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Landgericht Köln, Urteil vom 11.06.2025 – 25 O 376/24

25. Zivilkammer

ECLI:DE:LGK:2025:0611.25O376.24.00

Tatbestand§

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückerstattung gezahlten Behandlungshonorars für im Jahr 0000 erfolgte Liposuktionsbehandlungen in Anspruch.

Die Beklagte betreibt eine konzessionierte Privatkrankenanstalt, in der sie operative Therapien bei Lipödem, einer chronischen Flüssigkeits- und Fettverteilungsstörung, anbietet. Die Klägerin begab sich aufgrund der Diagnose eines Lipödems Stadium 1-2 in die Behandlung der Beklagten. Am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 ließ sie operative Eingriffe durch den Arzt und Geschäftsführer der Beklagten, Herrn E., zur Fettabsaugung (Liposuktion) an den Beinaußen- bzw. innenseiten sowie an den Armen vornehmen. Für die Eingriffe wurden der Klägerin, nach Abtretung der Forderungen durch die Beklagte, von der Firma Z. GmbH am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 jeweils pauschal 5.100,00 EUR in Rechnung gestellt (Rechnungen, Anl.K1, Bl.5 ff. GA). Die Klägerin beglich die Rechnungen im Jahr 2017.

Die Klägerin ließ die Beklagte mit einer E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000 zur Rückzahlung des Behandlungshonorars auffordern. Die Beklagte ließ mit einer E-Mail vom 00.00.0000 die Verjährungseinrede erheben (Anlage K2, Bl.12f. GA).

Die Klägerin ist unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2024, Az. III ZR 279/23, und vom 04.04.2024, Az. III ZR 38/23, der Ansicht, dass ihre Zahlungen aufgrund der gesetzeswidrigen Pauschalabrechnung ohne rechtlichen Grund erfolgt und von der Beklagten herauszugeben seien. Die Eingriffe seien wegen einer bewusst unrichtigen wirtschaftlichen Aufklärung über die Unzulässigkeit der Pauschalabrechnung zudem ohne wirksame Einwilligung erfolgt. Ihr Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt, denn sie habe von den anspruchsbegründenden Tatsachen erst mit der Publikation der vorgenannten höchstrichterlichen Entscheidungen im Jahr 2024 Kenntnis erlangt. Eine frühere Klageerhebung sei ihr aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nicht zumutbar gewesen. Überdies greife aufgrund der unrichtigen wirtschaftlichen Aufklärung eine dreißigjährige Verjährungsfrist.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 15.300,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.0000 zu verurteilen und

die Beklagte zur Zahlung von 1.054,10 EUR vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.0000 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Anspruch auf Rückerstattung die erhobene Verjährungseinrede entgegensteht. Jedenfalls könne ein Rückzahlungsanspruch nur insoweit bestehen, als eine Vergütung nach der GOÄ die vereinnahmte Pauschalsumme unterschreite, wofür sie Korrekturrechnungen (Anlagenkonvolut B1, Bl.42 ff. GA) vorlegt.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Behandlungshonorars gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB können im Ergebnis dahinstehen. Zwar waren die auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrags erbrachten ärztlichen Leistungen nach der GOÄ abzurechnen, da es sich ausweislich der im Anlagenkonvolut B1 (Bl.42 ff. GA) vorgelegten Leistungsbezeichnungen hierbei um ambulante ärztliche Behandlungen handelte. Wie der Bundesgerichtshof zuletzt klargestellt hat, ist die GOÄ auf ambulante Operationen in einer Privatkrankenanstalt anzuwenden (BGH, Urteil vom 13.06.2024 - III ZR 279/23 -, juris; BGH, Urteil vom 04.04.2024 - III ZR 38/23 -, BGHZ 240, 162-176). Dies führt zur Unwirksamkeit der den hier streitigen Rechnungen zugrundeliegenden Vereinbarung über eine pauschale Vergütung gemäß § 125 BGB in Verbindung mit § 2 GOÄ bzw. gemäß § 134 BGB, so dass kein Rechtsgrund für die Honorarforderung gegeben ist (BGH, Urteil vom 13.06.2024 - III ZR 279/23 -, Rn.12). Die Rückerstattung des an die Z. GmbH gezahlten Behandlungshonorars könnte die Klägerin auch von der Beklagten als Zedentin verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2005 - VIII ZR 173/03).

Dem Anspruch auf Rückzahlung der von der Klägerin geleisteten Beträge steht hier allerdings die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist war bei Zustellung der Klageschrift am 00.00.0000 bereits abgelaufen, weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob und inwieweit ein fälliger Honoraranspruch der Beklagten aufgrund der im Rechtsstreit vorgelegten Rechnungen (Anlagenkonvolut B1) gemäß § 630a Abs. 1, § 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 GOÄ bzw. § 670 BGB einer Rückzahlungsverpflichtung entgegenstünde.

Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch der Klägerin unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den einen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Demnach begann die Verjährungsfrist hier mit dem Schluss des Jahres 0000. Der bereicherungsrechtliche Anspruch aus einer Leistungskondiktion entsteht nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, in dem Zeitpunkt, in dem der vermeintliche Schuldner die Leistung erbracht hat (BeckOGK/Piekenbrock, 1.3.2025, BGB § 199 Rn. 54). Die Klägerin hat das Behandlungshonorar im Jahr 0000 bezahlt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Kenntnis der Bereicherungsgläubigerin von den anspruchsbegründenden Umständen liegt vor, wenn sie die Leistung und die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, wobei es grundsätzlich nicht darauf ankommt, dass der Vorgang auch rechtlich zutreffend beurteilt wird (Grüneberg/Ellenberger, 84. Aufl. 2025, § 199 BGB Rn. 27). Diese Kenntnis bestand bei der Klägerin im Jahr 0000. Die Klägerin wusste seit dem Jahr 0000, dass die Beklagte durch ihre Zahlung an die Z. GmbH zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht das Honorar für die Behandlungen erlangt hatte. Die Klägerin kannte auch die Tatsachen, aus denen sich die Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Vereinbarung mit der Beklagten ergab, nämlich die Abrede einer pauschalen Vergütung. Dass die Klägerin vor Durchführung der Behandlungen wusste, dass über das Honorar pauschal abgerechnet werden würde, stellt sie nicht in Abrede. Dies war für die Klägerin auch aus den Rechnungen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 ersichtlich. Hier wurden für die streitigen operativen Eingriffe jeweils pauschal 5.100,00 EUR in Rechnung gestellt, und das ohne weitere Angabe von Gebührennummern nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ. Dass die Klägerin hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrages und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07 -, BGHZ 175, 161-172, Rn. 26).

Die mit dem Schluss des Jahres 0000 laufende Verjährungsfrist endete am 00.00.0000, ohne dass die Verjährung zuvor gehemmt worden wäre. Nach Eintritt der Verjährung war die Beklagte berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).

Eine abweichende Bestimmung des Verjährungsbeginns ergibt sich nicht aus dem von der Klägerin angeführten Umstand, dass der Bundesgerichtshof erst mit den vorgenannten Urteilen vom 04.04.2024 und 13.06.2024 die den Rückzahlungsanspruch begründenden Rechtsfragen beantwortet hatte, weshalb der Klägerin eine Klageerhebung vor dem Jahr 2024 nicht zumutbar gewesen wäre. Zwar gilt ausnahmsweise, dass die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben kann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, da es in diesen Fällen an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 -, BGHZ 203, 115; Grüneberg/Ellenberger, aaO, Rn. 27). Hiervon ist bei der Frage der Anwendbarkeit der GOÄ auf eine ambulante Operation in einer Privatkrankenanstalt indes nicht auszugehen, weshalb es allein auf den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns im Jahr 0000 ankommt.

Der Annahme eines Rückzahlungsanspruchs in derartigen Fällen stand insbesondere nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen; sie ließ für sich genommen nicht die Erhebung eines Rückzahlungsanspruchs unzumutbar erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 -, BGHZ 203, 115-140, Rn. 46, juris). So hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 23.03.2006 - III ZR 223/05 - mit der Anwendung der GOÄ auf Leistungen in einer Privatklinik befasst und die Anwendbarkeit schließlich bejaht, wobei nicht näher zwischen ambulanten und stationären Leistungen differenziert wurde und die Entscheidung auch nicht die Anwendbarkeit der GOÄ auf eine juristische Person betraf. Entsprechendes gilt für einen Beschluss vom 21.04.2011 - III ZR 114/10 -, in dem im Einklang mit den späteren Entscheidungen auf die grundsätzlich freie Preisgestaltung durch Privatkliniken in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB hingewiesen, die Anwendbarkeit der GOÄ auf ambulante Behandlungen aber gerade nicht ausgeschlossen wurde (vgl. Rütz/Büscher, MedR 2025, 214, 215).

Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - hier also im Jahr 0000 - eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden hätte, welche die Klageerhebung einem rechtskundigen Dritten unzumutbar erscheinen lassen musste. Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 348/09 -, Rn. 21, juris). Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommt und eine Abwägung zwischen dem verjährungsrechtlichen Schutzzweck der Rechtssicherheit einerseits und dem Forderungsrecht des Gläubigers andererseits erfordert, welche nur in engen Grenzen Ausnahmen im Sinne des Gläubigers rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 -, BGHZ 203, 115-140, Rn.52, juris). Demnach ist im vorliegenden Fall jedenfalls für das Jahr 0000 nicht davon auszugehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage vorlagen. Die hier erhobene Rückzahlungsklage war vielmehr bereits im Jahr 0000 zumutbar. Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Dies war hier zumindest im Jahr 0000 der Fall. Spätere Entwicklungen bleiben dabei außer Betracht, denn dass die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist nicht zu verlängern (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 -, BGHZ 203, 115-140, Rn. 45). Zwar trifft es zu, dass vor dem Jahr 0000 Stimmen in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten haben, dass der Anwendungsbereich der GOÄ auf von juristische Personen getragene Privatkliniken nicht anwendbar sei, sodass nach dieser Auffassung diese Privatkliniken auch bei ambulanten Behandlungen die Vergütung mit den Patienten grundsätzlich frei vereinbaren könnten (vgl. AG Köln, Urteil vom 16.03.2016 - 144 C 168/15 -, Rn. 16, juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 10. März 2009 - 5 U 15/08 -, Rn. 26, juris sowie die dort zitierte Literatur). Es handelte sich dabei indes weder um eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, noch um eine herrschende Ansicht in der Literatur, wobei dahinstehen kann, ob einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Unzumutbarkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen. Den vorstehend angeführten Rechtsauffassungen stand zudem gerade vor dem Jahr 0000 eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung des Kammergerichts vom 04.10.2016 - 5 U 8/16, BeckRS 2016, 110496, entgegen, aufgrund derer einem rechtskundigen Dritten auch die Erhebung einer Rückzahlungsklage bei Vereinbarung eines Pauschalpreises als aussichtsreich erscheinen musste, da hier die Anwendbarkeit der GOÄ auf eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Privatklinik mit näherer Begründung bejaht worden war (KG, aaO, Rn. 27 ff). Die Anwendbarkeit der GOÄ war in weiteren obergerichtlichen Entscheidungen überdies in erster Linie nur deshalb verneint worden, weil der mit dem Patienten abgeschlossene Behandlungsvertrag in Form eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags über die beruflichen Leistungen der Ärzte hinaus auch weitere Leistungen umfasste, womit die Anwendbarkeit der GOÄ bei ambulanten Behandlungen durch Privatkliniken gerade nicht ausgeschlossen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2012 - B 1 KR 3/12 R, Rn. 38, juris; OLG Köln, Urteil vom 18.8.2010 - 5 U 127/09; dazu auch BGH, Urteil vom 13.06.2024 - III ZR 279/23, Rn. 19 ff., juris; Schroeder-Printzen, NJW 2024, 3485 ff.).

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 630c Abs. 3 S. 1 BGB wegen Verletzung der hiernach bestehenden Pflichten zur wirtschaftlichen Information des Patienten. Der Inhalt der Pflicht gemäß § 630c Abs. 3 S. 1 BGB besteht darin, den Patienten darüber ins Bild zu setzen, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, und ihn vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung zu informieren (Staudinger/​Gutmann (2021) BGB § 630c, Rn. 147). Die Klägerin beruft sich bereits nicht darauf, dass die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sie also nicht darüber informiert worden sei, dass die Behandlungskosten nicht durch ihre Krankenkasse übernommen würden, oder sie über die voraussichtlichen Kosten nicht informiert worden sei. Diesen Vorwurf erhebt die Klägerin gerade nicht.

Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe ihr gegenüber fehlerhaft die Zulässigkeit einer pauschalen Vergütung angegeben, so liegt darin kein Verstoß gegen die wirtschaftliche Informationspflicht nach § 630c Abs. 3 S. 1 BGB, denn weitergehende rechtliche Beratungs- und Fürsorgepflichten werden von dieser Regelung nicht umfasst. Das Patientenrechtegesetz hat mit § 630c Abs. 3 BGB eine Hinweispflicht des Behandlers ausdrücklich nur für den Fall normiert, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist und sich für den Behandler nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben, also nicht gedeckte Krankheitskosten betroffen sind. Um eine Verletzung der Pflicht zur Information über diese Umstände geht es hier nicht (vgl. OLG Köln Beschluss vom 23.10.2017 - 5 W 23/17, BeckRS 2017, 145872 Rn. 7; OLG Köln Urteil vom 22.2.2023 - 5 U 115/22, BeckRS 2023, 47548 Rn. 19 ff.).

Soweit die Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche wegen einer vorwerfbaren Nebenpflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag erhebt, weil sie über die Unzulässigkeit einer pauschalen Vergütung nicht informiert worden sei, so steht auch diesen Ansprüchen jedenfalls die erhobene Verjährungseinrede entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Bei einem Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen beginnt die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit der Entstehung eines Schadens und Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wobei es ausreicht, dass die Erhebung einer unbezifferten Feststellungsklage möglich und zumutbar ist (Grüneberg/Ellenberger, aaO, § 199 BGB, Rn. 15, 19). Dies war nach dem Vorstehenden ab dem Jahr 0000 der Fall. Die ab diesem Zeitpunkt laufende Verjährungsfrist endete am 00.00.0000, weshalb auch insoweit den Ansprüchen der Klägerin die Verjährungseinrede entgegensteht. Eine besondere 30-jährige Frist bei Aufklärungsfehlern besteht überdies nicht (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 594/15, NJW 2017, 949, 950 Rn. 9).

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Die Klägerin legt nicht dar, dass sich die Beklagte bei Übersendung der E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten am 00.00.0000 im Schuldnerverzug befunden hätte, § 286 Abs. 1, 2 BGB. Überdies schließt das Bestehen einer dauernden Einrede gemäß § 214 Abs. 1 BGB den Verzug auch dann aus, wenn der Schuldner die Einrede noch nicht erhoben hat (Grüneberg, aaO, § 286 BGB, Rn. 10)

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 15.300,00 EUR.