Rechtsprechung / LG Krefeld / 2015

LG Krefeld Beschluss vom 01.06.2015 – 1 S 18/15

ECLI:DE:LGKR:2015:0601.1S18.15.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.01.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nettetal (19 C 70/12) wird als unzulässig verworfen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten wird verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.565,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2015-06-01/1-s-18-15#rd_1

Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht innerhalb der Berufungseinlegungsfrist durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Die angefochtene Entscheidung ist am 30.01.2015 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete am 02.03.2015 (§ 517 ZPO). Herr Q., welcher die Berufung für die Beklagte am 02.03.2015 eingelegt hat, ist vor deutschen Gerichten nicht postulationsfähig (BVerfG, Beschluss vom 04. Dezember 2013 – 2 BvE 6/13 –, BVerfGE 134, 239-242).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2015-06-01/1-s-18-15#rd_2

Der Wiedereinsetzungsantrag, den Herr Q. für die Beklagte am 18.05.2015 gestellt hat, ist ebenfalls unzulässig. Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten, § 236 Abs. 1 ZPO. Im Anwaltsprozess gilt daher auch für den Wiedereinsetzungsantrag § 78 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 236 Rn. 2).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2015-06-01/1-s-18-15#rd_3

Ein Notanwalt gem. § 78 b) ZPO war der Beklagten nicht beizuordnen. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass sie trotz ihr zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg. Auf den Beschluss der Kammer vom 05.05.2015 wird insoweit Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.