§ 117 Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/117#abs-1 (1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens im Falle einer unerlaubten Handlung, jedoch mit folgenden Einschränkungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/117#abs-2 (2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Bergschadens finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/117#abs-3 (3) Für die Entschädigung gelten die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 117 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Duisburg, 03.04.2012 – 1 O 565/03
- LG Mönchengladbach, 20.02.2008 – 6 O 445/04
- AG Lebach, 30.03.2007 – 3A C 80/06
- BGH, 20.11.1998 – V ZR 411/97Zitiert von 10
- BGH, 20.01.2011 – III ZR 271/09Ersatz von Bergschäden: Haftung des Inhabers der BergbauberechtigungZitiert von 1
- LG Saarbrücken, 03.07.2009 – 13 S 19/09
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 17.03.2026 – 2 K 2199/23 E
- OLG Köln, 13.05.2025 – 4 U 90/24Zitiert von 1
- LG Köln, 28.06.2024 – 37 O 247/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2001 Ausfertigung
§ 117 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 32 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2001 I S. 3138
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.