§ 115 Ersatzpflicht des Unternehmers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 09.10.2009 – I-7 U 34/08
- BGH, 20.01.2011 – III ZR 271/09Ersatz von Bergschäden: Haftung des Inhabers der BergbauberechtigungZitiert von 1
- LG Mönchengladbach, 20.02.2008 – 6 O 445/04
- LG Duisburg, 21.11.2017 – 12 O 56/15
- AG Lebach, 30.03.2007 – 3A C 80/06
- OLG Köln, 18.07.2005 – 16 U 12/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 17.03.2026 – 2 K 2199/23 E
- VG Greifswald, 19.04.2007 – 1 A 1174/00
- BGH, 17.05.2001 – III ZR 249/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/115#abs-1 (1) Zum Ersatz eines Bergschadens ist der Unternehmer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/115#abs-2 (2) Ist ein Bergschaden durch zwei oder mehrere Bergbaubetriebe verursacht, so haften die Unternehmer der beteiligten Bergbaubetriebe als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander hängt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Bergschaden vorwiegend von dem einen oder anderen Bergbaubetrieb verursacht worden ist; im Zweifel entfallen auf die beteiligten Bergbaubetriebe gleiche Anteile.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/115#abs-3 (3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die Haftung des Unternehmers eines beteiligten Bergbaubetriebes gegenüber dem Geschädigten durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist, sind bis zur Höhe des auf diesen Bergbaubetrieb nach Absatz 2 Satz 2 entfallenden Anteils die Unternehmer der anderen Bergbaubetriebe von der Haftung befreit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/115#abs-4 (4) Wird ein Bergschaden durch ein und denselben Bergbaubetrieb innerhalb eines Zeitraums verursacht, in dem der Bergbaubetrieb durch zwei oder mehrere Unternehmer betrieben wurde, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.