Rechtsprechung / LG Mainz / 2004

LG Mainz Beschluss vom 01.07.2004 – 4 O 140/04

ECLI:DE:LGMAINZ:2004:0701.4O140.04.0A

ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe vom 21.04.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-mainz/2004-07-01/4-o-140-04#rd_1

Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 114 ff ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, liegen nicht vor. Die beabsichtigte Klage bietet keine Aussicht auf Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-mainz/2004-07-01/4-o-140-04#rd_2

Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 15.01.2004 - AZ: 3613 Js 25.582/94 Ls - vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen. In dem Urteil hat das Amtsgericht gleichzeitig eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft des Antragstellers ausgeschlossen. Das Urteil ist seit dem 23.01.2004 rechtskräftig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-mainz/2004-07-01/4-o-140-04#rd_3

Der Antragsteller begehrt nun im Wege einer Zivilklage die Zahlung einer Haftentschädigung, die ihm seiner Ansicht nach durch den Strafrichter zu Unrecht verwehrt worden ist. Diese Klage kann vorliegend nicht zum Erfolg führen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-mainz/2004-07-01/4-o-140-04#rd_4

Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung (sog. Entschädigungsgrundentscheidung) trifft das Strafgericht, § 8 Abs. 1 StrEG. Diese Entscheidung ist allein mit der sofortigen Beschwerde, § 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. §§ 311, 304 ff StPO anfechtbar. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten zur Abänderung derselben ist nicht gegeben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-mainz/2004-07-01/4-o-140-04#rd_5

Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 StrEG, auf die der Antragsteller die Zulässigkeit seiner Klage stützt, regelt nur die Durchsetzung des Anspruches auf Haftentschädigung im sog. Betragsverfahren, in dem es nicht mehr um die Feststellung des Haftungsgrundes geht, sondern nur noch um die Feststellung der Höhe der zu leistenden Entschädigung nach einer Grundentscheidung, die eine Entschädigungspflicht festgestellt hat. Eine solche Klage ist vorliegend schon deswegen unzulässig, weil sie ein abgeschlossenes Justizverwaltungsverfahren nach § 10 StrEG voraussetzt, welches nicht angestrebt wurde (Dieter Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 4. Auflage, § 13 Rn 5, 11b).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-mainz/2004-07-01/4-o-140-04#rd_6

Die Klage nach § 13 Abs 1 StrEG hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Im gesamten Betragsverfahren ist das Zivilgericht – dies ergibt sich aus dem o.a. Grundsatz, dass fehlerhafte Grundentscheidungen nur im strafgerichtlichen Verfahren der §§ 8,9 StrEG korrigiert werden können - an den materiellen Inhalt der strafgerichtlichen Grundentscheidung gebunden, selbst wenn diese falsch wäre (vgl. u.a. BGHZ 66, 122 ff). Hiernach ist dem Antragsteller aber eine Haftentschädigung verwehrt worden.