Rechtsprechung / LG Köln / 2. Zivilkammer / 2025
LG Köln Beschluss vom 01.07.2025 – 2 S 2/24
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:0701.2S2.24.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
Gründe§
I.
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Sie beantragt,
auf ihre Berufung das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.03.2024 - 160 C 226/22 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 11.04.2025 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 13.5.2025 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Die Tatsache, dass die Klägerin für die Beklagte die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2014 bis 2016 erledigte, besagt, dass sie ein entsprechendes Mandat für diese Jahre hatte. Ein sicherer Schluss auf ein Mandat auch für die Streitjahre 2017 und 2018 ist nicht möglich. Es handelte sich nicht um ein normales Dauermandat, denn die Beklagte hat mit Mail vom 19.2.2021 den Auftrag für die Finanzbuchhaltung und die Jahresabschlüsse für Veranlagungszeiträume ab 2020 erteilt und mit Mail vom 3.3.2021 den Auftrag für die Finanzbuchhaltung und die Jahresabschlüsse für die Veranlagungszeiträume von 2017 bis 2019.
Soweit die Beklagte neuerdings behauptet, sie habe die Klägerin durch Unterzeichnung - und wohl auch Rücksendung, allerdings ist dies nicht ausdrücklich vorgetragen - der „Teilnahmeerklärung“ auf unbestimmte Zeit mit der Offenlegung beauftragt, ist sie mit diesem Vortrag gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, da nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, weshalb dieses Angriffsmittel nicht schon im ersten Rechtszug geltend gemacht worden ist. Hätte es ein solches Dauermandat zur Offenlegung gegeben, dann hätte das Amtsgericht nicht Beweis zu einer Einzelmandatierung durch Einwurf von Unterlagen in den Briefkasten erheben müssen.
Im Übrigen ist das - angeblich - bereits im Jahr 2018 erteilte Dauermandat zur Offenlegung der Jahresabschlüsse nicht in Einklang zu bringen mit dem unstreitigen Umstand, dass der Auftrag zur Erstellung der Jahresabschlüsse 2017 bis 2019 erst mit Mail vom 3.3.2021 (B 4, Bl 55 AG) erteilt worden ist.
Es ändert auch nichts, dass die Beklagte die Klägerin mit Mail vom 12.12.2018 (B 15, Bl 280) um Bestätigung bat, dass diese es schaffe, den Jahresabschluss für 2017 fristgerecht abzugeben und die Klägerin diese Bestätigung erteilte. Das betrifft zum einen schon nicht den Jahresabschluss für 2018, sondern nur den für 2017. Zum anderen ist unstreitig, dass der Auftrag für die Finanzbuchhaltung und die Jahresabschlüsse 2017 bis 2019 erst mit Mail vom 3.3.2021 (B 4, Bl 55 AG) erteilt worden ist. Warum diese - sehr späte - Auftragserteilung nötig war und was in den gut zwei Jahren dazwischen passiert ist, wird nicht vorgetragen. Ein Auftrag zur Offenlegung des Jahresabschlusses ist aber nicht ausführbar, solange ein Auftrag zur Erstellung von Finanzbuchhaltung und Jahresabschluss fehlt oder der Mandant dem Steuerberater den bereits anderweitig erstellten Jahresabschluss zur Verfügung stellt.
Im Übrigen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung an ihrer Ansicht fest, dass den Geschäftsführer der Beklagten ein anspruchsausschließendes Mitverschulden trifft.
III.
Ein nochmaliger Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO, wie die Beklagte ihn angeregt hat, war prozessual nicht veranlasst. Auf das anspruchsausschließende Mitverschulden hatte die Kammer bereits hingewiesen; hierzu verhält sich der Schriftsatz vom 13.5.2025 nicht.
IV.