Rechtsprechung / LG Köln / 20. Zivilkammer / 2026

LG Köln Urteil vom 25.03.2026 – 20 O 149/25

20. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0325.20O149.25.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Versicherungsrecht findenVolltext

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Tatbestand§

Die Klägerin macht geltend, C. unterhalte bei ihr eine Rechtsschutzversicherung. Für C. (im Folgenden „VN“) führte die Beklagte vor dem Landgericht Aachen zum Aktenzeichen 9 O 185/22 einen Prozess gegen die Q. AG, bei der der VN eine private Krankenversicherung unterhält. Streitig waren Beitragsanpassungen, die der Krankenversicherer zwischen dem 1.3.2012 und dem 1.3.2021 vorgenommen hatte. Die Beklagte erhob mit Klageschrift vom 24.6.2022, anhängig gemacht am 27.6.2022, Klage gegen den Krankenversicherer (Anlage K 1), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen, Zahlung sowie Herausgabe von Nachträgen zum Versicherungsschein für die Jahre 2009, 2010, 2016, 2018, 2019 und 2020 sowie Zahlung eines nach Vorlage der Nachträge zum Versicherungsschein noch zu beziffernden Betrages. Der bezifferte Leistungsantrag wurde im Laufe des Rechtsstreits um 1.390,50 € reduziert. Auch der Antrag auf Herausgabe von Nachträgen zum Versicherungsschein wurde neu gefasst.

Mit Urteil vom 3.8.2023 sprach das Landgericht dem VN 891,06 € zu und stellte fest, dass die Prämienerhöhungen im Tarif „J.“ zum 01.03.2015 um 17,04 € bis zum 01.03.2021 und im Tarif „O.“ (Z.) zum 01.03.2017 um 10,65 € bis zum 01.12.2022 unwirksam gewesen sind. Im Übrigen wies es die Klage ab und erlegte dem VN die gesamten Kosten des Rechtsstreits auf. Auf die vorgelegte Urteilsabschrift (K 2) wird Bezug genommen. Namens des VN legte die Beklagte Berufung ein. Nachdem das OLG Köln (20 U 275/23) darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg sei (Anlage K 3), nahm die Beklagte die Berufung namens des VN zurück.

Die Klägerin macht geltend, sie habe in dem Ausgangsrechtsstreit Zahlungen in Höhe von 9.011,47 € erbracht, von denen 8.568,37 € auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten beruhten, so dass sie diese im Wege des Regresses geltend machen könne (zur Berechnung Klageschrift S. 14 f.). Sie begründet die Regressforderung wie folgt:

Die Beklagte habe den VN nicht über die weitgehende Aussichtslosigkeit der Klage aufgeklärt. Der VN hätte sich im Umfang der aussichtslosen Klage gegen eine Klageerhebung entschieden, wäre er seitens der Beklagten ordnungsgemäß belehrt worden. Die letzte streitgegenständliche Beitragsanpassung sei ersichtlich formell wirksam gewesen. Der Einwand der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen im Hinblick auf § 8b der AVB des Krankenversicherers sei aufgrund des Urteils des BGH vom 22.6.2022, IV ZR 253/20, nicht zu erheben gewesen. Die isolierte Rüge der Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen sei von vornherein aussichtlos gewesen. Zudem habe die Beklagte aufgrund beendeter Tarife Rückzahlungen geltend gemacht, ohne dass der Forderung Zahlungen des VN zugrunde gelegen hätten. Ferner sei die Geltendmachung von verjährten Ansprüchen aus der Zeit vor dem 1.1.2019 von vornherein aussichtslos gewesen. Nachdem der Krankenversicherer im Ausgangsprozess die Rechnungsgrundlage für die jeweiligen Beitragsanpassungen benannt gehabt habe, habe die Beklagte insoweit den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit für erledigt erklären müssen. Außerdem habe nicht zur Berufung geraten werden dürfen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.568,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass zwischen der Klägerin und dem VN ein wirksamer und sachlich einschlägiger Versicherungsschutz überhaupt vereinbart gewesen sei und die Klägerin die geltend gemachten Zahlungen geleistet habe. Sie ist der Ansicht, die Klägerin müsse die Aussichtslosigkeit des Vorprozesses näher darlegen. Sie wendet ein, zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei das Vorgehen gegen den Krankenversicherer nicht aussichtslos gewesen und trägt hierzu näher vor. Dies gelte auch im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 22.6.2022. Insoweit seien zum Zeitpunkt der Klageerhebung, unstreitig, diese Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlich gewesen. Die Frage, ob mit der Rüge der Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen ausreichend angegriffen werden könne, sei nicht geklärt gewesen. Ein kausaler Schaden sei nicht dargelegt; dies gelte insbesondere für eine im Übrigen nicht gebotene Teilerledigungserklärung. Auch die Verjährungsfrage sei nicht abschließend geklärt gewesen. Die Rückforderung nicht geleisteter Zahlungen sei nicht näher dargetan. Auch die Berufung sei nicht erkennbar aussichtslos gewesen. Ein etwaiger Selbstbehalt des VN sei nicht berücksichtigt.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Akte 9 O 185/22 LG Aachen ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung in geltend gemachter Höhe gegen die Beklagte aufgrund einer angeblichen fehlerhaften Rechtsberatung des C. nach § 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG.

Dabei kann die Beklagte nicht den Umstand bestreiten, dass die Klägerin für den früheren Mandanten der Beklagten Versicherungsleistungen erbracht hat und der Anspruch des Mandanten gegen die Beklagte auf sie übergegangen ist. Ausweislich der Akte des Vorprozesses hat die Klägerin dort den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt. Die Beklagte kann sich angesichts dessen nicht darauf zurückziehen zu bestreiten, dass ihr Mandant bei der Klägerin rechtschutzversichert gewesen ist und die Klägerin Leistungen aus Anlass des Bezugsrechtsstreits erbracht hat. Letztlich kann die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin indes dahinstehen.

Die Klägerin hat die der Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung nicht hinreichend dargelegt.

Es fehlt bereits an einer für einen Ersatzanspruch erforderlichen schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten aus dem zu dem Zeugen C. vormals bestehenden Mandatsverhältnis. Insbesondere ist eine schuldhafte Verletzung der der Beklagten insoweit obliegenden Beratungspflicht nicht dargetan.

Grundsätzlich gilt, dass der Rechtsanwalt zu einer umfassenden und erschöpfenden rechtlichen Beratung und Belehrung des Mandanten verpflichtet ist, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf (vgl. BGH NJW 1993, 1320ff.). Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es danach, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen („Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 16.9.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324).

Aufgrund der Beratung muss der Mandant in der Lage sein, Chancen und Risiken des Rechtsstreits selbst abzuwägen (BGH, a.a.O.). Hierzu reicht es nicht, die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken zu benennen. Der Rechtsanwalt muss auch das ungefähre Ausmaß der Risiken abschätzen und dem Mandanten das Ergebnis mitteilen. Ist danach eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen (BGH, a.a.O.). Vielmehr kann der Rechtsanwalt nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abzuraten (BGH, a.a.O.). Die erforderliche Beratung richtet sich dabei nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Beratung. Der Rechtsanwalt hat seiner Beratung in der Regel die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde zu legen, selbst wenn er diese für falsch erachtet (BGH, a.a.O.). Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet. Kommt er dem nicht nach und fällt dem Rechtsanwalt eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Beratungspflichten zur Last, kommt es darauf an, wie sich der Mandant im Falle pflichtgemäßer Unterweisung verhalten hätte. Dabei greift ein Anscheinsbeweis dahin, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Aufklärung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt wäre. Die Vermutung greift aber nicht, wenn nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsmöglichkeiten ernsthaft in Betracht gekommen wären. Dann kann auch von Bedeutung sein, ob der Mandant eine Rechtsschutzversicherung unterhält. In diesem Fall kommt in Betracht, dass der Anscheinsbeweis nicht greift, insbesondere bei einem bestehenden Deckungsanspruch gegen einen Rechtsschutzversicherer oder gar einer bestehenden Deckungszusage. Dies gilt indes nicht, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtlos war (BGH, a.a.O.).

Hinsichtlich der Aussichtslosigkeit der angestrebten Klage gilt des Weiteren, dass diese besteht, wenn eine streitentscheidende Frage höchstrichterlich abschließend geklärt ist (BGH, Urt. v. 16.05.2024, IX ZR 37/23, r+s 2024, 866). Regelmäßig ist dies dann der Fall, wenn eine einschlägige Entscheidung ergangen ist (BGH, a.a.O.). Fehlt es an einer höchstrichterlichen Klärung, muss sich der Sachverhalt derart unter Rechtsvorschriften subsumieren lassen, dass das Ergebnis einer Auslegung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zweifelhaft sein kann (BGH, a.a.O.).

Hieran fehlt es vorliegend. Die Klägerin bringt vor, der Mandant hätte von einer Klageerhebung abgesehen, soweit diese aussichtlos war. Dabei lässt der Vortrag der Klägerin indes nicht näher erkennen, dass zum einen die Klage erkennbar überwiegend aussichtlos war, zum anderen inwieweit sich der Mandant bei gehöriger Aufklärung gegen eine Klageerhebung entschieden hätte. Eine Vernehmung des Mandanten zum Vorbringen der Klägerin ist daher nicht veranlasst, sondern käme einer Ausforschung gleich.

Im Einzelnen:

Eine weitgehende Aussichtslosigkeit des von der Beklagten für den VN der Klägerin geführten Rechtsstreits erschließt sich nicht.

Bereits die Frage, welche der im Bezugsrechtsstreit angegriffenen Beitragsanpassungen unter formellen Gesichtspunkten unwirksam oder wirksam waren, war zum Zeitpunkt der Klageerhebung und auch im Laufe des Rechtsstreits offen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) entschieden, dass die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage erfordert, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat; er hat auch nicht die Veränderungen weiterer Faktoren, die die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie zum Bespiel des Rechnungszinses, anzugeben. Ob eine Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat jedoch der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, a.a.O., Rn. 38).

Nach diesen Grundsätzen folgt eine objektive Aussichtslosigkeit der Klage nicht bereits aus den durch den BGH festgelegten Grundsätzen. Zu prüfen war und ist vielmehr in jedem Einzelfall, wie die konkreten Mitteilungsschreiben der konkreten Versicherung unter die Voraussetzungen der formellen Wirksamkeit zu subsumieren sind. Eine völlig unzweifelhafte, notwendige Auslegung der streitgegenständlichen Schreiben und Subsumierung unter diese Kriterien, die der Auslegung der Beklagten entgegenstünde, hat die Klägerin bereits nicht dargelegt. Ebenso wenig bestand eine gefestigte Rechtsprechung zu den hier streitgegenständlichen Schreiben.

Ob die Mitteilungen der Q. AG über die im Bezugsrechtsstreit streitigen Beitragsanpassungen nicht hinreichend die konkrete Rechnungsgrundlage erkennen ließen, war bei der Klageerhebung und im Laufe des Rechtsstreits vielmehr als offen anzusehen. Eine verdichtete Rechtsprechung jedenfalls der Oberlandesgerichte zu den Mitteilungsschreiben der Q. AG lag weder bei Klageerhebung noch im Laufe des Rechtsstreits vor. Gegenteiliges ist seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Wie der Kammer, die mit mehr als 1000 Rechtsstreitigkeiten zu Beitragsanpassungen gemäß § 203 VVG befasst war, hinreichend bekannt ist, bestand eine solche verdichtete Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Beitragsanpassungsschreiben der Q. AG im hiesigen Gerichtsbezirk zu keiner Zeit. Die Entscheidungen des BGH zu § 203 VVG im Jahr 2021 und 2022 verhielten sich vielmehr zu den Beitragspassungen der P. und der S.. Es entwickelte sich ohnehin im Nachgang zur Entscheidung des BGH vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) eine regelrechte Kasuistik zur Frage, welche Beitragsanpassungen der verschiedenen Krankenversicherern formell wirksam waren und welche nicht. Sie führte auch in der Instanzenrechtsprechung zu bisweilen sehr divergierenden Entscheidungen (vgl. etwa OLG Köln, Urt. v. 30.9.2022 - 20 U 130/22 -, einerseits und BGH, Beschlüsse vom 17.1.2024 - IV ZR 419/22 und 420/22 - andererseits zur formellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen desselben Krankenversicherers). Detailfragen bezüglich des genauen Inhaltes, der Formulierung und der Gestaltung der Mitteilungsschreiben waren streitig und bisweilen verwirrend unklar. So war im Nachgang zur Entscheidung des BGH vom 16.12.2020 etwa unklar, ob und wenn ja, in welcher Form der Krankenversicherer auf den gesetzlich oder vertraglich festgelegten Schwellenwert verweisen musste (dazu deutlich erst BGH, Urt. v. 31.8.2022, IV ZR 252/20, noch unklar BGH, Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20), bei dessen Überschreitung eine Anpassung erst erfolgen darf und wie deutlich der Tarifbezug in der Mitteilung über eine Beitragsanpassung sein muss.

Zu den hier im Bezugsrechtsstreit streitigen Beitragsanpassungen der Q. von 2015, 2017 und 2021 lag bei Klageerhebung keine verdichtete tatrichterliche Würdigung vor, die den Schluss zugelassen hätte, dass die Klageerhebung in dem Umfang, in dem der VN nicht obsiegte, aussichtslos war. Im Gegenteil, der Bezugsrechtsstreit führt deutlich vor Augen, wie unterschiedlich die Würdigung der vorgelegten Mitteilungsschreiben ausfiel: Das Landgericht hielt die Beitragsanpassung zum 1.3.2015 für unwirksam, das Oberlandesgericht führte in einem Hinweisbeschluss aus, dass das Mitteilungsschreiben aus Januar 2015 „gerade noch“ den gesetzlichen Anforderungen genügte.

Auch zur vom Landgericht Aachen als wirksam angesehenen Beitragsanpassung zum 1.3.2021 ließ sich im Übrigen vertreten, dass die Beschreibung des Schwellenwerts im Mitteilungsschreiben nicht ausreichte („Erst wenn mindestens eine der beiden Größen dauerhaft um einen gewissen Prozentsatz abweicht, ist eine Beitragsanpassung möglich“), da nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass es sich bei dem „gewissen Prozentsatz“ um einen vertraglich oder gesetzlich festgelegten Schwellenwert zur Anpassung handelte (so aber BGH, Urt. v. 31.8.2022, IV ZR 252/29, Rn. 13). Gefestigte tatrichterliche Würdigung zu diesem Mitteilungsschreiben lag jedenfalls weder bei Klageerhebung noch bei Berufungseinlegung vor.

Bei Klageerhebung war das Vorbringen der Beklagten auch durchaus geeignet, die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen ausreichend in Frage zu stellen: Soweit bei Klageerhebung dies mit der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel des § 8b AVB der dort beklagten Krankenversicherung begründet wurde, ist zu sehen, dass der Bundesgerichtshof erst mit Urteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253/20 - entschieden hatte, dass die Anpassungsklausel des § 8b MB/K wirksam ist. Mit Urteil vom 25.10.2023 hat er dies bestätigt (IV ZR 233/22). Das OLG Köln sowie die hiesigen Kammern des Landgerichts waren durchweg anderer Ansicht gewesen. Die Beklagte musste sich bei Klageerhebung nicht darauf verweisen lassen, dass die Entscheidung des Bundesgerichts vom 22.6.2022 bei Einreichung der Klageschrift bei Gericht am 27.6.2022 bereits bekannt war, so dass sie nochmals den Versicherungsnehmer hätte hierauf hinweisen müssen. Grundsätzlich ist einem Rechtsanwalt nämlich eine Karenzzeit zuzubilligen (vgl. allg. BGH, Urt. v. 21.9.2000, IX ZR 127/99). Daher musste die Beklagte die zunächst nur vorliegende Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.6.2022 hier noch nicht bei Klageerhebung in dem Sinne berücksichtigen, dass sie den Versicherungsnehmer darauf hinwies, dass dieses Vorbringen voraussichtlich aussichtlos sein werde. Das Vorbringen der Beklagten im Bezugsrechtsstreit stand im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Köln und der hiesigen Kammern und war daher zunächst noch geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Eine erkennbare Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bestand insoweit nicht. Soweit ersichtlich wurde dieser Umstand dann mit der Berufung nicht mehr seitens der Beklagten bemüht.

Keinesfalls aussichtlos war auch das Vorbringen der Beklagten im Bezugsrechtsstreit, die streitigen Beitragsanpassungen seien materiell unwirksam, weil dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorlagen, und dies mit der Behauptung verknüpft wurde, es fehlten Unterlagen zur Verwendung der Limitierungsmittel.

Das Kammergericht (6 U 88/18) hatte mit Urteil vom 8.2.2022 entschieden, dass der vom Versicherer zu führende Beweis der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen dann nicht geführt ist, wenn der mit der Erstattung eines versicherungsmathematischen Gutachtens gerichtlich beauftragte Sachverständige die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums, der dem Versicherer bei der Verteilung der zur Limitierung der Erhöhung eingesetzten Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zusteht, nicht überprüfen kann, weil die Gründe für die Verteilung der Mittel auf die Versicherten aus den zur Überprüfung vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend nachvollzogen werden können. Aus diesem Urteil ließ sich vertretbar folgern, dass der Krankenversicherer schon seiner Darlegung der Anpassungsvoraussetzungen nicht genügen konnte, wenn er die entsprechenden Unterlagen mangels Existenz nicht vorlegen konnte. Ob und inwieweit das entsprechende Vorbringen geeignet sein konnte, die materielle Wirksamkeit der streitigen Beitragsanpassungen ausreichend in Frage zu stellen, gestaltete sich dementsprechend in der Folgezeit als streitig. Erst mit Urteil vom 10.2.2023 entschied der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, dass das Vorbringen unbeachtlich sei, wenn nicht zugleich das Vorliegen der materiellen Anpassungsvoraussetzungen im Übrigen, insbesondere ihre versicherungsmathematische Richtigkeit, bestritten werde (20 U 355/22). Dem schloss sich der 9. Zivilsenat mit Beschluss in der Folgezeit an (etwa Beschluss vom 8.1.2024, 9 U 319/23). Letztlich entschied erst der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.3.2024 (IV ZR 68/22), dass eine Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 3 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung unberührt lässt. Erst mit dieser Entscheidung stellte sich die Frage, ob allein aufgrund unvollständiger Prüfunterlagen zur Limitierung, die der Krankenversicherer dem Treuhänder übergab, bereits die materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassung begründet werden kann, oder ob es hierzu des Bestreitens des Vorliegens der Anpassungsvoraussetzungen (wenn ja, in welchem Umfang?) im Übrigen bedurfte, endgültig nicht mehr. Bis dahin war das Vorbringen der Beklagten im Bezugsrechtsstreit jedenfalls nicht von vorneherein aussichtlos und konnte daher auch noch im Berufungsrechtszug vertreten werden. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.2.2018 (IV ZR 255/17). Soweit der BGH in dieser Entscheidung das „Prüfprogramm“ zur Beurteilung der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Beitragsanpassung formuliert hatte (vgl. Rz. 57), folgte daraus nicht zwingend, dass nur im Fall eines umfassenden Bestreitens des Vorliegens der materiellen Anpassungsvoraussetzungen im Rechtsstreit in eine Prüfung des vom Treuhänder vorgenommenen Prüfprogramms durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens einzusteigen war. Die erkennende Kammer hat dies zwar auch vertreten, allein zwischen den mit Rechtstreitigkeiten zu § 203 VVG befassten Kammern des hiesigen Landgerichts wurde dies aber nicht einheitlich gesehen, insbesondere in dem Fall, dass die klagende Partei isoliert das Vorliegen der Voraussetzungen einer ausreichenden Limitierung bestritt. Im Bezugsrechtsstreit hat die Beklagte dies nicht ausdrücklich bestritten, jedoch behauptet, dass die Prüfunterlagen des Treuhänders, die der beklagte Krankenversicherer diesem überlassen hatte, unvollständig seien. Zudem wurde ausdrücklich bestritten, dass aus den dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass bei der Prüfung der Verteilung der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattungen die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten worden seien. Dies wurde bereits in der Klageschrift näher ausgeführt. Daran änderte auch die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts, wonach die Rüge aufrechterhalten bleibe, die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen seien unvollständig. Dies entsprach dem Klagevortrag, der bereits mit der Klageschrift gehalten worden war. Vermieden werden sollte damit, letztlich im Interesse der Rechtsschutzversicherer, die Einholung eines äußerst kostenintensiven versicherungsmathematischen Gutachtens, bezweckt war aber nach wie vor die Überprüfung der Treuhänderunterlagen auf ihre Vollständigkeit, dies vor dem Hintergrund der Entscheidung des Kammergerichts vom 8.2.2022 sowie der Entscheidung des OLG Stuttgarts vom 15.7.2021 (7 U 237/18). Bis zur Entscheidung des BGH vom 20.3.2024 (IV ZR 68/22) war ein solches Vorgehen immerhin noch vertretbar, wenngleich im hiesigen Gerichtsbezirk mit der Entscheidung des OLG Köln vom 10.3.2023 (20 U 355/22) wenig aussichtsreich, aber nicht von vorneherein bei Klageerhebung aussichtlos. Auch bei Einlegung der Berufung konnte nach wie vor angeführt werden, dass in Konsequenz der kammergerichtlichen Entscheidung das Vorbringen ausreichend sein konnte, um mangels Prüfbarkeit der Limitierungsentscheidung zur Feststellung der materiellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen zu gelangen.

Da die Beklagte den Einwand zur materiellen Unwirksam vertreten konnte, war sie nicht gehalten, nach Vortrag der maßgeblichen Rechnungsgrundlage durch den beklagten Krankenversicherer im Bezugsrechtsstreit die erhobene Feststellungsklage für erledigt zu erklären oder umzustellen.

Die Klage war auch nicht teilweise offenkundig aussichtlos, weil ein Teil der Ansprüche verjährt waren, soweit es um Zahlungen auf unwirksame Beitragserhöhungen vor dem 1.1.2019 ging. Der BGH hat mit Urteilen vom 17.11.2021 (IV ZR 113/20 und 109/20) entschieden, dass in Bezug auf Ansprüche aus § 812 BGB im Zusammenhang mit unwirksamen Beitragsanpassungen die Regelverjährung des § 199 Abs. 1 BGB gilt und ausgeführt: „Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge. (…) Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, war jedenfalls nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Entgegen der Ansicht der Revision war der Verjährungsbeginn nicht bis zur Klärung durch den Senat (siehe dazu mittlerweile Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) hinausgeschoben.“

Unklar blieb zum einen, wieso der Bundesgerichthof dies einschränkend fallbezogen entschieden hatte („jedenfalls“). Im Übrigen hat der BGH erst mit Urteil vom 29.1.2025 (IV ZR 221/23) entschieden, dass auch Ansprüche aus § 280 BGB im Hinblick auf die zu erkennende Pflichtverletzung des Krankenversicherers, der eine unwirksam erfolgte Prämienanpassung gegenüber seinem Versicherungsnehmer geltend macht, gleichlaufend wie die Rückzahlungsansprüche aus § 812 BGB verjähren. Zuvor hatte er dies mit Beschlüssen vom 25.10.2023 (IV 310/22 und IV ZR 330/22) lediglich angedeutet, musste dies aber nicht entscheiden.

Von daher war im Bezugsrechtsstreit in beiden Instanzen noch vertretbar, dass sämtliche geltend gemachte Ansprüche nicht verjährt seien. Dem steht nicht entgegen, dass die Rückzahlungsansprüche ausdrücklich nur auf § 812 BGB gestützt wurden. Etwaige Ansprüche aus § 280 BGB waren von Amts wegen zu prüfen.

Schließlich ist die Klage auch nicht insoweit teilweise begründet, weil im Bezugsrechtsstreit Rückzahlungsansprüche fehlerhaft auf beendete Tarife gestützt wurden. Näher aufgeschlüsselt ist die hiesige Klage insoweit nicht und lässt nicht erkennen, in welcher Höhe insoweit Kosten angefallen sein sollen, worauf die Beklagte verwiesen hat. Dem Bezugsrechtsstreit ist dies ebenfalls nicht zu entnehmen. Das seitens der hiesigen Klägerin vorgelegte Urteil des Landgerichts Aachen geht darauf nicht weiter ein, weist nur eine Teilklagerücknahme aus, die nicht näher umschrieben wird.

Gänzlich aussichtslos war auch die Berufung nicht; insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen ebenso. Die Berufung hatte wenig Aussicht auf Erfolg; dass die Beklagte darüber nicht belehrt habe, wird so nicht behauptet. Im Übrigen wäre, falls die Beklagte darauf nicht verwiesen hätte, zu sehen, dass hier nichts dafür streitet, dass der Versicherungsnehmer eine Berufung unterlassen hätte, da er rechtsschutzversichert war und die Rechtsschutzversicherung Deckung für den Rechtsstreit gegeben hatte. Die Kammer musste bei der intensiven Befassung mit Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen der privaten Krankenversicherer immer wieder feststellen, wenn die klagenden Parteien zum Termin erschienen, dass diese, da rechtsschutzversichert, schlicht darauf spekulierten, irgendeinen Beitragsanteil zurückzuerhalten. Das Risiko des Prozessverlustes scheuten sie - einem Lottospiel gleich - nicht.

Lässt sich eine Aussichtslosigkeit des Vorbringens der Beklagten im Bezugsrechtsstreit und damit eine Verletzung der Aufklärungspflichten der Beklagten schon nicht erkennen, so kommt es auf die Behauptung der Klägerin, ihr Versicherungsnehmer sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, jedoch gar nicht weiter an. Im Übrigen ist das Vorbringen auch unzureichend: In welchem Umfang sich der rechtsschutzversicherte Versicherungsnehmer hinsichtlich der etwaigen Aussichtslosigkeit wie genau verhalten hätte, wird überhaupt nicht näher vorgetragen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 8.568,37 €