Rechtsprechung / LG Köln / 37. Zivilkammer / 2024

LG Köln Urteil vom 28.06.2024 – 37 O 247/22

37. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2024:0628.37O247.22.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch aufgrund bergbaubedingter Absenkungen auf ihrem Grundstück G01 in U. geltend. Im vorliegenden Verfahren verfolgen sie jedoch alleine das Klageziel, den dem Grundstück/Baugrund und damit dem Haus entstandenen Schaden von Grund auf zu beseitigen. Einzelne aktuelle Schäden sind dagegen nicht Gegenstand der Klage.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G01 in U., eingetragen im Grundbuch am 00.00.0000 (Bl. 177). Auf dem Grundstück ist ein Gebäude errichtet. Die Beklagte betreibt u.a. den Tagebau (…).

Das Grundstück und das Haus der Kläger werden von einer aufgrund des Tagebaubetriebes bewegungsaktiven tektonischen Störung gekreuzt, dem sog. Rurrand-West-Sprung). Dadurch kam es bereits zu Bewegungen des Baukörpers und damit verbunden zu Rissbildungen und Funktionsstörungen an Tür- und Fensteranlagen. Diese Schäden wurden durch die Beklagte behoben.

In diesem Zusammenhang ließ die Beklagte durch das X. auch eine mögliche Sicherung des Hauses prüfen und übergab einen Plan mit der Idee zu einer Sicherung durch Federkörper. Eine derartige Durchführung wurde von der Beklagten am 00.00.0000 letztlich aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt.

Mit klägerischem Anwaltsschreiben vom 00.00.0000 (Anlage K8, Bl. 40) wurden weitere Schäden gemeldet und ein Sicherungskonzept für das Gebäude verlangt.

Am 00.00.0000 stellten die Kläger einen Schlichtungsantrag (Anlage K12.1, Bl. 51) vor der Schlichtungsstelle L. mit dem Ziel, „den dem Grundstück und damit dem Haus entstandenen Schaden von Grund auf zu beseitigen“. Eine darauf folgende Vermessung ergab, dass eine quer durch das Haus verlaufende Bruchkante dazu führen wird, dass sich ein Teil des Hauses mit ca. 3 mm/Jahr senken wird, was auf Dauer zu Beeinträchtigungen des Objekts durch Brüche und Risse führen wird. Die Beklagte erklärte unter dem 00.00.0000 ihre Zustimmung zum Schlichtungsverfahren. Eine gütliche Einigung wurde nicht erzielt. Eine Beseitigung der Bewegungsaktivität wurde von der Beklagten als unverhältnismäßig zurückgewiesen.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihr Klageantrag ausreichend bestimmt sei, da die Überdeckung der Störungszone durch eine Sicherung mit aktiven Ausgleichselementen verlangte werde.

Durch die von der Beklagten verursachte Grundwasserabsenkung würde es zu einer Schieflage kommen, wodurch das Haus aufgrund unterschiedlicher Setzungen einen „Knick“ bekommen würde. Dies würde wiederum zu Rissen im Haus führen. Eine bloße Rissbeseitigung würde aber nicht zur Beseitigung der Schieflage führen, wodurch zusätzliche Beeinträchtigungen entstehen würden. Das Gebäude sei dann nicht mehr waagerecht bzw. lotgerecht. Es würde dann quer durch das Haus zu Verwindungen, bleibenden Senkungen und Rissen des Baukörpers kommen.

Zur Instandsetzung des Grundstücks bzw. des Baugrundes sei daher unterhalb des Fundaments oder im Kellerbereich eine Vorrichtung einzubauen, die die unterschiedlichen Setzungen abfängt und damit einen gleichmäßigen Baugrund wiederherstellt. Das eigene Ingenieurbüro der Beklagten habe dafür als Konzept den Einbau von Federkörpern als Lasthalteeinrichtung entwickelt.

Eine derartige Installation sei auch nicht unverhältnismäßig, da der Objektwert bei 600.000,- bis 700.000,- € liegen würde, während die Kosten für eine Lasthalteeinrichtung bei 19 einzubauenden Federkörpern 300.000,- € betragen würden.

Der Schaden am Hausgrundstück sei in der bewegungsaktiv gewordenen tektonischen Verwerfung aufgrund der Sümpfungsmaßnahmen der Beklagten zu sehen. Dadurch sei bereits ein Eingriff in die Sachsubstanz sowohl am Grundstück, als auch am Haus erfolgt. Die uneingeschränkte Brauchbarkeit des Grundstücks sei aufgehoben worden.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, die tektonische Störungszone durch den Rurrand-West-Sprung im Bereich des klägerischen Grundstücks G01 in U. unterhalb des Hauses durch Anbringen einer Lasthalteeinrichtung oder einer ähnlichen Vorrichtung dadurch zu überdecken, dass sich unterschiedliche Senkungen des Baugrundes beiderseits dieser Störungszone nicht auf das Haus übertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, da sie einen nicht vollstreckungsfähigen Klageantrag - aufgrund der geltend gemachten Alternativen - habe.

Es habe keine Zusage einer Sicherung gegeben, sondern es sei lediglich eine Machbarkeitsstudie durchgeführt worden, nach der das Haus durch den Einbau von 19 sog. Federkörpern unter den Fundamenten gesichert werden könnte. Dies sei jedoch zum Einen nicht notwendig und zum Anderen unverhältnismäßig, da dadurch Kosten von über 1 Mio. € ausgelöst würden. Sämtliche bislang tatsächlich entstandenen Schäden am Haus der Beklagten seien behoben worden Dafür seien bislang Kosten von insgesamt ca. 46.000,- € entstanden.

Die lediglich geringfügige Schieflage würde das Haus auch nicht über Gebühr beeinträchtigen. Etwaig neu eintretende Schäden seien reparabel und würden auch repariert werden, was auch für zukünftig eintretende Schäden gelten würde. Mögliche Schäden durch die Schieflage seien bloße Vermutungen und bislang nicht eingetreten. Nach § 117 BBerG seien jedoch nur bereits erfolgte Rechtsgutverletzung zu ersetzen, keine vorsorglichen bzw. vorbereitenden Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Schäden vorzunehmen. Aktuell seien keine konkreten Schaden vorhanden und würden - unstreitig - explizit nicht geltend gemacht.

Die Kosten für eine Absicherung durch Federkörper seien auch deutlich höher als 300.000,- € und würden zwischen 700.000,- € bis über 1 Mio. € liegen. Bereits vorhandene Schäden seien auch ohne eine Lasthaltevorrichtung behoben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Der Klageantrag ist ausreichend bestimmt. Ihm ist eindeutig das Klageziel der Kläger zu entnehmen, dass die Beklagte die tektonische Störungszone durch Anbringen einer Lasthalteeinrichtung oder einer ähnlichen Vorrichtung zu überdecken. Auch die Maßnahme zur Umsetzung ist ausreichend bestimmt durch die Anbringung einer Lasthalteeinrichtung. Dies wird nicht dadurch unbestimmt, dass die Kläger als Alternative eine „ähnliche Vorrichtung“ angeben. Dies eröffnet vielmehr der Beklagten im Falle einer Verurteilung die Möglichkeit, eine gleichwertige Alternative zur Lasthalteeinrichtung anbieten zu können.

II.

Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB, §§ 114, 115 Abs. 1, 117 BBergG jedoch nicht zu.

Unstreitig machen die Kläger keinen aktuellen Schaden am Gebäude geltend. Vielmehr haben die Kläger explizit erklärt, dass derzeit vorhandene Schäden am Haus gerade nicht Gegenstand der Klage sind.

Ein Schaden am Grundstück oder dem Gebäude besteht unter diesem Gesichtspunkt nicht. Insbesondere liegt ein solcher nicht bereits in der entstandenen Schieflage des Grundstücks. Die Kläger verlangen letztlich nicht die Beseitigung eines bereits entstandenen Schadens, sondern verfolgen vielmehr die Vornahme vorsorglicher Maßnahmen zur Absicherung des Hauses gegen zukünftige Schäden.

Soweit die Kläger den Schaden in der Absenkung des Grundstücks sehen wollen, wäre der geltend gemachte Antrag auch nicht zur Schadensbeseitigung geeignet, da mit den beantragen Maßnahmen nicht das Grundstück als solches gegen Absenkungen gesichert würde, sondern lediglich das darauf befindliche Haus. Die geltend gemachte Schutzvorrichtung würde insoweit keine weitere Senkung des Grundstücks verhindern, sondern soll lediglich Auswirkungen einer weiteren Absenkung auf das Haus auffangen.

Im Übrigen ergibt sich aus der gesetzgeberischen Wertung des grundsätzlich zulässigen Bergbaus, dass etwaige Schieflagen eines Grundstücks hinzunehmen sind und nur ein Anspruch auf die Beseitigung daraus eventuell entstehender Folgen besteht. Folgen einer Schieflage und damit Schäden liegen jedoch erst dann vor, wenn diese sich im Haus durch Rissbildungen oder ähnliches niederschlagen. Soweit solche zukünftig nochmals auftreten sollten, ist die Beklagte jedoch unstreitig zur Beseitigung bereit.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 300.000,- €