Rechtsprechung / LG Köln / 40. Zivilkammer / 2026
LG Köln Urteil vom 29.04.2026 – 40 O 100/24
40. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0429.40O100.24.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
Tatbestand§
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherung aufgrund eines behaupteten Unfallereignisses vom 00.00.0000 in Anspruch.
Ausweislich der Unfallmitteilung der Polizei (Anlage K1, Bl. 8 eA.) ereignete sich am 00.00.0000 gegen 20:30 Uhr auf dem Parkplatz des Supermarktes K. an der H.-straße in X. ein Verkehrsunfall, an dem das Fahrzeug der Klägerin, ein Pkw Porsche Cayenne, amtliches Kennzeichen XX-XX0000 sowie das Fahrzeug des Zeugen M., ein Pkw Seat Ibiza, amtliches Kennzeichen XX-XX0000, beteiligt waren.
Der Seat Ibiza war erst am 00.00.0000 auf den Zeugen M. zugelassen und bei der Beklagten vollkaskoversichert worden. Am 00.00.0000 wurde der Vertrag wieder storniert.
Die Klägerin ließ ein Schadengutachten durch den Sachverständigen G. erstellen. Ausweislich des Schadengutachtens vom 00.00.0000 (Anlage K2, Bl. 13 ff. eA.) ergeben sich Reparaturkosten von netto 23.425,36 EUR, sowie eine Wertminderung von 2.335,00 EUR. Den Wiederbeschaffungswert setzte der Gutachter mit 69.375,00 EUR fest.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung 00.00.0000 auf den streitgegenständlichen Schaden zu regulieren. Mit Schreiben vom 00.00.00 lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht ab.
Die Klägerin behauptet, dass sich ein Unfall wie folgt ereignet habe: Sie habe vorwärts in eine Parkbucht einparken wollen und habe hierzu bereits zum Rechtsabbiegen in die Parkbucht angesetzt. Zu gleicher Zeit habe der Zeuge M., in der unmittelbar davor gelegenen Parkbucht sein Fahrzeug mit leicht nach rechts eingeschlagenen Rädern recht zügig rückwärts gesetzt ohne auf den sich hinter ihm befindenden Pkw der Klägerin zu achten. Dabei sei es zur Kollision der Fahrzeuge gekommen.
Ihr sei ein Schaden in Höhe von 25.760,36 EUR entstanden, der von der Beklagten zu ersetzen sei. Dabei setze sich der geltend gemachte Schadensbetrag aus den sich ausweislich eines vorgerichtlichen Gutachtens mit 23.425,36 EUR zu veranschlagenden Reparaturkosten, einer Wertminderung i.H.v. 2.335,00 EUR, zzgl. der Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR zusammen. Auch die Gutachterkosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien von der Beklagten zu tragen. Der der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrage 69.375,00 EUR, der Restwert 35.000,00 EUR.
Ihre Eigentümerstellung ergebe sich bereits aus § 1006 BGB.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.760,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kfz-Sachverständigen G. auf die Rechnung N01 vom 00.00.0000 einen Betrag i.H.v. 2.384,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 71.501,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist bereits der Ansicht, dass es an der Aktivlegitimation der Klägerin fehle, insoweit bestreitet sie die Eigentümerstellung der Klägerin. Sie bestreitet den Unfallhergang, insbesondere auch, dass sich der von der Klägerin behauptete Verkehrsunfall tatsächlich ereignet habe. Es sei vielmehr angesichts einer Fülle von Indizien davon auszugehen, dass es sich nicht um ein unfreiwilliges, sondern um ein manipuliertes und abgesprochenes Schadensereignis gehandelt habe. Zudem bestreitet die Beklagte, dass die geltend gemachten Schäden in ihrer Gesamtheit aus dem streitgegenständlichen Vorfall stammen, ein Betrag in Höhe von 23.425,36 EUR zur Reparatur erforderlich sei, eine Wertminderung vom 2.335,00 EUR eingetreten sei, sowie der Wiederbeschaffungswert 69.375,00 EUR betrage, dies auch deshalb weil im Rahmen der Wertermittlung Vorschäden nicht berücksichtigt worden seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 00.00.0000 (Bl. 397 eA) durch Verwertung des im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach zum Aktenzeichen 60 C 61/24 - in dem Zeuge M. seine Vollkaskoversicherung aus dem gleichen Unfallereignis in Anspruch genommen hatte - eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 00.00.0000 des Sachverständigen Z. und Anhörung des Sachverständigen im Termin am 25.03.2026. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des I. vom 00.00.0000 (Bl. 365 ff. eA) sowie das Verhandlungsprotokoll vom 25.03.2026 (Bl.481 ff. eA) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen, zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz für die geltend gemachten Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, den Minderwert und die Kostenpauschale. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 7, 17, 18, StVG § 115 WG.
a)
Die Kammer hat bereits Zweifel daran, dass es sich bei dem von der Klägerin behaupteten Vorfall tatsächlich um einen Unfall, ein unfreiwilliges Ereignis gehandelt habe. Die Gesamtschau der vorliegenden Indizien sprechen vielmehr für ein manipuliertes und abgesprochenes Schadensereignis.
Hierfür sprechen zunächst die bei einem fingierten Verkehrsunfall häufig anzutreffende Konstellation der beteiligten Fahrzeuge. Typischerweise sind bei gestellten Verkehrsunfällen auf der Geschädigtenseite höherwertige Fahrzeuge der Oberklasse vertreten, die - etwa aufgrund des Alters oder der Laufleistung vergleichsweise günstig zu erwerben sind, aber gleichwohl einen hohen Ersatzaufwand im Fall der Beschädigung verursachen (vgl. OLG Bremen Hinweisbeschluss v. 1.7.2022 - 1 U 24/22, NJOZ 2023, 850; OLG Düsseldorf Urteil v. 19.3.2013 - I-1 U 99/12, BeckRS 2013, 7675). Auf der Schädigerseite ist typischerweise ein geringwertiges Fahrzeug beteiligt, welches kaum noch einen Restwert aufweist, da bei einem solchen keine Gefahr der Entstehung eines hohen ersatzlosen Schadens entsteht (Siegel, SVR 2017, 281, 283; Franzke/Nugel, NJW 2015, 2071, 2073). So liegt der Fall auch hier. Bei dem Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen hochwertigen Pkw, einen Porsche Cayenne mit umfangreicher Serien- und Sonderausstattung und einem Wiederbeschaffungswert laut eingeholtem Haftpflichtgutachten des Kfz-Sachverständigen E. vom 00.00.0000 von 69.375,00 EUR. Die im Gutachten veranschlagten Netto-Reparaturkosten betragen 23.425,36 EUR und ermöglichen eine lukrative Abrechnung auf Basis der fiktiven Reparaturkosten. Das Fahrzeug des Zeugen M. ist ein Seat Ibiza, Erstzulassung am 00.00.0000, der trotz seines hohen Alters von über 13 Jahren und seiner Laufleistung von fast 240.000 im angeblichen Unfallzeitpunkt nicht nur haftpflicht-, sondern auch vollkaskoversichert war.
Die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten stellt ein weiteres Indiz für eine Unfallmanipulation dar (OLG Köln, Urteil v. 22.6.2017 - 8 U 19/16, NJW-RR 2017,1370, juris Rn. 67). Für einen gestellten Unfall spricht zudem, dass sich dieser abends gegen 20:30 Uhr, d.h. kurz vor Ladenschluss auf dem Supermarktparkplatz ereignet haben soll. Dementsprechend gab es auch keine unbeteiligten Zeugen. Weitere Indizien sind die Unfallkonstellation mit eindeutiger Haftungslage ohne nennenswerte Verletzungsrisiken für die Fahrzeuginsassen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 2.3.2010 - 9 U 122/09, BeckRS 2010, 12821). Für einen gestellten Unfall spricht schließlich auch die kurze Zulassungszeit (vgl. KG, Beschluss vom 29. 11. 2007 - 12 U 185/07, NZV 2008, 243) des Fahrzeugs des Zeugen M.: Der Seat wurde am 00.00.0000 auf diesen zugelassen und bei der Beklagten haftpflichtversichert. Bereits zum 00.00.0000 wurde der Vertrag wieder storniert.
b)
Auf die konkrete Einordnung als fingierten Verkehrsunfall kommt es vorliegend letztlich jedoch nicht an, denn der von der Klägerin geltend gemachte Schaden kann bereits dem von ihr dargestellten Unfallereignis ohnehin nicht zugeordnet werden.
Dies steht für die Kammer zur Überzeugung fest aufgrund der überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen I.
Dieser hat in seinem schlüssigen und widerspruchfreien Gutachten festgestellt, dass zwar grundsätzlich die Beschädigungen an der Karosserie des Porsche und an dem Heckstoßfänger des Seat hinsichtlich ihrer Höhenlage und Höhenausdehnung zueinander kompatibel seien. So stünden die dunklen Materialantragungen an der Rückfläche des Seat-Heckstoßfängers hinsichtlich ihrer Ausprägung mit einem Kontakt an dem im Schadensbereich liegenden Porsche-Hinterrades in Einklang. Auch könne der Materialantrag an der Porsche-Felge auf die intensive Materialabschürfung am Stoßfänger des Seat zurückgeführt werden.
In ihrer überwiegenden Ausprägung seien Schäden am Porsche der Klägerin aber mit dem dargestellten Schadensereignis nicht vereinbar. So seien an der Porsche-Karosserie schmale Kratzer vorhanden, die nicht mit der glatten lackierten Oberfläche des Seat korrespondierten. Die Ausprägung der Kratzer deute vielmehr auf einen Kontakt mit einer mineralischen Oberfläche, wie etwa einer Mauerecke, einem Blumenkübel oder einem Betonsockel hin. Ebenso seien die in sich kreuzenden Kratzer an der Porsche-Beifahrertür mit einer Verursachung durch einen festen Kollisionspartner nicht im Einklang zu bringen. Die sei aus technischer Sicht nur im Rahmen einer Kollision mit etwas Beweglichem möglich, etwa wenn sich bei der Kollision eine Kontaktleiste am kollidierenden Fahrzeug löse, die dann weiterwandere. Ein ähnliches Schadensbild ergebe sich, wenn ein Fahrzeug an Buschwerk entlangstreife.
Die schnittartigen Beschädigungen der Reifen-Seitenwand des Porsche wiesen auch keine Rotationsspuren auf und seinen damit ebenfalls nicht mit dem in Rede stehenden Vorfall zu erklären, bei dem ein Schaden in Bewegung entstanden sein soll. Schließlich sei bei der geschilderten Kollision, bei der sich der Seat rückwärtsfahrend ohne anzuhalten auf den Porsche zubewegte, an der Porsche-Beifahrerseite ein zusammenhängender Schadenbereich zu erwarten. Dies sei allerdings gerade nicht der Fall, denn der Porsche weise auf Höhe der rechten Hintertür einen deutlich erkennbaren schadenfreien Bereich auf. Das Vorhandensein von zwei einzelnen, voneinander getrennten Schadensbereichen an der Beifahrerseite des Porsche sei aus technischer Sicht, was auf die sog. Ackermann-Bedingung zurückzuführen sei, mit dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang aber ebenfalls nicht plausibel in Einklang zu bringen.
Das Gericht hat keine Bedenken, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I. zu folgen. Es hält das Gutachten für gründlich, nachvollziehbar und überzeugend. Die Sach- und Fachkunde des Sachverständigen steht außer Frage. Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen wurden von keiner der Parteien erhoben. Es ist schließlich auch unschädlich, dass das Verhandlungsprotokoll die definitionsgemäße Erklärung der Ackermann-Bedingung des Sachverständigen, die das Diktat zur Erstellung des Verhandlungsprotokolls fehlerhaft nicht erfasst hatte, nicht enthält. Sie ist zum Verständnis, Einordnung und Würdigung des Gutachtens nicht unerlässlich gewesen. Die Äußerungen des Sachverständigen hierzu stützten allein seine ohnehin schon überzeugenden Erklärungen zur Inkompatibilität eines nicht zusammenhängenden Schadensbildes mit den Behauptungen der Klägerin zum Unfallhergang.
Angesichts der eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, den Zeugen M. zu vernehmen. Soweit der Zeuge von der Beklagten benannt worden war, kam es auf seine Aussage nicht an, da die gutachterlichen Feststellungen bereits ihren Tatsachenvortrag bestätigt haben. Aber auch soweit der Zeuge von der Klägerin selbst zum Beweis des von ihr dargestellten Unfallverlaufs benannt wurde, war seine Vernehmung entbehrlich. Selbst wenn er die klägerischen Behauptungen bestätigt hätte, verbleibt es dabei, dass die von der Klägerin im hiesigen Prozess geltend gemachten Schäden nicht mit dem von ihr dargestellten Geschehensablauf kompatibel sind.
2.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 28.169,36 EUR