nu:legal · recht.nulegal.eu

Landgericht Köln, Urteil vom 05.02.2026 – 15 S 17/25

15. Zivilkammer

ECLI:DE:LGK:2026:0205.15S17.25.00

Gründe§

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten, getrenntlebende Eheleute, die Wohnungseigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage der Klägerin sind, auf Unterlassen des Haltens von Bienenvölkern auf dem Balkon, des Betriebs einer Imkerei sowie eines Imkertreffpunkts und der Anbringung eines Schilds „Honig aus eigener Imkerei“ an der linken Seite der Wohnungseingangstür in Anspruch. Die Teilungserklärung, nämlich § 5 Nr. 2 und 3 (Bl. 16 AG-Akte), erlaubt die gewerbliche Nutzung von Wohnungen mit Zustimmung des Verwalters, die hier nicht erteilt ist. In der Wohnung wohnt der Beklagte nicht und ist auch nicht gemeldet; die Beklagte ist in der Wohnung gemeldet; Absprachen der Beklagten zur Nutzung der Wohnung sind nicht bekannt.

Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, für die auf den Sachverhalt und die Anträge erster Instanz Bezug genommen wird, nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen der Klage gegen beide Beklagten stattgegeben.

Die Berufung des Beklagten macht geltend, wie könne er Störer sein, wenn er in der Wohnung nicht gemeldet sei; er sei nicht schon deshalb Störer, weil er Miteigentümer sei. Auf die Beklagte habe er keinen Einfluss; er sei daher mit einem Vermieter zu vergleichen. Das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die von den Zeugen beobachteten Bienen Bienenvölker seien und aus den auf dem Balkon aufgestellten Bienenkästen stammten. Begrifflich seien Bienenkästen zur Nachzucht vom Bienenstock für ein Bienenvolk zu unterscheiden. Zum Klageantrag zu 2. fehle eine Begründung. Zum Klageantrag zu 3. sei das Schild inzwischen ausgetauscht.

Die Berufung der Beklagten macht unter anderem geltend, es fehle ein Beschluss zur Ermächtigung des Verwalters zur Klageerhebung. Die Bienenhaltung stelle keine gewerbliche und deshalb unzulässige Nutzung dar. Die Zusammenkunft des Vorstands des Imkervereins der Beklagten sei nicht unzulässig. Das Schild beeinträchtige niemand.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.05.2025 (Gerichtsaktenzeichen: 204 C 87/24) im Hinblick auf den Beklagten zu 1. aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Schlussurteils des Amtsgericht Köln vom 20.05.2025 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen der Beklagten sind nur zum Klageantrag zu 2. begründet.

Der Zulässigkeit der Berufung kann schon aus Rechtsgründen ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 S. 1 BRAO nicht entgegenstehen, soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zunächst beide Beklagten im Berufungsverfahren vertreten hat. Ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 S. 1 BRAO berührt die Wirksamkeit der Prozesshandlung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2009 - IX ZR 60/08).

Klageantrag zu 1.

Der Klageantrag ist begründet aus § 14 Abs. 1 WEG oder § 1004 Abs. 1 WEG i.V.m. § 9a Abs. 2 WEG. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung von Bienenvölker auf dem Balkon von deren Wohnung zu, wenn diese ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt.

Dabei bedarf die Rechtsverfolgung durch die Klägerin - anders als nach § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung - keiner vorherigen Beschlussfassung (vgl. zuletzt BAG, Urt. v. 06.03.2025 - 2 AZR 115/24; BGH, Urt. v. 08.03.2024 - V ZR 119/23, Rn. 6) oder Vergemeinschaftung im Sinne von § 10 Abs. 6 S. 3 WEG in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung.

Das Vorliegen einer Störung durch das Halten von Bienenvölkern hat das Amtsgericht nach Beweisaufnahme zutreffend festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Soweit die Beklagten zwischen der Aufzucht von Bienenkönigen und dem Halten von Bienenvölkern unterscheiden wollen und das Halten von Bienenvölkern bestreiten, hat das Amtsgericht die Haltung von Bienenschwärmen hier nachvollziehbar auf der Grundlage der Bekundung der Zeugen G. ankommen, die insbesondere zu dem Balkon zurückkehrende Bienen in größerer Zahl beschrieben haben, dies in Übereinstimmung mit den Beschreibungen der Zeugen L. und des Zeugen C.. Dabei hat das Amtsgericht trotz der gegenüber den Beklagten ablehnenden Stimmung im Haus eine Absprache der Zeugen zum Nachteil der Beklagten aufgrund des persönlichen Eindrucks und wegen der im Detail abweichenden Angaben nachvollziehbar ausgeschlossen.

Diese jedenfalls in der Vergangenheit vorliegende Störung begründet eine Wiederholungsgefahr. Dem steht nicht entgegen, soweit Bienenvölker entfernt worden sind.

Diese Bienenhaltung überschreitet die im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG zulässige Wohnnutzung mit dem Verbot der Nachteilszufügung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG. In diesem Innenverhältnis gelten die Grenzen des allgemeinen privaten Nachbarrechts nach §§ 904 ff. BGB zwar nicht unmittelbar; doch sind die Wertungen des § 907 BGB bei dem Vorhalten gefährlicher Anlagen, zu denen auch Mobilien gehören können (vgl. MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 907 Rn. 4 mit Fn. 8), wie dem Vorhalten von Taubenschlägen, Bienenkörben oder Bienenkisten zu berücksichtigen (vgl. nur Jennißen/Schultzky, 8. Aufl., § 13 Rn. 36 f.; zu Bienenkörben als gefährlicher Anlage vgl. MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 907 Rn. 7). Der Nachteilsbegriff des Wohnungseigentumsrechts erfordert eine nicht ganz unerhebliche konkrete und objektive Beeinträchtigung; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. schon BGH, Urt. v. 24.01.2014 - V ZR 48/13, Rn. 8). Nach diesem Maßstab begründen die von den Beklagten auf dem Balkon vorgehaltenen Kisten für Bienen für die Nachbarn erhebliche Nachteile im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die die Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG abwehren kann.

Der Beklagte muss schon deshalb als Handlungsstörer für Störungen durch die Beklagte eintreten, weil er ihr die Wohnung jedenfalls zur Nutzung überlassen hat und nicht gegen deren Verhalten vorgeht (vgl. zur Handlungsstörereigenschaft des vermietenden Wohnungseigentümers zuletzt BGH, Urt. v. 21.03.2025 - V ZR 1/24, Rn. 15). Warum er aus Rechtsgründen gehindert ist, die Beklagte an der Störung zu hindern, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, insbesondere keine Einzelheiten zu den Grundlagen der Überlassung der Wohnung an die Beklagte dargelegt.

Klageantrag zu 2.

Die Klage ist nicht begründet.

Ansprüche der Klägerin wegen einer von der zulässigen Wohnnutzung abweichenden Nutzung durch Betrieb einer Imkerei und eines Imkertreffpunkts, also nicht zu Wohnzwecken, gemäß § 14 Abs. 1 WEG oder § 1004 Abs. 1 WEG i.V.m. § 9a Abs. 2 WEG oder auch einer anderen Anspruchsgrundlage bestehen nicht. Denn es fehlt nach dem Vortrag der Klägerin an einer rechtswidrigen gewerblichen Nutzung der Wohnung durch die Beklagten; die behauptete Nutzung ist nicht erst unter Anwendung der Figur der typisierenden Betrachtungsweise (vgl. dazu zuletzt BGH, Urt. v. 10.10.2025 - V ZR 192/24, Rn. 13) zulässig.

Das Sondereigentum des Wohnungseigentümers beinhaltet auch den freien Zugang von Besuchern und Kontaktpersonen (Bärmann/Suilmann, 16. Aufl. 2025, WEG § 13 Rn. 16). Dazu gehört auch der hier von der Klägerin beanstandete Besuch von anderen Imkern. Weil dieser auch bei Treffen von Mitgliedern eines Imkervereins wie der Besuch von Familienangehörigen oder Skatbrüdern usw. keinen Rückschluss auf den Betrieb eines Gewerbes in der Wohnung erlaubt, sondern etwa dem Erfahrungsaustausch über das gemeinsame Hobby dienen mag, ergibt sich daraus keine unzulässige oder hier aufgrund der Vereinbarung nur mit Zustimmung des Verwalters zulässige gewerbliche Nutzung.

Ebenso wenig ergibt sich aus der Anbringung eines Schildes „Honig aus eigener Imkerei“ im Treppenhaus neben der Wohnungstür - unabhängig von einer Bewertung der Darstellung der Beklagten, dieses solle einen Mangel der Wandgestaltung verdecken, als Schutzbehauptung - der Betrieb einer gewerblichen Imkerei, denn dieses Schild kann nur Hausbewohner bzw. Besucher, nicht Passanten ansprechen.

Schließlich erlaubt das Aufstellen und die Anzahl von Bienenkästen oder Bienenkörben auf dem Balkon nicht den Rückschluss auf eine gewerbliche Imkerei. Hier gilt nichts anderes als beim Aufstellen von zahlreichen Pflanzen auf dem Balkon, die regelmäßig nicht zum Vorwurf des Betriebs einer gewerblichen Gärtnerei in der Wohnung gemacht werden.

Sind die genannten Indizien für sich allein keine Anhaltspunkte für die gewerbliche Nutzung der Wohnung, können sie diese auch in einer Gesamtschau nicht begründen.

Soweit mit der danach grundsätzlich zulässigen Nutzung - wie die Klägerin anspricht - einzelne Störungen (nächtliches Lärmen von Besuchern in der Wohnung; Verstöße gegen die Hausordnung usw.) verbunden sein sollen, stellen sich diese nicht als Minus zum Klageantrag dar, sondern als andere Streitgegenstand. Deren Vorliegen ist danach nicht zu klären.

Klageantrag zu 3.

Der Klageantrag ist zulässig, insbesondere das Schild hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beschrieben.

Der Klageantrag ist begründet aus § 14 Abs. 1 WEG oder § 1004 Abs. 1 WEG i.V.m. § 9a Abs. 2 WEG. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, hier der Anbringung des Schildes, zu.

Dabei ergibt sich wegen des im laufenden Verfahren, also nach dem 01.12.2020 angebrachten Schildes eine Unterlassungspflicht schon aus dem Fehlen des gemäß § 20 Abs. 1 WEG als formeller Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Gestattungsbeschlusses (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2025 - V ZR 1/24, Rn. 10); auf das Bestehen eines Genehmigungsanspruchs, etwa gemäß § 20 Abs. 3 WEG, oder die Genehmigungsfähigkeit kommt es nicht an. Schon weil das Schild nicht im räumlichen Bereich des Wohnungseigentums, sondern im Treppenhaus angebracht ist, handelt es sich unabhängig von der Gestaltung und Größe des Schildes auch nicht um einen nicht dem Beschlusserfordernis unterliegenden Ausnahmefall einer üblichen baulichen Veränderung (BGH, a.a.O., Rn. 11).

Die Wiederholungsgefahr folgt aus der im laufenden Verfahren vorgenommenen Ersetzung des ursprünglichen Schildes.

Für die weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird auf die Begründung zum Klageantrag zu 1. Bezug genommen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

IV.

Streitwert: 5.000,00 EUR

Klageantrag zu 1. 2.000,00 EUR

Klageantrag zu 2. 2.000,00 EUR

Klageantrag zu 3. 1.000,00 EUR