Tenor§
I. Der Angeklagte Y. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Erwerbs einer halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren
verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Ein Jahr der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ist vor der Maßregel zu vollziehen.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 375.900 EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 37.166 EURO gesamtschuldnerisch haftet.
II. Der Angeklagte C. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren
verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.162,50 € EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 52.650 EURO gesamtschuldnerisch haftet.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Ein Jahr und sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sind vor der Maßregel zu vollziehen.
III. Der Angeklagte T. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in elf weiteren Fällen wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 366.091 EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 22.966 EURO gesamtschuldnerisch haftet.
IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. des Angeklagten Y.:
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, §§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 64, 67 Abs. 2, 73, 73c StGB
bzgl. des Angeklagten C.:
bzgl. des Angeklagten T.:
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 52, 53, 64, 73, 73c StGB
Gründe§
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 S. 1 StPO
bezüglich des Angeklagten T.)
A.Zur Person
I. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 28-jährige Angeklagte Y. wurde am 00.00.0000 in der russischen Stadt P. geboren. Die russische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht mehr.
Seine Eltern wurden in Russland geboren. Der, früher in der russischen Armee tätige und strenge, Vater war später in Deutschland als Busfahrer tätig, verstarb schließlich Anfang 2020 an Krebs. Seine Mutter lebt in E. und ist als Änderungsschneiderin tätig. Der Angeklagte hat zwei ältere Geschwister. Sein 37-jähriger Bruder wohnt in W. und ist als Kfz-Mechatronik-Meister tätig. Seine 38-jährige Schwester ist Arzthelferin und wohnhaft in S..
Die Familie des Angeklagten kam im Jahr 1998 nach Deutschland, zunächst in Aufnahmeeinrichtungen in I. und E. und wurde sodann in eine Wohnung in E. zugewiesen. Der Angeklagte selbst war im ersten Monat in Deutschland krank, danach viel alleine und hatte zunächst Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache. Er besuchte ohne Sprachkenntnisse einen Kindergarten in E., sodann eine Grundschule und schließlich ein Gymnasium in E. bis zum Erreichen der Fachoberschulreife mit Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe. Von der Schule ging er – aufgrund seines noch darzustellenden Cannabiskonsums – in der elften Klasse ab. Im Anschluss besuchte er in E. und G. zwei Berufskollegs, verließ diese jedoch aus gleichem Grund, ohne einen Abschluss zu erreichen. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt der Angeklagte nicht.
Der Angeklagte war von 2015 bis 2016 als Teilzeitkraft bei einer Firma in YL. im Lager, dann von 2016 bis 2017 bei einer Firma in G. im Büro und als Reinigungskraft, schließlich 2017 als RD-Gebäudereiniger in LO. tätig. Seit dem Jahr 2018 ist der Angeklagte mit einer kurzen Unterbrechung arbeitssuchend.
Der Angeklagte lernte 2016 seine heutige Ehefrau VK. kennen und ist seit dem 12.04.2017 mit dieser verheiratet. Ein erstes Kind, HW., kam am 00.00.0000 zur Welt, das zweite Kind, JL., am 00.00.0000.
Im März 2021 verließ der Angeklagte Y. G. und hielt sich sodann in Spanien auf und blieb dort nach und wegen der Festnahme u.a. der Mitangeklagten C. und T. Ende Juni 2021 zunächst dort. Er kehrte schließlich im April 2022 aus Spanien zurück und stellte sich bei der Polizei und wurde aufgrund des Haftbefehls festgenommen.
Der Angeklagte ist weder ernsthaft erkrankt oder verunfallt.
2. a) Seitdem er 16 Jahre alt war, konsumierte der Angeklagte durchgängig bis zu seiner Inhaftierung Cannabis. Hiermit begann er mit einem Klassenkameraden in den Sommerferien 2010 und steigerte dies im nachfolgenden Schuljahr zu einem täglichen Konsum; bis 2014 bereits im Umfang von ungefähr ein bis drei Gramm täglich. Seinen Konsum stellte er dabei auch nicht ein, nachdem ihm gerichtlich die Teilnahme an sechs Sitzungen bei der Drogenberatungsstelle in VB. auferlegt worden war. Nach der Krebsdiagnose seines Vaters, mit dem er wegen seines Konsums auch Zerwürfnisse hatte, steigerte er seinen Konsum erneut auf täglich drei bis fünf Gramm bis 2016. Mit Kennenlernen seiner heutigen Ehefrau konsumierte er im Umfang etwas weniger, rauchte jedoch auch offen vor dieser. Zur Geburt seines ersten Sohnes 0000 nahm sich der Angeklagte vor, seinen Konsum erheblich zurückzufahren, was indes nur etwas mehr als eine Woche anhielt. Nach einem Monat erreichte sein Konsum wieder das Ausmaß von täglich drei bis fünf Gramm. Als Folge mehrerer familiärer Schicksalsschläge im Jahr 2019 steigerte er den Konsum erneut auf fünf bis zehn Gramm täglich, wobei er durchgehend seit dem Aufstehen konsumierte. Mit dem Tod seines Vaters und seines Großvaters 2020 steigerte er seinen Konsum weiter zu einem fast stündlichen Rauchen von Marihuana.
Zur weiteren Dosissteigerung erwarb er seit Mitte 2020 auch zusätzlich hoch konzentriertes Cannabiswachs einer amerikanischen Firma zur Intensivierung der berauschenden Wirkung seiner Joints. Hiervon verbrauchte er monatlich mindestens 10 bis 20 Gramm je nach Verfügbarkeit zu je 100 EURO. Von der gleichen Firma erwarb er auch Marihuana mit besonders hohen THC-Gehalten zum Preis von 85 bis 120 EURO pro 3,5 Gramm. Er konsumierte täglich zehn bis zwanzig Gramm Marihuana zuzüglich Cannabiswachs. Seine, durch eigenes Handeltreiben finanzierten, Ausgaben für Cannabisprodukte betrugen im Tatzeitraum – ansteigend bis Februar 2021 – mehrere tausend EURO monatlich. Während seiner Flucht nach Spanien ab März 2021 konsumierte er in vergleichbaren Ausmaß weiter.
b) Den Konsum von Kokain probierte er im Jahr 2011 ungefähr für eine Woche, stellte den Konsum dann indes ein. Im Tatzeitraum kam es zu gelegentlichen Konsum an Wochenenden beim Ausgehen; dies auch während seiner Flucht in Spanien. Andere Betäubungsmittel konsumierte er nicht.
c) Insbesondere während seiner Flucht in Spanien konsumierte er öfters hochprozentigen Alkohol in Form von Vodka. Dies hatte er in Form von Jägermeister auch in einer kurzen Phase Ende 2020 getan.
d) Nach seiner Inhaftierung litt der Angeklagte von Beginn an unter Schlafstörungen, Schweißattacken, Angstzuständen, Alpträumen und war depressiv verstimmt. Er erhielt indes zunächst nur ein Schlafmittel und seit Juni ein Antidepressivum. Betäubungsmittel konsumierte er seit seiner Festnahme in der JVA nicht mehr.
3. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 19.07.2022 enthält keine Eintragungen.
II. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 28-jährige Angeklagte C. wurde am 04.09.1993 in WH. als älteres von zwei Kindern geboren. Sein Vater war bis zu einer COVID-Erkrankung Taxifahrer, seine Mutter war zunächst Kostümbildnerin für den CX. und VE., später selbstständig.
Bis zu seiner Einschulung lebte die Familie in der QD. Südstadt, dann in der Voreifel und seit 1999 in E.. Er besuchte dabei zunächst eine Waldorfschule in NP. und seit der zweiten Klasse eine konventionelle Schule in E.. Im Jahr 2004 wechselte er auf ein Gymnasium in E.. Bis zu diesem Zeitpunkt erlebte der Angeklagte eine starke innerfamiliäre Bindung mit gemeinsamen Urlauben, Ausflügen und täglicher Unterstützung durch seine Mutter bei den Hausaufgaben in der Mittagspause und kultureller Förderung mit Theaterbesuchen, Judo sowie dem Erlernen von Klavier und Schlagzeug in E.. Im Jahr 2006 gab die Mutter ihre Anstellung beim Fernsehen auf und machte sich mit einer Schneiderei in der Nähe des Elternhauses selbstständig, worauf die Familie kaum noch zusammen verreiste, der Vater oftmals in Nachtschicht und die Mutter lange abends arbeitete, man auch nur noch selten zusammen aß.
Der Angeklagte schloss sich in der siebten Klasse mit zwölf Jahren einer Clique von Mitschülern an und konsumierte mit diesen – wie dargestellt wird – und fortan Cannabis. Zur Musikschule und zum Sport ging er nicht mehr. Seine schulischen Leistungen nahmen – auch trotz Nachhilfeunterricht – ab und er wurde nur knapp in die elfte Klasse versetzt. Schließlich ging er nach der zwölften Klasse mit Erreichen des Fachabiturs ab. Er versuchte noch vergeblich ein anderes Gymnasium zu finden, wo er die dreizehnte Klasse zum Abitur nachholen konnte.
Nachdem er schon zuvor in den Ferien und an Wochenenden in der Firma seines Großvaters im Bereich Plastikfolienexport im Lager und an der Presse mitgearbeitet hatte, war er nunmehr in Vollzeit bei diesem tätig. In der Firma erlernte er auch das Führen eines Gabelstaplers und erhielt den entsprechenden Führerschein. Er suchte sich einen Ausbildungsplatz zum Immobilienkaufmann und begann im Jahr 2013 die Ausbildung bei einem Unternehmen im QD. LC.. Die Firma geriet 2014 indes in die Insolvenz und dem Angeklagten gelang es nicht, seine Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzuführen.
Nach einem Streit mit seiner Familie musste er Ende 2014 die gemeinsame Wohnung verlassen, schlief in der Folge zunächst bei Freunden oder in einem Auto und brach den Kontakt zu seinen Eltern ab. Der Angeklagte verlor in der Folge dann auch seinen Führerschein. Nach einer Verurteilung nahmen seine Eltern ihn wieder in die Wohnung auf und er arbeitete erneut bei seinem Großvater. Nebenbei begann er, zusätzlich an Theken in Gaststätten zu arbeiten, um sich etwas dazu zu verdienen. Im Jahr 2017 lernte er seine heutige Lebensgefährtin kennen und lebte mit dieser zusammen bei seinen Eltern. Er begann, in einem Handyladen zu arbeiten und verdiente dort wöchentlich beinahe 1.000 EURO. Im Jahr 2018 wurde seine Lebensgefährtin ungeplant schwanger und sein Sohn SE. am 00.00.0000 geboren. Die Anstellung im Handyladen verlor der Angeklagte. Sein Großvater konnte ihn wegen der Geschäftslage nicht mehr einstellen und er auch nicht im Gastronomiebereich tätig werden. Im März 2020 nahm er einen Kredit in einem fünfstelligen Betrag auf, um sich selbstständig zu machen, wurde von seiner Lebensgefährtin indes auch gedrängt, dass sie sich eine eigene Wohnung suchen sollten. Nach seinen Angaben entschied er sich, nachdem er gegen Provision schon in der Vergangenheit Cannabisverkäufe vermittelt hatte, nun künftig Geld durch den Verkauf von Marihuana zu verdienen.
Nach seiner Inhaftierung hatte er zunächst keinen Kontakt zu seinem Sohn, diesen nun jedoch wieder. Auch mit seiner Lebensgefährtin ist der Angeklagte weiterhin zusammen und hält Kontakt zu seinen Eltern. Er versuchte in der JVA, ein Fernstudium in Önologie zu beginnen, ist als Hausarbeiter tätig und besucht einen Kurs für inhaftierte Väter.
Der Angeklagte ist Asthmatiker und leidet unter Migräne. Nachdem er in der JVA aufgehört hat zu rauchen, benötigt er derzeit Inhalationen eines Asthmasprays nicht mehr. Zu Migräneschüben, die durch die Einnahme von Ibuprofen aufgefangen werden können, kommt es ja nach Wetterlage mehrmals die Woche.
2. a) Der Angeklagte kam mit zwölf Jahren erstmalig in Kontakt mit Cannabis, rauchte mit vierzehn Jahren dieses auch regelmäßig. Nachdem er nur knapp in die elfte Klasse versetzt worden war, fasste er den Beschluss, nicht mehr zu konsumieren und hielt dies einige Monate bis zu seinem Geburtstag durch. Seinen Cannabiskonsum stellte er im Jahre 2017 nach dem Kennenlernen seiner Lebensgefährtin zunächst ein, nahm diesen indes wieder auf, nach seinen Angaben aufgrund der empfundenen Überforderung nach der eingetretenen Schwangerschaft. Im Tatzeitraum konsumierte er täglich insgesamt etwa ein Gramm Marihuana, dies nach seinen Angaben abends, um einschlafen zu können. Nach der Inhaftierung konsumierte er dieses nicht mehr.
b) Zudem konsumierte er im Tatzeitraum mehrfach pro Woche ungefähr ein halbes bis ein Gramm Kokain. Einen mengenmäßig darüber hinausgehenden Konsum von Kokain hat die Kammer indes nicht feststellen können. In der JVA konsumierte er auch dieses nicht mehr.
c) Alkohol trank der Angeklagte im Tatzeitraum lediglich Bier oder Wein in sozialtypischen Mengen. In einer Phase seit dem Jahr 2013 hatte er indes vermehrt Alkohol in Form von Vodka und Jägermeister getrunken, – wie unter 3. b) dargestellt wird – aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 20.01.2015 seine Fahrerlaubnis verloren danach nahm an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe des ZJ. JU. teilgenommen. In seiner Jugend hatte der Angeklagte zudem Ecstasy und Amphetamin probiert, ohne diesen Konsum indes fortzusetzen.
3. Der den Angeklagten C. betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 19.07.2022 enthält neun Eintragungen:
a) In den Jahren 2009 bis 2014 wurden gegen den Angeklagten insgesamt sechs jugendstrafrechtliche Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, Diebstahls, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchte Hehlerei, vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und gefährlicher Körperverletzung geführt und jeweils nach Vorschriften des Jugendstrafrechts eingestellt oder von der weiteren Verfolgung abgesehen.
b) Per Strafbefehl vom 15.04.2015 verhängte das Amtsgericht G. (Az. 705 Cs 58/15), seit dem 13.05.2015 rechtskräftig, gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 EURO, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine sechsmonatige Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an, nachdem der Angeklagte – so die Feststellungen – am 20.01.2015 um 02:00 Uhr nachts in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand eine Hauptverkehrsstraße in G. mit einem PKW befahren hatte.
c) Mit, seit dem 09.05.2017 rechtskräftigen, Urteil vom 26.07.2016 (Az. 14 Ds 10/16) verhängte das Amtsgericht Schleiden gegen den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls eine achtmonatige Freiheitsstrafe unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung. Dem lagen – zusammengefasst – die Feststellungen zugrunde, dass der Angeklagte am 27.01.2015 in der IR. zunächst nach Wohnhäusern, in denen er stehlenswerte Gegenstände vermutete, Ausschau gehalten, ein solches, in dem er keine Personen vermutet hatte, gefunden und nach einem Klingeln auf der Rückseite des Wohnhauses auf den Balkon im ersten Stock gestiegen und dort die Balkontür mit einer mitgebrachten Metallstande aufgehebelt hatte und eingedrungen war. Dort hatte er mehrere Bewegungsmelder, Lichtschalter und eine Wandlampe demontiert und vier Ringe und ein IPhone 5 entwendet.
Die ursprünglich bis zum 08.05.2020 laufende Bewährungszeit wurde aufgrund der unter d) darzustellenden Verurteilung –um ein Jahr verlängert und die Strafe schließlich mit Beschluss des Amtsgerichts VB. vom 07.06.2021 erlassen.
d) Der Angeklagte wurde zuletzt durch das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler mit Urteil vom 22.03.2018 (Az. 2 Ds 2030 Js 44564/17), rechtskräftig seit demselben Tag, wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Dem lagen – zusammengefasst – die Feststellungen zugrunde, dass der Angeklagte in der Nacht vom 04. auf den 05.03.2017 in alkoholisiertem Zustand mit einem weiteren Beteiligten auf die Terrasse eines Einfamilienhauses in UB. gelangt war und auf Aufforderung des Anderen auf den linken und rechten Rollladen oben gedrückt, diesen mittels Stöckchen arretiert und dabei einen Schaden in Höhe von 1.000 EURO am Rollladen bewirkt hatte. Nach den Feststellungen des Amtsgericht war ihm erst dabei klar geworden, dass es sich um einen Einbruch handelte, und hatte den Anderen vom Tatort weggezogen, damit es nicht zur Einbruchshandlung kommen konnte.
Die Bewährungszeit wurde mit Beschluss vom 22.03.2018 auf drei Jahre festgesetzt und ihm aufgegeben, binnen 12 Monaten ab Rechtskraft 100 Sozialstunden abzuleisten. Mit, seit dem 28.05.2021 rechtskräftigen, Beschluss des Amtsgerichts VB. vom 11.05.2021 wurde die Freiheitsstrafe erlassen.
III. 1. Der Angeklagte T. wurde am 00.00.0000 in OF. geboren. Seine Mutter ist Altenpflegerin, sein Vater Staplerfahrer. Der Angeklagte hat eine jüngere, 18-jährige, Schwester und zudem aus früheren Beziehungen seiner Eltern noch zwei, 33 bzw. 34-jährige, Halbbrüder.
Die Eltern des Angeklagten stammen aus Kasachstan und kamen nach Deutschland, als seine Mutter mit ihm schwanger war. Der Angeklagte wuchs in OF. auf und besuchte dort bis einschließlich der dritten Klasse die Grundschule. Seine Kindheit war dabei geprägt durch die Alkoholerkrankung des Vaters, die fortwährend zu Übergriffen gegenüber der Mutter führten. Nach einer Trennung der Eltern zog der Angeklagte mit der Mutter nach E., während der Vater zunächst eine kurzfristige Therapie machte, dann der Familie jedoch nach E. nachfolgte. Der Vater trank auch in der Folge weiter und es kam weiter zu Übergriffen und Randalen durch diesen; vorübergehend fanden auch Aufenthalte der Mutter und der Kinder in Frauenhäusern mit anschließender Rückkehr in die gemeinsame Wohnung statt.
In E. wechselte der Angeklagte auf eine dortige Grundschule, musste jedoch die vierte Klasse wiederholen. Nach der Grundschule wechselte er auf eine Realschule in E.-NE.. In der sechsten Klasse wechselte der Angeklagte auf die Hauptschule in E.-SJ.. Diese verließ er nach der neunten Klasse mit einem Abgangszeugnis. Im Anschluss besuchte er eine Kooperationsklasse (Berufsschule/Praktikum) mit dem Ziel der Erlangung des Realschulabschlusses, was ihm jedoch nicht gelang. Sein Ziel, eine Ausbildung als Schreiner zu beginnen, scheiterte daran, dass er keinen Ausbildungsplatz fand. Danach arbeitete für mehrere Jahre auf Baustellen als Aushilfe. Über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt der Angeklagte nicht. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er in der Wohnung seiner Mutter. Zu seinem Vater besteht dagegen kein Kontakt mehr.
Im Alter von 21 Jahren wurde der Angeklagte durch einen Messerstich verletzt und bei einer Notoperation ein Stück seines Darms entfernt. Im Jahre 2020/21 wurde er wegen eines Bänderrisses behandelt und an der Schulter operiert. Im Übrigen ist der Angeklagte weder verunfallt noch schwer erkrankt.
2. a) Der Angeklagte begann bereits im Alter von zehn oder elf Jahren mit dem Rauchen von Zigaretten und probierte mit zwölf Jahren mit einem Nachbarsjungen erstmals auch Marihuana und konsumierte dieses sporadisch. Mit ungefähr 15 Jahren konsumierte er mit Freunden dann regelmäßig und bald täglich mit einem Versuch im Alter von 17 oder 18 Jahren, nur noch an den Wochenenden zu konsumieren. Im Tatzeitraum konsumierte er Cannabis noch regelmäßig, aber nicht täglich. Auch nach seiner Inhaftierung konsumierte er noch gelegentlich Haschisch.
b) Der Angeklagte probierte auch mit fünfzehn Jahren bereits Kokain. Mit siebzehn Jahren konsumierte er es dann an Wochenenden mit seinen Freunden. Mit zwanzig Jahren steigerte er seinen Konsum dahingehend, dass er nun auch unter der Woche und regelmäßiger Kokain konsumierte. Im Tatzeitraum konsumierte er an den Wochenenden – freitags und samstags – mit seinen Freunden regelmäßig etwa insgesamt zwei Gramm.
c) Der Angeklagte konsumierte bereits vor seinem fünfzehnten Geburtstag regelmäßig Bier, danach mit seinen Freunden auch hochprozentige Alkoholika, insbesondere Wodka und Whiskey. An den Wochenenden trank er auch nach seinem zwanzigsten Geburtstag teilweise exzessiv Alkohol. Dies erfolgte auch noch im Tatzeitraum an den Wochenenden.
d) Der Angeklagte hatte weiter mit 18 Jahren auch verschreibungspflichtige Schmerzmittel wie Tilidin oder Tramadol konsumiert. Nach seiner Operation in Folge der Messerstichverletzung mit 21 Jahren erhielt er zeitweise täglich starke Schmerzmittel und danach auch mehrfach solche Schmerzmittel verschrieben. Tilidin konsumierte er danach auch weiter, konsumierte selten auch Heroin zur Begegnung seiner Schmerzen. Im Tatzeitraum konsumierte er gelegentlich noch Tilidin; dies auch noch nach seiner Inhaftierung in der JVA.
e) Im Tatzeitraum konsumierte er daneben gelegentlich noch LSD an Wochenenden. Insgesamt hatte er daneben – ohne Regelmäßigkeit – auch Amphetamine, Ecstasy und DMT probiert. Eine Therapie hat er bislang nicht gemacht.
3. Der den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 19.07.2022 enthält eine Eintragung.
Das Amtsgericht VB. verurteilte den Angeklagten dabei mit, sei dem 07.02.2019 rechtskräftigen, Urteil vom 30.01.2019 (Az. 55 Ds 297/18) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 5 EURO. Hierzu hatte das Amtsgericht festgestellt, dass der Angeklagte mit einem weiteren Angeklagten am 16.09.2018 gegen 05:00 Uhr in E. auf der WG.-straße auf einen Geschädigten getroffen waren, den er grundlos und unvermittelt auf die Nase geschlagen hatte und die Angeklagten dann gemeinsam gegen Kopf und in das Gesicht geschlagen hatten. Einer hatte dem zu Boden gegangenen Geschädigten mit dem Fuß ins Gesicht getreten, der u.a. eine Gehirnerschütterung, eine Schädelprellung, eine Nasenbeinfraktur und ein Hämatom am linken Auge erlitten hatte. Der Angeklagte war alkoholisiert, ein Blutalkoholtest um 5:30 Uhr hatte einen Wert von 0,85 mg/l ergeben.
B.Zur Sache
I. Spätestens seit März 2020 befassten sich die Angeklagten Y., C. und T. mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln, wobei sie teilweise – wie im Einzelnen unter III. dargestellt wird – hierbei auch zusammenarbeiteten. Jedenfalls die Angeklagten Y. und C. wirkten dabei in der Weise zusammen, dass sie gemeinschaftlich Betäubungsmitteln – insbesondere Cannabis – ankauften und dieses mit Gewinn weiterveräußerten. Der Angeklagte Y. nahm dabei vornehmlich auch die Aufgabe der Beschaffung der Betäubungsmittel wahr. Beide Angeklagten kamen überein, die aus den Geschäften erzielten Gewinne hälftig untereinander aufzuteilen.
Die Angeklagten verfügten spätestens seit März 2020 dabei jeweils auch über ein speziell für die verschlüsselte Nachrichtenübermittlung eingerichtetes kostenpflichtiges Mobiltelefon des Anbieters BA., das nach ihren Vorstellungen von den Ermittlungsbehörden nicht überwacht werden konnte. Auf dem jeweiligen Smartphone war durch BA. eine App fest installiert, die ausschließlich zum Austausch mit anderen BA.-Geräten geeignet war. Ein Versuch, diese Software zu löschen, führte dazu, dass das Telefon unbrauchbar würde. Ein Zugriff auf das Internet, eine Installation von Dritt-Apps oder eine Verbindung zu anderen App-Stores war nicht möglich. Mit dem jeweiligen Gerät versandte Chatnachrichten wurden automatisch nach sieben Tagen gelöscht. Die Kosten für das Gerät inklusive voreingesetzter SIM-Karte beliefen sich auf zwischen 850 EUR für einen drei Monats-Vertrag und 1.500 EUR für einen Vertrag über sechs Monate. Innerhalb des Kommunikationsnetzwerks des Anbieters BA. nutzte der Angeklagte Y. bis Mai 2020 die Kennung „MP.“, der Angeklagte C. die Kennung „HA.“ und der Angeklagte T. die Kennung „PF.“; dies insbesondere für die Kommunikation untereinander und anderen Nutzern zur Vorbereitung und Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften.
Nach zwischenzeitlicher Abschaltung des BA.-Dienstes beschafften sich die drei Angeklagten jeweils ein Mobiltelefon des weiteren Anbieters für verschlüsselte Nachrichtenübermittlung QZ., welches sie seit Juni 2020 fortan jeweils insbesondere zur Vorbereitung und Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften nutzten. Der Angeklagte Y. nutzte hierbei die Kennung „QN.“, der Angeklagte C. die Kennung „TJ.“ und der Angeklagte T. die Kennung „WR.“.
II. Ohne Beteiligung der anderen beiden Angeklagten befasste sich der Angeklagte T. dabei mit dem Erwerb und gewinnbringenden Weiterverkauf von Kokain. Dabei erwarb er teilweise größere Mengen Kokain von dem Nutzer der BA.-Kennung „HU..“, um einen Anteil von 90% hiervon jeweils gewinnbringend weiterzuverkaufen und 10% selbst zu konsumieren. Beim Weiterverkauf an seine Abnehmer erzielte der Angeklagte dabei jeweils einen Verkaufspreis von wenigstens 50 EURO pro Gramm. Das Kokain verfügte – mit Ausnahme der Menge in Fall 27 der Anklage und einer Teilmenge in Fall 30 der Anklage; dort eine Wirkstoffkonzentration von 60% Kokainhydrochlorid (KHC) – dabei über eine Qualität von wenigstens 80% KHC. Insgesamt kam es dabei zu folgenden insgesamt 16 Fällen:
1. Fall 1 der Anklage (T.)
So erhielt der Angeklagte T. am 27.03.2020 am DE.-straße in G. vom Nutzer der BA.-Kennung „HU..“ zehn Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von acht Gramm KHC und erhielt durch den Weiterverkauf von neun Gramm Kokain Bargeld in Höhe von 225 EURO.
2. Fall 2 der Anklage (T.)
Von „HU..“ erhielt der Angeklagte T. am 28.03.2020 sodann 15 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von zwölf Gramm KHC und erhielt durch den Verkauf von 13,5 Gramm Kokain Bargeld in Höhe von 337,50 EURO.
3. Fall 3 der Anklage (T.)
In der Nähe einer Flüchtlingsunterkunft erhielt der Angeklagte T. weiter von „HU..“ am 29.03.2020 30 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 24 Gramm KHC und in der Folge durch den Verkauf von 27 Gramm Bargeld in Höhe von 675 EURO.
4. Fall 6 der Anklage (T.)
Weiter erhielt der Angeklagte T. von „HU..“ am 31.03.2020 20 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 16 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 18 Gramm erhielt der Angeklagte Bargeld in Höhe von 450 EURO.
5. Fall 8 der Anklage (T.)
In seiner Wohnung erhielt der Angeklagte T. von „HU..“ am 02.03.2020 300 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 240 Gramm KHC. Durch den Verkauf von 270 Gramm Kokain erhielt der Angeklagte Bargeld in Höhe von 6.750 EURO.
6. Fall 12 der Anklage (T.)
Von „HU..“ erhielt der Angeklagte T. am 07.04.2020 100 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 90 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 90 Gramm Kokain erhielt der Angeklagte Bargeld in Höhe von 2.250 EURO.
7. Fall 20 der Anklage (T.)
Am 24.04.2020 erhielt der Angeklagte T. von „HU..“ am TX.-straße in G. 30 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 24 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 27 Gramm Kokain erhielt der Angeklagte Bargeld in Höhe von 675 EURO.
8. Fall 23 der Anklage (T.)
Der Angeklagte T. und der „HU..“ streckten am 25.04.2020 eine unbekannte Menge an Kokain. Der Angeklagte T. erhielt hieraus jedenfalls 200 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 120 Gramm KHC. Durch den Verkauf von 180 Gramm des Kokains erhielt der Angeklagte in der Folge Bargeld in Höhe von 4.500 EURO.
9. Fall 25 der Anklagen (T.)
Von dem „HU..“ erhielt der Angeklagte T. am 29.04.2020 auf dem Parkplatz eines KQ.-Supermarktes in E. 30 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 24 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 27 Gramm des Kokains erhielt er in der Folge Bargeld in Höhe von 675 EURO.
10. Fall 27 der Anklage (T.)
Weiter erhielt der Angeklagte T. von „HU..“ am 05.05.2020 auf dem Parkdeck des Einkaufzentrums MG. in E. 200 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 160 Gramm KHC. Der Angeklagte veräußerte in der Folge 180 Gramm des Kokains und erhielt hierfür Bargeld in Höhe von 4.500 EURO.
11. Fall 29 der Anklage (T.)
Am 16.05.2020 erhielt der Angeklagte T. von „HU..“ weiter 20 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 16 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 18 Gramm des Kokains erhielt er Bargeld in Höhe von 450 EURO.
12. Fall 30 der Anklage (T.)
Weiter erhielt der Angeklagte T. am 23.05.2020 von „HU..“ in der Nähe eines Studentenwohnheimes in E.-NE. 30 Gramm gestrecktes Kokain mit einer Wirkstoffmenge mit wenigstens 18 Gramm KHC und weitere fünf Gramm ungestrecktes Kokain mit einer Wirkstoffmenge von vier Gramm KHC. Der Angeklagte verkaufte insgesamt 31,5 Gramm des Kokains und erlangte hierfür Bargeld in Höhe von 787,50 EURO.
13. Fall 31 der Anklage (T.)
Weiter bezog der Angeklagte T. am 26.05.2020 von „HU..“ 20 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 16 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 18 Gramm des Kokains erhielt der Angeklagte Bargeld in Höhe von 450 EURO.
14. Fall 32 der Anklage (T.)
Am 30.05.2020 erhielt der Angeklagte T. sodann von „HU..“ 20 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 16 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 18 Gramm Kokain erlangte er in der Folge Bargeld in Höhe von 450 EURO.
15. Fall 33 der Anklage (T.)
Am 31.05.2020 bezog der Angeklagte T. von „HU..“ weitere 45 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 36 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 40,5 Gramm erhielt er in der Folge Bargeld in Höhe von 1.012,50 EURO.
16. Fall 34 der Anklage (T.)
Am 01.06.2020 bezog der Angeklagte T. zunächst gegen 18:00 Uhr auf dem Parkplatz eines GG.-Supermarktes in E.-NE. 90 Gramm Kokain und gegen 20:30 Uhr weitere 20 Gramm Kokain von „HU..“. Die 110 Gramm Kokain verfügten über eine Wirkstoffmenge von 88 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 99 Gramm des Kokains erhielt der Angeklagte T. Bargeld in Höhe von 2.475 EURO.
III. Darüber hinaus kam es im Tatzeitraum, vornehmlich unter Verwendung der Kommunikationsdienste der Anbieter BA. bzw. QZ., zu folgenden weiteren Taten, die mit Ausnahme des Waffendelikts in Fall 37 der Anklage den Betäubungsmittelhandel betreffen:
1. Fall 4 der Anklage (T.)
Unter Nutzung des Dienstes BA. verkaufte der Angeklagte T. an den Nutzer der Kennung „NK.“ am 29.03.2020 ein Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“ mit einer Wirkstoffmenge von 100 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) zu einem Preis von 4.300 EURO. Der Angeklagte erhielt bei Übergabe der Betäubungsmittel gegen 23:00 Uhr Bargeld in Höhe von 4.300 EURO.
2. Fälle 5 und 7 und 9 der Anklage (Y./C./T.)
a) Vor dem 30.03.2020 erwarben die Angeklagten Y. und C. von dem BA.-Nutzer mit der Kennung „PC.“ acht Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“ mit einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 800 Gramm THC für einen Preis von 32.800 EURO. Bereits am 30.03.2020 verkaufte der Angeklagte C. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagte Y. dann ein Kilogramm des Marihuanas an den BA.-Nutzer mit der Kennung „WZ.“ für einen Preis von 4.500 EURO. Ebenfalls hieran beteiligt war der Angeklagte T., der dem Angeklagten C. den Käufer benannte und mit diesem und dem Abnehmer Treffpunkt und Übergabe organisierte, an der Übergabe selbst auch teilnahm und hierfür 400 EURO erhielt.
Der Angeklagte C. erhielt den gesamten Kaufpreis von 4.500 EURO und übergab dem Angeklagten Y. jedenfalls dessen Gewinnanteil von 600 EURO. (Fall 5 der Anklage)
b) Nachdem der „PC.“ dem Angeklagten Y. bereits am 30.03.2020 die Möglichkeit eines Bezugs von weiteren bis zu 20 Kilogramm Marihuana in Aussicht gestellt hatte und der Angeklagte mit diesem und dessen Partner, dem Nutzer mit der BA.-Kennung „TE.“, Übernahme und Übergabe besprochen hatte, erwarben die Angeklagten Y. und C. letztlich am 02.04.2020 lediglich eine Menge von sieben Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von wenigstens 840 Gramm THC zum Preis von insgesamt 29.750 EURO. Ein halbes Kilogramm des Marihuanas verkaufte der Angeklagte C. nach dem gemeinsamen Tatplan dann für 2.200 EURO weiter und erhielt den Kaufpreis. Die restlichen 6,5 Kilogramm verkauften die beiden Angeklagten in der Folge jedenfalls zu einem Preis von 4.400 EURO pro Kilogramm weiter und teilten sich den Gewinn hälftig.
Durch den Verkauf der sieben Kilogramm Haze erhielt der Angeklagte Y. jedenfalls seinen Gewinnanteil von 525 EURO. Der Angeklagte C. erhielt neben den 2.200 EURO auch jedenfalls seinen weiteren Gewinnanteil von 487,50 EURO. (Fall 7 der Anklage)
c) Dabei erfolgte ein Verkauf einer weiteren Teilmenge von einem Kilogramm der Sorte „FB.“ aus der unter a) dargestellten Lieferung sowie eine Teilmenge von fünf Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ aus der unter b) dargestellten Teilmenge durch den Angeklagten T.. Dieser übergab am 03.04.2020 an den „WZ.“ an einer DI.-Tankstelle die Betäubungsmittel, wofür er 22.966 EURO in bar erhielt. Von dem durch den Verkauf erzielten Gewinn von 2.000 EURO behielt er die Hälfte und übergab den Rest an den Angeklagten Y. weiter (Fall 9 der Anklage).
3. Fall 10 der Anklage (Y./C.)
Die Angeklagten Y. und C. erhielten von dem „PC.“ am 05.04.2020 weitere sieben Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze‘“ mit einer Wirkstoffmenge von 840 Gramm THC zu einem Preis von 4.250 EURO pro Kilogramm und holten diese beim Nutzer „TE.“ ab. Der Angeklagte C. verkaufte hiervon aufgrund des gemeinsam Tatplans fünf Kilogramm am 06.04.2020 an den BA.-Nutzer „BH.“ für 25.000 EURO und erhielt den Kaufpreis in bar. Die restlichen zwei Kilogramm des Marihuanas verkauften die Angeklagten Y. und C. zu einem Preis von wenigstens 4.400 EURO pro Kilogramm weiter und teilten sich insgesamt den Gewinn.
Durch den Verkauf erhielt der Angeklagte Y. insgesamt einen Gewinnanteil von 2.025 EURO, der Angeklagte C. neben den 25.000 EURO Kaufpreis noch seinen Gewinnanteil aus den weiteren Verkäufen von 150 EURO.
4. Fall 11 der Anklage (Y./C.)
Am 02.04.2020 um 12:13 Uhr teilte der BA.-Nutzer „IE.“ dem Angeklagten Y. mit, dass der Y. in UL. bei einem Verkäufer zwei Kilogramm Kokain zu einem Preis von 28.000 EURO pro Kilogramm erwerben könne. Der Angeklagte bekundete sein Interesse und besprach, dass er es für 29.500 EURO weiter anbieten werde. Er bot das Kokain sodann dem Nutzer mit der Kennung „FE.“ ebenso an wie dem Nutzer mit der Kennung „IB.“. Er informierte auch den Angeklagten C. und man besprach, dass er dieses ebenfalls für 29.500 EURO anbieten solle.
Dieser bot es unter anderem dem Nutzer mit der Kennung „YZ.“ an, der am 05.04.2020 konkret die zwei Kilogramm bei Selbstabholung in UL. anfragte, worauf der Angeklagte C. nach Rücksprache mit dem Angeklagten Y. hierfür einen Preis von 29.250 EURO pro Kilogramm nannte. Der Angeklagte C. und „YZ.“ besprachen, dass dieser sich selbst um einen Fahrer kümmere, morgen hinfahre, die Ware kontrolliere und bezahle. Auf mehrfache Nachfrage des Angeklagten Y. am 05.04.2020 bei „IE.“, wann das Kokain abgeholt werden könnte, teilte dieser nach Nachfrage bei dem Lieferanten mit, dass das Kokain nunmehr bereits anderweitig veräußert worden sei. Eine Umsetzung des Erwerbs erfolgte insofern nicht. Das angebotene Kokain war von guter Qualität und verfügte über eine Wirkstoffmenge von wenigstens 1.400 Gramm KHC.
5. Fall 14 der Anklage (Y.)
Der Angeklagte Y. einigte sich am 10.04.2020 mit dem BA.-Nutzer der Kennung „FE.“ auf den Ankauf von 500 Gramm Kokain gegen Zahlung von 15.000 EURO Bargeld. Das Kokain sollte nach Angaben des „FE.“ über einen Wirkstoffanteil von 90%, also 450 Gramm KHC, verfügen und an einen Kontakt des „IE.“ verkauft werden. Entgegen der Absprache erhielt der Angeklagte Y. gegen 19:30 Uhr an der XI.-straße indes lediglich eine Lieferung von 395 Gramm Kokain zum Preis von 12.000 EURO. Der Angeklagte gab es dort an den Kontakt des „IE.“ gegen Bargeld in Höhe von 14.200 EURO ab.
6. Fall 15 der Anklage (Y./C.)
Nachdem der Angeklagte C. von einem IM. aus HS. eine Anfrage zum Kauf erhalten hatte, erwarben die Angeklagten Y. und C. am 11.04.2020 von dem Nutzer „FE.“ zwei Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von wenigstens 2.400 Gramm THC zu einem Preis von 4.800 EURO pro Kilogramm, wobei das Marihuana am gleichen Tag gegen 20 Uhr für den „FE.“ durch den BA.-Nutzer „VZ.“ an den Angeklagten Y. ausgeliefert wurde. Das Marihuana veräußerten die Angeklagten für 5.800 EURO je Kilogramm.
Den Gewinn teilten die Angeklagten Y. und C. hälftig, jeder erhielt 1.000 EURO Gewinnanteil.
7. Fall 16 der Anklage (Y./C.)
Die Angeklagten Y. und C. erwarben am 15.04.2020 von dem Nutzer „FE.“ weitere zwei Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von wenigstens 240 Gramm THC gegen Zahlung von 4.800 EURO pro Kilogramm zum Weiterverkauf. Am 16.04.2020 wurde das Marihuana auf dem Parkplatz eines GM.-Supermarktes in G. an den Angeklagten C. ausgeliefert. Nach Erhalt des Marihuanas entschieden die Angeklagten indes aufgrund der ihnen zusagenden Qualität des Marihuanas und entgegen der ursprünglichen Planung einen Teil der Lieferung zum Eigenkonsum zu behalten.
Jedenfalls ein Kilogramm dieser Menge verkauften die Angeklagten Y. und C. zu einem Preis von 5.400 EURO und teilten den Gewinn hälftig, sodass jeder der beiden einen Gewinnanteil von 300 EURO erhielt.
8. Fälle 17 bis 19 der Anklage (Y./C.)
a) Der Angeklagte Y. stand bereits vor dem 18.04.2020 mit dem Nutzer „PC.“ in Kontakt, der eine große Menge an Marihuana in einem LKW in den Raum G. anliefern wollte. Während der Angeklagte Y. für den „PC.“ und den Nutzer „TE.“, der mit „PC.“ zusammenarbeite, eine Halle zur Entladung des LKW in der VP.-straße 00 in E. organisierte und das Abladen koordinierte, bestellte er zudem für den gemeinsamen Handel mit dem Angeklagten C. am 17.04.2020 aus der Lieferung einen Anteil von 20 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von 2.400 Gramm THC sowie 25 Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“ mit einer Wirkstoffmenge von wenigstens 2.500 Gramm THC. Für das „FB.“ zahlten die Angeklagten 3.700 EURO pro Kilogramm, für das „Haze“ 4.250 EURO pro Kilogramm. Insgesamt lieferte der „PC.“ in die Halle in E., wie die Angeklagten wussten, indes insgesamt 140 Kilogramm Marihuana, die allesamt zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren und die der Angeklagte C. mittels eines Gabelstaplers entlud. Die Angeklagten selbst erhielten mit dieser Lieferung indes zunächst lediglich 20 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ und 20 Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“. (Fall 17 der Anklage).
Am 20.04.2020 erhielten die Angeklagten Y. und C. von dem „TE.“ sodann die restlichen fünf Kilogramm Marihuana, wobei es sich jedoch nun um solches der Sorte „Haze“ statt „FB.“ mit einer Wirkstoffmenge von wenigstens 600 Gramm THC handelte (Fall 18 der Anklage).
b) Die insgesamt 45 Kilogramm Marihuana boten die Angeklagten Y. und C. in der Folge verschiedenen Personen zum Kauf an und veräußerten sie aufgrund des gemeinsamen Tatplans vollständig.
Sie verkauften aus der Lieferung vom 18.04.2020 zwölf Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ für 4.350 EURO an den Nutzer der Kennung „IB.“. Den Gewinn von 1.200 EURO teilten sich die Angeklagten hälftig.
Der Angeklagte C. veräußerte am 19.04.2020 weitere drei Kilogramm des „Haze“ und zwei Kilogramm des „FB.“ an den Nutzer mit der Kennung „BH.“ für wenigstens 23.000 EURO und lieferte es am 21.04.2020 selbst aus. Den Kaufpreis erhielt er in bar. Der Angeklagte Y. erhielt in der Folge jedenfalls seinen Gewinnanteil von 1.375 EURO aus dem Verkauf.
Am 21.04.2020 verkaufte der Angeklagte Y. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan aus der Lieferung vom 20.04.2020 zudem an den Nutzer der Kennung „TT.“ 1.250 Gramm des Marihuanas der Sorte Haze mit einem Gewinn von 1.000 EURO, den sich die Angeklagten Y. und C. teilten (Fall 19 der Anklage).
Die restlichen zwölf Kilogramm der Sorte „Haze“ verkauften die Angeklagten Y. und C. mit einem Gewinn von jeweils 100 EURO pro Kilogramm, den sie sich sodann hälftig teilten. Die weiteren zwanzig Kilogramm der Sorte „FB.“ verkauften sie mit einem Gewinn von jeweils 200 EURO pro Kilogramm, den sie sich sodann hälftig teilten.
Der Angeklagte Y. erhielt als Gewinnanteil für die verschiedenen Veräußerungen insgesamt Bargeld in Höhe von wenigstens 5.075 EURO. Der Angeklagte C. erhielt neben den 23.000 EURO Kaufpreis noch wenigstens weitere 3.700 EURO Gewinnanteil aus dem Verkauf der anderen Betäubungsmittel.
9. Fälle 22 und 24 der Anklage (Y./C.)
a) Der Angeklagte Y. bestellte am 24.04.2020 bei dem Nutzer „PC.“, der erneut eine große Menge Marihuana per LKW nach Deutschland lieferte, am 24.04.2020 eine Menge von 50 Kilogramm der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von wenigstens 6.000 Gramm THC für den gemeinsamen Handel mit dem Angeklagten C.. Die Angeklagten leisteten eine Anzahlung von 40.000 EURO auf den Kaufpreis. Während die Auslieferung ursprünglich für den 26. oder 27.04.2020 geplant war, änderte der „PC.“ indes vor Auslieferung die Bestimmung des LKW und ließ das Marihuana insgesamt nach UM. liefern, wo er es mit einem größeren Gewinn, als er im Raum G. erzielbar gewesen wäre, verkaufte. Die bereits geleistete Anzahlung verblieb nach Rücksprache mit dem Angeklagten Y. bei „PC.“.
Der „PC.“ zahlte den Angeklagten Y. und C. indes als Ausgleich für ihren entgangenen Gewinn für die fehlende Lieferung einen Betrag von 8.000 EURO aus dem Verkauf des Marihuanas in UM., welche die Angeklagten hälftig teilten (Fall 22 der Anklage).
b) Neben der für den 26. oder 27.04.2020 geplanten Lieferung übernahmen die Angeklagten Y. und C. am 26.04.2020 vom, mit dem „PC.“ zusammenarbeitenden, Nutzer „TE.“ in LU. 15 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von 1.800 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Zugunsten der Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass sich die Angeklagten mit den Nutzern „PC.“ und „TE.“ einigten, dass zur Bezahlung des Erwerbs die ursprünglich als Anzahlung für die Lieferung geleisteten 40.000 EURO umgewidmet und verwendet wurden.
Die Angeklagten verkauften die Betäubungsmittel in der Folge vollständig gewinnbringend ab, wobei sie bei einer Teilmenge von fünf Kilogramm einen Gewinn von 300 EURO pro Kilogramm, bei den restlichen zehn Kilogramm einen Gewinn von wenigstens 100 EURO pro Kilogramm realisierten. Den Gewinn teilten die Angeklagten Y. und C. hälftig, sodass beide – unter Berücksichtigung der hälftig geteilten 8.000 EURO – jeweils Bargeld in Höhe von wenigstens 5.250 EURO erhielten (Fall 24 der Anklage).
10. Fall 26 der Anklage (Y./C.)
Nach vorheriger Kommunikation mit dem Nutzer „PC.“ erwarb der Angeklagte Y. am 02.05.2020 vom Nutzer „TE.“ in LU. für den gemeinsamen Handel mit dem Angeklagten C. 30 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von wenigstens 3.600 Gramm THC.
Die Betäubungsmittel veräußerten die Angeklagten Y. und C. vollständig. Dabei verkauften sie die 25 Kilogramm des Marihuanas für einen Gewinn von jeweils wenigstens 100 EURO pro Kilogramm. Den Gewinn teilten sie hälftig, sodass sie jeweils 1.250 EURO erhielten.
11. Fall 28 der Anklage (Y./C.)
Für den gemeinsamen Handel mit dem Angeklagten C. bestellte der Angeklagte Y. für den 15.05.2020 vom Nutzer „PC.“ 50 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von 6.000 Gramm THC. Das Marihuana wurde von einem Fahrer am 15.05.2020 an die Adresse DZ.-straße 0 in MO. geliefert, wobei die Angeklagten jedenfalls 48 Kilogramm der Bestellung erhielten.
Die Betäubungsmittel verkauften sie in der Folge mit einem Gewinn von jeweils 100 EURO pro Kilogramm. Nach hälftiger Teilung des Gewinns erhielten sie jeweils 2.400 EURO Bargeld.
12. Fall 35 der Anklage (Y./C.)
Nachdem der Dienst BA. eingestellt worden war, bedienten sich die Angeklagten seit Juni 2020 der Dienste des weiteren Anbieters QZ.. Für ihren gemeinsamen Handel erhielten die Angeklagten Y. und C. am 20.06.2020 aus einer aus Spanien stammenden LKW-Lieferung über insgesamt 101 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ eine Menge von 51 Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von 6.120 Gramm THC zu einem Preis von 4.200 EURO pro Kilogramm. Am 25.06.2020 transportierte der Angeklagte C. in Absprache mit dem Angeklagten Y., der sich zu diesem Zeitpunkt in Spanien aufhielt, einen Restbetrag von 90.000 EURO des Kaufpreises, die er nahezu vollständig aus einem ihm zugänglichen Aufbewahrungsort entnommen hatte, nach HS..
Die 51 kg verkaufen die Angeklagten Y. und C. in der Folge jeweils mit einem Gewinn von 150 EURO pro Kilogramm. Sie teilten den Gewinn hälftig, sodass jeder einen Gewinnanteil von 3.825 EURO erhielt.
13. Fall 36 der Anklage (T.)
Der Angeklagte T. verfügte am 10.07.2020 oder kurz danach über insgesamt 30 Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“ mit einer Wirkstoffmenge von 3.000 Gramm THC, welche er zu einem Preis von 3.500 EURO je Kilogramm erworben hatte. Durch den Weiterverkauf erzielte er einen Gewinn von 300 EURO pro Kilogramm und erhielt insgesamt Bargeld in Höhe von 114.000 EURO.
14. Fall 37 der Anklage (Y.)
Der Angeklagte Y. organisierte unter Nutzung des Dienstes QZ. von dem Nutzer mit der Kennung „RG.“ den Erwerb von drei halbautomatischen Selbstladepistolen, die er am 26.07.2020 gegen Zahlung von 3.000 EURO erhielt. Dabei handelte es sich um Schreckschuss, Reizgas sowie Signalpistolen, die derart baulich verändert waren, dass sie zum Verschießen von Patronenmunition geeignet waren. Der Angeklagte versuchte in der Folge, die Pistolen zurückzugeben, was jedoch nicht gelang.
15. Fall 38 der Anklage (Y.)
Der Angeklagte Y. organisierte unter Verwendung des Dienstes QZ. bei dem Nutzer der Kennung „HL.“ eine Lieferung von 80 Kilogramm Marihuana unterdurchschnittlicher Qualität mit einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 5.600 Gramm THC an einen Abnehmer und sagte ihm die Lieferung zu. Das Marihuana wurde am 10.08.2020 an der Adresse HH.-straße 0 in MC.-MH. angeliefert und vom Abnehmer übernommen, der jedoch mit der Qualität nicht zufrieden war und die Betäubungsmittel wieder abholen ließ. Bargeld erhielt der Angeklagte Y. hierfür nicht.
16. Fall 41 der Anklage (Y.)
Der Angeklagte Y. erhielt aus einer Bestellung von Marihuana in Spanien am 19.08.2020 insgesamt 77 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von 9.240 Gramm THC zum Preis von 4.200 EURO pro Kilogramm in die TK.-straße 0 in E. geliefert. Der Angeklagte Y. verkaufte hiervon in einem Verkaufsvorgang in der Folge 59 Kilogramm zu einem Preis von wenigstens 4.350 EURO pro Kilogramm an den Nutzer der QZ.-Kennung „RB.“ weiter. Die restlichen 18 Kilogramm veräußerte er dagegen in kleineren Mengen zu einem Preis von wenigstens 4.600 EURO pro Kilogramm. Insgesamt erhielt der Angeklagte durch den Verkauf Bargeld in Höhe von 339.450 EURO.
17. Fall 42 der Anklage (T.)
Der Angeklagte T. verfügte am 22.08.2020 über jedenfalls 6,5 Kilogramm Marihuana der Sorte „Lemon FB.“ mit einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 650 Gramm THC. Dieses veräußerte er in der Folge unter Nutzung des Dienstes QZ. gewinnbringend zu einem Preis von wenigstens 4.400 EURO pro Kilogramm; 4,5 Kilogramm hiervon an den Nutzer der QZ.-Kennung „JE.“. Insgesamt erhielt er durch die Verkäufe Bargeld in Höhe von 28.600 EURO.
18. Fall 43 der Anklage (T.)
Der Angeklagte T. verfügte weiter am 24.08.2020 über 20 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von 2.400 Gramm THC und drei Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“ mit einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 3.000 Gramm THC, die er über den Dienst QZ. dem Nutzer „JE.“ anbot. Insgesamt verkaufte er das „Haze“ für einen Preis von 4.350 EURO pro Kilogramm und das „FB.“ für 4.000 EURO pro Kilogramm und erhielt durch den Verkauf Bargeld in Höhe von insgesamt 99.000 EURO.
19. Fall 44 der Anklage (T.)
Der Angeklagte T. verfügte weiter am 10.09.2020 über Marihuana, welches er über den Dienst QZ. dem Nutzer der Kennung „VR.“ anbot. An diesen verkaufte er in der TK.-straße in E. daraufhin zehn Kilogramm Marihuana der Sorte Haze mit einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 1.200 Gramm THC zu einem Preis von 4.350 EURO pro Kilogramm und erhielt 43.500 EURO an Bargeld.
20. Fall 45 der Anklage (C.)
Am 23.06.2021 wurde der Angeklagte C. im Rahmen einer Observation bei Verlassen des Gebäudes in der AW.-straße. 00 in G. festgenommen. Er führte dabei in einer GM.-Tüte zwei eingewickelte Ballen Marihuana mit insgesamt netto 789,97 Gramm und einer Wirkstoffmenge von 118 Gramm THC mit sich. Bei der anschließenden Durchsuchung der in dem Gebäude befindlichen Bunkerwohnung wurden neben einer Feinwaage, einem Vakuumiergerät, verschiedener benutzter und noch unbenutzter Verpackungsmaterialien insgesamt weitere netto 785,93 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 132,8 Gramm THC gefunden. Die Betäubungsmittel waren zum gewinnbringenden Verkauf des Angeklagten bestimmt und wurden vollständig sichergestellt.
IV. Mit Ausnahme des Waffendelikts (Fall 37 der Anklage) handelten die Angeklagten jeweils in sämtlichen Fällen, um sich durch den Verkauf der Betäubungsmittel eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen und damit gewerbsmäßig.
C.
Beweiswürdigung
I. Die Angeklagten Y. und T. haben sich vollumfänglich, der Angeklagte C. weit überwiegend geständig im Sinne der unter B. getroffenen Feststellungen zur Sache eingelassen. Diesbezüglich hat der Angeklagte T. sich bereits am ersten Hauptverhandlungstag eine verlesene Verteidigererklärung zu Eigen gemacht und in der Folge in der Sache nur Nachfrage zur Eigenkonsummenge der Kokainfälle beantwortet. Der Angeklagte Y. hat am zweiten Hauptverhandlungstag selbst eine Einlassung verlesen, im Übrigen indes keine weiteren Nachfragen zur Sache mehr beantwortet. Schließlich hat auch der Angeklagte C. sich am zweiten Hauptverhandlungstag eine verlesene Verteidigererklärung zu Eigen gemacht und in der Folge – jedoch nur vereinzelte – Nachfragen zur Sache beantwortet. Zu weiteren Beteiligten an den angeklagten Taten, insbesondere der Identität der hinter den BA. und QZ.-Nutzernamen steckenden anderen Personen, haben die Angeklagten keine Angaben gemacht.
Die entsprechenden Teile der jeweiligen Einlassung werden zusammen mit der Beweiswürdigung zu den einzelnen Fällen dargestellt.
II. BA.-Fälle des Angeklagten T. mit dem Nutzer „HU..“
Die unter B. II. 1.-16. getroffenen Feststellungen (Fälle 1, 2, 3, 6, 8, 12, 20, 23, 25, 27, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 der Anklage) beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten T., der die Zuordnung des BA.-Nutzernamens „PF.“ zu seiner Person und die festgestellten Fälle der Anklage bestätigt hat. Die Einlassung wird auch jeweils durch die verlesene BA.-Kommunikation des Angeklagten mit dem Nutzer „HU..“ bestätigt. In Fall 23 der Anklage geht die Kammer indes nicht von einer Herstellung, sondern von einem Strecken von Kokain aus. Hinsichtlich der Qualität ist die Kammer nach ihrer forensischen Erfahrung von einem Wirkstoffgehalt von 60% KHC für das gestreckte Kokain in den Fällen 27 und 30 der Anklage und im Übrigen von 80% KHC ausgegangen.
III. Weitere Fälle unter Nutzung der Dienste BA. und QZ.
1. a) Die Feststellungen zur Nutzung des Dienstes BA. und die Zuordnung der drei Angeklagten zu den Nutzerkennungen beruhen zunächst auf deren jeweiligen geständigen Einlassung. So hat der Angeklagte Y. in seiner schriftlichen Einlassung am zweiten Hauptverhandlungstag eingeräumt, im angeklagten Zeitraum mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben und dabei die Messangerdienste BA. (und auch QZ.) genutzt zu haben, wobei er bei BA. unter der Kennung „MP.“ agiert habe. Der Angeklagte C. hat in seiner zu Eigen gemachten Verteidigererklärung vom zweiten Hauptverhandlungstag ebenfalls eingeräumt, sich im angeklagten Zeitraum mit dem Handel von Marihuana beschäftigt zu haben und im Besitz eines Encro-Telefons mit der Benutzerkennung „HA.“ gewesen zu sein. Auch der Angeklagte T. hat schließlich – wie bereits dargestellt – die Zuordnung der BA.-Kennung „PF.“ zu seiner Person bestätigt.
b) Die Feststellungen zur Nutzung des Dienstes QZ. durch die Angeklagten und die Zuordnung der Angeklagten zu den jeweiligen Nutzerkennungen beruhen ebenfalls auf ihren Einlassungen. Der Angeklagte Y. hat anknüpfend an die Nennung seiner BA.-Kennung in seiner schriftlichen Einlassung am zweiten Hauptverhandlungstag angegeben, auch den QZ.-Dienst genutzt und dort unter der Kennung „QN.“ agiert zu haben. Der Angeklagte C. hat ebenfalls bereits am zweiten Hauptverhandlungstag eingeräumt, nach der Nutzung der BA.-Kennung „HA.“ später auch im Besitz eines QZ-Handys mit der Kennung „TJ.“ gewesen zu sein. Der Angeklagte T. hat schließlich am ersten Hauptverhandlungstag die Zuordnung seiner Person zur QZ.-Kennung „WR.“ bestätigt.
2. Fall 4 der Anklage
Die unter B. III. 1. getroffenen Feststellungen (Fall 4 der Anklage) beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten T., der den Verkauf des Kilogramms Marihuana an den Nutzer „NK.“ für 4.300 EURO wie festgestellt eingeräumt und ausgeführt hat, bei fehlender Erinnerung an den Einkaufspreis von einem Verdienst von wenigen hundert EURO auszugehen. Das Geständnis wird auch durch die verlesene BA.-Kommunikation des Angeklagten mit dem Nutzer „NK.“ vom 29.03.2020 bestätigt, in welcher der Angeklagte seinem Gesprächspartner „Kusch“ für „4300“, also 4.300 EURO anbietet und dieser sodann ein ganzes Kilogramm, verpackt in zwei Halbe bestellt und im Chat schließlich auch das Treffen nachvollzogen werden kann.
3. Fälle 5, 7 und 9 der Anklage
Die unter B. III. 2. getroffenen Feststellungen (Fälle 5, 7 und 9 der Anklage) beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten Y., C. und T., soweit diesen hat gefolgt werden können, sowie den jeweils verlesenen Inhalten der BA.-Kommunikation der Angeklagten in diesem Zeitraum.
a) aa) Der Angeklagte Y. hat – über die Identifizierung seiner Kennungen bei den Diensten BA. und QZ. hinaus – allgemein erklärt, dass er bei seinem Handeltreiben größtenteils arbeitsteilig mit einem Freund tätig gewesen ist, mit dem er sich die Gewinne geteilt habe. Dabei sei er hauptsächlich für den Ankauf und die Lieferung des Marihuanas zuständig gewesen, habe aber auch alles andere gemacht, wenn es nötig gewesen sei, wie z.B. Verpacken, Fahren und Verkaufen etc. Er habe aber auch eigene Geschäfte gemacht in dieser Zeit.
Zu Fall 5 der Anklage hat er weiter erklärt, dass es zutreffend sei, dass er vor dem 30.03.2020 daran beteiligt gewesen sei, acht Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“ angekauft zu haben, für die insgesamt 32.800 EURO gezahlt worden seien. Es treffe im Zusammenhang damit auch zu, dass davon ein Kilogramm für 4.500 EURO weiterverkauft worden seien. Auch daran sei er beteiligt gewesen. Der Gewinn aus diesem Geschäft sei geteilt worden.
Zu Fall 7 hat er erklärt, er sei daran beteiligt gewesen, am 02.04.2020 sieben Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ angekauft zu haben, die dann zum Weiterverkauf bestimmt gewesen seien. Der Preis für das Marihuana habe 4.250,-EURO oder 4.300,-EURO pro Kilo betragen. Es räume auch ein, dass hier zunächst 10-20 Kilo Marihuana im Raum gestanden haben, die möglicherweise zur Verfügung stehen sollten und vermutlich auch mehr abgenommen worden wäre, wenn mehr zur Verfügung gestanden hätte, als die letztlich gelieferten sieben Kilogramm. Der Gewinn sei geteilt worden.
Zu Fall 9 hat er schließlich erklärt, dass er daran beteiligt gewesen sei, am 03.04.2020 fünf Kilogramm der Sorte „Haze“ und ein Kilogramm der Sorte „FB.“ zu verkaufen. Das „Haze“ habe aus der Lieferung von Fall 7 und das „FB.“ aus der Lieferung zu Fall 5 gestammt. Er meine aus seiner Erinnerung, dass letztlich vier Kilogramm „Haze“ und ein Kilogramm „FB.“ verkauft worden seien. Er denke, dass er das „Haze“ für 4.400 oder 4.450 EURO und das „FB.“ für 3.900 oder 4.000 EURO abgegeben habe. Wie es letztlich von der Person weitergegeben worden sei, an die er es abgegeben habe, könne er nicht sagen. Der Preis von 22.966 EURO könne aber dazu passen, der Verdienst daran habe 150 oder 250 EURO pro Kilo gewesen sein, die noch hätten geteilt werden müssen.
bb) Zu Fall 5 der Anklage hat sich der Angeklagte C. dahingehend eingelassen, dass der Vorwurf zutreffend sei. Er habe sich am Erwerb und Verkauf der erwähnten acht Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“ beteiligt. Die acht Kilogramm seien auf Kommission übernommen worden. Von dieser Menge habe er selbst einen Teil verkauft. Er habe Abnehmer aus seinem Bekanntenkreis gehabt, von denen auch manche selbst gedealt haben. Sie haben 500 Gramm oder auch mal ein Kilogramm abnehmen können. Der Einkaufspreis sei ca. 4.100 EURO pro Kilogramm, der Verkaufspreis sei ca. 150 EURO bis 250 EURO gewesen. Von dem Gewinn habe er die Hälfte abbekommen.
Weiter hat er zu Fall 7 der Angeklagte erklärt, es sei richtig, dass es schließlich zu einer Lieferung von sieben Kilogramm Marihuana gekommen sei. Vorher habe er von einer angedachten Menge von zwanzig Kilogramm gehört, das sei aber unsicher gewesen. Er habe sich lediglich mit der dann erhaltenen Menge beschäftigt und diese teilweise selbst verkauft. Nach seiner Erinnerung hätten aber von den angeblichen sieben Kilogramm ca. 120 Gramm gefehlt. Der Einkaufspreis habe hier, da es sich um „Haze“ gehandelt habe, bei 4.250 EURO pro Kilogramm, gelegen. An den Verkaufspreis könne er sich nicht genau erinnern, er werde aber wieder 150 EURO höher gelegen haben, das sei der Regelfall gewesen. Die Hälfte des Gewinns sei bei ihm geblieben.
cc) Zu Fall 5 der Anklage hat schließlich der Angeklagte T. erklärt, es sei zutreffend, dass er bei der Vermittlung des Verkaufs von einem Kilogramm Marihuana durch den Angeklagten Y. an den BA.-Nutzer „WZ.“ geholfen habe. Für die Vermittlung habe er 400 EURO erhalten.
In Fall 9 der Anklage habe er den Verkauf von sechs Kilogramm Marihuana an den BA.-Nutzer „WZ.“ vermittelt. Mit dem Ankauf des Marihuanas habe er nichts zu tun gehabt, er habe sich mit dem Angeklagten Y. aber den Gewinn geteilt, das dürften etwa 2.000 EURO gewesen sein. Auf Nachfrage hat er erklärt, keine Erinnerung zu haben, durch wen hier die Übergabe an den „WZ.“ erfolgt sei.
b) Die Einlassungen lassen sich weiter auch anhand der jeweiligen BA.-Kommunikation nachvollziehen, wobei die Kammer abweichend von der Einlassung des Angeklagten Y. in Fall 9 der Anklage vom Verkauf von 5 Kilogramm der Sorte „Haze“ und einem Kilogramm der Sorte „FB.“ ausgeht.
aa) Der Bezug von acht Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“ von Nutzer „PC.“ (Fall 5 der Anklage) lässt sich insbesondere anhand der Kommunikation zwischen dem Angeklagten Y. (als „MP.“) und dem „PC.“ nachvollziehen. Im Zusammenhang mit der Besprechung einer weiteren Lieferung teilt der Angeklagte Y. diesem am 30.03.2020 ab 22:56 Uhr mit, dass er dessen Geld von sechs Kilo habe und zwei noch habe, was eine vorherige Abnahme von insgesamt acht Kilogramm belegt. Vor diesem Zeitpunkt lässt sich in der Kommunikation zwischen den Angeklagten Y. und C. nachvollziehen, dass entsprechend Teile hiervon abverkauft worden sind und dass es sich dabei auch um die Sorte „FB.“ handelte, was der Angeklagte Y. dem C. um 30.03.2020 ab 19:38 Uhr im Zusammenhang mit einer Anfrage eines potentiellen Käufers ausdrücklich mitteilt. bb) Weiter lässt sich auch der Bezug von sieben Kilogramm der Sorte „Haze“ (Fall 7 der Anklage) anhand der BA.-Kommunikation nachvollziehen. Der Nutzer „PC.“ teilt dem Angeklagten Y. am 30.03.2020 mit, dass „JQ.“ „KO.“ komme und der Angeklagte fragt nach, wieviel dieser geben könne, erhält die Auskunft „10-20“ und antwortet schließlich, dann bitte 20. Insofern findet sich dort die ausdrückliche Bestellung von 20 Kilogramm der Sorte „Haze“. In der Folge lässt sich anhand der Chats dann entsprechend nachvollziehen, dass der Angeklagte Y. auch unter anderem dem Angeklagten C. und dem Nutzer „FE.“ mitteilt, dass er 20 Kilogramm erhalten werde. Dass die Angeklagten nur sieben Kilogramm erhielten, lässt sich aus einer Mitteilung des Angeklagten Y. an den „PC.“ vom 02.04.2020 ab 20:14:53 Uhr nachvollziehen, in denen er ein Lichtbild von einer Tüte mit Marihuana schickt und fragt, was das denn sei, es seien nur 7 Kilo und den „PC.“ fragt, wann neues kommen werde. Insofern beanstandet der Angeklagte Y. gegenüber dem Lieferanten ausdrücklich die Menge von lediglich sieben Kilogramm aufgrund der vorher größeren Bestellung. Aus der Kommunikation der Angeklagten Y. und C. vom 03.04.2020 lässt sich sodann auch nachvollziehen, dass der C. im zeitlichen Zusammenhang mit der Lieferung Betäubungsmittel an verschiedene Personen verkauft hat. cc) Schließlich lässt sich auch der Verkauf an den „WZ.“ (Fall 9 der Anklage) nachvollziehen. Beginnend am 02.04.2020 um 12:22:31 Uhr teilt der Angeklagte T. dem Nutzer „WZ.“ mit, dass er die „fünf kg Haze“ und die „2 kush“ zwischen 13 und 17 Uhr packe und dann zu ihm in die Wohnung komme, worauf der „WZ.“ korrigiert, dass er nur „ein kush“ reserviert habe, was der Angeklagte T. wiederum bestätigt. In der Folge lässt sich nachvollziehen, dass der Angeklagte ihm gegen 14:43 Uhr die fünf kg Haze und ein kg FB. bestätigt und sogar anfragt, ob er mehr wolle. Insofern teilt der „WZ.“ auch gegen 15:07 Uhr mit, dass er sogar 10, also zehn Kilogramm, nehmen würde, wenn es gut sei. Nach weiteren Diskussionen über die möglichen Preise, teilt „WZ.“ um 17:17:15 Uhr mit, dass er 10 nehmen würde, wenn das gut sei und er es für „46“, also 4.600 EURO pro Kilogramm bekommen würde, wenn das nicht gehe, bleibe er indes bei den „5“. In der Folge lässt sich nachvollziehen, dass sowohl der Angeklagte T. mit dem „WZ.“ als auch der Angeklagte T. mit dem Y. über den möglichen Kilogrammpreis, augenscheinlich für das höherwertige Haze, sprechen. Der Angeklagte T. teilt dem „WZ.“ um 15:17:56 Uhr „4.65“, also 4.650 EURO pro Kilogramm mit, worauf dieser mitteilt, dass er „10“ nehmen würde, wenn der für „4,6“ machen würde. Schließlich lässt sich auch die Übergabe nachvollziehen, wonach der „WZ.“ am 03.04.2020 ab 16:21 Uhr Lichtbilder von Marihuanatüten auf Feinwaagen an den Angeklagten T. schickt und mitteilt, dass es zehn Gramm zu wenig seien.
Die Kammer ist dabei insofern indes auch davon überzeugt, dass es entsprechend der Einlassung des Angeklagten T. auch zu einem Abverkauf von fünf Kilogramm Haze und einem Kilogramm FB. an den "WZ.“ gekommen ist und die Einlassung des Angeklagten Y., der nach seiner Erinnerung lediglich von einem Verkauf von vier Kilogramm Haze und einem Kilogramm FB. ausgeht, nicht zutrifft. Anschließend an die dargestellte Mitteilung eines Kilogrammpreises für das höherwertige „Haze“ von 4.650 EURO pro Kilogramm fragt der „WZ.“ am 04.04.2020 ab 00:57 Uhr beim Angeklagten T. an und fragt, wieviel Gramm er gestern bekommen habe, da er sich sorge, sich beim rausgeben vertan zu haben. Der Angeklagte T. teilt ihm daraufhin mit, dass er das, was er bezahlt habe – nach seiner Erinnerung „22.966“ (EURO), einfach durch 4.65 teilen müsse. Dies ergibt tatsächlich indes nahezu einen Betrag von fünf und nicht vier, woraus zu schließen ist, dass die Erinnerung des Angeklagten T. in seiner Einlassung korrekt ist und ein Erwerb von fünf Kilogramm „Haze“, für welche der Preis von 4.650 EURO pro Kilogramm abgerufen wurde, erfolgt ist und nicht von vier oder – wie zwischenzeitlich diskutiert – gar zehn Kilogramm.
c) Die Kammer geht entsprechend der Einlassung des Angeklagten Y. auch davon aus, dass die in Fall 9 der Anklage verkauften Betäubungsmittel jeweils Teilmengen aus den Lieferungen aus den Fällen 5 und 7 der Anklage darstellen. Hierfür spricht der sehr enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Lieferung der erheblichen Mengen von acht Kilogramm „FB.“ am 30.03.2020 und sieben Kilogramm „Haze“ am 02.04.2020 mit dem finalisierten Abverkauf an den „WZ.“ am 03.04.2020. Dass die Angeklagten Y. und C. zwischenzeitlich eine weitere jeweils größere Menge dieser Marihuanasorten erlangt hätten, ist aus den Chats nicht erkennbar.
4. Fall 10 der Anklage
Die unter B. III. 3. getroffenen Feststellungen (Fall 10 der Anklage) beruhen zunächst auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten Y. und C., die auch durch die verlesene BA.-Kommunikation bestätigt werden.
a) aa) Der Angeklagte Y. hat dabei bestätigt, dass er am 05.04.2020 daran beteiligt gewesen sei, von einer weiteren Person sieben Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ zu erwerben, die dann habe gewinnbringend weiterveräußert werden sollen. Dafür seien 4.250 oder 4.300 EURO pro Kilo gezahlt worden. Zutreffend sei auch, dass hiervon am 06.04.2020 fünf Kilogramm zu einem Preis von 25.000 EURO verkauft worden seien. Der Gewinn sei hälftig geteilt worden.
bb) Der Angeklagte C. hat ebenfalls eingeräumt, dass sie wieder sieben Kilogramm „Haze“ geliefert bekommen haben. Er selbst habe keinen Kontakt zu dem Lieferanten gehabt, sei aber an dem Geschäft gleichberechtigt beteiligt gewesen. Er habe davon fünf Kilogramm an „BH.“ geliefert und verkauft, der Einkaufspreis habe 4.300 EURO betragen, der Verkaufspreis sei höher gewesen, er meine für die fünf Kilogramm hätten sie 24.000 oder 25.000 EURO bekommen. Der Rest sei für 4.450 EURO verkauft worden. Er habe insgesamt die Hälfte bekommen.
b) Die Einlassung der Angeklagten wird bestätigt durch die über BA. geführte Kommunikation. Dass der Angeklagte Y. sieben Kilogramm erhalten hat, ergibt sich insbesondere aus der Kommunikation von ihm mit dem „PC.“, welcher dem Angeklagten am 03.04.2020 um 19:06 Uhr mitteilt, dass „unser Material“ gekommen sei und eine halbe Stunde später verkündet, dass er auch eine Halle in VL. gefunden habe für den Folgetag. Am 03.04.2020 verkündet der „PC.“ insofern, dass „dein 7“, also sieben Kilogramm, in VL. seien. Hieraus ergibt sich auch – der Angeklagte Y. war sich in der Einlassung diesbezüglich nicht sicher – der festgestellte Einkaufspreis von 4.250 EURO pro Kilogramm, da die beiden Nutzer in der Folge darüber diskutieren, welchen Preis der Angeklagte zahlen müsse und der „PC.“ mehrfach – um 19:43 und 19:57 Uhr – sagt, dass man es für dieses Mal bei „N01“ belasse. In der Kommunikation zwischen dem Angeklagten Y. und dem Nutzer „TE.“ lässt sich dann auch die Übergabe nachvollziehen, als der Angeklagte am 05.04.2020 um 11:46 Uhr mitteilt, dass er heute bei diesem „Haze“ abholen und Geld bringen sollte und man sich dann auf ein dortiges Treffen einige, wobei nochmal die Menge von „7 stuck“ durch beide bestätigt werden.
Aus dem Chat des Angeklagten C. (als „HA.“) mit dem Nutzer „BH.“ vom 05.04.2020 lässt sich sodann auch der Abverkauf von fünf Kilogramm nachvollziehen. Diesem schickt der C. um 13:58 Uhr Bilder von fünf Tüten mit augenscheinlich Marihuana und dem Aufkleber „Amnesia“, eine Untersorte der Sorte „Haze“, und erklärt auf Nachfrage, dass er noch fünf davon habe. In der Kommunikation lässt sich sodann eindeutig die Einigung und spätere Auslieferung durch den Angeklagten selbst nachvollziehen. Die Kammer geht insofern auch – mit dem Angeklagten Y.; der Angeklagte C. ist sich diesbezüglich nicht sicher gewesen – von einem Verkaufspreis von 25.000 EURO aus. Insofern lässt sich nachvollziehen, dass der Angeklagte C. dem „BH.“ um 13:59 Uhr einen Preis von „5 €“, also 5.000 EURO pro Kilogramm anbietet und dann auf die Bitte „4.9“, also 4.900 EURO pro Kilogramm, als Alternative anbietet, wenn der andere die Betäubungsmittel selbst abholen würde. Da der „BH.“ unmittelbar daraufhin fragt, wann der Angeklagte C. es bringen könne und danach auch nur noch die Auslieferung seitens des Angeklagten diskutiert wird, ist nicht davon auszugehen, dass der geringe Preis ohne Lieferung umgesetzt wurde. Dass auch die weiteren zwei Kilogramm verkauft worden sind, lässt sich aus einem Chat zwischen dem Angeklagten Y. mit dem Nutzer „TE.“ vom 06.04.2020 ab 11:02 Uhr nachvollziehen, in welchem dieser den Angeklagten fragt, ob das Material gut gewesen sei und der Angeklagte differenzierend antwortet, dass zwei Kilogramm sehr gut und fünf Kilogramm ok gewesen seien und in der Folge um 11:05 Uhr verkündet, dass er alles weg habe und dem „TE.“ das Geld bringen könne.
5. Fall 11 der Anklage
Die unter B. III. 4. getroffenen Feststellungen (Fall 11 der Anklage) beruhen hinsichtlich des Ablaufs auf den insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten Y. und C. sowie der hierzu verlesenen BA.-Kommunikation. Abweichend von den Einlassungen geht die Kammer indes davon aus, dass die Angeklagten auch subjektiv von konkreten und ernsthaften Verkaufsbemühungen ausgegangen sind.
a) aa) Der Angeklagte Y. hat hierzu ausgeführt, es sei richtig, dass er in der Zeit vom 02. bis zum 05.04.2020 Gespräche über den Ankauf bzw. die Vermittlung von zwei Kilogramm Kokain geführt habe. Dieses sei ihm zu einem Preis von 28.000 EURO pro Kilo angeboten worden und habe dann für 29.500 EURO verkauft werden sollen. Es sei aber nicht klar gewesen, dass das Kokain ausschließlich von ihm habe vermittelt werden sollen, da dies auch anderen Personen angeboten worden sei. Dementsprechend sei es auch nicht zu einer verbindlichen Bestellung durch ihn gekommen. Das Geschäft sei so oder so nicht zustande gekommen, da das Kokain an jemand anderes verkauft worden sei. Dies habe er erfahren, als er diesbezüglich nochmal nachgefragte habe. Dazu müsse er aber noch erklären, dass er eigentlich mit dem Handel von Kokain nichts zu tun haben wollte, weil ihm dies zu riskant gewesen sei und er sich mit dem Material nicht so gut ausgekannt habe. Da er dies in diesem Fall aber nur vermittelt und nicht selbst weiterverkauft habe, habe er sich darauf eingelassen.
bb) Der Angeklagte C. hat hierzu angegeben, er habe von der Möglichkeit gehört, Kokain zu erwerben. Das sei ihm eigentlich nicht recht gewesen. Mit Marihuana zu handeln, sei ihm damals weniger schlimm erschienen; er sei also mit einem gewissen Vorbehalt an diese Geschichte herangegangen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass im Falle einer Lieferung das Kokain für 28.000 EURO pro Kilogramm erworben werden könnte. Deswegen habe er sich umgehört und einen Käufer für einen Preis von 29.500 € gesucht. Allerdings sei es weder zu der Lieferung noch zu einer Einigung über den Verkauf gekommen. Ihm sei das Geschäft nicht konkret vorgekommen. Ihm selbst sei nur in Aussicht gestellt worden, dass Kokain kommen könnte. Sicher sei das nach seiner Information nicht gewesen. Deswegen habe er sich auch nur nach einer eventuellen Bereitschaft über einen Kauf erkundigt. Zu einer verbindlichen Bestellung von oder bei ihm sei es aus seiner Sicht nicht gekommen. Zwar habe sein Kontakt „YZ.“ Interesse bekundet, entschlossen habe er aber nicht geschienen, zudem habe er das Kokain auch noch prüfen wollen, bevor er es eventuell genommen hätte.
b) Die dem Geschäft zugrundeliegende Kommunikation lässt sich dabei anhand der BA.-Kommunikation der Angeklagten Y. und C. untereinander und mit den Nutzern „IE.“, „IB.“, „YZ.“ und „FE.“ und dem Angeklagten T. nachvollziehen. Die Kammer ist diesbezüglich indes überzeugt, dass die Angeklagten Y. und C. tatsächlich davon ausgingen, die zwei Kilogramm Kokain tatsächlich auch – konkret an den Nutzer „YZ.“ – gewinnbringend weiterverkaufen zu können.
Der „IE.“ teilt dem Angeklagten Y. insofern am 02.04.2020 ab 12:13:17 Uhr mit, dass es „in HH“, also UL., Koka 28, also Kokain für einen Kilogrammpreis von 28.000 EURO, für ihn geben würde, er es aber für was Teureres anbieten müsse. Diesem gegenüber sagt der Angeklagte Y. dies zu und teilt ihm mit, dass er es mal für 29.500 anbieten werde. Dass er dieses dann auch getan hat, lässt sich anhand seiner Kommunikation mit anderen BA.-Teilnehmern nachvollziehen. So schreibt er dem BA.-Nutzer „IB.“ bereits um 12:15 Uhr, dass in UL. für 29.500 richtig brutales sei. Eine gleichlautende Nachricht sendet er auch an den Nutzer „FE.“ um 12:16 Uhr und um 12:22 Uhr an den Angeklagten T.. Insbesondere lässt sich indes auch nachvollziehen, dass er es auch dem Angeklagten C. mitteilt, der ausdrücklich um 12:16 Uhr fragt, ob er es anbieten soll, was der Angeklagte Y. ausdrücklich mit Angabe des Preises 29.500 und „in UL.“ bejaht. Aus der dargestellten Kommunikation wird deutlich, dass tatsächlich die Angeklagten selbst keinen direkten Kontakt zu derjenigen Person hatten, welche über das Kokain verfügte, sondern dass die Geschäftsmöglichkeit durch den „IE.“ dem Y. angetragen wurde. Erkennbar an der Kommunikation ist jedoch gleichzeitig, dass die Angeklagten auf den Bezugspreis einen deutlichen Aufschlag vornahmen und sich darüber einig waren, das Kokain weiteren Personen anzubieten.
Dass die Angeklagten Y. und C. weiter versuchten, das Geschäft ernsthaft durchzuführen, lässt sich dann auch anhand der weiteren Kommunikation nachvollziehen. Dass der Angeklagte C. den Erwerb des Kokains auch dem Nutzer „YZ.“ angeboten hat, ergibt sich aus der BA.-Kommunikation zwischen diesen beiden, in dem der „YZ.“ am 05.04.2020 ab 01:05 Uhr wegen „UL.“ anfragt und vom Angeklagten C. zwei Bilder von Kokainblöcken geschickt bekommt. Der „YZ.“ fragt daraufhin konkret an, was der Preis sei, wenn er zwei kaufe und sich selber einen Fahrer suche. Die Frage gibt der Angeklagte C. ausweislich des Chats zwischen den Angeklagten an den Y. weiter und erfährt den Preis von 29.250. Der „YZ.“ bestätigt dies und fragt nach, wann er es sehen und abholen könne. Auf Nachfrage des C., ob es heute ok wäre, teilt der „YZ.“ mit, dass heute schlecht sei und der aber morgen dahin fahre, es kontrolliere bezahle und weg sei. Anhand der dargestellten Kommunikation, in welche mittelbar auch der Angeklagte Y. eingeschaltet war, lässt sich nachvollziehen, dass sich der Angeklagte C. letztlich mit dem „YZ.“ einig war und von diesen auch die Abholung und Bezahlung geplant worden waren.
Die Ernsthaftigkeit der Verkaufsbemühungen lässt sich dann auch in der anschließenden Kommunikation zwischen dem Angeklagten Y. und dem „IE.“ nachvollziehen. Bereits um 10:05 Uhr – nachdem klar war, dass der „YZ.“ dieses auch selbst abholen würde und man den Preis insofern angepasst hatte – fragt er bei diesem an, ob dieser den Block noch habe, die zwei Kilo und dass der Freund diesen heute oder morgen abholen könne, wenn es noch da sei. Während der „IE.“ zusagt, nachzufragen, fragt der Angeklagte Y. dann um 16:34:59 Uhr nochmal und erneut um 19:59 Uhr nach und dokumentiert damit, dass er davon ausgeht, nunmehr tatsächlich einen Käufer gefunden zu haben. Schließlich teilt indes der „IE.“ mit, dass dieser, der Lieferant, keinen mehr habe, man müsse einen anderen fragen.
Dass das Geschäft mit dem „YZ.“ von den Angeklagten ernst genommen wurde, wird zuletzt auch durch die nachfolgende Reaktion auf die Absage des „IE.“ belegt. Der Angeklagte Y. fragt unmittelbar danach den Nutzer „FE.“ ab 20:03 Uhr, ob er einen Block habe, er brauche zwei Kilo und erhält von „FE.“ auf Nachfrage sowohl Lichtbilder als auch unterschiedliche Preise für Selbstabholung in Holland (28.000) oder Lieferung nach G. (30.000). Beide Informationen – bei den Preisen indes jeweils mit einem Aufschlag von 750 EURO – gibt der Angeklagte C. dann an den „YZ.“ weiter. Dieser lehnt schließlich indes mit der Begründung ab, dass dasjenige in UL. besser gewesen sei. Erkennbar wird daran, dass der „YZ.“ die hohe Qualität des Kokains aus UL. bereits anhand der Lichtbilder beurteilt hatte und insofern konkret zum Kauf entschlossen war. Seine dargestellte Ankündigung von 10:09 Uhr, morgen früh dahin zu fahren, zu kontrollieren, zu bezahlen und weg, lässt sich insofern so verstehen, dass er vor Ort nur noch überprüfen wollte, ob es sich um das als Bild übersandte Material oder die angekündigte Menge handelt oder unerwartete Abweichungen von der auf den Lichtbildern erkennbaren Qualität festzustellen wären. Angesichts des erheblichen Preises des Kokains und des Umstandes, dass „YZ.“ die Verkäufer nicht kannte, handelte es sich dabei um eine mehr als nachvollziehbare Vorsichtsmaßnahme, die aber nichts daran ändert, dass er konkret zum Kauf entschlossen war, wie er es den Angeklagten gegenüber auch kommuniziert hatte.
c) Die Kammer geht hinsichtlich des Wirkstoffgehalts des Kokains zugunsten der Angeklagten Y. und C. und trotz der Aussagen des Angeklagten Y. und „YZ.“ aus den Chats, dass es sich um besonders gute Qualität handle, von einer solchen von wenigstens 70% KHC aus, was für Kokain guter Qualität nach der forensischen Erfahrung der Kammer die absolute Untergrenze darstellt.
6. Fall 14 der Anklage
Die unter B. III. 5. getroffenen Feststellungen (Fall 14 der Anklage) beruhen zunächst auf dem Geständnis des Angeklagten Y. und der verlesenen BA.-Kommunikation.
a) Der Angeklagte Y. hat sich dahingehend eingelassen, in diesem Fall die Anfrage erhalten zu haben, ob er 500 gr. Kokain besorgen könne. Er habe das weitergegeben und eine Anfrage über 500 gr. Kokain bei jemand anders gemacht, da er eigentlich nicht mit Kokain gehandelt habe. Ihm sei dann mitgeteilt worden, dass es für 30.000 EURO zu haben sei. Damit sei der Preis pro Kilo gemeint, was für ihn klar gewesen sei. Er habe es dann für 31.000,- € vermitteln und den Gewinn teilen wollen. Das wären bei einem halben Kilo 500,- EURO für ihn gewesen. Letztlich sei dann ein Geschäft über 395 gr. Kokain zu Stande gekommen, welches er vermittelt habe. Dafür habe er dann trotzdem 500,- € als Vermittler erhalten, obwohl es kein halbes Kilo gewesen sei.
b) Die mit der Einlassung als „Vermittlung“ betitelten Handlungen des Angeklagten Y. lassen sich weiter auch an der jeweiligen BA.-Kommunikation des Angeklagten (als „MP.“) mit den Nutzern „IE.“ und „FE.“ nachvollziehen.
Zunächst lässt sich im Chat des Angeklagten mit dem „IE.“ nachvollziehen, dass dieser am 10.04.2020 ab 10:27 Uhr den Angeklagten fragt, ob er ein halbes Kilogramm „Koka“ da habe und der Angeklagte zusagt, bei einem Freund zu fragen und dem „IE.“ daraufhin den Preis von 31., also 31.000 EURO, mitteilt. Gleichzeitig kann im Chat des Angeklagten mit dem Nutzer „FE.“ vom gleichen Tag nachvollzogen werden, dass er bei diesem das Kokain organisiert. Insofern fragt der Angeklagte ab 10:34 Uhr den „FE.“, ob er „halbe block“, also ein halbes Kilogramm Kokain, in Deutschland habe und fragt nach dem Preis, weil ein Kollege dieses nehmen wolle. Von „FE.“ erhält er die Preisangabe „30 für dich“. Dem „IE.“ teilt er um 12:36 Uhr dann indes mit, dass der andere da habe für „31“ und äußert auf die nachfolgende Frage von 16:37 Uhr, was er für ein halbes Kilogramm nehme noch einmal „31 bro ist okay“. Indem er dem „FE.“ dann um 17:55 Uhr mitteilt, dass der „31“ gebe und ob er seinen Gewinn von 500 EURO später abholen können, ist zunächst erkennbar, dass es sich – entsprechend der Einlassung – bei den genannten Preisen jeweils um Preise pro Kilogramm handle und zudem, dass er diesen eigenen Gewinn von 500 EURO als Vorteil seines eigenen günstigeren Bezugspreises bereits eingeplant hatte, als er dem „IE.“ den zu zahlenden Preis mitteilte. Es handelt sich bei den 500 EURO insbesondere nicht um eine von dem „FE.“ in Aussicht gestellte Bezahlung, sondern der Angeklagte bestimmt den Zwischenpreis, den er verlangt, vielmehr selbst.
Anhand der Chats lässt sich dann weiter auch nachvollziehen, dass der Angeklagte zunächst davon ausging, dass der Empfänger des halben Kilogramms dieses selbst am Übergabepunkt abholen würde. Indes fragt er um 17:56 Uhr den „IE.“ ausdrücklich, ob er bei der Übergabe dabei sein solle und wird von diesem darum gebeten, selbst dabei zu sein, da er diesem „36“ gesagt habe. Der Angeklagte solle dann auch sein Geld annehmen. Im weiteren Verlauf lässt sich dann anhand der Kommunikation auch nachvollziehen, dass der Angeklagte sich selbst mit dem Empfänger der Drogen trifft und dass es abweichend von der Bestellung nur 400 Gramm seien. Dem „IE.“ teilt er um 20:04 Uhr schließlich mit, dass alles gut gelaufen sei und der Abnehmer „35,5“ gegeben habe, worauf er selbst „ok“ gesagt habe. Aus der Kommunikation lässt sich insofern weiter schließen, dass der „IE.“ gegenüber dem Abnehmer auf die vom Angeklagten Y. aufgerufenen Kilogrammpreis von 31.000 EURO noch weitere 5.000 EURO pro Kilogramm aufgeschlagen hat, indes es letztlich vom Angeklagten Y. vor Ort abhing, dass der Kaufpreis schließlich, davon abweichend, bei 35.500 EURO pro Kilogramm, also auf die 400 Gramm umgerechnet, 14.200 EURO, abgeschlossen wurde. Soweit die Einlassung die Handlung des Angeklagten insofern als „Vermittlung“ bezeichnet, handelt es sich tatsächlich um ein Geschäft, bei dem der Angeklagte die Betäubungsmittel bei seinem Kontakt besorgt und auf dessen Preis eine nicht unerhebliche Vergütung aufschlägt und bei der Auslieferung an den Abnehmer auch den endgültigen Kaufpreis mit dem Abnehmer – wenn auch überwiegend zugunsten des „IE.“, dessen Aufschlag sich als noch erheblicher darstellt – vereinbart. Dass auch der „IE.“ indes davon ausging, dass es sich letztlich um einen Streckenerwerb ging, zeigt sich in der dargestellten Frage, was der Angeklagte für das halbe Kilogramm nimmt, nachdem dieser ihm bereits den – vermeintlichen, indes durch ihn selbst schon erhöhten – Preis seines Lieferanten mitgeteilt hatte.
c) Die Feststellung zur hohen Wirkstoffqualität von 90% KHC in diesem Fall beruhen auf den Angaben des „FE.“, der vom Angeklagten am 10.04.2020 ab 14:15 Uhr ausdrücklich gefragt wird, ob es „100 % ware“ sei, er dies bestätigt und angibt es sei „colo“ und „sauber“, also kolumbianisches Kokain von sehr hohem Reinheitsgrad. Insofern beantwortet er die weitere Nachfrage des Angeklagten, was beim Kochen rauskomme, mit „0,9“. Ein Wirkstoffgehalt von 90% ist bei Kokain guter bis sehr guter Qualität seit einigen Jahren wiederum nach der forensischen Erfahrung der Kammer üblich.
7. Fall 15 der Anklage
Die unter B. III. 6. getroffenen Feststellungen (Fall 15 der Anklage) beruhen zunächst auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Y. und der, mit Ausnahme der geringeren Handelsmenge, geständigen Einlassung des Angeklagten C. sowie auf der hierzu verlesenen BA.-Kommunikation.
a) aa) Der Angeklagte Y. hat hierzu erklärt, dass er in diesem Fall daran beteiligt gewesen sei, dass am 11.04.2020 zwei Kilo Marihuana gegen eine Zahlung von 5.800 EURO pro Kilo veräußert worden seien. Er habe das Marihuana vorher für 4.800 EURO das Kilo besorgt. Aufgrund des Preises gehe er davon aus, dass es sich um Marihuana der Sorte „Haze“ gehandelt habe.
bb) Der Angeklagte C. hat erklärt, der Vorwurf zu diesem Anklagefall sei zutreffend. Allerdings habe es sich nicht um zwei, sondern nur um ein Kilogramm Marihuana gehandelt, erworben zum Preis von 4.800 EURO. An den Verkaufspreis könne er sich nicht erinnern. Die Hälfte des Gewinns sei für ihn gewesen.
b) Die Kammer ist von dem Bezug von zwei Kilogramm Marihuana überzeugt. Zunächst ist schon nicht erkennbar, warum der Angeklagte Y., der in anderen Fällen keineswegs den Anklagevorwurf etwa pauschal eingeräumt hat, sich in diesem Fall zu Unrecht mit der größeren Menge belasten sollte. Der Bezug von zwei Kilogramm Marihuana der Sorte „Shop-Haze“ lässt sich auch anhand der BA.-Kommunikation nachvollziehen.
Dabei ist anhand der Kommunikation der Angeklagten Y. und C. erkennbar, dass Hintergrund des Ankaufs eine Interessenbekundung einer Person aus HS. gewesen ist. Der Angeklagte C. schreibt dem Y. insofern am 11.04.2020 um 15:29 Uhr, dass „HS.“ gestern nach „shop“ gefragt habe. Während der Angeklagte Y. den C. anweist, zu fragen, ob zwei Kilo gehen, nimmt er ausweislich der Kommunikation mit dem Nutzer „FE.“ noch in der gleichen Minute Kontakt zu diesem auf und fragt, ob er zwei Kilo von diesem „shop“ haben könne. Nachdem „FE.“ dies bestätigt für einen Preis von „4,8“, also 4.800 EURO pro Kilogramm, weist er den C. an, dem Bonner 5.500 oder besser 5.600 als Preis zu sagen. Schließlich bestätigt der Y. auch nochmal um 18:21 Uhr gegenüber dem Angeklagten C., dass der andere angerufen habe und der C. dem „ZD.“ sagen soll, er könne „Shop“ haben und der C. erklärt, dass dieser „5.8“ gebe, worauf der Y. angibt, ok besser als nix. Schließlich lässt sich in der Kommunikation des Angeklagten Y. mit dem Nutzer „VZ.“ ab 19:15 Uhr nachvollziehen, dass diese sich treffen, damit der Y. etwas holen könne. Aus der Kommunikation kann nachvollzogen werden, dass Marihuana guter Qualität von „FE.“ bezogen und an einen „ZD.“ aus HS. verkauft wurde.
Die Kammer ist insofern auch davon überzeugt, dass die Angeklagten zwei Kilogramm des anhand des Preises hochwertigen Marihuanas von „FE.“ bezogen und dann auch mit entsprechendem Aufschlag von jeweils 1.000 EURO pro Kilogramm weiterverkauft haben. Die Einlassung des Angeklagten Y. fügt sich insofern zu der dargestellten Bestellung bei „FE.“, in welcher eben diese Menge geordert wurde. Diesem gegenüber wird auch insbesondere später nicht mitgeteilt, dass es letztlich nur um ein Kilogramm gehen sollte, also die Bestellung reduziert würde. Dies ergibt sich auch nicht aus einer Sequenz der Kommunikation zwischen den Angeklagten Y. und C. ab 18:20 Uhr, in welchem der Angeklagte Y. den C. anweist, mal „4800“ mitzunehmen, er habe 400 EURO hier für das „kilochen“. Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass es entgegen der vorherigen Kommunikation nur noch um ein Kilogramm gehen sollte, vielmehr handelt es sich bei den 4.800 EURO, welche der Angeklagte C. mitbringen soll, gerade um den Kaufpreis für ein Kilogramm. Soweit der Angeklagte Y. darüber hinaus angibt, selbst noch 400 EURO da zu haben, handelt es sich augenscheinlich um einen darüber hinausgehenden Betrag, möglicherweise gerade eine Teilzahlung für das zweite Kilogramm. Die dargestellte anschließende Kommunikation zwischen den Angeklagten Y. und C., in welcher der C. mitteilt, dass der ZD. „5.8“ gebe, kommentiert von Y. durch „ok. Besser als nix.“ ließe sich indes so erklären, dass der ZD. selbst – entgegen der ursprünglichen Pläne der Angeklagten – tatsächlich lediglich ein Kilogramm, dies indes dann – wie bei der Abnahme einer kleineren Menge üblich – zu einem noch höheren Preis abgenommen habe und das andere von den Angeklagten bezogene Kilogramm dann anderweitig, indes nachvollziehbarerweise, zu einem vergleichbaren Preis weiterverkauft wurde.
8. Fall 16 der Anklage
Die unter B. III. 7. getroffenen Feststellungen (Fall 16 der Anklage) beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten Y. und C. sowie auf der hierzu verlesenen BA.-Kommunikation.
a) aa) Der Angeklagte Y. hat hierzu erklärt, er sei in der Zeit vom 15.04.2020 bis zum 16.04.2020 an dem Ankauf von zwei Kilo Marihuana der Sorte „Haze" beteiligt gewesen, welches eigentlich zum Weiterverkauf habe dienen sollen. Da es sich bei dem Material aber um super Qualität gehandelt habe, habe er davon ca. 1.000 Gramm selbst für seinen Eigenkonsum behalten, die nicht weiterveräußert worden seien. Er habe sich die besten Blüten und Knospen rausgesucht und den Rest dann verkauft. Was genau er dafür noch bekommen habe, könne er nicht mehr sagen. Er vermute aber über 5.000,- EURO, weil es wirklich gute Qualität gehabt habe. Er wisse auch nicht mehr, ob der Gewinn daraus geteilt worden sei, oder ob er das alleine bekommen habe. bb) Der Angeklagte C. hat sich dahingehend eingelassen, dass sie zwei Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze" zur Verfügung gehabt haben, die sie haben verkaufen wollen. Allerdings sei die Qualität besonders gut gewesen, so dass sie sich zunächst selbst bedient und viel davon geraucht hätten. Den Rest haben sie verkauft, er denke, ca. die Hälfte. Der Verkaufspreis habe bei ca. 5.400,00 EURO pro Kilogramm gelegen, der Gewinn sei halbiert worden. b) Das Geschäft lässt sich – die Einlassungen bestätigend – auch in der verlesenen BA.-Kommunikation nachvollziehen.
In der Kommunikation mit dem Nutzer „FE.“ und dem Angeklagten Y. fragt dieser am 15.04.2020 an, ob es noch „shop“, also der Sorte aus Fall 15 der Anklage, gebe. Während der Angeklagte solches der Sorte „Haze“ erwerben will, berichtet der „FE.“ indes zunächst von fünf Kilogramm der Sorte „stani“, also Standartqualität. Konkret nach „Shop“ befragt, bejaht der „FE.“ indes auch dieses und bestätigt die Anfrage des Angeklagten Y. von 20:02 Uhr und 20:22 Uhr, ob er zwei Kilo haben könne. In der Kommunikation mit dem Angeklagten C. lässt sich nachvollziehen, dass er dann diesem um 20:52 Uhr mitteilt, dass sie morgen zwei Kilo Shop-Haze bekommen werden für „48“, also 4.800 EURO pro Kilogramm. In der Kommunikation auch mit dem Nutzer „stemferret“ am 16.04.2020 lässt sich dann schließlich die Übergabe auf einem Parkplatz bei GM. nachvollziehen.
Die Kammer ist schließlich – entsprechend der Einlassung des Angeklagten C. – davon überzeugt, dass beim Verkauf ein Kilogrammpreis von 5.400 EURO erzielt wurde. Dies fügt sich dazu, dass ausweislich der BA.-Kommunikation des Angeklagten Y. mit dem Angeklagten T., der Y. diesen am 16.04.2020 ab 10:52 Uhr fragt, ob er „Haze“, „Shop“ haben wolle für „5,4“, also einen Preis von eben diesen 5.400 EURO pro Kilogramm. Zudem hatten die Angeklagten, wie zu Fall 15 der Anklage festgestellt und in der Beweiswürdigung dargestellt, wenige Tage zuvor das vom Nutzer „FE.“ bezogene Marihuana der Sorte „Shop/Haze“ sogar für einen Preis von 5.800 EURO pro Kilogramm verkauft. Der Angeklagte Y. ist insofern auch entsprechend von einem Verkaufspreis jenseits der 5.000 EURO ausgegangen. Dass entgegen der Einlassung beider Angeklagten auch das zweite Kilogramm gewinnbringend verkauft worden wäre, lässt sich der verlesenen BA.-Kommunikation nicht entnehmen.
9. Fälle 17 bis 19 der Anklage
Die unter B. III. 8. getroffenen Feststellungen (Fälle 17 bis 19 der Anklage) beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten Y. und C. sowie weitergehend auf der hierzu weiter verlesenen BA.-Kommunikation.
a) aa) Zu Fall 17 der Anklage hat der Angeklagte Y. dabei erklärt, dass er daran beteiligt gewesen sei, dass 20 Kilo Marihuana der Sorte „Haze" und 20 Kilo Marihuana der Sorte „Standard" erworben worden seien, um dies dann gewinnbringend weiter zu veräußern. Es hätten ursprünglich zudem 25 Kilo der Sorte „FB." kommen sollen, was aber nicht geklappt habe. Es seien letztlich 20 Kilo der Sorte „FB.“, die geliefert worden seien. Als Preis für Marihuana der Sorte „Standard" seien 3.700 EURO gezahlt worden. Für das Marihuana der Sorte „Haze“ seien seiner Erinnerung nach wieder 4.250 EURO pro Kilo gezahlt worden. Das Marihuana sei dann in der Folgezeit vollständig verkauft worden. In der Regel seien im Rahmen des Verkaufs pro Kilo zwischen 100 und 300 EURO auf den Kaufpreis aufgeschlagen worden, je nach Verkaufsmenge. Er meine für das „Standard“ hätten sie zwischen 3.900 und 4.000 EURO pro Kilo bekommen. Der Gewinn sei geteilt worden.
Zu Fall 18 der Anklage hat er dann weiter erklärt, in diesem Fall seien zwölf Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze" aus der Lieferung von Fall 17 veräußert worden, woran er beteiligt gewesen sei. Er habe der Person, an die die zwölf Kilogramm verkauft worden seien, vorspiegeln müssen, dass er das Marihuana in Zollstock abholen müsse, obwohl es schon im Bunker lagerte, da die Person, an die es verkauft worden sei, nicht habe wissen sollen, dass er immer noch die gleiche Quelle habe. Zudem seien am 20.04.2020 von ihm noch weitere fünf Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ erworben worden, die ihm anstatt der fünf fehlenden Kilo „FB." angeboten worden seien. Die seien zum Weiterverkauf vorgesehen und dann auch weiterverkauft worden. Eingekauft worden sei das Marihuana für 4.250 EURO. Er habe es zunächst für 4.400 EURO verkaufen wollen, meine aber, dass es letztlich mit einem Punkt für 4.350 EURO verkauft worden sei. Der Gewinn sei wieder geteilt worden. Das gelte für das zwölf Kilo Geschäft. Für die fünf Kilo seien seiner Erinnerung nach dann 4.800 EURO pro Kilo im Verkauf erlangt worden. Der Gewinn sei wiederrum geteilt worden.
Schließlich hat er zu Fall 19 der Anklage erklärt, dass er in diesem Fall daran beteiligt gewesen sei, dass am 21.04.2020 1.750 Gramm Marihuana der Sorte „Haze“ gekommen seien, von denen dann unter seiner Beteiligung Teilmengen in der Größe von 500 Gramm und von 1.250 Gramm weiterveräußert worden seien. Was dafür genau gezahlt und was daran verdient worden sei, könne er heute nicht mehr genau sagen, denke aber, dass es ca. 1.000 bis 1.200 EURO Gewinn gebracht habe, weil es in kleiner Menge abgegeben worden sei. Er meine, dass das „Haze“ aus einem Verkauf stamme, der in der Größenordnung von 1.750 Gramm zurückgekommen sei aus einer größeren Lieferung, weil es nicht die Qualität gehabt habe, die man in FJ. haben wollte. Er meine auch, dass die Lieferung nach FJ. aus dem Fall 18 stamme. Da sei er sich aber nicht mehr wirklich sicher.
bb) Der Angeklagte C. hat wiederum erklärt, die Fälle 17 und 18 der Anklage hingen zusammen. Ursprünglich sei eine Lieferung von zwanzig Kilogramm „Haze“ und 25 Kilogramm „FB.“ vereinbart gewesen. Es seien aber jeweils zwanzig Kilogramm gekommen, es haben also fünf Kilogramm von der „FB.“-Lieferung gefehlt. Es haben aber fünf Kilogramm „Haze“ später werden können, nämlich am 21.04.2020. Es handele sich also bei dieser in Fall 18 erwähnten Lieferung quasi um die Restlieferung aus Fall 17, wenn auch Haze statt FB.. Die weiteren hier vorgeworfenen zwölf Kilogramm Haze habe es nicht gegeben. Jedenfalls wisse er nichts davon. Vielmehr gehe er davon aus, dass es sich um eine Teilmenge aus der vorangegangenen Lieferung handle. Im Ergebnis seien die Fälle 17 und 18 lediglich ein Vorgang mit der Lieferung von insgesamt 45 Kilogramm Marihuana. Für das FB. haben sie 3.700 EURO und für Haze 4.300 EURO bezahlt. Der Verkaufspreis habe dann wieder ca. 150 EURO pro Kilogramm höher gelegen. Auch hier habe er die Hälfte des Gewinns bekommen. Zu Fall 19 hat er dann erklärt, die hier erwähnten 1.750 Gramm seien ein Rest aus dem Fall 17 /18. An dem Tag sei Marihuana aus der Lieferung vom 18. bzw. 21.04.2020 (bzw. 20.04.2020) nach FJ. gebracht und nichts von dort geholt worden. Auf der Fahrt sei dann dem Nutzer „TT." geschrieben worden, er könne 1.250 Gramm bekommen. Die weiteren 500 Gramm habe er, der Angeklagte, anderweitig verkauft. Es handele sich also bei Fall 19 um eine Teilmenge aus den Fällen 17 /18.
b) Die Einlassungen der Angeklagten sind auch in diesem Fall schlüssig und detailreich; sie werden zudem auch bestätigt durch die verlesene BA.-Kommunikation, aus der indes auch weitergehende Feststellungen zur Lieferung vom 18.04.2020 und der Beteiligung der Angeklagten Y. und C. bei Organisation und Abladen der größeren Gesamtmenge folgen.
aa) Zunächst lässt sich der tatsächliche Bezug von 20 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ und 25 Kilogramm der Sorte „FB.“ aus einer Lieferung des „PC.“ vom 18.04.2020 nachvollziehen.
In der BA.-Kommunikation zwischen dem Angeklagten Y. und dem Nutzer „PC.“ kündigt dieser dem Angeklagten bereits am 04.04.2020, ab 12:04 Uhr mit, dass in der Folgewoche Ware von insgesamt 120 Kilogramm zum Angeklagten kommen werde, wovon dann 70 nach LU. und 50 zum Angeklagten gingen. Während in den nachfolgenden Chats nachvollzogen werden kann, dass die benannte LKW-Lieferung am 18.04.2020 ankommen werde, fragt der Angeklagte Y. den „PC.“ am 17.04.2020 um 15:27 Uhr konkret, ob dieser wisse, wieviel Ware er haben könne, worauf der „PC.“ ihm zunächst „40-50“ in Aussicht stellt. Um 15:33 Uhr konkretisiert der „PC.“ dann, dass es insgesamt „60 KO.“ und „85 Standard“ seien, er könne ihm 20 „KO.“ und „25 stand“ geben, was der Angeklagte Y. sodann bestätigt. Hieraus ergibt sich der Bezug der 20 Kilogramm der Sorte „Haze“ und 25 Kilogramm der Sorte „FB.“ und dass insgesamt noch weitere 40 Kilogramm „Haze“ und weitere 60 Kilogramm „FB.“ angeliefert wurden.
bb) Über die Einlassung der Angeklagten Y. und C. hinaus ergibt sich aus den BA.-Kommunikationen weiter auch, dass diese die Halle zur Entladung der gesamten Ware für den „PC.“ organsiert und auch abgeladen haben.
Bereits unmittelbar anschließend an die dargestellte Mitteilung des „PC.“ an den Angeklagten Y. über die anstehende Lieferung fragt dieser am 04.04.2020 ab 12:27 Uhr beim Nutzer „TT.“ an, dass nächste Woche ein LKW aus Spanien komme und ob man den am Großmarkt ausladen könne, was dieser bestätigt und angibt, dass er es mitteilen soll, wann dieser genau komme, damit er diesen freihalten könne. Es lässt sich weiter nachvollziehen, dass der Angeklagte Y. sich dann fortlaufend beim „PC.“ über die Ankunft des LKW informiert, ihn etwa am 09.04.2020 um 12:25 Uhr fragt, ob dieser schon was gehört habe vom LKW. Ebenfalls fragt er ihn am 14.04.2020 um 18:07 Uhr und erfährt, dass er morgen Bescheid bekomme. Mit dem „TT.“ bespricht er sodann am 15.04.2020, dass es am besten wäre, wenn da auch ein Stapler sei. Der „PC.“ teilt ihm dann auf eine weitere Anfrage am 15.04.2020 um 20:02 Uhr mit, dass der LKW zwischen Donnerstag und Samstag da sei und beide einigen sich, dass der Angeklagte Y. schon wegen der Halle Bescheid sagen soll. Insofern teilt der Angeklagte Y. anschließend um 20:05 Uhr dem „TT.“ mit, dass der LKW zwischen Donnerstag und Samstag da sei und sie einen Gabelstapler bräuchten. Am 16.04.2020, ab 14:11 Uhr teilt der „TT.“ schließlich mit, dass er eine Halle in E. organisiert habe, die auch einen Gabelstapler hätte, worauf sich der Angeklagte Y. schließlich bedankt. Anschließend konkretisiert der „PC.“ um 17:42 Uhr die Lieferung für Samstag und der Angeklagte Y. berichtet ihm, dass die Halle stehe mit Stapler in E.. Schließlich erhält der Angeklagte die Adresse „AT.-straße 00 00000 E.“ am 17.04.2020 um 20:35 Uhr von „TT.“ und gibt diese um 21:04 Uhr an „PC.“ weiter. Insgesamt lässt sich insofern nachvollziehen, wie der Angeklagte Y. zusätzlich zu seiner Abnahme auch die gesamte Entladung des Marihuanas organisiert hatte.
Dass der Angeklagte C. das Entladen der gesamten Menge übernommen hat, ergibt sich ebenfalls aus den BA.-Kommunikationen. Insofern lässt sich – wie dargestellt – zunächst nachvollziehen, dass der Angeklagte Y. sicherstellte, dass an der Halle auch ein Gabelstapler zur Verfügung stehe, womit man die Ware entladen könne. Dass diese Aufgabe vom C. übernommen wurde, lässt sich dann aus der weiteren Kommunikation nachvollziehen. Über BA. teilt der Y. dem C. am 17.04.2020 um 09:29 Uhr bereits mit, dass morgen der LKW komme und wann sie sich treffen sollen. Insbesondere schreibt der Angeklagte Y. indes ab 15:52 Uhr mit dem Nutzer „TE.“, der ihn konkret fragt, ob für die Halle alles gut sei für morgen. Diesem berichtet er, dass er eine Halle habe, die auch über einen Gabelstapler verfüge und teilt auf konkrete Nachfrage des „TE.“, ob sie einen Staplerfahrer haben, mit, dass er seinen „Freund“ rufen könne, der habe einen Staplerschein und könne das perfekt. Dem „TT.“ teilt er dann entsprechend am 18.04.2020 um 11:28 Uhr mit, dass der LKW schon in G. sei und er mit seinem Freund um 14 Uhr hinfahre und dann den LKW rufe. Um 12:04 Uhr besprechen die Angeklagten C. und Y. entsprechend, wohin der C. kommen solle. Dass es sich beim Angeklagten C. um den „Freund“ des Y. handelte, wird auch hierdurch bestätigt. Der Angeklagte C. hat sich insofern am dritten Hauptverhandlungstag zudem auch eine Erklärung seines Verteidigers zu Eigen gemacht, dass er über die Arbeit bei seinem Großvater im Lager erlernt habe, einen Gabelstapler zu fahren.
Dass der Angeklagte Y. über die Gesamtmenge der Lieferung informiert war, ergibt sich unmittelbar aus der dargestellten Kommunikation mit dem „PC.“, während der Angeklagte C. der Gesamtmenge jedenfalls in ihrer Größenordnung zudem spätestens beim Ausladen selbst gewahr geworden ist und die tatsächliche Menge nach den Umständen (Entladen aus einem Lkw) jedenfalls billigend in Kauf genommen hat.
cc) Anhand der Kommunikation des Angeklagten Y. mit dem „TE.“ lässt sich weiter auch der Bezug weiterer fünf Kilogramm „Haze“ am 20.04.2020 nachvollziehen.
In der Kommunikation zwischen dem Angeklagten Y. und dem Nutzer „TE.“ fragt dieser dem Angeklagte am 20.04.2020 um 11:10 Uhr, ob er noch fünf Kilogramm Haze haben wolle, was der Angeklagte sofort bejaht und bereits um 11:22 Uhr über BA. dem Angeklagten C. mitteilt, dass er eine gute Nachricht habe, sie bekämen gleich noch fünf Kilogramm Haze im Laufe des Tages. Auch dem Nutzer „IB.“ teilt er um 11:56 Uhr mit, dass er fünf genommen habe.
dd) Anhand der BA.-Kommunikation nachvollziehen lassen sich schließlich auch die festgestellten Teilverkäufe an die Abnehmer „IB.“, „BH.“ und „TT.“. (1) Zunächst lässt sich der Verkauf von zwölf Kilogramm der Sorte „Haze“ an den Nutzer „IB.“ aus der Kommunikation zwischen diesem und dem Angeklagten Y. ab dem 18.04.2020 nachvollziehen, in denen der Verkauf und die Abholung konkret besprochen werden. Insofern geht die Kammer entsprechend der Einlassung der Angeklagten Y. und C. indes auch davon aus, dass es sich nicht um eine neue Menge, sondern um Teile der von „PC.“ bezogenen Lieferung handelt. (2) Der Verkauf von drei Kilogramm der Lieferung an den Nutzer „BH.“ lässt sich weiter anhand der BA.-Kommunikation des Angeklagten C. mit diesem nachvollziehen, welcher dem „BH.“ bereits am 18.04.2020 um 21:51 Uhr „FB.“ aus der Lieferung anbietet. Am 19.04.2020 ab 21:02 Uhr teilt der Angeklagte C. indes mit, dass hiervon nur noch 2,5 Kilogramm da seien, aber weiteres „Haze“ verfügbar sei. Die Bestellung von drei Kilogramm „Haze“ und zwei Kilogramm „FB.“ erfolgt dann um 21:18 Uhr ausdrücklich durch den „BH.“. Schließlich lässt sich auch die Auslieferung am 21.04.2020 ab 16:16 Uhr durch den Angeklagten C. im Chat nebst Übergabe von 23.000 EURO in bar nachvollziehen. (3) Schließlich wird auch der Verkauf von 1.250 Gramm am 21.04.2020 an den Nutzer „TT.“ aus der BA.-Kommunikation nachvollziehen. In der Kommunikation zwischen dem „TT.“ und dem Angeklagten Y. erklärt dieser konkret am 21.04.2020 um 20:05 Uhr, dass sie nach Angaben seines Freundes nur 1.750 Gramm bekommen hätten, wovon noch 1.250 Gramm da seien, woraufhin der „TT.“ ihn bittet, diese zurückzulegen. Am 22.04.2020 um 13:32 Uhr bestätigt der Angeklagte nochmal, dass diese noch da seien und erhält noch einmal von „TT.“ die Bestätigung, dass dieser sie komplett nehme.
c) Die Kammer ist zugunsten der Angeklagten Y. und C. und entsprechend ihrer übereinstimmenden Einlassung auch davon ausgegangen, dass es sich bei den zu den Fällen 18 und 19 der Anklage festgestellten Verkäufen um Teilmengen der Lieferungen aus Fall 17 und 18 der Anklage handelt. Dies erscheint aufgrund der zeitlichen Nähe der verschiedenen Abverkäufe insgesamt und der Lieferungen sowie deren größeren Menge bereits naheliegend. Aus der verlesenen BA.-Kommunikation ergeben sich zudem keine Hinweise, die gegen eine solche Überschneidung sprechen könnten.
10. Fälle 22 und 24 der Anklage
Die unter B. III. 9. getroffenen Feststellungen (Fälle 22 und 24 der Anklage) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Y. sowie der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten C., soweit dieser gefolgt werden kann, und der verlesenen BA.-Kommunikation.
a) aa) Der Angeklagte Y. hat sich zunächst zu Fall 22 der Anklage dahingehend eingelassen, dass sich der Fall genau so zugetragen habe, wie dies in der Anklageschrift niedergelegt worden sei. In der Zeit vom 24.04.2020 bis zum 26.04.2020 sei ein Geschäft über 50 Kilo Marihuana der Sorte „Amnesia Pro" angedacht gewesen. Er habe dieses Marihuana dann als Marihuana der Sorte „Haze" weiterverkaufen wollen. Das ganze Geschäft sei aber nicht zustande gekommen, da das Marihuana an andere Personen verkauft worden sei. Da schon Geld angezahlt worden sei für 10 Kg und das letztlich nicht gekommen sei, sei ihnen der entgangene Gewinn in Höhe von 8.000 EURO gezahlt worden, weil man in UM. wesentlich mehr für ein Kilo bekomme. Aufgrund der Entfernung könne man da locker 200 bis 300 EURO mehr pro Kilo erlösen. Es seien seiner Erinnerung nach entweder 30.000 oder 40.000 EURO angezahlt worden, die dann dort verblieben seien für die nächste Lieferung.
Zu Fall 24 der Anklage hat er dann weiter angegeben, dass es zutreffe, dass er in der Zeit vom 25.04.2020 bis zum 26.04.2020 daran beteiligt gewesen sei, 15 Kilo Marihuana der Sorte „Haze“ anzukaufen, um diese dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Diese seien ihm kurzfristig zum Kauf angeboten worden. Er meine, dass darauf die in Fall 22 verbliebene Anzahlung verrechnet worden sei. Kaufpreis für das Marihuana seien 4.250 EURO gewesen. Verkauft worden sei es für 4.350 oder 4.400 EURO. Er meine, dass fünf Kilo davon mit einem Aufschlag von 300 EURO verkauft worden seien. Der Gewinn sei wieder geteilt worden.
bb) Der Angeklagte C. hat sich zu den Fällen 22 und 24 der Anklage dahingehend eingelassen, dass sie Ende April 2020 vorgehabt haben, 50 Kilogramm Marihuana der Sorte „Amnesia Pro" zu erwerben. Dafür haben sie im Voraus den Kaufpreis für 10 Kilogramm bezahlt gehabt, nämlich einen Betrag von 40.000 EURO. Der restliche Kaufpreis habe dann später bezahlt werden sollen. Der Verkäufer habe sie – zugeordnet zum Vorwurf aus Fall 24 der Anklage – angeschrieben, es käme noch ein Transporter mit weiteren 15 Kilogramm. Ein bis zwei Tage später habe er verärgert geschrieben, dass beide LKW in UM. gelandet seien und das Marihuana dort verkauft werden würde. Er habe darüber geschimpft, dass beide Lieferungen fehlgeleitet worden seien und den dortigen Abnehmern überbracht worden seien. Zehn Kilogramm seien aber schon von ihnen bezahlt gewesen. Deswegen habe er, der Lieferant, sie für den entgangenen Gewinn aus diesen zehn Kilogramm Geschäft mit einer Zahlung von 8.000 EURO entschädigt und ihnen das Geld geschickt. Davon habe er, der Angeklagte C., die Hälfte bekommen. Der bereits übergebene Einkaufspreis für die zehn Kilogramm sei als ihr Guthaben bei dem Verkäufer stehen geblieben für die nächste Lieferung.
b) aa) Nachvollziehen lässt sich zunächst die Bestellung von 50 Kilogramm der Sorte „Haze“ beim BA.-Nutzer „PC.“.
Dieser teilt dem Angeklagten Y. am 24.04.2020 ab 22:27 Uhr über BA. mit, dass ein LKW am Folgetag nach Deutschland fahren werde und am Sonntag da sei. Konkret fragt der Angeklagte Y. dann um 22:28 Uhr, wie viel er ihm geben könne und erhält die Antwort „50 kg“, was beide bestätigen. Auf Nachfrage erklärt der „PC.“ auch, dass es sich insgesamt um „Amnesia Pro“, eine Hazesorte, handle. Dass es tatsächlich dann nicht zur Auslieferung an den Angeklagten Y. kam, lässt sich ebenfalls nachvollziehen, da der „PC.“ am 26.04.2020 um 14:04:52 Uhr mitteilt, dass das morgen nach UM. komme. Auf Nachfrage des Angeklagten, ob es um das Amnesia Pro gehe, teilt der „PC.“ mit, dass es um alles gehe, beide. Schließlich lässt sich – entsprechend der Einlassung des Angeklagten Y. – auch nachvollziehen, dass die Angeklagten sodann an dem in UM. erzielten Gewinn beteiligt werden. Insofern teilt der „PC.“ um 14:05 Uhr mit, dass er seine 10 Kilo dort verkaufe und man einigt sich schließlich, dass der Angeklagte für die 10 Kilo 8000 Gewinn bekomme, wie der „PC.“ auf Nachfrage um 14:12 Uhr ausdrücklich erklärt. Schließlich erklärt der Angeklagte um 14:15 Uhr, dass man ihm nur den Gewinn bringen soll und die Anzahlung für die nächste Tour zurückhalte.
bb) Nachvollziehen lässt sich anhand der Kommunikation zwischen dem Angeklagten Y. und dem BA.-Nutzer „TE.“ auch der Erwerb einer weiteren Menge von 15 Kilogramm vom 26.04.2020.
Der BA.-Nutzer „TE.“ fragt den Angeklagten Y. am 25.04.2020 ab 20:58 Uhr, ob er morgen nach LU. kommen könne, er habe Material und zwar 15 Kilogramm für ihn. Dass es sich dabei – entgegen der Einlassung des Angeklagten C. – nicht um eine LKW-Lieferung handelt, ergibt sich dann ausdrücklich aufgrund der Nachfrage des Angeklagten Y., der nach Vereinbarung einer Abholzeit in LU. von zwischen 13 und 16 Uhr am Folgetag fragt „Ist nicht diese von LKW aber?“ und der „TE.“ mitteilt, es sei das andere. Entsprechend teilt der Angeklagte Y. auch dem Angeklagten C. um 21:02 Uhr mit, dass sie morgen in LU. 15 Kilogramm „so zwischen durch“ abholen und das sei nicht dieses vom LKW. Jedenfalls die in diesem Fall bezogene Menge an Marihuana stammte insofern gar nicht aus einer bevorstehenden LKW-Lieferung. Vielmehr fügt sich die Kommunikation zur Einlassung des Angeklagten Y., dass es sich letztlich um ein weiteres kurzfristiges Angebot gehandelt habe.
cc) Zugunsten der Angeklagten geht die Kammer – entsprechend der Einlassung des Angeklagten Y. – davon aus, dass zwischen den Angeklagten Y. und dem „PC.“ vereinbart wurde, dass für den Erwerb der 15 Kilogramm schließlich die bereits geleistete Anzahlung für die geplante LKW-Lieferung verwendet wurde.
11. Fall 26 der Anklage
Die unter B. III. 10. getroffenen Feststellungen (Fall 26 der Anklage) beruhen hinsichtlich des konkreten Geschäfts auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten Y. und C. und der verlesenen Kommunikation über BA..
a) aa) Der Angeklagte Y. hat hierzu erklärt, dass es zutreffe, dass er am 02.05.2020 daran beteiligt gewesen sei, 30 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ anzukaufen, um diese dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Der Kaufpreis für das Marihuana seien 4.250 EURO gewesen. Verkauft worden sei es in der Regel für 4.350 bis 4.400 EURO. Allerdings seien in diesem Fall auch fünf Kilogramm für 5.000 EURO verkauft worden, die weiter weg gegangen seien. Er meine, das sei in die Nähe von AO. oder CZ. gegangen. Der Gewinn sei wieder geteilt worden.
bb) Der Angeklagte C. hat hierzu in der zu Eigen gemachten Verteidigererklärung am zweiten Hauptverhandlungstag erklärt, am 02.05.2020 seien 30 Kilogramm Haze gekommen, die sie hätten verkaufen wollen. Davon habe er seinem Kontakt mit der Kennung „BH.“ fünf Kilogramm angeboten, sei damit zu diesem gefahren und habe sie ihm angeboten. Dieser sei aber nicht richtig überzeugt gewesen und habe nur eine Menge von ein bis zwei Kilogramm genommen. Mit dem Rest sei er wieder nach G. zurück und habe es dann anderweitig in kleineren Mengen verkauft. Er habe einige Konsumenten gekannt, an die er dann Mengen von 100 Gramm bis ein Kilogramm verkauft habe. Dies sei natürlich deutlich mühsamer gewesen, als fünf Kilogramm auf einmal loszuwerden. Ihr Verkäufer habe die komplette Bezahlung der unbezahlten zwanzig Kilogramm innerhalb von 24 Stunden verlangt. Während er selbst noch beschäftigt gewesen sei, die fünf Kilogramm zu verkaufen, seien die restlichen 25 Kilogramm schon verkauft und bezahlt worden. Er selbst habe hingegen nur einen einzigen Abnehmer für Mengen von fünf Kilogramm gehabt, der ihn hier auch noch im Stich gelassen habe. Ansonsten habe er nur Abnehmer für deutlich kleinere Mengen gekannt. Er habe also seine Verkaufstätigkeit nicht den gestiegenen Mengen anpassen können. Deshalb habe eine hälftige Teilung des Gewinns zukünftig nicht mehr richtig geschienen. Er sei also ab dann nicht mehr gleichberechtigter Partner sondern habe nur noch für sich passende, im Vergleich kleine Mengen abgenommen und auf eigene Rechnung verkauft. Zur Klarstellung hat der Verteidiger nach Verlesung betont, dass es in diesem konkreten Fall noch die hälftige Teilung gegeben habe, was sich der Angeklagte C. zu Eigen gemacht hat.
b) Das Geschäft lässt sich auch anhand der BA.-Kommunikation nachvollziehen.
Der Nutzer „PC.“ schreibt dem Angeklagten Y. am 01.05.2020 ab 12:44 Uhr, dass dieser mit „DL.“ schreiben solle wegen Material und erklärt auf Nachfrage, dass es um neues gehen solle. Er könne ihm 30 kg geben, es handle sich – auf Nachfrage – alles um „Haze“. Die Übergabe lässt sich dann in der weiteren Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem „TE.“ nachvollziehen, den der Angeklagte im Anschluss an seine Kommunikation mit dem „PC.“ zunächst um 12:48 Uhr fragt, ob dieser es bringen könne oder ob er es in AJ. abholen soll. Dieser antwortet um 15:11 Uhr, ob er es in LU. abholen könne um etwa 20 Uhr und fragt ihn, ob er heute schon alle „30“ brauche. Nachdem der Angeklagte Y. angegeben hat, es möglicherweise bereits alles verkaufen zu können, sagt der „TE.“ zu, die 30 Kilogramm bereitzustellen. Nachvollziehen lässt sich dann, dass er per BA. auch dem Angeklagten C. um 15:24 Uhr mitteilt, dass es heute Abend 30 Kilo Haze gebe und nach weiterer Kommunikation mit dem „TE.“ über die Übergabe sich um 19:14 Uhr einigt, dass alle 30 Kilo am Folgetag abgeholt werden, was er auch dem C. mitteilt. Schließlich lässt sich in der Kommunikation zwischen dem Angeklagten Y. und dem „TE.“ vom 02.05. die Übergabe um ca. 15:43 Uhr nachvollziehen.
c) Soweit der Angeklagte C. darüber hinaus in seiner Einlassung ausgeführt hat, dass es am Ende oder in der Folge der hiesigen Lieferung zu einer grundlegenden Änderung der Zusammenarbeit der Angeklagten Y. und C. gekommen sei, hat der Einlassung nicht gefolgt werden können, was im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zu Fall 28 der Anklage dargestellt wird.
12. Fall 28 der Anklage sowie Fall 35 der Anklage
Die unter B. III. 11. (Fall 28 der Anklage) und B. III. 12 (Fall 35 der Anklage) getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Y. sowie der Einlassung des Angeklagten C., soweit dieser hat gefolgt werden können, sowie auf dem weiteren Beweisergebnis. Entgegen der Einlassung des Angeklagten C. ist die Kammer dabei davon überzeugt, dass auch in diesen Fällen die Zusammenarbeit der Angeklagten Y. und C. wie zuvor fortgesetzt wurde.
a) aa) Der Angeklagte Y. hat zu Fall 28 der Anklage erklärt, dass es richtig sei, dass er in der Zeit vor dem 15.05.2020 daran beteiligt gewesen sei, einen Ankauf über 50 Kilo Marihuana der Sorte „Haze“ anzuschieben. Ursprünglich habe er Interesse an 25 Kilo der Sorte „Haze“ und 25 Kilo der Sorte „Standard“ bekundet. Ihm sei dann aber mitgeteilt worden, dass nur „Haze“ zu haben gewesen sei, so dass dieses dann geordert worden sei. Letztlich seien dann 48 oder 49 Kilo der Sorte „Haze“ zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben worden. Ein oder zwei Kilo hätten gefehlt, weil sich entweder jemand verzählt habe oder etwas geklaut worden sei. Der Kaufpreis habe bei 4.250 EURO gelegen, verkauft worden sei es wieder für 4.350 bis 4.450 EURO pro Kilo, weil es schnell habe weg müssen.
Zu Fall 35 der Anklage hat er sich dahingehend eingelassen, dass dies der erste Fall gewesen sei, wo das Marihuana direkt aus Spanien gekommen sei. In diesem Fall seien insgesamt 101 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ angekündigt worden, von denen 51 Kilogramm für ihn bestimmt gewesen seien. Der Rest sei für jemand anders bestimmt gewesen und sei dann auch an jemand anderen gegangen. Gezahlt worden seien dafür seiner Erinnerung nach 4.200 EURO pro Kilo. Er meine, es sei etwas günstiger als von dem vorherigen Lieferanten gewesen. Verkauft worden sei dies für 4.350 EURO, weil die Verkäufer nur 24 Stunden Zeit gegen haben, den Kaufpreis komplett zu zahlen. Dementsprechend habe das so schnell wie möglich an den Mann gebracht werden müssen, um das Geld zahlen zu können. Es sei dann aber letztlich nicht alles Geld direkt übergeben worden, weil die schon wieder weg gewesen seien, obwohl das Geld schon zur Verfügung gestanden habe. Deshalb sei ein Teil dann später bezahlt worden.
bb) Der Angeklagte C. hat sich anschließend an seine bereits unter 11. a) bb) zur vorherigen Lieferung dargestellten Einlassung zur Änderung der künftigen Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Angeklagten Y. zu den weiteren, ihn zusammen mit dem Y. betreffenden Anklagefällen wie folgt eingelassen:
Bei Fall 28 der Anklage habe es sich um die erste Lieferung nach Beendigung der gleichberechtigten Partnerschaft gehandelt. Er habe lediglich am Rand damit zu tun gehabt. Von der Lieferung habe er fünf Kilogramm zum Preis von ca. 4.300 EURO pro Kilogramm abbekommen, die er wiederum für ca. 5.000 EURO pro Kilogramm verkauft habe. Zu Fall 35 der Anklage hat er dann weiter erklärt, mit dem dort vorgeworfenen Handel von 51 Kilogramm Marihuana nichts zu tun gehabt zu haben. Er habe im Juni 2020 zwar mitbekommen, dass eine Lieferung habe kommen sollen, sei aber daran nur am Rande beteiligt gewesen. Von der Menge und den näheren Umständen wisse er nichts. Er habe allerdings von dieser Lieferung etwas abgenommen, er meine, es seien wieder fünf Kilogramm für 4.300 EURO pro Kilogramm gewesen, die er dann eigenständig verkauft habe. Er habe auch noch nach entsprechender Bitte, einen Geldbetrag in Höhe von 90.000 EURO nach HS. gebracht. Möglicherweise sei es dabei um die Bezahlung der Lieferung aus Fall 35 gegangen.
Zu einer mit Fall 36 der Anklage angeklagten Lieferung hat er sich dahingehend eingelassen, dass er mit dem in Rede stehenden Geschäft nichts zu tun habe, er auch nichts von einer Lieferung in eine Halle in UC. wisse, von einer Lieferung am oder rum den 10.07.2020 nichts mitbekommen habe und ihm das völlig unbekannt sei.
b) Zunächst wird die Abnahme von 25 Kilogramm der Sorte „Haze“ und 25 Kilogramm der Sorte „FB.“ durch den Angeklagten Y. vom Nutzer „PC.“ am 15.05.2020 (Fall 28 der Anklage) auch durch die BA.-Kommunikation zwischen diesen am 15.05.2020 bestätigt.
Beginnend um 12:54 Uhr teilt der „PC.“ dem Angeklagten Y. dabei mit, dass die da seien, worauf der Y. um 12:57 Uhr mitteilt, sein Fahrer sei um 13:45 Uhr da und er teilt um 13:21 Uhr mit, selbst da zu sein. Der „PC.“ sagt daraufhin zu, dass „Kleine“ kommen werde. Die Menge des bezogenen Marihuanas ergibt sich sodann aus der konkreten Nachfrage des Angeklagten Y. um 13:33 Uhr, ob es 25 Haze 25 Standard sei, worauf der „PC.“ indes mitteilt, es sei alles „H“, also „Haze“. Dass er es übernommen hat, dokumentiert der Angeklagte dann durch seine Mitteilung um 14:26 Uhr auf Nachfrage des „PC.“, dass er gleich zuhause sei und alles super sei.
c) Weiter lässt sich auch der Erhalt von 101 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ durch den Angeklagten Y. am 20.06.2020 (Fall 35 der Anklage) anhand der QZ.-Kommunikation nachvollziehen.
In der Kommunikation mit dem Nutzer „RG.“ teilt der Angeklagte Y. diesem beginnend am 18.06.2020 ab 17:08 Uhr mit, dass es morgen da sei und sie dem Fahrer, der es zur Halle bringe, direkt 38.500 EURO geben müssten, kündigt dem Mitabnehmer damit die Ankunft des LKW an. Um 17:18 Uhr teilt der Angeklagte Y. die Gesamtmenge von 101 Kilogramm mit und fragt nach der Aufteilung. Schließlich meldet er – wie dargestellt – am 20.06.2020 ab 07:36 Uhr die Ankunft des LKW sowie seine eigene. Dass der Angeklagte Y. von den erwähnten 101 Kilogramm letztlich 51 Kilogramm erhalten hat, lässt sich aus der Kommunikation des Nutzers „RG.“ nachverfolgen. Dieser meldet einem Gesprächspartner ab 08:27 Uhr die Ankunft der Betäubungsmittel an und erklärt um 10:05 Uhr ausdrücklich, es seien 50 Kilogramm. Im Umkehrschluss ist deshalb davon auszugehen, dass sich die „RG.“ und Y. auf eine Aufteilung geeinigt haben, bei welcher der Angeklagte Y. 51 der 101 Kilogramm erhielt.
d) Die Kammer ist entgegen der Einlassung des Angeklagten C. indes davon überzeugt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Angeklagten Y. und C. in entsprechender Weise wie zuvor fortbestand und er insofern auch hälftig an den Gewinnen beteiligt wurde. Die Einlassung des Angeklagten C. ist insofern unglaubhaft.
aa) Zunächst lässt sich bereits anhand der BA.-Kommunikation zu Fall 26 nicht nachvollziehen, dass der Angeklagte dort Probleme mit dem Absatz des Marihuanas bekommen habe und danach eine grundlegende Änderung der Absprache mit dem Angeklagten Y. erfolgt wäre. Insofern lässt sich in der BA.-Kommunikation zwischen dem Angeklagten C. und dem Nutzer „BH.“ zwischen dem 02.05. und 04.05.2020 lediglich nachvollziehen, dass er mit diesem Marihuana der Sorte „Haze“ zu „den Russen“, Kontakten des Nutzers „BH.“ gefahren ist. Dies teilt der „BH.“ ihm am 02.05.2020 um 15:44 Uhr mit und fragt ihn am 04.05.2020, nachdem der C. seine Ankunft mitgeteilt hat, ob er schon bei „den Russen“ drin sei. Hieraus ergibt sich bereits, dass der Angeklagte das Marihuana – entgegen seiner Einlassung – bereits nicht nur dem „BH.“ selbst, sondern auch weiteren Personen angeboten hatte.
Eine Kommunikation zwischen den Angeklagten Y. und C. über eine Neubewertung der Zusammenarbeit lässt sich auch nicht finden. Vor Übernahme der Lieferung teilt der Angeklagte Y. dem Angeklagten C. am 01.05.2020 ab 12:39 Uhr dagegen noch mit, dass dieser spanische Tüten besorgen solle und ein Vakuumgerät, um Marihuana neu zu verpacken, damit es aussehe wie frisch aus Spanien. In zeitlichem Zusammenhang mit der Übernahme der Betäubungsmittel aus Fall 26 der Anklage planten beide insofern noch, wie sie den Absatz ihrer Betäubungsmittel optimieren könnten.
bb) Eine dahingehende Kommunikation zwischen den Angeklagten Y. und C. über eine Änderung der Zusammenarbeit findet sich auch in der Folge (insbesondere auch im Zusammenhang mit den Fällen 28 und 35) nicht, auch keine anderweitigen Hinweise, die auf die von dem Angeklagten C. in seiner Einlassung behauptete Änderung der Zusammenarbeit oder einen Rückzug des Angeklagten C. aus der vorher praktizierten Absprache sprechen würden. So finden sich weder Chatinhalte, in denen der Angeklagte Y. dem C. einzelne kleinere Mengen zur Übernahme anbot, noch etwa Abrechnungen zwischen den Angeklagten über die Abnahme von solchen Mengen durch den C.. Dass die Abänderung einer praktizierten Zusammenarbeit sich in der Kommunikation nicht abbildet erscheint bereits auffällig und spricht gegen die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten C..
cc) Vielmehr sprechen jedoch die Inhalte der Kommunikation auch in der Zeit nach dem Vorgang zu Fall 26 der Anklage gegen die Änderung der Zusammenarbeit zwischen den Angeklagten Y. und C.:
(1) Dies gilt zunächst für Lieferung zu Fall 35 der Anklage.
Hierbei lässt sich anhand der QZ.-Kommunikation zwischen dem Angeklagten Y. (als „QN.“) und dem Nutzer „RG.“ beginnend am 18.06.2020 ab 17:19 Uhr im Vorfeld der Lieferung nachvollziehen, dass der Angeklagte dem „RG.“ mitteilt, dass 101 Kilo kommen werden und wie man diese aufteilen solle. Der Angeklagte Y. bietet dabei seinem Kommunikationspartner insofern alternativ an, einen Transporter zu organisieren und das direkt abholen zu lassen oder dass er auch seinen „Freund“ schicken könne, was auch kein Problem sei. Während die Antworten des „RG.“ in dem QZ.-Datensatz nicht enthalten sind, spricht die nachfolgende Angabe des Angeklagten Y. „also machen wir die Palette da auf direkt“ dafür, dass man auch in diesem Fall die Einsetzung eines Gabelstaplers ins Auge fasst, um entsprechend eine Palette von einem LKW abladen zu können. Der Angeklagte Y. schlägt insofern vor, ebenso wie bereits in Fall 17 der Anklage seinen Freund, womit eindeutig der Angeklagte C. gemeint ist, hierfür einzusetzen. Insofern wird der C. aus Sicht des Angeklagten Y. in gleicher Weise wie in der Vergangenheit eingesetzt.
Weiter teilt er dem „RG.“ dann um 19.06.2020 um 12:57 Uhr mit, dass sich sein „Freund“ einen Caddy gemietet habe und fragt am 20.06.2020 um 06:48 Uhr, ob er, der Angeklagte, gleich alleine kommen oder direkt seinen „Kollegen“ mitnehmen solle, kurz bevor er um 07:36 Uhr die Ankunft des LKW mitteilt und schließlich auch seine Ankunft ankündigt. Dass es sich bei dem Mieter des Caddys ebenfalls um den Angeklagten C. handelte, ergibt sich dann auch aus einem seit Juni bestehenden QZ.-Gruppenchat zwischen den Angeklagten Y., C. und T., in welchem der C. am 22.06.2022 um 08:18 Uhr fragt, wo der Caddy und die Schlüssel seien, die er um 12 abgeben müsse und der Angeklagte daraufhin antwortet, die Schlüssel seien bei ihm.
Dass der Angeklagte C. im Zusammenhang mit der Anlieferung auch mit dem Angeklagten Y. zusammen auftrat, ergibt sich aus einer QZ.-Kommunikation zwischen beiden Angeklagten vom 20.06.2020 ab 11:38 Uhr, als der C. fragt, ob er direkt rein solle und vom Y. aufgefordert wird, zu warten. Der C. erklärt daraufhin, dass er auf der anderen Straßenseite sei und der Y. ihm Bescheid sagen soll, wenn sie kommen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Nachrichten mehrere Stunden nach der Ankunft des Angeklagten Y. beim LKW erfolgen. Denkbar ist insofern sowohl, dass der „RG.“ auf die Anfrage mitgeteilt hatte, dass der Kollege des Y. nicht sofort mitkommen soll, etwa weil erst die für den „RG.“ bestimmten Betäubungsmittel abgeladen werden mussten, als auch dass sie zusammen angekommen und der C. mittlerweile, etwa nach Übernahme der Betäubungsmittel, woanders angekommen war.
Bezüglich dieser Lieferung lässt sich indes weiter dann auch aus diesem Chat nachvollziehen, dass der Angeklagte C. auch die Aufgabe übertragen bekommt, eine Zahlung von 90.000 EURO zu übermitteln und hierfür offensichtlich weiter Zugriff auf gemeinsame Gelder hat. Insofern fragt der Angeklagte C. selbst am 25.06.2020 ab 08:32 Uhr, wieviel „oben“ sei, was der Angeklagte Y. mit 23.050 beantwortet. Der C. stellt sodann ausdrücklich die Rechnung „23.050+64000+2050“ mit der Summe von „89100“ an hat damit augenscheinlich Überblick über die verfügbaren Barmittel. Dass er auch Zugriff auf diese hat, zeigt die anschließende Bitte des Angeklagten Y., noch „900“ klar zu machen, damit es wenigstens „90“, also 90.000 EURO, seien. Der C. erklärt anschließend, dass der Y. dem Geldabholer sagen soll, dass er wegen eines eigenen Gerichtstermins erst ab 17 Uhr könne. Um 14:37 Uhr fordert der Angeklagte Y. ihn schließlich auf, das Geld abzugeben in HS. und teilt ihm eine Adresse mit, worauf der C. dies bestätigt und angibt dann um 17 Uhr loszufahren. Auf die Frage des Y., ob er 90k habe, sagt er, er habe bisschen weniger. Um 14:39 Uhr erklärt er aber, dass er 800 von der Bank nehmen könne, dann käme es ungefähr hin, was der Y. bestätigt. Dass der Angeklagte C. auch selbst noch Geldmittel von seinem Konto beisteuert, zeigt schließlich auch sein weiterhin fortbestehendes Eigeninteresse an den Betäubungsmittelgeschäften. Im Kontext seiner vorherigen Einschaltung auch am Tag der Lieferung bestehen auch keine Zweifel – wie letztlich auch vom Angeklagten C. eingeräumt – dass er wusste, dass er die Gelder für die Lieferung überbringen musste.
(2) Im zeitlichen Zusammenhang mit der Lieferung zu Fall 35 der Anklage, lässt sich zudem erkennen, dass der Angeklagte C. auch weiterhin auf gemeinsame Betäubungsmittel zugreift und diese auch weiterhin verkauft. So fragt der Angeklagte C. in dem QZ.-Gruppenchat am 22.06.2020 um 19:36 Uhr, was mit dem Gras „hier“ sei und fragt, ob das keinen Käufer suche und ob er das „wegmachen“ solle. Als Antwort fragt der Angeklagte Y. ihn, ob er jemanden hätte, der direkt „Cash“ für das Halbe gebe. Daneben erklärt er jedoch, dass dort ein weiteres „Ganzes“, also ein Kilogramm liege, das FB. sei und gibt hierzu an „Ist nicht von uns“. Aus dieser Wortwahl bestätigt sich ebenfalls, dass der Angeklagte Y. auch weiterhin von einem gemeinsamen Geschäftsmodell mit dem Angeklagten C. ausgeht, indem er erkennbar zwischen eigenen und fremden Betäubungsmitteln differenziert und dabei auch nicht von „von mir“, sondern im Plural „von uns“ spricht. Entsprechend einigen sie sich, dass der C. das halbe Kilogramm Haze verkaufen solle und der Y. betont noch einmal, dass das „FB.“ nicht von „uns“ sei, stellt aber in Aussicht, dass Ende der Woche vielleicht auch „FB.“ komme. Auch dies spricht für ein weitergehendes gemeinsames Geschäftsmodell, was ebenfalls durch die Antwort des C. bestätigt wird, der mitteilt, dass ihn viele nach „FB.“ fragen würden, was auch der Y. bestätigt.
Ähnliche Dialoge finden sich auch im weiteren Chat. So teilt der C. etwas am 24.06.2020 um 16:15 Uhr mit, dass ein „ZH.“ FB. wolle und 5.000 gebe. Um 17:39 Uhr weist der Angeklagte Y. den C. dann an, er solle versuchen, das „FB zu verticken“ und der C. erklärt, dass er vielleicht ein ganzes Kilo direkt abgeben könne für ein bisschen günstiger, er sein Glück versuche und die Angeklagten besprechen, ob er es am Besten am Stück verkaufen solle. Am 24.06.2020 ab 20:49 Uhr teilt der C. mit, dass das FB. noch nicht weg sei, worauf der Angeklagte Y. auch nachfragt, was damit sei und der C. nochmal angibt, das habe bislang keiner genommen. Schließlich kann der C. im Rahmen des dargestellten Zusammenrechnens der verfügbaren Geldmittel und der Bitte des Y., selbst noch 900 klar zu machen, auf dessen Nachfrage auch mitteilen, dass das „FB.“ nix sei, er es schon dreien angeboten habe, die es aber nicht gewollt hätten.
(3) Entsprechend wird der Angeklagte C. dann weiter vom Angeklagten Y. auch im Zusammenhang mit der Planung einer LKW-Lieferung, im Rahmen von Fall 36 der Anklage, in Spiel gebracht.
Während nach der – noch darzustellenden – Einlassung der Angeklagten Y. eine solche ursprünglich für den 10.07.2020 geplante Lieferung nicht stattgefunden habe, lässt sich jedenfalls eine entsprechende Planung in einem QZ.-Gruppenchat der Angeklagten Y. und T. und dem Nutzer „VT.“ nachvollziehen, in welcher der Y. am 30.06.2020 mitteilt, dass er jede Woche einen LKW schicken wolle, das Routine reinkomme. Im Anschluss geht es sodann um eine, am 04.07.2020 um 21:14 vom Nutzer „VT.“ genannte Adresse in der EU.-straße 00 in 00000 UC., das im Kontext als Zielort eines LKWs besprochen wird. Insofern teilt der Angeklagte T. in einer Audionachricht um 22:30 Uhr mit, dass er dann auch da sein werde und ob man das direkt in einen Bus verpacken solle. Zuvor hatte indes der Angeklagte Y. schon um 21:35 Uhr mitgeteilt, dass sein „Freund Q7“ Stapler fahren werde, der komme auch dort hin, er habe auch Führerschein für Stapler und könne das. Auch insofern bestehen keine Zweifel, dass der Angeklagte Y. auch hier erneut – wie schon in der Vergangenheit – den Angeklagten C. auch zum Abladen von LKWs vorgesehen hat. Dass auch die Bezeichnung „Q7“ als Synonym für den C. Verwendung fand, ergibt sich daraus, dass dieser bereits in den Observationen als Fahrer eines LA. Q7 mit dem Kennzeichen 00- N02 beobachtet und bei ihm dieses Fahrzeug auch aufgefunden wurde und der Angeklagte sich am dritten Hauptverhandlungstag auch eine Verteidigererklärung zu Eigen gemacht hat, dass er einen Q7 gefahren habe und sich vorstellen könne, dass er hier gemeint sei. Am vierten Hauptverhandlungstag hat er dann konkretisiert, dass der Q7 am 25.05.2020 zugelassen und von ihm benutzt worden sei.
(4) Entsprechend ergibt sich schließlich auch im Zusammenhang mit der vom in der noch darzustellenden Einlassung des Angeklagten Y. eingeräumten, unter B. III. 16. festgestellten Lieferung zu Fall 41 der Anklage, dass auch hier der Angeklagte C. – wenn auch hierfür nicht angeklagt – erneut verschiedentlich eingesetzt wurde.
Seinem nach der QZ.-Kommunikation nachvollziehbaren Geschäftspartner, dem Nutzer „RB.“, teilt der Angeklagte Y. am 19.08.2020 um 09:46 Uhr mit, dass es da sei, er abholen gehe und teilt ihm um 10:09 Uhr die Adresse „CI.-straße 0 N03 E.“ mit. Zuvor hatte er dem „RB.“ am 18.08.2020 um 14:04 Uhr bereits mitgeteilt, dass er diesem 59 Kilo geben werde, sodass von der Lieferung des Marihuanas auszugehen ist. Die Antworten des „RB.“ sind in den Datensätzen nicht enthalten, indes lässt sich auch hier anhand der Angaben des Y. vom 19.08.2020 schließen, dass der C. bei der Umsetzung eingesetzt wird. Insofern teilt der Angeklagte Y. ab 10:23 Uhr mit, dass ein „Freund“ von ihm komme, der 2.500 mitbringe, hält den Gesprächspartner dann hinsichtlich seiner Ankunft auf dem Laufenden und teilt ihm um 11:36 Uhr mit, dass sie da seien und verweist auf einen „Q7“. Hieraus lässt sich erkennen, dass auch hier der Freund der C. ist und nicht nur Geld organsiert, sondern auch den Angeklagten Y. zum Geschäftspartner begleitet hat.
Gegenüber dem „CJ.“ hatte der Angeklagte Y. den C. zudem bereits zuvor in einer anderen Gelegenheit eingesetzt. Am 12.08.2020 ab 10:52 Uhr hatte er den „CJ.“ insofern nach Fotos von dem Gras, was diese hätten, gefragt und ihn dann um 13:26 Uhr gebeten, diesem ein halbes zu geben, wenn er könne. Aufgrund der nicht hinterlegten Antworten des „CJ.“ erscheint es naheliegend, dass der Angeklagte Y. insofern um die Übergabe eines halben Kilogramms Marihuana an einen Dritten bat. Dass es sich bei dem Empfänger auch hier um den Angeklagten C. handelt, ergibt sich sodann aus der vorangehenden Frage des Angeklagten Y. um 12:53 Uhr, ob er „Kollege“ schicken könne, da er jetzt gleich weg müsse. Der sei in einer Stunde da und habe einen schwarzen LA Q7 mit 00 Kennzeichen. Ab 14:06 Uhr lässt sich dann auch nachvollziehen, dass der „Kollege“ an der falschen Adresse ist, bevor man sich trifft. Auch hierbei wird der C. insofern weiterhin in die Umsetzung von Betäubungsmittelgeschäften eingeschaltet.
(5) Schließlich sind die Angeklagten Y. und C. ausweislich etwa des Observationsberichts vom 09.02.2021 und einem hierzu in Augenschein genommenen Lichtbild noch zu diesem Zeitpunkt gemeinsam beim Betreten einer Wohnung im UNI-Center in G. gesehen worden, welches der Angeklagte Y. ausweislich eines Observationsberichts vom 04.02.2021 für lediglich 12 Minuten betreten hatte und diesbezüglich die Annahme einer Bunkerwohnung naheliegt. Angaben zu solchen Bunkerwohnungen haben die Angeklagten Y. und C. indes auf Nachfrage ausdrücklich nicht getätigt. cc) Unter Gesamtwürdigung des Dargestellten spricht letztlich nichts für die vom Angeklagten C. behauptete Änderung der Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Angeklagten Y.. Der C. blieb auch nach Mai augenscheinlich unmittelbar an den Geschäften beteiligt und wurde wie bisher auch für verschiedene Tätigkeiten eingesetzt, hatte Zugriff auf Gelder und Betäubungsmittel und verkaufte diese auch weiterhin im Namen beider Angeklagten. Bei den dargestellten Vorgängen handelt es sich insbesondere nicht um Tätigkeiten, die plausibel damit vereinbar wären, wenn der Angeklagte C. nach Fall 26 der Anklage ohne gemeinsame Zusammenarbeit nur noch Betäubungsmittel im Kilogrammbereich vom Angeklagten Y. angekauft hätte. Die Kammer geht entsprechend von einer Fortsetzung des gemeinsamen Tatplans ebenso aus wie von einer hälftigen Teilung der Einkünfte. Dass der Angeklagte Y. sich in den Fällen 28 und 35 der Anklage in seiner Einlassung ebenfalls nicht zu einer Teilung der Gewinne verhält, wertet die Kammer so, dass der Angeklagte seinen Freund insofern nicht entgegen seiner eigenen Einlassung belasten will. Eine positive Erklärung zu der behaupteten Abänderung der Zusammenarbeit enthält die Einlassung des Angeklagten insofern auch insgesamt nicht.
13. Fall 36 der Anklage
Die unter B. III. 13. getroffenen Feststellungen (Fall 36 der Anklage) beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten T., der eingeräumt hat, in diesem Fall 30 Kilogramm Marihuana erworben und auch weiterverkauft zu haben und dabei einen Gewinn von etwa 300 EURO pro Kilogramm erhalten zu haben.
Die Herkunft des vom Angeklagten T. verkauften Marihuanas hat die Kammer indes nicht festgestellt. Der Angeklagte Y. hat – wie noch zur Beweiswürdigung zu Fall 41 dargestellt wird – angegeben, dass eine zu diesem Fall angekündigte Lieferung zwar angekündigt, indes erst wesentlich später und zwar am 19.08.2020 gekommen sei und die 30 Kilo „FB.“ aus dem hiesigen Fall nicht von ihm seien oder unter seiner Beteiligung veräußert worden seien. Auch der Angeklagte C. hat – wie dargestellt – erklärt, von einer Lieferung am oder um den 10.07.2020 nichts zu wissen oder mitbekommen zu haben. Die Kammer hat den Fall hinsichtlich der Angeklagten Y. und C. nach Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
14. Fall 37 der Anklage
Die unter B. III. 14 getroffenen Feststellungen (Fall 37 der Anklage) beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten Y. sowie der verlesenen Sky-ECC-Kommunikation.
a) Der Angeklagte Y. hat sich insofern, auch zum nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fall 40 der Anklage, dahingehend eingelassen, es habe jemanden gegeben, der sich für Waffen interessiert habe, insbesondere für 9 mm Waffen, was ihm, dem Angeklagten, auch so mitgeteilt worden sei. Daraufhin habe er sich bei einer Person erkundigt, von der er gewusst habe, dass diese mal mit Waffen zu tun gehabt habe. Diese habe dann gemeint, dass sie ihm Bescheid gebe, wenn sie welche organisiert hätte. Er, der Angeklagte, sei dann kontaktiert und ihm mitgeteilt worden, dass welche da seien. Es seien drei da, die zusammen 3.000,- EURO kosten sollten. Also sei er mit der weiteren Person, die die Waffen angefragt habe dort hingefahren und habe die abgeholt. Dafür habe er nichts bekommen. Sie seien dann mit den drei Waffen, bei denen es sich wohl um umgebaute Schreckschusswaffen gehandelt habe, wieder gefahren, nachdem für diese 3.000 EURO gezahlt worden seien. Für diese Vermittlung habe er nichts verlangt und auch nichts bekommen. Die Waffen seien sehr leicht gewesen und hätten sich angefühlt wie Spielzeugwaffen. Er selbst habe überhaupt keine Ahnung von Waffen und habe diese nicht wirklich beurteilen können. Sie hätten die dann einer weiteren Person gezeigt, die sofort gefragt habe, was sie sich denn da für einen Scheiß andrehen lassen haben und gesagt habe „Schieß bloß nicht mit den Dingern, da kannst du dich nur selbst mit verletzen.“ Ihm sei gesagt worden, dass das eine Sig Sauer, eine Glock und eine Beretta gewesen seien. Es seien drei verschiedene umgebaute Schreckschusswaffen gewesen. Er habe dann versucht, die Waffen zurückzugeben, was aber nicht geklappt habe. Der Verkäufer habe die nicht zurücknehmen wollen, wahrscheinlich weil er genau gewusst habe, dass er da Schrott verkauft habe. Er habe sich dann nicht mehr weiter darum gekümmert, da die Dinger ja auch nicht bei ihm gewesen seien. Später habe ihn dann mal eine Person nach Waffen gefragt. Im Zuge dessen sei er dann auf die Idee gekommen, eine von den drei Dingern zu verkaufen, da er ja noch gewusst habe, dass die noch da seien. Er habe dann eine davon für 2.000 EURO verkauft. Er meine, dass es die Sig Sauer gewesen sei. 1500 EURO seien an den ursprünglichen Käufer und 500 EURO an ihn, den Angeklagten, gegangen.
b) Der Erwerb nebst anschließendem Versuch der Reklamation der Waffen lässt sich auch in dem QZ.-Chat zwischen dem Angeklagten Y. (als QN.) und dem Nutzer „RG.“ ab dem 26.07.2020 nachvollziehen, wobei dessen Antworten in den Datensätzen nicht enthalten sind. Ab 12:54:12 Uhr fragt der Angeklagte indes, ob der andere eine Uhrzeit wisse wegen den Spielzeugen und teilt um 13:56:32 Uhr mit, dass er das Spielzeug vielleicht morgen holen könne, teilt dann jedoch mit, dass er jetzt schnell komme „die“ zu holen. Dass es sich, entsprechend der Einlassung, bei den „Spielzeugen“ um umgebaute Schreckschusspistolen handelt, ergibt sich dann aus der späteren Beanstandungsnachricht des Angeklagten vom 27.07.2020 ab 15:46:07 Uhr, in denen er mitteilt, dass ein Freund sage, die Spielzeuge seien nicht echt, sondern seien selbst gemacht worden, Replica mäßig. Der habe diese getestet und sage, das seien Schreck Dinger umgebaut. Er bittet dabei auch ausdrücklich darum, diese eine, die für den anderen gedacht gewesen sei, zurückzugeben. Die Beschreibungen fügen sich eindeutig dazu, dass es sich um umgebaute Schreckschusspistolen handelt.
Dass er ansonsten selbst – entgegen seiner Einlassung – im Besitz der mindestens drei Waffen war und jedenfalls im Verhältnis zum „RG.“, dem Verkäufer der Waffen, als Erwerber auftrat, ergibt sich aus dem Chatinhalt indes auch, da er um 15:57:22 Uhr im Zusammenhang mit der Anfrage, ob er die eine zurückgeben könne, äußert, dass er die anderen (im Plural) behalten würde, es nur korrekt wäre, wenn er die eine zurückgeben oder sonst jemandem geben könnte. Hinweise darauf, dass die Waffen nicht funktionstüchtig gewesen wären, bestehen nicht. Ausweislich des dargestellten Chatinhalts ging der Angeklagte gerade davon aus, dass es sich gerade um erfolgreich zu Schusswaffen umgebaute Schreckschusspistolen handelte. Dass ein solcher Umbau auch möglich ist und dies insbesondere in den letzten Jahren sehr regelmäßig erfolgt, ergibt sich zudem aus dem Vermerk des PP G. vom 05.04.2022, der dies darstellt und ausführt, dass es sich dann um eine scharfe Schusswaffe im Sinne des WaffG handle. Der Verkauf und Erwerb von solch umgebauten Schusswaffen insbesondere auch durch Personen, die im Betäubungsmittelhandel unter Nutzung von verschlüsselten Kommunikationsdiensten tätig sind, ist der Kammer im Übrigen auch aus anderen Fällen der letzten Jahre geläufig.
15. Fall 38 der Anklage
Die unter B. III. 15. getroffenen Feststellungen (Fall 38 der Anklage) beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten Y. und der verlesenen QZ.-Kommunikation.
a) Der Angeklagte Y. hat sich hierzu dahingehend eingelassen, dass es richtig sei, dass er in der Zeit vom 08.08.2020 bis zum 10.08.2020 an der Verhandlung und der Lieferung von 80 Kilo Marihuana beteiligt gewesen sei. Als dieses dann angekommen sei, habe sich herausgestellt, dass es sich bei der Lieferung um männliches, bzw. transsexuelles Marihuana gehandelt habe, was anhand der Samen in dem Knospen schnell klar gewesen sei. Dieses habe seines Wissens keinen THC-Gehalt und sei nicht zu verkaufen. Zudem habe es wohl auch noch sehr modrig gerochen. Es sei offenbar zu feucht gewesen, als es verpackt worden sei. Selbst gesehen habe er das aber nie. Aus diesem Grund sei das Geschäft gecancelt und das Zeug komplett wieder abgeholt worden. Geld sei keins geflossen. Es habe aber ein Strafgeld im Raum gestanden, welches möglicherweise habe gezahlt werden sollen. Das habe aber nicht er gefordert, sondern jemand anders. Er habe sogar noch versucht zu schlichten. Ob letztlich ein Strafgeld gezahlt worden sei, wisse er nicht.
b) Die Lieferung lässt sich in diesem Fall anhand der verlesenen QZ.-Kommunikation nachvollziehen.
In einem Gruppenchat, an dem auch der Angeklagte Y. teilnimmt, teilt der Nutzer mit der Kennung „HL.“ am 09.08.2020 um 22:02 Uhr mit, dass morgen „80 Stuck“ mit zwei Autos eine mit 50 und eine mit 30 Kilogramm komme und bittet nochmal um die Adresse. Diese erhält er mit der HH.-straße 2 in 78187 MC.-MH. um 22:22 Uhr vom Angeklagten Y.. Dass es sich beim Angeklagten Y. um den Abnehmer handelt zeigt sich dann darin, dass er anschließend nach besseren Fotos fragt, worauf der „HL.“ ihm mitteilt, wie die Lieferung in PKWs eingeladen werden und zu „dir“, also dem Angeklagten, kommen. Der Angeklagte bittet insofern noch darum, ihm vorher Bescheid zu geben. Dass es der Angeklagte an Abnehmer direkt liefern lässt, ergibt sich dann aus der weiteren Kommunikation, in welcher der „HL.“ ihm am 10.08.2020 die Ankunftszeit mitteilt und fragt, ob er selbst auch da sein werde, was der Angeklagte verneint und auf die Jungs, für die das sei verweist. Schließlich lässt sich auch die Übergabe gegen 14:40 Uhr, die von „HL.“ und dem Angeklagten koordiniert wird, nachvollziehen.
Nachvollziehen lässt sich sodann auch, dass das gelieferte Marihuana bei der Überprüfung durch die Endabnehmer nicht deren Erwartungen entsprach und schließlich wieder abgeholt wurde. Die Überprüfung der Ware nach der Übergabe lässt sich im Gruppenchat nachvollziehen, in welchem der Angeklagte Y. um 15:16 Uhr mitteilt, der andere sage, es sei Schrott, rieche modrig, Samen seien überall drin. Die weiteren Diskussionen zwischen dem „HL.“ und der Abnehmerseite, ob die Ware bezahlt werde oder zurückgenommen werde, lassen sich in der QZ.-Kommunikation des Gruppenchats schließlich bis zum 13.08.2020 nachvollziehen, als die 80 Kilogramm wieder abgeholt wurden.
c) Hinsichtlich der Qualität des Marihuanas geht die Kammer von einem unterdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7% THC aus, nachdem es sofort bei der Überprüfung durch die Endabnehmer zu Beanstandungen der Qualität im Hinblick auf Modrigkeit und Samen gekommen war. Dass es auch einen geringeren Wirkstoffgehalt hatte, legt jedenfalls auch die anschließende Kommunikation nahe, in welcher der „HL.“ um 15:20 Uhr erklärt, dass es ja das gleiche Material sei, wovon sie eine Probe bekommen hätten und der Angeklagte Y. hierzu die Einschätzung der Abnehmer mitteilt, dass bei der Probe das Aussehen ok gewesen sei aber das Rauchen eine Katastrophe. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass es sich um männliches, bzw. transsexuelles (gemeint ist wohl hermaphrodites) Cannabis ohne jeglichen THC-Gehalt gehandelt habe. Hierfür findet sich in der sehr ausführlichen Diskussion über die Rücknahme der Lieferung letztlich kein Hinweis, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, um die mangelnde Qualität als Rauschmittel zu betonen. Dass jedenfalls die Probe auch über einen Wirkstoffgehalt verfügt hatte, ergibt sich schon daraus, dass es augenscheinlich zu der Durchführung der Lieferung – und den nachfolgenden Diskussionen über die Rückgabe – bei Erkennen einer gänzlich fehlenden Rauschwirkung des Marihuanas nicht gekommen wäre.
16. Fall 41 der Anklage
Die unter B. III. 16. getroffenen Feststellungen (Fall 41 der Anklage) beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten Y. sowie der verlesenen QZ.-Kommunikation.
a) Der Angeklagte Y. hat sich dahingehend eingelassen, dass eine zu Fall 36 der Anklage aufgeführte Lieferung zwar angekündigt, aber nicht gekommen sei. Es habe zum einen ein LKW mit „Haze" aus der Nähe von Madrid und zum anderen ein LKW mit „FB." aus der Nähe von Alicante kommen sollen. Diese seien aber beide nicht gekommen, es habe sich immer weiter verzögert. Das sei alles über „den Engländer“ gelaufen, der wohl damals während dieser Zeit verhaftet worden sei. Er, der Angeklagte, sei dann von den Spaniern, mit denen er zusammengearbeitet habe, immer vertröstet worden, dass die Lieferung kommen solle. Diese sei dann auch letztlich am 19.08.2020 angekommen, habe aber nicht die ursprünglich in Aussicht gestellte Menge von 80 Kilogramm umfasst, sondern 77 Kilogramm. Die Lieferung sei auch erst gekommen, nachdem er selber nach Madrid geflogen sei, um das zu klären. Es sei darum gegangen, dass ihn die Leute selbst persönlich kennenlernen wollten, bevor sie mit ihm ein solches Geschäft abwickeln. Der LKW mit dem „FB.“ hingegen sei überhaupt nicht mehr gekommen. Der habe ja auch von anderen Leuten kommen sollen, zu denen der Kontakt aber zwischenzeitlich abgebrochen gewesen sei. Dementsprechend seien die 30 Kilo „FB.“ aus Fall 36 auch nicht von ihm oder unter seiner Beteiligung veräußert worden, sondern müssen woanders hergekommen sein. Damit habe er nichts zu tun.
Konkret zu Fall 41 der Anklage hat er dann noch einmal ausgeführt, dass die in Fall 36 angekündigte Lieferung Marihuana aus Spanien gekommen sei, von denen nicht nur 59 Kilogramm für ihn bestimmt gewesen seien, sondern noch weitere 18 Kilogramm, die dabei gewesen seien. Insgesamt seien so insgesamt 77 Kilo Marihuana der Sorte „Haze“ gekommen, die er dann auch komplett abgenommen und weiterveräußert habe, so wie das in Fall 36 gewesen sei. Das sehe man auch anhand der Chats, in denen er von einer geraden Menge spreche, die dann für ihn noch bleibe. Damit habe er die Zahl 18, eine gerade Zahl, gemeint, während z.B. die Zahl 59 eine ungerade Zahl gewesen sei. Als Ankaufspreis seien 4.200 EURO zu zahlen. Die 59 Kilo seien dann von ihm mit einem Aufschlag von 150 bis 200 EURO weiterverkauft worden. Die weiteren 18 Kilo seien seiner Erinnerung nach in kleineren Kilomengen veräußert worden, so dass damit zwischen 400 und 600 EURO pro Kilo erzielt worden seien.
b) Die Lieferung lässt sich anhand der QZ.-Kommunikation mit dem Nutzer „RB.“, dessen Antworten nicht vorhanden sind, nachvollziehen.
Der Angeklagte Y. teilt diesem indes am 17.08.2020 um 11:08 Uhr mit, dass eine Lieferung spätestens am nächsten Tag eintreffen werde. Am Folgetag lässt sich anhand der Kommunikation indes nachvollziehen, dass er sich von dem „RB.“ 7.500 EURO für private Ausgaben leiht, weil er keinen Cent mehr habe, gibt aber um 14:04 Uhr an, dass es wenigstens eine bisschen Widergutmachung sei, wenn die Ware bei ihnen wäre. Dass es sich um eine Lieferung von mindestens 59 Kilogramm handelt ergibt sich dann draus, dass er in unmittelbaren Anschluss mitteilt, dass er dem „RB.“ die 59 Kilo gebe, dann bleibe ihm eine gerade Zahl. Die Einlassung des Angeklagten Y. ist insofern glaubhaft, als aufgrund dieser Aussage davon auszugehen ist, dass ihn tatsächlich mit der Lieferung eine größere Menge an Marihuana erreicht hatte, von dem ihm nach Abgabe der 59 Kilo an den „RB.“, bei dem er ausweislich der weiteren Kommunikation vom 25.08.2020 tatsächlich über die 7.500 EURO hinaus noch weitere 65.000 EURO Schulden hatte, noch etwas verblieben ist. Es erscheint insofern auch naheliegend, dass es sich dabei im Vergleich zu den 59 Kilogramm nicht um eine verhältnismäßig nur geringfügige Menge handelte. Die Einlassung zu den weiteren 18 Kilogramm fügt sich dann auch zur Aussage, dass es sich um eine grade Menge handle. Letztlich finden sich insbesondere jedoch in der QZ.-Kommunikation keine Hinweise darauf, dass es sich um eine kleinere oder größere Restmenge, die dem Angeklagten Y. verblieb, handeln könnte.
17. Fälle 42-44 der Anklage
Die unter B. III. 17.-19. getroffenen Feststellungen (Fälle 42-44 der Anklage) beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten T., der die Anklagevorwürfe in seiner Einlassung bestätigt und angegeben hat, in diesen Fällen insgesamt 39,5 Kilogramm erworben und zeitnah weiterverkauft und dabei ebenfalls eine Gewinnspanne von etwa 300 EURO pro Kilogramm gehabt zu haben.
Bestätigt wird das Geständnis zu den drei Fällen jeweils durch die verlesene QZ.-Kommunikation des Angeklagten. Insofern lässt sich aus der verlesenen Kommunikation zwischen dem Angeklagten T. und dem Nutzer „JE.“ vom 22.08.2020 (Fall 42 der Anklage) nachvollziehen, dass der Angeklagte ursprünglich über 6,5 Kilogramm Lemon FB. verfügte und den Rest von 4,5 Kilogramm erfolgreich an diesen verkaufte und sie danach die Übergaben koordinieren. Weiter lässt sich in der späteren Kommunikation vom 24.08.2020 der gleichen Teilnehmer (Fall 43 der Anklage) nachvollziehen, dass der Angeklagte T. seinem Gegenüber mitteilt, dass er 20 Kilogramm „Haze“ und noch drei Kilogramm „FB.“ habe. Und schließlich ergibt sich aus der Kommunikation des Angeklagten T. mit dem Nutzer „VR.“ vom 10.09.2021 (Fall 44 der Anklage), dass der Angeklagte seinem Gesprächspartner 10 Kilogramm „Haze“ zusagt und danach die Übergabe auf der KY.-straße 0 koordiniert wird.
18. Die Kammer ist dabei hinsichtlich des Wirkstoffgehalts des Marihuanas, mit denen die Angeklagten jeweils befasst waren, davon ausgegangen, dass Marihuana der Sorte „FB.“ jedenfalls über einen Wirkstoffgehalt von 10% THC und das höherwertige Marihuana der Sorte „Haze“ wenigstens über einen Wirkstoffgehalt von 12% THC verfügen. Dies entspricht als Mindestgehalt denjenigen Werten, welche der Kammer, die fast ausschließlich mit Betäubungsmittelstrafrecht befasst ist, auch aus anderen Untersuchungen bekannt sind, wenn – wie hier jeweils – auch keine Beanstandungen der Qualität erkennbar sind. Hierzu fügt sich zudem, dass ausweislich der Gutachten des LKA NRW von 09.08.2021 und 02.08.2021 auch die in Fall 45 der Anklage beim Angeklagten C. gefundenen Mengen an Marihuana über Wirkstoffgehalte von 14,3 %, 15,4 % und 16,9 % verfügten. Mit Ausnahme von Fall 38 der Anklage, in denen die Kammer einen geringeren Wirkstoffgehalt von wenigstens 7% angenommen hat, waren insofern auch keine Hinweise auf mindere Qualität erkennbar.
IV. Durchsuchung (Fall 45 der Anklage)
Die unter B. III. 20. getroffenen Feststellungen (Fall 45 der Anklage) beruhen zunächst auf dem Geständnis des Angeklagten C., der den Anklagevorwurf bestätigt und angegeben hat, am Durchsuchungs- und Festnahmetag (23.06.2021) ca. 1,5 Kilogramm Marihuana besessen zu haben, die überwiegend zum Verkauf und zu einem geringen Teil auch zum Eigenkonsum bestimmt gewesen seien.
Das Geständnis wird insofern auch bestätigt durch die in den Durchsuchungsberichten und den Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen vom 23.06.2021 bzw. 24.06.2021 dokumentierte Auffindesituation bei der Festnahme des Angeklagten vor der Adresse AW.-straße. 00 in G. und der anschließenden Durchsuchung der Wohnung, wobei zwei in Frischhaltefolie verpackte Ballen Marihuana beim Angeklagten selbst und in der Wohnung neben u.a. Verpackungsmaterialien insbesondere auch ein weiterer schwarzer verschweißter Beutel mit Marihuana gefunden wurden. Die Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt der aufgefundenen Betäubungsmittel in der vom Angeklagten getragenen GM.-Tüte und der durchsuchten Wohnung beruhen auf den Gutachten des LKA NRW vom 02. Und 09.08.2021. Eine erhebliche Bestimmung eines Teils des Marihuanas zum Eigenkonsum hat die Kammer nicht festgestellt.
V. Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten zu den einzelnen Fällen. Bei den einzelnen Betäubungsmittelgeschäften handelte es sich dabei jeweils um eine von einer fortgesetzten Gewinnerzielungsabsicht getragene Geschäftstätigkeit der jeweiligen Angeklagten.
VI. Die unter A. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem allgemeinen Werdegang der Angeklagten beruhen auf ihrer jeweiligen glaubhaften Einlassung und ergänzend auf den Angaben, welche die Angeklagten jeweils gegenüber dem Sachverständigen Dr. AU. im Explorationsgespräch und – bei den Angeklagten Y. und C. zusätzlich – gegenüber der vorherigen Sachverständigen Dr. von MU. im Explorationsgespräch getätigt haben und von denen die Sachverständigen berichtet haben. Hinsichtlich der jeweiligen Vorstrafensituation beruhen die Feststellungen auf dem jeweiligen Bundeszentralregisterauszug vom 19.07.2022 sowie den aus den Vorstrafenakten verlesenen Urkunden.
Hinsichtlich des jeweiligen Betäubungsmittelkonsums hat die Kammer die Angaben der Angeklagten zu ihrem Eigenkonsum insbesondere im Hinblick darauf, dass neben einer Strafe auch die Verhängung der Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 64 StGB in Betracht kommt, darüber hinaus kritisch geprüft:
1. Die Feststellungen zum Konsumverhalten des Angeklagten Y., der diesen wie unter A. 1. 2. festgestellt dargestellt hat, werden dabei auch durch das weitere Beweisergebnis bestätigt.
a) Bestätigt wird dabei zunächst ein sporadischer Kokainkonsum und ein intensiver Marihuanakonsum in der Zeit vor der Festnahme des Angeklagten ausweislich des im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik G. vom 04.04.2022 festgehaltenen und durch die Sachverständige Dr. OA.-MZ., forensische Toxikologin, erläuterten Ergebnisse einer Haarprobenuntersuchung. Diese hat erläutert, dass die sechs Zentimeter lange, am 14.02.2022 beim Angeklagten Y. entnommene Haarprobe Rückschlüsse über einen Konsum für den Zeitraum von etwa sechs bis maximal zwölf Monaten in die Vergangenheit zuließe. Methodisch werde durch die chemische Analyse der gesamten Haarprobe untersucht, ob und in welchem Umfang sich Betäubungsmittelwirkstoffe bzw. deren Abbauprodukte in die Haarsubstanz eingelagert hätten. Die gefundenen Werte ließen sodann eine Einschätzung zu, in welchem Ausmaß die entsprechenden Betäubungsmittel konsumiert oder anderweitig in die Haarsubstanz gelangt seien. Aufgrund der Gesamtauflösung der Haarprobe könne indes nicht genau differenziert werden, ob eine höhere Einlagerung etwa durch einen regelmäßigen moderaten oder weniger regelmäßigen aber entsprechend höheren Konsum der Stoffe erfolgt sei. Eine exakte Eingrenzung zur Frage, wieviel Gramm an Betäubungsmitteln tatsächlich konsumiert worden seien, sei nicht möglich, da die Einlagerung in die Haare bei einzelnen Personen unterschiedlich erfolge.
Die dem Angeklagten Y. entnommene Haarprobe sei insgesamt dabei auf Cannabinoide, Kokain sowie deren Spalt- und Stoffwechselprodukte sowie auf Opiate, Methadon, Amfetamin und Amfetaminderivate untersucht worden.
Die Sachverständige hat die einzelnen Ergebnisse dahingehend dargestellt und interpretiert, dass die Analysen hinsichtlich Opiaten, Methadon, Amfetamin und Amfetaminderivate negativ verlaufen sei und insofern kein Rückschluss auf einen Konsum erlaube.
Hinsichtlich der Analyse bezüglich Kokain und dessen Spalt- und Stoffwechselprodukte habe sich dagegen ein Wert von 0,29 ng/mg Haare ergeben, wobei Metaboliten des Kokains nicht gefunden worden seien. Letzteres sei nicht ungewöhnlich, da auch der Hauptwert im niedrigen Bereich liege. Ein Kontakt sei insofern nachweisbar, aber es handle sich um einen seltenen. Die Ergebnisse würden sich – so die Sachverständige auf Vorhalt – zu einem gelegentlichen Kokainkonsum an Wochenenden fügen.
Die Analyse auf Cannabinoide habe dagegen, so die Sachverständige weiter, sehr hohe Werte ergeben. So habe der Wert an THC oberhalb der Kalibrationsgrenze gelegen und sei mit ca. 7,6 ng/mg Haare ausgewiesen worden. Oberhalb dieser Kalibrationsgrenze habe auch das Cannabinoid THC-OH mit ca. 26 pg/mg Haare gelegen. Weiter seien auch die weiteren Cannabinoide (CBN mit 0,97 ng/mg Haare; CBD mit 1,5 ng/mg Haare und THC-COOH mit 8,8 pg/mg Haare) allesamt im hohen Bereich gewesen. Es handle sich um ungewöhnliche Konzentrationen im Vergleich zu anderen Untersuchungen. Bei den über 300 durch das Institut in den letzten Jahren durchgeführten Untersuchungen habe es lediglich in einem Fall höhere Werte gegeben und lediglich zwei weitere hätten ähnlich hohe Werte ausgewiesen. Die Ergebnisse ließen nur den Schluss auf einen sehr starken Cannabiskonsum in den letzten Monaten vor Probenentnahme zu. Da die Metaboliten auch erst im Körper erzeugt würden, sei auch eine Zurückführung der Werte auf eine Kontamination über die Luft oder ähnliches unplausibel und eine Körperpassage belegt. Die Werte seien auch insofern außergewöhnlich, da die Einlagerung jeweils am Melanin, dem Haarfarbstoff, erfolge, sodass bei dunkleren Haaren eine höhere Konzentration zu erwarten sei, als etwa bei dem Angeklagten mit seinen dunkelblonden Haaren. Die Ergebnisse würden sich – so die Sachverständige auf Vorhalt der Einlassung – zu einem Konsum von täglich zehn bis zwanzig Gramm Cannabis, teilweise zusätzlich ergänzt durch THC-haltiges Cannabiswachs, fügen. Die analysierten Cannabiswerte in der Haarprobe des Angeklagten Y. seien der höchsten Kategorie der durch das Institut feststellbaren zuzuordnen.
b) Während die Werte einen intensiven Konsum des Angeklagten jedenfalls für den Zeitraum seiner Flucht nach Spanien objektivierbar belegen, bestehen keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – erst während seiner Flucht ein solch intensives Konsummuster entwickelt hätte. Die Einlassung des Angeklagten zu seinem erheblichen Cannabiskonsum bereits im Tatzeitraum wird zudem auch durch Inhalte aus den QZ.-Daten bestätigt. In dem abgebildeten Zeitraum von Juni 2020 ließ sich anhand der vom Angeklagten Y. an andere Personen verschickten Lichtbilder nachvollziehen, dass er vielfach Fotos von im Konsum befindlichen Joints bzw. Blunts verschickte, die naheliegenderweise gerade aufgenommen und den aktuellen Konsum des Angeklagten dokumentieren sollten. Durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder ließ sich auch nachvollziehen, dass er entsprechend seiner Einlassung über besonderes Cannabiswachs und so genanntes Cali-Weed mit sehr hohen THC-Gehalten verfügte.
c) Schließlich wird auch die Einlassung zu einem bis in die Jugend zurückreichenden Cannabiskonsum gestützt. Hierfür hat die Kammer – dies lediglich im Hinblick auf die Begutachtung bezüglich der §§ 20, 21 und 64 StPO – auch Unterlagen aus früheren, bereits im BZR getilgten, Verurteilungen verlesen und verwertet. Danach war der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach jedenfalls mit dem Besitz von Cannabis aufgefallen. So hatte er am 01.12.2011 41,5 Gramm Marihuana in seiner Jacke mitgeführt (Urteil des AG VB. vom 19.03.2012 (Az. 60 Ds 32/12)), am 19.03.2011 ein Fahrrad gestohlen, dies mit dem Ziel des Erwerbs von Marihuana aus dem Verkaufserlös (Urteil des AG VB. vom 22.12.2011 (Az. 60 Ds 283/11)), am 05.03.2015 9,9 Gramm Marihuana aus Amsterdam nach Deutschland eingeführt (Urteil des AG VB. vom 15.10.2015 (Az. 60 Ds 174/15)), am 24.02.2016 8,97 Gramm Marihuana und am 09.03.2016 9,56 Gramm Marihuana verkauft und am 12.04.2016 15,9 Gramm Marihuana in seiner Unterhose mit sich geführt (Urteil des AG VB. vom 01.02.2017 (Az. 50 Ds 349/16)) und schließlich am 16.03.2017 einen Joint geraucht (Urteil des AG G. vom 26.06.2017 (Az. 586 Ds 167/17).
2. Der Einlassung des Angeklagten C. zu seinem Konsumverhalten hat dagegen bei kritischer Überprüfung nicht vollständig gefolgt werden können. Insofern ist die Kammer abweichend von der Einlassung lediglich davon überzeugt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum täglich ein Gramm Marihuana und zusätzlich mehrfach die Woche ein halbes bis ein Gramm Kokain konsumierte. Einen darüberhinausgehenden Konsum von Kokain des Angeklagten hat die Kammer dagegen nicht feststellen können.
a) Der Angeklagte C. hat sich am zweiten Hauptverhandlungstag im Rahmen seiner Angaben zu seinem persönlichen Werdegang in Bezug auf seinen Konsum dahingehend eingelassen, dass er in der siebten Klasse an eine Clique von Mitschülern geraten sei, die alle bereits gekifft hatten. Mit zwölf Jahren habe er sich mit diesen angefreundet und selbst mitgekifft, was mit dreizehn Jahren schon regelmäßig und durch sein Taschengeld finanziert worden sei. Mit vierzehn Jahren habe er auch Amphetamin und Ecstasy ausprobiert. Er habe seine vorherigen Besuche bei Musikschule und Sport eingestellt und auch seine Leistungen in der Schule hätten nachgelassen. Nachdem er nur gerade so in die elfte Klasse versetzt worden sei, habe er sich entschlossen, dass es so nicht weitergehe und sei dann nach einer Reise mit seinem Vater und seiner Schwester einige Monate clean gewesen. An seinem nachfolgenden sechzehnten Geburtstag habe er beim Feiern dann jedoch erstmalig Kontakt zu Kokain gehabt und dieses konsumiert. Seine schulischen Leistungen seien schlechter geworden, er sei nach der 12. Klasse mit Fachabitur abgegangen.
Nach dem Ende seiner Ausbildung 2014 und dem Streit mit seiner Familie sei er vor die Tür gesetzt worden und habe in der Folgezeit u.a. viel Alkohol getrunken. Er habe viel Mist gebaut und seinen Führerschein verloren und eine Selbsthilfegruppe des ZJ. JU. besucht. Nachdem er seine Lebensgefährtin kennengelernt habe, die keine Drogen gewollt habe, habe er 2017 sein Leben neu sortiert und sei mit dieser zu seinen Eltern gezogen und clean geblieben. Als indes seine Lebensgefährtin 2018 schwanger geworden sei, sei das für ihn ein Schock gewesen. Er sei noch nicht bereit hierfür gewesen und auch das Zusprechen seiner Freundin habe ihn noch mehr verunsichert. Er habe dann wieder angefangen, heimlich zu trinken und Drogen zu nehmen und dann die Kontrolle hierüber verloren. Geld, was er für eine eigene Wohnung gespart gehabt hatte, sei wegen den Kosten für Kokain bald aufgebraucht gewesen. Er habe angefangen, sich Geld zu leihen, habe schließlich bei diversen Leuten Schulden gehabt. Er habe auch bei Leuten Darlehen mit Zinsverpflichtung aufgenommen. Als er noch mehr Darlehensgelder gebraucht habe, habe er zuerst den Fahrzeugbrief seines eigenen Fahrzeugs, dann denjenigen des Pkw seiner Eltern – heimlich – verpfändet. Schließlich habe er 10.000 EURO Schulden aufgehäuft. Im März 2020 habe er dann auch einen Bankkredit über 48.000 EURO aufgenommen mit dem Ziel, sich selbstständig zu machen. Stattdessen habe er sich entschlossen, sich mit dem Verkauf von Gras weiter zu beschäftigen. Insgesamt habe er erkannt, dass schon sein Graskonsum in der Schule den Anstoß gegeben habe, dass er auf die schiefe Bahn geraten sei.
Auf Nachfrage hat er weiter erläutert, dass Kokain für ihn an seinem 16. Geburtstag an die Stelle von Amphetamin getreten sei, weil ihm dessen Nebenwirkungen im Vergleich nicht gefallen haben. Kokain habe er insgesamt immer durch die Nase gezogen. Er habe es zwar einmal auch geraucht, die danach bei ihm einsetzende Paranoia habe ihm jedoch nicht gefallen. Die Wirkung von Kokain fühle sich für ihn gut an. Ohne Kokain sei es so, als ob der Motor nicht richtig an sei. Als ob sein Kopf nicht richtig funktioniere. Auch jetzt habe er das Gefühl, sich nicht richtig konzentrieren zu können. Zum seinem Marihuanakonsum der letzten Jahre befragt, hat er angegeben, dieses in den letzten Jahren nur abends geraucht zu haben, damit er habe einschlafen können. Früher sei das den ganzen Tag gewesen.
In den Jahren 2020 und 2021 habe er jeden Tag gekokst. Das seien täglich ungefähr zwei Gramm gewesen. Er habe bereits morgens vor der Arbeit ein halbes Gramm gezogen und dann ungefähr noch weitere neun Mal über den Tag verteilt. Das sei so bei der Arbeit im Handyladen auch möglich gewesen. Indes habe er diese dann deshalb verloren, weil er vergessen habe, die Toilettentür abzuschließen und er von seinem Chef erwischt und entlassen worden sei. Er habe danach zwar keine neue Arbeit gefunden, aber Kokain in gleichem Ausmaß weiterkonsumiert. Teilweise habe er zehn Gramm auf einmal erworben und dann gemerkt, dass er noch mehr als zwei Gramm täglich konsumiere. Daher habe er eher kleinere Mengen für seinen Konsum erworben, zwei Gramm habe er aber mindestens pro Tag konsumiert. Er habe dafür immer 80 EURO pro Gramm bezahlt, das sei aber sehr gute Qualität – ohne andere Beimischungen – gewesen. Daneben habe er abends zwei Joints, durchaus mit 0,5 Gramm Marihuana und Tabak geraucht. Schlafen habe dann geklappt, er habe aber teilweise die ganze Nacht nicht schlafen können, wenn er nicht so reines Kokain geholt habe. Bis zu seiner Festnahme sei der Konsum von Kokain und Cannabis so geblieben, dazu habe er ein paar Bierchen oder Wein getrunken. Alkohol sei aber – anders als früher einmal – kein Problem gewesen, als er mit Beginn seiner Ausbildung 2013 aufgehört habe, zu kiffen und dafür viel Vodka oder Jägermeister getrunken und auch seinen Führerschein verloren habe.
Danach befragt hat er angegeben, sich mit seiner Inhaftierung sehr lustlos gefühlt und sich mehrere Monate erstmal abgekapselt zu haben, bis er einen Bekannten getroffen und in eine Dreimannzelle gekommen sei. Er denke, er habe an einem Entzug mit Antriebslosigkeit und Lustlosigkeit gelitten. Eine Drogenberatung oder Therapie habe er noch nie gemacht. Seine Mutter sei damals einmal bei der Drogenberatung gewesen, er selbst sei dann da aber nicht hingegangen. Eigentlich habe er sich mit Beginn der Ausbildung ja auch gefangen gehabt. Er möchte jetzt aber nicht mehr, dass es so weitergehe, wie in den letzten Jahren, in denen er schon beim Aufwachen an Kokain gedacht habe. Auf Nachfrage hat er erklärt, mit Kokain erst wieder angefangen zu haben, als seine Freundin gesagt habe, dass sie schwanger sei. Er könne jetzt nicht genau sagen, wann der Punkt erreicht gewesen sei, wo er täglich Kokain konsumiert habe, das sei jedenfalls aber der Fall bei der Geburt am 11.01.2019 des Sohnes gewesen. Seine Freundin habe es auch irgendwann gemerkt, er habe dann auch einen sporadischen Konsum ihr gegenüber zugegeben, darüber hinaus seinen Konsum aber weiter verheimlicht.
b) Bestätigt wird dabei seine Einlassung eines täglichen Cannabiskonsums von einem Gramm pro Tag im Tatzeitraum. Hierzu fügen sich insbesondere die Ergebnisse der beim Angeklagten durchgeführten Haaranalyse, die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik G. vom 19.08.2021 dokumentiert sind und welche die Sachverständige Dr. OA.-MZ. erläutert hat. Sie hat dazu ausgeführt, dass dem Angeklagten am 24.06.2021 eine 1,5 cm lange Haarprobe entnommen worden sei, was Rückschlüsse für den Zeitraum von etwa anderthalb bis drei Monaten vor Entnahme zuließe. Dabei habe eine Analyse hinsichtlich der Einlagerung von Cannabinoiden erfolgen können, darüber hinaus aufgrund Materialknappheit indes keine Analysen auf Opiate, Methadon, Cocain und seine Metaboliten, Amfetamin und Designer-Amfetamine.
Die Analyse auf Cannabinoide habe einen Nachweis von 0,82 ng/mg Haare THC, 0,028 ng/mg Haare CBN ergeben, während die Werte für CBD und THC-OH jeweils unterhalb des Kalibrationswertes mit ca. 0,005 ng/mg Haare CBD und ca. 0,27 pg/mg Haare THC-OH festzustellen war. Das Abbauprodukt THC-COOH sei nicht nachweisbar gewesen. Zur Interpretation hat sie ausgeführt, dass aufgrund des Nachweises des Abbauproduktes THC-OH auch beim Angeklagten C. eine Körperpassage des Cannabis nachgewiesen sei, da dieser Stoff erst im Köper metabolisiert und dann in die Haare eingelagert worden sein müsse. Eine Einlagerung durch externen Kontakt der Haare etwa durch Rauch würde die Werte nicht erklären. Die gemessenen Werte seien indes wesentlich geringer als bei der, den Angeklagten Y. betreffenden, Probe. Die beim Angeklagten C. gemessenen Werte sprächen für einen regelmäßigen moderaten Konsum im Wachstumszeitraum der Haare. Dies bedeute begrifflich dabei auch bereits einen täglichen Konsum, indes unterhalb der Schwelle eines erheblichen oder starken Konsums, bei dem man von mehrfach täglichem Konsum ausgehen müsse. Die vorliegenden Ergebnisse würden sich – so die Sachverständige auf Vorhalt der Einlassung – zu einem täglichen Konsum von einem Gramm Cannabis abends fügen.
Die dahingehende Einlassung wird weiter auch dadurch gestützt, dass ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 25.06.2021 bei der Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeklagten NX.-straße 00 in E. im Schlafzimmer des Angeklagten in der Außentasche einer roten Daunenjacke Marihuana ebenso gefunden wurde wie in einem kleinen Glas in der rechten Nachtkonsole. Dass er auch bereits im Jahr 2015 Kontakt zu Cannabis hatte, wird schließlich auch durch ein – nur im Hinblick auf die Begutachtung bezüglich der §§ 20, 21 und 64 StPO verlesenes und verwertetes – Urteil des Amtsgerichts VB. vom 06.05.2016 (Az. 50 Ds 410/15) belegt, wonach er wegen des Besitzes von zehn Tütchen Haschisch in seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung am 16.07.2015 verwarnt worden war.
c) Bei der notwendigen kritischen Betrachtung der Einlassung des Angeklagten zu seinem Kokainkonsum hat sie – hiervon abweichend – indes lediglich feststellen können, dass der Angeklagte im Tatzeitraum mehrmals die Woche ein halbes bis ein Gramm Kokain konsumierte.
aa) Aus den objektiven Beweismitteln lässt sich der vom Angeklagte in seiner Einlassung behauptete intensive Konsum von täglich zwei Gramm Kokain in der Form nicht nachvollziehen. (1) Nicht kompatibel mit der Einlassung eines sehr erheblichen Kokainkonsums, der zudem über den ganzen Tag verteilt erfolgt sei, stellen sich die Ergebnisse der Durchsuchungen der dem Angeklagten zugeordneten Räumlichkeiten dar. Ausweislich der verlesenen Vermerke zur Festnahme des Angeklagten, den Durchsuchungsberichten und Sicherstellungsprotokollen führte der Angeklagte weder bei seiner Festnahme vor der AW.-straße 00 in G. selbst Kokain oder sonstige Konsumutensilien mit sich, noch ließen sich in der Wohnung in der AW.-straße 00, dem vor der Wohnung parkenden PKW LA Q7 oder in seinem Zimmer seiner Wohnung NX.-straße 00 in E. am 23.06.2021 Kokain, Gegenstände mit erkennbaren Kokainanhaftungen oder sonstige Konsumutensilien finden. Die einzigen Betäubungsmittel, die mit einem Konsum des Angeklagten in Verbindung gebracht werden können, sind schließlich – wie bereits dargestellt – die zwei kleinen Mengen Cannabis in Nachttischschrank und Jacke im Schlafzimmer des Angeklagten in der Wohnung NX.-straße 00 in E., wobei dieser Fund gleichzeitig belegt, dass der Angeklagte durchaus auch in der elterlichen Wohnung – wenn auch versteckt – Konsummittel besaß.
Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er nicht nur primär Kokain konsumiert habe, sondern er auch bereits beim Aufstehen ein Verlangen nach dem Konsum verspürt habe und diesem dann auch sodann und weiter über den Tag verteilt nachgegeben habe, erscheint bereits das fehlende Vorhalten von Kokain wenig plausibel. Nach Verlesen der Unterlagen und Inaugenscheinnahme der Durchsuchungsbilder hat der Angeklagte auf Vorhalt des Umstands, dass nichts gefunden worden sei, was auf einen Kokainkonsum hindeute, und die Frage, wo man denn etwas habe finden können, dann auch die wenig plausible Erklärung geliefert, dass er noch unmittelbar vor seiner eigenen Verhaftung in der Wohnung seinen Rest mithilfe eines Geldscheins auf der Toilette konsumiert habe und das Tütchen dann weggeworfen habe. Vorräte habe er nicht gehabt, er habe nach Auslieferung der beiden bei ihm gefundenen größeren Mengen Marihuana vorgehabt, sich um Nachschub an Kokain zum Eigenkonsum zu kümmern. Er habe ja auch immer nur 2-3 Gramm besorgt, um nicht zu viel zu konsumieren, das müsse dann der Rest vom Vortag gewesen sein. Er habe da auch nur einen Kontakt gehabt, wo er immer gekauft habe. Dass der Angeklagte zufällig vor seiner Verhaftung gerade seinen letzten Rest konsumiert hatte, zudem ohne jegliche Spuren zu hinterlassen, erscheint letztlich ebenso unwahrscheinlich wie die Behauptung, dass er trotz der erheblichen Konsummenge und des empfunden Drucks keine Vorratshaltung betrieben hat, sondern – legt man seine Einlassung zugrunde – letztlich fast jeden Tag seine Konsummenge für höchstens anderthalb Tage erworben habe, was auch voraussetzen würde, dass sein Verkäufer für ihn letztlich immer verfügbar und leicht erreichbar hätte sein müssen. Die Einlassung erscheint insofern jedenfalls für das behauptete Konsummuster eines täglichen Konsums von zwei Gramm Kokain unplausibel. (2) Belastbare und objektivierbare Hinweise auf einen Kokainkonsum des Angeklagten, insbesondere in dem von ihm behaupteten Ausmaß, haben sich auch im Übrigen im Rahmen der Beweisaufnahme nicht gezeigt.
Die beim Angeklagten C. entnommene Haarprobe ist ausweislich des Gutachtens der Rechtsmedizin G. vom 19.08.2021 und den Erläuterungen der Sachverständigen Dr. OA.-MZ. trotz des ansonsten regelmäßig vorgesehen Untersuchung auch auf diese Stoffe lediglich aufgrund mangelnder Materialmenge unterblieben. Im Nachgang auf ihre Anhörung hat sie sodann auch mitgeteilt, dass keine Restbestände der Probe mehr vorhanden seien. Dass tatsächlich keine hinreichende Menge an Haaren entnommen worden ist, kann dem Angeklagten insofern nicht angelastet werden. Jedoch kommt der Haarprobe insofern auch nicht die Wirkung der objektivierenden Bestätigung seiner Angaben zu.
Einen Hinweis auf einen Kokainkonsum des Angeklagten, der nach dessen Angaben bereits seit seinem sechzehnten Geburtstag bestanden habe, finden sich auch weder in einem der unter A. II. 3. dargestellten noch in den weiteren, bereits aus dem Bundeszentralregister, gelöschten Vorstrafen des Angeklagten C..
Auch hatte der Angeklagten C. bei der Eingangsuntersuchung in der JVA G. am 24.06.2021, diesbezüglich der Sachverständige Dr. AU. die Inhalte der Sanitätsakte referiert hat, zur Suchtanamnese lediglich angegeben, drei bis vier Zigaretten täglich zu konsumieren, Alkohol selten zu trinken und die Frage nach Drogen verneint. Auch insofern lässt sich jedenfalls kein konstanter Vortrag zu einem Kokainkonsum feststellen, wobei die Eintragung andererseits einen tatsächlichen Kokainkonsum auch nicht ausschließt, da die Falschbeantwortung der Frage durch den Angeklagten aufgrund des tatsächlich vorliegenden Cannabiskonsums auf der Hand liegt. Aus dem Inhalt der Sanitätsakte lässt sich aber auch ansonsten kein Hinweis darauf finden, dass etwa ein psychischer Entzug des Angeklagten nach plötzlichem Absetzen des behaupteten hohen täglichen Konsums aufgefallen wäre.
Hinweise auf einen Kokainkonsum ergeben sich schließlich auch nicht aus der Kommunikation des Angeklagten über die Dienste BA. oder QZ.. Der Angeklagte C. hat – im Gegensatz zu den Angeklagten Y. und T. – etwa bei QZ. auch keine Lichtbilder versendet, die auf den Besitz oder aktuellen Konsum von Kokain schließen lassen würden. Die Kammer verkennt dabei insofern nicht, dass er dies auch nicht bezüglich der Versendung von Joints getan hat und ob man dies überhaupt tut, von der individuellen Einstellung des Beteiligten abhängt, schließlich auch die Anfertigung eines Lichtbildes eines mehrere Minuten andauernden Rauchens eines Joints auf dem eigenen Balkon, wie es etwa der Angeklagte Y. getan hat, sich auch insgesamt als lebensnaher als die Dokumentation des wenige Sekunden dauernden Konsums von Kokain darstellt. Einen objektivierbaren Hinweis auf einen Kokainkonsum findet sich insofern jedoch auch hier nicht.
Das Gleiche gilt – wenn auch dies nicht zwingend zu erwarten wäre – für die schriftliche Kommunikation. Dies gilt auch für eine auf Hinweis der Verteidigung des Angeklagten C. verlesene Sequenz über den Dienst BA. vom 11.04.2020, in welcher der Angeklagte C. dem Y. mitteilt, dass er gleich abgeholt werde und seine Frau ihm 30 EURO gebe, worauf der Angeklagte Y. entgegnet „Kriegste Taschen geld. Lass zusammen schmeißen 5 Gramm holwn. Oben 11 etage“, worauf der Angeklagte C. ein „ja“ und einen traurigen Smiley schickt und nachschickt „Oder staubsauger vorne Bei Kiosk“, worauf der Y. mit einem „lol“ also der Abkürzung für „laughing out loud“ (lautes Lachen) reagiert. Soweit der Angeklagte C. zu dieser Sequenz erklärt hat, dass es hier um den Erwerb von fünf Gramm Kokain in der 11. Etage eines Hochhauses in MS. gegangen sei und der „Staubsauger“ auch ein Verkäufer von Kokain gewesen sei, so ergibt sich dies aus dem Chat letztlich nicht. Insbesondere wird anhand der dargestellten Sequenz schon deutlich, dass es sich nicht um einen wirklichen Plan, sondern um einen Scherz zwischen den beiden Angeklagten handle. Insofern lässt sich im weiteren Verlauf auch eine weitere Diskussion über einen Besuch einer elften Etage gar nicht nachvollziehen, vielmehr schreiben die Angeklagten auch noch bis 1 Uhr des Folgetages miteinander, sodass auch von keinem Treffen auszugehen ist. Auch bei dem „Staubsauger“ handelt es sich im Kontext erkennbar nicht um eine Quelle zum Erwerb von Betäubungsmitteln, sondern – im Rahmen des Scherzes – um eine alternative Einsatzmöglichkeit für den Einsatz des „Taschengeldes“ von 30 EURO, welches der Angeklagte C. von seiner Lebensgefährtin erhalten habe. Denn im gleichen Chat hatte der Angeklagte C. bereits am 10.04.2020 ab 22:29 Uhr erklärt, dass ein FT. ganz drauf sei, die Waschmaschine, den Staubsauger seines Vaters und Handys von Kindern und seinen Eltern, insgesamt alles verkaufe, was dessen Vater berichtet habe. Er sei zu seiner Mutter gegangen, habe kurz nach dem Staubsauger gefragt, den verkauft und sei auf Etage gegangen. Weiter hatte der Angeklagte C. dann auch am 11.04.2020 ab 14:29 Uhr den Y. gefragt, ob er Staubsauger brauche und erläutert, dass der FT. in MS. vor einem Kiosk stehe und Staubsauger verkaufe, worauf beide durch lachende Smileys bzw. die Abkürzung „lol“ dokumentieren, dass sie sich hierüber amüsieren. Dass die Aussage „lass zusammen schmeißen 5 Gramm holen. Oben 11 etage“ auch im Rahmen des Scherzes überhaupt auf einen möglichen Erwerb von fünf Gramm Kokain anspielt, wird letztlich auch überhaupt nicht klar, sondern stellt sich lediglich als möglich dar. Jedenfalls für einen sehr erheblichen Kokainkonsum des Angeklagten C. bietet er nichts Belastbares. Insbesondere reagiert der Angeklagte C. auch nur mit dem Scherz über den Staubsauger auf die Aussage des Angeklagten Y. und berichtet auch im Gesamtkontext etwa nicht davon, dass es ihm an Betäubungsmitteln fehle.
bb) Bestätigt wird ein Kokainkonsum des Angeklagten C. jedoch durch die Angaben der Mitangeklagten Y. und T..
Nach dem behaupteten Kokainkonsum des Angeklagten C. befragt, hat der Verteidiger des Angeklagten Y. zunächst – wie auch im Übrigen auf Nachfragen – erklärt, dass man hierzu nichts sagen werde. Nach erkennbarer Rücksprache mit seinem Verteidiger hat der Angeklagte Y. sich dann indes hierzu doch geäußert und erklärt, dass er tatsächlich mit dem Angeklagten C. auch konsumiert habe. Dieser habe insofern Kokain gezogen, wenn sie zusammen „gechillt“ hätten und er – der Y. – Marihuana geraucht habe, manchmal habe er dann auch selbst auch Kokain mitkonsumiert. Vom Umfang schätze er es so ein, dass der Konsum beim Angeklagten C. etwas weniger als sein eigener Marihuanakonsum gewesen sei, aber es sei nahezu immer geschehen, wenn man zusammen gewesen sei. Von der Frequenz hat es der Angeklagte Y. auf einen Konsum mehrmals pro Woche im Zeitraum von 2020 bis zu seiner Flucht nach Spanien eingrenzen können, teilweise hätten sie sich jedoch auch täglich gesehen. In diesen Fällen habe der Angeklagte C. dann abends auch mit ihm Cannabis geraucht, aber wesentlich weniger als er selbst, tagsüber habe dieser nicht gekifft.
Ergänzend hat der Angeklagte T., ebenfalls zum Eigenkonsum des Angeklagten C. befragt, angegeben, dass er ihn schon länger kenne und dieser immer mal wieder mehr und weniger konsumiere. Dessen Kokainkonsum gesehen habe er einmal, als er ihn an Karneval zufällig getroffen habe und man zusammen eine Nase gezogen habe. Darüber hinaus hat er neben einem gemeinsamen Konsum von Cannabis in Gruppen indes lediglich seine Vermutung äußern können, dass man ihm auch einen Kokainkonsum öfters mal habe ansehen können.
cc) In der Gesamtwürdigung der Beweissituation geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte C. letztlich und insofern angepasst an das Ergebnis der untersuchten Haarprobe, die sich aufgrund von Versäumnissen der Ermittlungsbehörden zu einem Konsum von Kokain nicht verhält, seinen Kokainkonsum wesentlich massiver dargestellt hat, als er tatsächlich besteht. Feststellbar ist ein Konsum von Kokain indes nur in dem vom Angeklagten Y. geschilderten Ausmaß.
Die dargestellte Einlassung des Angeklagten stellt sich – isoliert betrachtet – dabei im Ausgangspunkt grundsätzlich als plausibel dar, wobei der Angeklagte auch erkennbar Wert darauf gelegt hat, in seiner Biographie die Auswirkungen seines Konsums erst von Cannabis und später von Kokain zu betonen. Insbesondere aufgrund dieser Verflechtung des Konsums mit seiner Biographie, der Darstellung der Auslöser und Folgen eines geänderten Konsumverhaltens, habe sich – so der Sachverständige Dr. AU. hiernach befragt – die Schilderung des Angeklagten auf ihn auch im Explorationsgespräch als durchaus stimmig gewirkt.
Aufgrund der unter aa) dargestellten fehlenden objektiven Belege für einen Kokainkonsum und insbesondere für einen im Tatzeitraum sehr erheblichen und sehr regelmäßigen Konsum von täglich zwei Gramm erscheint die Einlassung indes in der Form unglaubhaft. Auch wenn die dort dargestellten Erwägungen jeweils nicht zwingend überhaupt gegen einen Kokainkonsum des Angeklagten sprechen, erscheint es doch insgesamt als sehr auffällig, dass dieser sich letztlich im objektiven Beweisergebnis nirgendwo niedergeschlagen hat. Insbesondere die Annahme eines sehr massiven täglichen Kokainkonsums, der die Alltagsgestaltung des Angeklagten auch erheblich mitbestimmt habe, lässt sich damit nur schwerlich in Einklang bringen. Diesbezüglich haben auch die Angeklagten Y. und T. die Einlassung nicht bestätigt. Die Kammer ist jedenfalls nicht vom Vorliegen eines solchen täglichen Konsums von zwei Gramm Kokain überzeugt.
Die Kammer ist dagegen im Ergebnis davon überzeugt, dass der Angeklagte C. neben Cannabis auch Kokain konsumiert hat und dies im Umfang von einem halben bis einem Gramm Kokain mehrmals die Woche erfolgt ist. Insofern erscheint zunächst die Angabe des Angeklagten T. als glaubhaft, der ohne besonderen Eifer letztlich ein konkretes und originelles Ereignis – der flüchtige gemeinsame Konsum an Karneval – erinnern konnte. Dies spricht ebenso wie die aktive Einbindung des Angeklagten in den Verkauf von zwei Kilogramm Kokain in Fall 11 der Anklage dafür, dass der Konsum von Kokain für den Angeklagten C. nicht wesensfremd ist. Schließlich wertet die Kammer auch die dargestellten Angaben des Angeklagten Y. als glaubhaft. Dessen Angaben stellen sich zunächst als plausibel dar. Hierbei hat er auch lediglich seine eigenen Angaben aus den Gelegenheiten geschildert, in denen er mit dem Angeklagten C. zusammen gewesen war ohne übereifernd darüber hinausgehend die Einlassung des Angeklagten zu decken. Er hat dabei insbesondere auch seinen Eindruck mitgeteilt, dass sein eigener Konsum auch in diesen Fällen verhältnismäßig schwerer ausgefallen sei als derjenige des C.. Zugunsten der Glaubhaftigkeit der Angaben wertet die Kammer auch, dass der Angeklagte Y. zur Darstellung des Konsums des Mitangeklagten auch erstmalig überhaupt ausdrücklich den – wenn auch im Verfahren zu diesem Zeitpunkt der Hauptverhandlung offensichtlichen – Umstand thematisiert hat, dass es der Angeklagte C. gewesen ist, mit dem er im Tatzeitraum in sehr intensivem Maße, bis zu täglich, Kontakt gehabt hatte und bei denen die Einzelheiten der offensichtlich sowohl freundschaftlichen als auch geschäftlichen Verbindung beider nicht vollständig aufgeklärt worden war. Insofern erscheint es der Kammer auch als besonders authentisch, dass der Angeklagte Y. selbst bei der kritischen Thematisierung des behaupteten Kokainkonsums trotz vorher wiederholter Angabe des Verteidigers, sich hierzu nicht zu äußern, das Bedürfnis empfunden und augenscheinlich gegenüber seinem Verteidiger formuliert hatte, seine eigenen Beobachtungen hierzu zu offenbaren. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Entscheidung des Angeklagten, eine Ausnahme von der Verteidigungslinie zu machen, sich nicht über andere Personen mit potentieller Relevanz für die Sache – hier konkret die Regelmäßigkeit der gemeinsamen Kontakte –, auch bei Annahme einer Falschaussage erklärlich wäre, mit welcher er seinen Freund unterstützten wollte. Die eher zurückhaltende Aussage des Angeklagten ist der Kammer jedoch im Ergebnis als erlebnisbasiert erschienen. Unter Annahme eines Konsums des Angeklagten C. von einem halben bis einem Gramm Kokain mehrfach die Woche im Tatzeitraum erscheinen auch die unter aa) dargestellten Befunde noch kompatibel.
Insgesamt geht die Kammer damit davon aus, dass der Angeklagte C. seinen tatsächlich bestehenden Konsum von Kokain wesentlich übertrieben dargestellt hat, um zum Einen sicher in den Genuss des Maßregelvollzugs mit der Möglichkeit der anschließenden Aussetzung der Vollstreckung einer zu erwartenden langen Freiheitsstrafe zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt zu erlangen und zum Anderen seine Tatmotivation insgesamt in einem relativ besseren Licht erscheinen zu lassen. Insofern hat er sowohl seine Hinwendung zum Verkauf von Betäubungsmitteln als Folge seiner angesammelten Schulden und damit mittelbar seines Kokainkonsums dargestellt und auch geschlussfolgert, dass bereits sein Cannabiskonsum in der Schule ihn letztlich auf die schiefe Bahn geführt habe.
3. Hinsichtlich des Angeklagten T. beruhen die Feststellungen zu seinem Konsumverhalten schließlich ebenfalls auf seinen Angaben, soweit diesen gefolgt werden können. Die Kammer geht auch bei diesem indes davon aus, dass der Angeklagte das Ausmaß seines Konsums in seiner Einlassung übertrieben hat. Der für den Tatzeitraum unter A. III. 2. festgestellte Konsum von Cannabis, Kokain und Tilidin wird indes objektiv gestützt durch die Analyse der am 24.06.2021 beim Angeklagten entnommenen Haarprobe, deren Ergebnisse im Gutachten des Instituts der Rechtsmedizin der Uniklinik G. vom 13.10.2021 festgehalten und von der Sachverständigen Dr. OA.-MZ. erläutert worden sind. Diese hat erläutert, dass die entnommene Haarprobe Aussagen zu den zurückliegenden drei bis sechs Monaten zuließe. Dort seien die zu einem Cannabiskonsum gehörenden Werte recht niedrig, aber zu einem gelegentlichen Konsum passend, die zu Kokain gehörenden Werte zu einem regelmäßigen moderaten Kokainkonsum passend und eine gelegentliche Aufnahme von Tilidin sei ebenfalls plausibel. Schließlich sei es möglich wenn auch nicht sicher, dass es auch zu einem seltenen Heroinkonsum gekommen sei. Anhaltspunkte dafür, dass es auch schon im Jahr 2016 einen Konsum von Cannabis und Kokain gegeben hatte, haben sich auch aus – zu diesem Zwecke – verlesenen und verwerteten Unterlagen bezüglich einer bereits getilgten Vorstrafe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln ergeben.
VII. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen jeweils auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. AU., Facharzt für Psychiatrie, innere und somatische Medizin und langjährigen forensischen Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen und der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Dieser hat ausgeführt, dass er Gelegenheit gehabt habe, mit jedem der drei Angeklagten zusätzlich zu Akteninhalt und Verlauf der Hauptverhandlung ein Explorationsgespräch als Grundlage seines Gutachtens zu führen.
aa) Hierzu hat er ausgeführt, wenn man die Frage des Vorliegens eines Eingangsmerkmals beim Angeklagten Y. zunächst unter Ausklammerung einer Betäubungsmittelproblematik betrachte, so sei eindeutig festzustellen, dass insofern keinerlei Auffälligkeiten oder Defekte bei diesem erkennbar seien. Keinerlei Anhaltspunkte beständen zunächst für das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals einer krankhaft seelischen Störung. Der Angeklagte habe von nichts berichtet, was überhaupt einen Hinweis auf eine solche Erkrankung geben könnte und es sei auch ansonsten nichts erkennbar. Betrachte man die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten des Betäubungsmittelhandels scheide weiter auch das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung aus, da eine solche nur bei affektiven Handlungen in Betracht käme, nicht jedoch beim gezielten und planvollen Handel mit Betäubungsmitteln. Weiter bestünde beim Angeklagten sicher auch keine schwere Intelligenzminderung im Sinne des dritten Eingangsmerkmals. Schließlich, so der Sachverständige weiter, liege die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne des vierten Eingangsmals der schweren anderen seelischen Störung beim Angeklagten Y. ebenfalls fern. Insofern habe der Angeklagte Y. zwar im Explorationsgespräch von den drei Angeklagten am ehesten emotional betroffen mit einer gewissen Tendenz zur Depressivität gewirkt. Er ziehe erkennbar eine sehr selbstkritische Bilanz über sein bisheriges Leben, was jedoch in seiner Situation im Hinblick auf die schwerwiegenden Tatvorwürfe und seine Trennung von seiner jungen Familie allgemeinpsychologisch erklärlich sei und den Tatzeitraum nicht betreffe. Insofern beständen jedenfalls keine Hinweise auf eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Tatbegehung. bb) Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass beim Angeklagten Y. aufgrund seiner Angaben zu seinem Konsummittelgebrauch eine Betäubungsmittelproblematik vorliege. Diagnostisch liege bei ihm eine Abhängigkeitserkrankung bezüglich Cannabinoiden nach der ICD-10:F12.2 vor. Die diesbezüglichen Kriterien eines über einen schädlichen Gebrauch hinausgehenden psychischen Abhängigkeit seien insofern gegeben, da der Angeklagte Probleme gehabt habe, Beginn und Ende seines Konsums zu steuern, er trotz des Wissens um die Schädlichkeit seines Konsums diesen fortgesetzt habe und letztlich auch eine gewisse Abflachung anderer Interessen und eine Fokussierung auf den fortgesetzten Cannabiskonsum eingetreten seien. Dabei sei beim Angeklagten Y. eine eher außergewöhnliche Entwicklung festzustellen, da bei ihm nicht – wie bei vielen anderen – eine Ausweitung des Konsums auf weitere Betäubungsmittel festzustellen sei. Ein solcher sei jedenfalls nicht in erheblichem Maße erfolgt, sondern der Angeklagte sei letztlich primär beim in seiner Jugend begonnenen Konsum von Cannabis geblieben. Dafür sei der Umfang dieses Konsums jedoch über die Jahre immer weiter angestiegen und habe im Tatzeitraum sehr massive Ausmaße erreicht, da auch eine fortwährende Gewöhnung an das Suchtmittel eingetreten sei. Insofern beschreibe dann auch die Hinwendung zu dem speziellen, in den USA beliebten, THC-haltigen Cannabiswachs und der Erwerb und Konsum besonders THC-haltiger Marihuanazüchtungen zur weiteren Erhöhung der Konsumdosis einen weiteren Schritt des eindrucksvollen Wegs in eine Cannabisabhängigkeit. Die Gefahr zur Ausbildung einer solchen Abhängigkeitserkrankung sei insofern umso höher, je mehr und öfter eine Person konsumiere.
Das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung sei jedoch nicht bereits aufgrund einer solchen Abhängigkeitserkrankung gegeben, sondern liege lediglich in bestimmten, von der Rechtsprechung anerkannten, Fallgruppen vor.
Eine solche sei etwa gegeben bei einer auch für den Konsumenten außergewöhnlichen Intoxikation bei Tatbegehung, die über das normale Maß des bekannten Konsums hinausgehe, etwa beim Konsum extremer Mengen oder einer individuell unerprobten Kombination verschiedener Suchtmittel. Bei dem hiesigen Tatvorwürfen des Betäubungsmittelhandels spreche wesentlich gegen die Relevanz dieser Fallgruppe bereits die Dauer und Komplexität der hierzu durchgeführten Handlungen, bei denen es nicht zu einem intoxikationsbedingten Versagen bei einer Einzelhandlung kommen könne. Der Vorwurf des Betäubungsmittelhandels stellt vielmehr einen längerfristigen Ablauf dar, in welchem der Konsument zum Gelingen nicht dauerhaft intoxikiert sein könne, sondern verschiedentlich die Gelegenheit zur Reflexion über das Tatgeschehen habe. So sei es auch konkret beim Angeklagten Y. gewesen, der trotz seines massiven Konsums von Cannabis im Alltag funktionsfähig gewesen sei.
Auch die weitere Fallgruppe der Begehung einer Beschaffungstat bei einer unmittelbar bevorstehenden körperlichen Entzugssymptomatik oder aus Angst vor einer solchen komme hier nicht in Betracht, da diese lediglich bei einer Opiatabhängigkeit in Betracht komme, unter welcher der Angeklagte Y. nicht leide. Im Übrigen habe beim Angeklagten auch kein Mangel an Cannabis bestanden.
Schließlich scheide auch die letzte Fallgruppe, einer Persönlichkeitsdepravation beim Angeklagten Y. aus. Beim langjährigen Konsum neurotoxisch wirkender Rauschmittel wie etwa Alkohol oder Opiaten könne ein hirnorganischer Abbauprozess eintreten, in dessen Folge auch eine Verflachung der Persönlichkeit mit einem alleinigen Fokus auf die Sicherstellung des Konsums eintrete, bei welcher etwa Fragen der Ethik des eigenen Handelns keine Rolle mehr spielten. Dies sei bei dem Angeklagten Y., der sozial funktionsfähig sei, völlig fernliegend.
Insofern sei bereits kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB aufgrund der Abhängigkeitserkrankung erfüllt. Davon abzugrenzen, und hier gegeben, sei lediglich eine gewisse Tatneigung, die aus einer Abhängigkeit folgen könne, wenn man sich in dem Drogenmilieu betätige, um den eigenen Konsum zu finanzieren. Dies stelle aber gerade keine psychiatrisch relevante Minderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB dar.
b) Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Entsprechende Hinweise für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals haben sich auch in der Hauptverhandlung, welche der Angeklagte Y. auch konzentriert folgen konnte und dabei auch – jedenfalls zum Thema des Konsums des Mitangeklagten C. – mit der Kammer kommuniziert hat, nicht gezeigt. Auch ist es ihm augenscheinlich gelungen, neben den Tatbegehungen auch ein Familienleben mit seiner Ehefrau und seinem ersten Kind zu führen. Auch seine Cannabisabhängigkeit erfüllt ebenso wenig ein Eingangsmerkmal wie sein durchaus massiver und dauernder Konsum von Cannabinoiden, wie der Sachverständige in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dargestellt hat. Das Vorliegen der insofern in Betracht kommenden Fallgruppen erscheint aus den vom Sachverständigen genannten Gründen fernliegend. Die – insofern nicht überzeugende da mangelhafte – Beurteilung der zunächst mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen Dr. von MU., welche aufgrund der Diagnose einer Cannabisabhängigkeit erklärt hat, dass sie von einer deutlichen Minderung der Steuerungsfähigkeit ausgehe, ist dagegen nicht zu folgen. Eine Auseinandersetzung mit den insofern anerkannten, und vom Sachverständigen Dr. AU. herangezogenen, Fallgruppen hat diese zunächst unterlassen und auf diesbezüglichen Vorhalt die Ansicht geäußert, dass sie aufgrund der enormen Konsummengen schon von einer dauerhaften Intoxikation ausgehen würde, ohne dessen Relevanz für die konkrete Tatausführung zu erläutern Schließlich hat sie indes auch eingeräumt, dass der Angeklagte letztlich aufgrund seines Konsums keine Schwierigkeiten bei der Tatbegehung gehabt habe.
2. a) Der Sachverständige Dr. AU. hat hinsichtlich des Angeklagten C. weiter erläutert, dass bereits kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt sei. Dies gelte zunächst für außerhalb einer Betäubungsmittelproblematik liegende Defekte. Im Sinne des ersten Eingangsmerkmals seien keinerlei Anhaltspunkte für eine relevante psychische Erkrankung erkennbar. Es handle sich auch bei den dem Angeklagten C. vorgeworfenen Handlungen nicht um Affekttaten im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals, dieser sei erkennbar nicht intelligenzgemindert im Sinne des dritten Eingangsmerkmals und letztlich auch von seinem Verhalten nicht auffällig, sodass eine schwere Persönlichkeitsstörung im Sinne des vierten Eingangsmerkmals fernliegend sei.
Der Sachverständige Dr. AU. hat weiter erläutert, dass unabhängig von der psychiatrischen Einordnung des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten C., bei ihm jedenfalls – selbst bei Annahme einer Abhängigkeitserkrankung im Hinblick auf Kokain – eine der bereits unter V. 1. a) bb) dargestellten Fallgruppen nicht vorliege. Bei dem Angeklagten C. scheiden diese jeweils aus den gleichen Gründen aus wie beim Angeklagten Y.. Insgesamt handle es sich bei den dem Angeklagten C. vorgeworfenen Taten jeweils um komplexe Vorgänge, die verbunden gewesen seien etwa mit der Organisation von Abläufen, der Nutzung verschlüsselter Kommunikation und des Anstellens kaufmännischer Erwägungen. Es handle sich nicht um impulsive Handlungsweisen, vielmehr habe für den Angeklagten jeweils genug Zeit bestanden, über die Ausführung nachzudenken und diese zu reflektieren. Entsprechend sei auch konkret keine Erheblichkeit einer Drogenproblematik für die Steuerungsfähigkeit festzustellen. Unterhalb der Schwelle einer erheblichen verminderten Steuerungsfähigkeit bestehe jedoch auch entsprechend eine gewisse Tatneigung, die aus dem eigenen Betäubungsmittelkonsum herrühre.
b) Die Kammer folgt auch insofern den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. AU.. Beim Angeklagten C., der sich auch selbst gegenüber der Kammer zu seiner Person eingelassen und auch darüber hinaus mit dieser kommuniziert, im Übrigen der Verhandlung konzentriert hat folgen können, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals. Eine von der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. AU. abweichende Beurteilung zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB hat die vormals beauftragte Sachverständige Dr. von MU. vor ihrer Entpflichtung nicht mehr abgeben.
3. Die Feststellungen zur vollen Schulfähigkeit des Angeklagten T. beruhen ebenfalls auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. AU., der ausgeführt hat, dass Eingangsmerkmale außerhalb einer Betäubungsmittelproblematik nicht erkennbar seien und auch im Hinblick auf dessen Konsum jedenfalls keine der anerkannten Fallgruppen erfüllt sei. Eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sei auch bei diesem ausgeschlossen, während eine gewisse Tatneigung nicht fernliege, wenn man – wie der Angeklagte – in einer Suchtkultur aufwachse und seinen eigenen Konsum auch nicht anders finanzieren könne.
D.Rechtliche Würdigung
Die Angeklagten haben sich nach den unter B. getroffenen Feststellungen jeweils wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
I. 1. Hinsichtlich des Angeklagten Y. erfüllen die unter B. III. getroffenen Feststellungen in dreizehn Fällen (B. III. 2.-12., 15.-16.; Fälle 5, 7, 9; 10, 11, 14, 15, 16, 17-19, 22 und 24, 26, 28 und 35; 38 und 41 der Anklage) die Voraussetzungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC, bzw. 5 Gramm KHC in den Fällen 11 und 14 der Anklage, ist dabei jeweils deutlich überschritten.
a) Der Angeklagte handelte dabei in sämtlichen dieser Fälle jeweils täterschaftlich, wobei in den unter B. III.2.-4. und 6.-12. festgestellten Taten eine mittäterschaftliche Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB aufgrund des gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten C. erfolgt. In den Fällen, in denen der Angeklagte Y., seine Tätigkeit selbst als „Vermittlung“ beschrieben hat (Fälle 11, 14 der Anklage = B. III. 4. und 5.), so liegt ebenfalls eine täterschaftliche Begehung vor, da der Angeklagten über Tatherrschaft ebenso verfügte wie über ein – über die erhebliche Vergütung bzw. den selbst vorgenommenen Aufschlag – ein erhebliches Eigeninteresse.
b) Dabei stellen auch die unter B. III. 4 (Fall 11 der Anklage) getroffenen Feststellungen einen Fall des vollendeten Handeltreibens und nicht lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung dar (vgl. hierzu Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 254 m.w.N.). Es handelte sich insbesondere im Verhältnis mit dem „YZ.“ nicht lediglich um allgemeine Sondierungsgespräche, sondern dieser hatte sich auf das Angebot der Angeklagten Y. und C., die auch insofern mittäterschaftlich handelten, konkret gemeldet und konkret sowohl den angebotenen Preis als auch das selbstständige Abholen in UL. akzeptiert, während letztlich aus dessen Sicht nur der genaue Ort und Zeit der Abholung zu klären war. Gleichsam gingen auch die Angeklagten Y. und C. von einer ernsthaften Veräußerung aus. Dass sie selbst in diesem Zeitpunkt keinen gesicherten Zugriff auf die Betäubungsmittel hatten und das Geschäft insofern auch scheiterte, ändert insofern indes nichts an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des vollendeten Handeltreibens. Entsprechend versuchten sie sodann auch, dem „YZ.“ alternative Ware zur Durchführung des Geschäfts anzubieten, welche sie beim Nutzer „FE.“ angefragt hatten.
c) Die unter B. III. 2 festgestellten Taten (Fälle 5, 7 und 9 der Anklage) stellen sich für den Angeklagten dabei insgesamt als eine Tat dar. Die Teilverkäufe aus Fall 9 der Anklage stellen sich als Teilmengen der größeren Verkaufsmengen aus den Fällen 5 und 7 der Anklage dar, sodass diesbezüglich jeweils eine Bewertungseinheit besteht. Durch die Überschneidung in der Ausführungshandlung werden damit auch die Fälle 5 und 7 der Anklage tateinheitlich verbunden. Die Kammer hat aus Gründen der Übersichtlichkeit des Tenors indes davon abgesehen, die zweifache tateinheitliche Erfüllung des Handeltreibens in nicht geringer Menge im Tenor auszudrücken. In Fall 7 hat die Kammer den Tatvorwurf nach § 154a Abs. 2 StPO auf die Befassung mit sieben Kilogramm beschränkt.
d) Ebenso stellen die unter B. III. 9. getroffenen Feststellungen (Fälle 22 und 24 der Anklage) für den Angeklagten lediglich eine Tat des Handeltreibens in zwei tateinheitlichen Fällen dar. Hiervon geht die Kammer zugunsten der Angeklagten aus, da die für die erste Bestellung (Fall 22 der Anklage) bereits geleistete Anzahlung von 40.000 EURO im Nachgang für die Bezahlung der weiteren Lieferung (Fall 24 der Anklage) bewusst umgewidmet wurde. Die Kammer hat auch hier die tateinheitliche weitere Begehung nicht in den Tenor aufgenommen.
e) Auch die unter B. III. 7 getroffenen Feststellungen (Fall 16 der Anklage) erfüllen den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge hinsichtlich der gesamten zum Weiterverkauf erworbenen Menge von zwei Kilogramm Marihuana. Einer Umwidmung eines Teils der Menge zum Eigenkonsum im Nachgang kommt tatbestandlich aufgrund der bereits eingetretenen Vollendung keine Relevanz zu.
f) Hinsichtlich der unter B. III. 8 festgestellten Tat (Fälle 17 bis 19 der Anklage) stellen sich die einzelnen Verkäufe als Teilakte des Umsatzes der ursprünglich erworbenen 45 Kilogramm Marihuana dar, sodass Bewertungseinheit vorliegt. Daneben erfüllen die Feststellungen indes auch den Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des „PC.“ durch die Organisation des Abladens auch der weiteren 100 Kilogramm Marihuana in der Halle in E.. Diese steht tateinheitlich, § 52 StGB, neben dem eigenen Handeltreiben.
2. Die unter B. III. 14. getroffenen Feststellungen (Fall 37 der Anklage) erfüllen die Voraussetzungen des Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG. Auch insofern erfüllt der Angeklagte sämtliche Tatbestandsmerkmal des Erwerbs selbst, auch wenn diese ggf. später an eine weitere Person weitergeben werden.
3. Die einzelnen, insgesamt 14, Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB, zueinander. Weitergehende Überschneidungen in den Ausführungshandlungen bestehen nicht.
II. 1. Beim Angeklagten C. erfüllen die unter B. III. getroffenen Feststellungen in elf Fällen (B. III. 2.- 4, 6-12. und 20; Fälle 5, 7, 9; 10, 11, 15, 16, 17-19, 22 und 24, 26, 28 und 35; 45 der Anklage) die Voraussetzungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC, bzw. 5 Gramm KHC in Fall 11 der Anklage, ist jeweils deutlich überschritten.
Der Angeklagte handelte dabei in sämtlichen dieser Fälle jeweils täterschaftlich. Insofern erfolgt in den unter B. III.2.-4. und 6.-12. festgestellten Taten eine mittäterschaftliche Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB aufgrund des gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten Y.. Die zum Angeklagten Y. bereits dargestellten Erwägungen unter I. 1. a) bis f) gelten für den Angeklagten C. entsprechend. Insofern hat sich der Angeklagte C. in der unter B. III: 8. festgestellten Tat (Fälle 17 und 19 der Anklage) auch neben dem eigenen Handeltreiben einer tateinheitlich hierzu stehenden Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des „PC.“ strafbar gemacht, indem er die LKW-Ladung mit dem dortigen Gabelstapler ablud.
2. Die einzelnen Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB, zueinander. Weitergehende Überschneidungen in den Ausführungshandlungen bestehen nicht.
III. 1. Die unter B. II getroffenen Feststellungen erfüllen für den Angeklagten T. in jedem der dort festgestellten 16 Fälle (B. II. 1.-16.) die Voraussetzungen des Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bezogen auf die zum Verkauf bestimmte jeweilige Teilmenge an Kokain, wobei der Grenzwert der nicht geringen Menge von 5 Gramm KHC jeweils überschritten ist.
Hinsichtlich der jeweiligen zum Eigenkonsum bestimmten Teilmenge an Kokain stehen diese in den Fällen 8, 12, 23, 27 und 34 der Anklage weiter jeweils in Tateinheit, § 52 StGB, zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, da bei diesen Fällen jeweils auch bezüglich der zum Eigenkonsum bestimmten Menge der Grenzwert von 5 Gramm KHC überschritten ist.
In den übrigen elf Fällen (Fälle 1, 2, 3, 6, 20, 25, 29, 30, 31, 32 und 33 der Anklage) besteht dagegen Tateinheit mit dem Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Der Grenzwert der nicht geringen Menge ist insofern jeweils nicht überschritten.
2. Weiter erfüllen die unter B. III. getroffenen Feststellungen hinsichtlich der den Angeklagten T. betreffenden Taten (B. III. 1., 2., 13., 42., 43., 44., 45) in weiteren sieben Fällen die Voraussetzungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC ist dabei jeweils überschritten.
Die unter B. III. 2. getroffenen Feststellungen stellen sich auch für den Angeklagten T. als Bewertungseinheit dar. Bezüglich der ihn betreffenden Verkäufe an den BA.-Nutzer „WZ.“ (Fälle 5 und 9 der Anklage) handelt er dabei auch täterschaftlich und nicht als Gehilfe der weiteren Angeklagten. Er hat bei wertender Betrachtung Tatherrschaft und auch ein erhebliches subjektives Eigeninteresse an dem Verkauf. Seine Tatbeiträge stellen sich als gewichtig dar, als er in Fall 9 der Anklage den Verkauf nebst Übergabe letztlich selbst durchführte und in Fall 5 der Anklage den Abnehmer und die Abwicklung der Übergabe organisiert und an dieser auch selbst teilnimmt und in beiden Fällen einen gewichtigen Anteil am Verkaufserlös erhält.
3. Die einzelnen, insgesamt 23, Fälle stehen darüber hinaus im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB, zueinander. Weitergehende Überschneidungen in den Ausführungshandlungen bestehen nicht.
E.Strafzumessung
I. 1. a) Bezüglich des Angeklagten Y. ist die Strafe in den dreizehn Fällen des Betäubungsmittelhandels (Fälle B. III. 2. – 12., 15. und 16. = Fälle (5, 7 und 9), 10, 11, 14, 15, 16, (17 und 19), (22 und 24), 26, 28, 35, 38 und 41 der Anklage) jeweils im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann jeweils unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt.
aa) Dabei hat die Kammer in sämtlichen Fällen zu seinen Gunsten jeweils berücksichtigt, dass der Angeklagte umfassend geständig gewesen ist und dies auch bereits früh im Verfahren. Damit hat er auch Verantwortungsübernahme für seine Taten demonstriert. Zu seinen Gunsten ist weiter zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Er ist als Erstverbüßer, der eine lange Haftzeit vergegenwärtigt und von seiner jungen Familie getrennt ist auch besonders haftempfindlich; dies auch bereits hinsichtlich der bereits erlittenen Untersuchungshaft, da er dort einen Entzug erlebt hat. Zu seinen Gunsten hat die Kammer weiter jeweils berücksichtigt, dass die Sozialisation des Angeklagten nach der Zuwanderung aus Russland und den anschließenden Sprachproblemen nicht unproblematisch war. Hinsichtlich der Taten hat sie schließlich weiter jeweils zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er bei Tatbegehung noch recht jung war und die Taten jeweils einige Zeit zurückliegen. bb) Über diese Gesichtspunkte hinaus hat die Kammer jeweils in den einzelnen Fällen des Betäubungsmittelhandels weitere Gesichtspunkte berücksichtigt. In sämtlichen dieser Fälle hat sie zunächst zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund seiner eigenen Cannabisabhängigkeit tatgeneigt war, seine Hemmschwelle zur Begehung der Taten – dies sowohl beim Handel mit Cannabis als auch beim Handel mit Kokain – herabgesetzt war. Mit Ausnahme der Fälle, in denen der Angeklagte mit Kokain befasst war (Fälle 11 und 14 der Anklage), hat die Kammer zu seinen Gunsten auch berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine so genannte weiche Droge handelt.
Weiter hat die Kammer noch folgende Strafzumessungsgesichtspunkte zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt: Im Fall 11 der Anklage hat die Kammer in den Blick genommen, dass das Kokaingeschäft letztlich nicht durchgeführt wurde, er dieses insbesondere nicht umgesetzt hat. Auch in Fall 14 der Anklage ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass lediglich 395 der bestellten 500 Gramm erhalten und umgesetzt wurden. Weiter wertet die Kammer in Fall 16 der Anklage strafmildernd, dass lediglich eines der zwei erhaltenen Kilogramm Marihuana weiterveräußert wurden. In den Fällen 22 und 24 berücksichtigt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel aus der ersten Lieferung – trotz der diesbezüglichen Partizipation am in UM. erzielten Verkaufsgewinn – nicht erhalten und selbst umgesetzt hat. In Fall 28 der Anklage berücksichtigt die Kammer weiter zu seinen Gunsten, dass er lediglich 48 anstellte der bestellten 50 Kilogramm erhalten und umgesetzt hat. Schließlich ist in Fall 38 der Anklage zu berücksichtigen, dass die umgesetzten Betäubungsmittel aufgrund von Qualitätsbedenken des Empfängers vollständig zurückgegeben wurden.
Zu Lasten des Angeklagten ist dagegen in sämtlichen Fällen des Betäubungsmittelhandels dessen gewerbsmäßiges Handeln zu berücksichtigen, wobei auch die Verwendung verschlüsselter Kommunikationsdienstleister eine gewisse Professionalisierung dokumentiert. Weiter hat die Kammer jeweils die vielfache Überschreitung des Grenzwerts der nicht geringen Menge hinsichtlich der Betäubungsmittel, mit denen der Angeklagte befasst war, zu seinen Lasten berücksichtigt. Zusätzlich hat die Kammer in der Tat zu den Fällen 17 bis 19 der Anklage zu Lasten auch die Beihilfe zum Handeltreiben berücksichtigt, die sich zusätzlich auf eine große Menge an Betäubungsmitteln bezieht.
cc) Unter jeweiliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte liegt im Hinblick auf die jeweils sehr erhebliche Überschreitung des Grenzwerts der nicht geringen Menge und die Gewerbsmäßigkeit des Angeklagten in keinem der Fälle ein minder schwerer Fall vor.
b) Die Kammer hat sodann unter erneuter Abwägung der dargestellten Zumessungsgesichtspunkte folgende Einzelstrafen für tat- und schulangemessen erachtet und dabei auch insbesondere nach dem jeweiligen Ausmaß der Überschreitung der nicht geringen Menge differenziert:
Fälle 5, 7 und 9 der Anklage drei Jahre und drei Monate
Fall 10 der Anklage zwei Jahre und neun Monate
Fall 11 der Anklage drei Jahre
Fall 14 der Anklage zwei Jahre und sechs Monate
Fall 15 der Anklage zwei Jahre und drei Monate
Fall 16 der Anklage ein Jahr und neun Monate
Fälle 17-19 der Anklage fünf Jahre
Fälle 22 und 24 der Anklage drei Jahre und neun Monate
Fall 26 der Anklage vier Jahre und drei Monate
Fall 28 der Anklage fünf Jahre
Fall 35 der Anklage fünf Jahre
Fall 38 der Anklage vier Jahre und sechs Monate
Fall 41 der Anklage fünf Jahre und neun Monate
2. Hinsichtlich der unter B. III. 14 festgestellten Tat (Fall 37 der Anklage) ist die Strafe im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann in den Blick genommen, ob ein minder schwerer Fall nach § 52 Abs. 6 WaffG vorliegt.
Hierzu hat die Kammer die unter I. 1. a) aa) dargestellten Gesichtspunkte zu seinen Gunsten berücksichtigt und zusätzlich berücksichtigt, dass es sich nicht um originäre Schusswaffen, sondern umgebaute Schreckschusswaffen handelte. Zu seinen Lasten hat sie dagegen berücksichtigt, dass es sich gleich um drei Schusswaffen handelte, mit denen der Angeklagten befasst war. Ein minder schwerer Fall liegt insofern nicht vor; indes auch kein besonders schwerer Fall nach § 52 Abs. 5 WaffG.
Unter erneuter Wägung der für und gegen den Angeklagten streitenden Zumessungsgesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
3. Die Kammer hat unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und neun Monaten aus Fall 41 der Anklage und unter Berücksichtigung der Anzahl der Taten, des engen zeitlichen Zusammenhangs von ca. viereinhalb Monaten sowie des recht engen situativen Zusammenhangs eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren
gebildet.
II. 1. Bezüglich des Angeklagten C. sind die Strafen in den elf Fällen (B. III. 2. – 4., 6. – 12. und 20.) jeweils im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe zwischen einem und fünfzehn Jahren zu entnehmen. Unter Abwägung sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten hat die Kammer sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt.
a) Die Kammer hat in sämtlichen Fällen zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte Verantwortungsübernahme durch seine insgesamt weit überwiegend geständige Einlassung zu dem ihm vorgeworfenen Tatvorwürfen demonstriert hat. Eine solche hat er auch durch den erklärten Verzicht auf eine Reihe bei ihm sichergestellter Gegenstände dokumentiert, hinsichtlich derer eine Einziehung mit nebenstrafenähnlichen Charakter in Betracht gekommen wäre und diesbezüglich die Kammer von einem Wert von bis zu 300 EURO ausgegangen ist. Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er als Erstverbüßer, der zudem von Kind und Lebensgefährtin getrennt ist, als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Insgesamt hat die Kammer auch zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte bei Tatbegehung noch recht jung war. Schließlich hat sie in sämtlichen Fällen berücksichtigt, dass der Angeklagte als regelmäßiger Cannabiskonsument und Kokainkonsument auch jeweils tatgeneigt, seine Hemmschwelle zur Tatbegehung insofern herabgesetzt war.
Dagegen hat die Kammer in sämtlichen Fällen zu Lasten des Angeklagten die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens berücksichtigt, bei der sich in der Nutzung verschlüsselter Kommunikationsdienste eine gewisse Professionalisierung dokumentiert. Insofern streitet zu Lasten des Angeklagten auch, dass er bei den Tatbegehungen mehrfach vorbestraft war, dies jedoch nicht einschlägig und dabei hinsichtlich der unter A. II. 3. b) festgestellten Tat im Wege des Strafbefehls, von dem er nachvollziehbar geringer beeindruckt war als durch eine Verurteilung im Anschluss an eine Hauptverhandlung.
b) Über diese Gesichtspunkte hinaus hat die Kammer bei den jeweiligen Einzelfällen noch folgende weitere Zumessungsgesichtspunkte berücksichtigt: Die Kammer hat in sämtlichen Fällen jeweils die ganz oder – in den Fällen Fall 28 und 35 der Anklage – teilweise geständige Einlassung des Angeklagten zu seinen Gunsten gewertet. Mit Ausnahme der Tat in Fall 45 der Anklage hat die Kammer dabei weiter zugunsten des Angeklagten in den Blick genommen, dass die Taten jeweils einige Zeit zurückliegen. Mit Ausnahme der Tat des Kokainhandels in Fall 11 der Anklage hat die Kammer weiter in ihre Überlegungen eingestellt, dass der Angeklagte mit Cannabis und damit einer sogenannten weichen Droge befasst war. In Fall 11 der Anklage hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass das Geschäft nicht durchgeführt, die Drogen durch den Angeklagten insofern auch nicht umgesetzt worden sind. In Fall 16 der Anklage fällt zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass lediglich eines der zwei Kilogramm Marihuana veräußert wurde, und in den Fällen 22 und 24, dass er zwar am Verkaufserlös aus UM. für die Betäubungsmittel der ersten Lieferung beteiligt, diese aber selbst letztlich nicht erhalten und umgesetzt hat. In Fall 28 der Anklage hat der Angeklagte weiter lediglich 48 der bestellten 50 Kilogramm Marihuana wirklich erhalten und umgesetzt. Schließlich ist zugunsten des Angeklagten in Fall 45 der Anklage zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel vollständig sichergestellt und damit dem Verkehr nebst ihrer Gefährlichkeit entzogen worden sind.
Die Kammer hat dagegen zusätzlich in sämtlichen Fällen außer Fall 45 der Anklage zu Lasten des Angeklagten auch berücksichtigt, dass er bei Tatbegehung jeweils unter zweifacher laufender Bewährung bezüglich der unter A. II. 3. c) und d) dargestellten verhängten – und mittlerweile erlassenen – Freiheitsstrafen stand. In jedem der Fälle ist weiter die vielfache Überschreitung des Grenzwerts der nicht geringen Menge hinsichtlich der Handelsmenge an Betäubungsmitteln zu berücksichtigen, zusätzlich in der Tat zu den Fällen 17 bis 19 weiterhin auch die Beihilfe zum Handeltreiben, die sich auf eine weitere große Menge an Betäubungsmittel bezieht.
c) Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte liegt im Hinblick auf die sehr erhebliche Überschreitung des Grenzwerts und die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens in keinem der Fälle ein minder schwerer Fall vor.
2. Unter erneuter Abwägung der jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Zumessungsgesichtspunkte hat die Kammer, auch unter Differenzierung bezüglich des jeweiligen Ausmaßes der Überschreitung des Grenzwerts der nicht geringen Menge, folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Fälle 5, 7 und 9 der Anklage drei Jahre und sechs Monate
Fall 10 der Anklage drei Jahre
Fall 11 der Anklage drei Jahre und drei Monate
Fall 15 der Anklage zwei Jahre und sechs Monate
Fall 16 der Anklage zwei Jahre
Fälle 17-19 der Anklage fünf Jahre und drei Monate
Fälle 22 und 24 der Anklage vier Jahre
Fall 26 der Anklage vier Jahre und sechs Monate
Fall 28 der Anklage fünf Jahre und sechs Monate
Fall 35 der Anklage fünf Jahre und sechs Monate
Fall 45 der Anklage ein Jahr und sechs Monate
3. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer die Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten aus Fall 28 der Anklage maßvoll erhöht. Dabei hat sie die Anzahl der Taten berücksichtigt, ebenso wie den Umstand, dass mit Ausnahme von Fall 45 die Taten in einem recht kurzen Zeitraum von drei Monaten erfolgt sind und der zeitliche Zusammenhang sich damit als recht eng darstellte und auch der situative Zusammenhang recht eng ist. Die Kammer hat insofern die Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren
zusammengezogen.
III. 1. Hinsichtlich des Angeklagten T. ist die Strafe für alle 23 Fälle (B. II. 1. – 16., III. 1., 2., 13., 42. – 45.) im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann in jedem der Falle geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt.
a) Die Kammer hat dabei in sämtlichen Fällen jeweils zugunsten des Angeklagten T. sein frühes und vollumfängliches Geständnis zu Beginn der Hauptverhandlung berücksichtigt, mit welchem er auch Verantwortungsübernahme für seine Taten demonstriert hat. Dies hat er auch durch den erklärten Verzicht auf bei der Durchsuchung sichergestellter und noch nicht herausgegebener Gegenstände getan, hinsichtlich derer eine Einziehung mit nebenstrafenähnlichen Charakter in Betracht gekommen wäre und diesbezüglich die Kammer von einem Wert bis 300 EURO ausgegangen ist. Die Kammer hat jeweils zu seinen Gunsten auch berücksichtigt, dass er bei Tatbegehung noch recht jung war und als Erstverbüßer – aufgrund des erlittenen Entzugs auch bereits hinsichtlich der Untersuchungshaft – als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Weiter hat die Kammer zu seinen Gunsten seine schwierige Sozialisation aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse in seiner Kindes- und Jugendzeit berücksichtig. Schließlich hat die Kammer jeweils auch zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er als Konsument von – dies mit Kokain und Cannabis den tatgegenständlichen – Drogen auch tatgeneigt und seine Hemmschwelle zur Tatbegehung gemindert war und die Taten einige Zeit zurückliegen.
Zu seinen Lasten hat die Kammer jeweils sein gewerbsmäßiges Handeln berücksichtigt, bei dem er sich auch jeweils verschlüsselter Kommunikationsdienste bediente, was wiederrum eine gewisse Professionalisierung dokumentiert.
b) Über diese Gesichtspunkte hinaus hat die Kammer bei den einzelnen Fällen noch weitere Gesichtspunkte berücksichtigt, die nicht für sämtliche Fälle heranzuziehen sind. In den Fällen 4, 5, 9, 36, 42, 43 und 44 der Anklage hat die Kammer dabei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in diesen Fällen mit Cannabis befasst war, bei der es sich um eine sogenannte weiche Droge handelt. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer in den jeweiligen Fällen – mit Ausnahme von Fall 1 der Anklage – dagegen berücksichtigt, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln um ein Vielfaches überschritten ist.
c) Einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer dabei lediglich für Fall 1 der Anklage, bei dem der Grenzwert der nicht geringen Menge bezüglich der Handelsmenge nur knapp überschritten ist, angenommen, sodass die Strafe diesbezüglich aus einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe zu entnehmen ist. Bei sämtlichen weiteren Fällen liegt dagegen ein minder schwerer Fall nach Abwägung und insbesondere aufgrund der jeweiligen mehrfachen Überschreitung des Grenzwerts im Hinblick auf die Handelsmenge und die Gewerbsmäßigkeit des Handels nicht vor, sodass es beim Ausgangsstrafrahmen verbleibt.
2. Die Kammer hat sodann unter erneuter Berücksichtigung und Abwägung der dargestellten, für und gegen den Angeklagten, sprechenden Zumessungsgesichtspunkte, folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und dabei auch danach differenziert, in welchem Ausmaß der Grenzwert der nicht geringen Menge überschritten wurde:
Fall 1 der Anklage zehn Monate
Fall 2 der Anklage ein Jahr und drei Monate
Fall 3 der Anklage ein Jahr und neun Monate
Fall 4 der Anklage ein Jahr und neun Monate
Fall 5 der Anklage ein Jahr und neun Monate
Fall 6 der Anklage ein Jahr und sechs Monate
Fall 8 der Anklage drei Jahre und drei Monate
Fall 9 der Anklage zwei Jahre und drei Monate
Fall 12 der Anklage zwei Jahre und drei Monate
Fall 20 der Anklage ein Jahr und neun Monate
Fall 23 der Anklage zwei Jahre und sechs Monate
Fall 25 der Anklage ein Jahr und neun Monate
Fall 27 der Anklage zwei Jahre und acht Monate
Fall 29 der Anklage ein Jahr und sechs Monate
Fall 30 der Anklage ein Jahr und neun Monate
Fall 31 der Anklage ein Jahr und sechs Monate
Fall 32 der Anklage ein Jahr und sechs Monate
Fall 33 der Anklage ein Jahr und zehn Monate
Fall 34 der Anklage zwei Jahre und drei Monate
Fall 36 der Anklage vier Jahre und sechs Monate
Fall 42 der Anklage zwei Jahre und neun Monate
Fall 43 der Anklage vier Jahre
Fall 44 der Anklage drei Jahre und drei Monate
3. Die Kammer hat unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aus Fall 36 der Anklage und unter Berücksichtigung der Anzahl der Einzelfälle, des recht engen zeitlichen Zusammenhangs von ungefähr viereinhalb Monaten und des recht engen situativen Zusammenhangs eine Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten
gebildet.
F.Maßregeln der Besserung und Sicherung
Daneben war die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB anzuordnen, da die Voraussetzungen hierfür jeweils vorliegen.
I. Die Voraussetzungen des § 64 StGB für eine Unterbringung liegen zunächst für den Angeklagten Y. vor.
1. Bei dem Angeklagten hat zu den Tatzeitpunkten ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorgelegen, der auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch besteht.
a) Ein solcher ist eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung, Rauschmittel im Übermaß, das heißt in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Ausreichend ist eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (s. etwa BGH, Beschluss vom 2. April 2015 – 3 StR 103/15, juris, Rn. 5 m.w.N.).
Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus. Auch stehen das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht entgegen. Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 3 StR 166/18, juris, Rn. 12). Dabei muss das Vorliegen eines Hanges jedoch zur Anordnung der Unterbringung positiv festgestellt werden (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 – 1 StR 25/03, juris m.w.N.).
b) Ein solcher liegt beim Angeklagten Y., wie der Sachverständige Dr. AU. nachvollziehbar und überzeugend erläutert hat, aufgrund der Diagnose einer Cannabisabhängigkeit sicher vor. Er hat anknüpfend an seine unter C. VII. 1. a) bb) dargestellten Ausführungen erläutert, dass bei Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung – wie beim Angeklagten Y. – auch stets vom Vorliegen eines Hangs auszugehen sei. Dies gilt anknüpfend an die Einschätzung des Sachverständigen umso mehr, als der festgestellte Cannabiskonsum sich sowohl über einen sehr langen Zeitraum entwickelt hat und zudem schließlich ein massives Ausmaß angenommen hatte.
2. Die festgestellte Tat steht weiter auch in einem symptomatischen Zusammenhang zum Hang des Angeklagten.
a) Erforderlich ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat; diese muss eine Hangtat sein. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang mit Symptomwert zwischen dem Hang und der Tat bestehen. Dieser liegt vor, wenn die Tat ihre Wurzeln in dem Hang findet; die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters muss sich in der Tat äußern. Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang alleine oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstaten ist. Vielmehr ist ein symptomatischer Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat, und dies bei einem unveränderten Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist.
Ein solcher Zusammenhang ist typischerweise gegeben, wenn die Straftat unmittelbar
oder mittelbar über den Erlös aus der Verwertung der Beute auch der Beschaffung von
Drogen für den Eigenkonsum gedient hat. Der Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe, wobei ein aus den Taten bzw. Taterträgen bedienter Eigenkonsum für die Annahme eines solchen Zusammenhangs genügt, auch wenn der Täter in erster Linie des wirtschaftlichen Vorteils wegen Handel mit Rauschgift betreibt (BGH, Beschl. vom 18.10.2018 – 3 StR 262/18, juris m.w.N.) Bei Taten, die nicht auf die Erlangung von Rauschmitteln selbst oder von Geld zu deren Beschaffung abzielen, bedarf die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat besonderer hierfür sprechender Umstände. Ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn die Taten allein zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs oder zur Gewinnerzielung bestimmt waren. Bei einem Rauschgifthändler etwa, dem es alleine darum geht, erworbene Betäubungsmittel mit Gewinn zu verkaufen, fehlt der symptomatische Zusammenhang regelmäßig auch dann, wenn er gelegentlich auch selbst Suchtmittel konsumiert (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19 –, juris).
b) Ein solcher symptomatischer Zusammenhang liegt ebenfalls vor. Die Kammer folgt auch insofern der Einschätzung des Sachverständigen Dr. AU., der dies bejaht und ausgeführt hat, dass der Angeklagte erkennbar seinen erheblichen Cannabiskonsum auch durch die Straftaten finanziert habe und keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass die hierfür erforderlichen Geldmittel im Verhältnis zu den Taterträgen nur einen geringen Anteil ausmachte und nicht ins Gewicht fallen. Die Kammer hat insofern feststellen können, dass die Ausgaben des Angeklagten Y. im Tatzeitraum mehrere tausend EURO monatlich betragen haben, nachdem er insbesondere auch auf spezielle Züchtungen und Cannabiswachs zurückgegriffen hatte. Während der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen auch sehr erhebliche Gewinne aus den verschiedenen Betäubungsmittelgeschäften von über 50.000 EURO erzielt hat, stellen sich die Ausgaben für seinen Konsum dagegen jedenfalls nicht als unerheblich dar. Im Übrigen erscheint es auch nachvollziehbar, dass er – entsprechend seiner Einlassung – auch in Fall 16 der Anklage einen sehr erheblichen Anteil des erworbenen Marihuanas zum Eigenkonsum verwendet hat, um daraus seinen hangbedingten Konsum zu bestreiten.
3. Es ist auch zu erwarten, dass der Angeklagte ohne eine Behandlung seiner Suchterkrankung weitere erhebliche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen wird.
Hiervon geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. AU. aus, welcher dies bejaht und ausgeführt hat, dass ohne Behandlung der Abhängigkeitserkrankung letztlich mit vergleichbaren Straftaten durch den Angeklagten zu rechnen sei. Bei der anzustellenden Gefahrenprognose sei insofern erheblich als negativ zu berücksichtigen, dass der Angeklagten über keine berufliche Ausbildung verfüge und auch sonst keine andere Möglichkeit für ihn erkennbar sei, wie er bei fortbestehender Abhängigkeitserkrankung seinen Suchtmittelkonsum finanzieren könnte. In Anschluss an diese Einschätzung gilt auch dies aus Sicht der Kammer umso mehr, als die durch den Angeklagten zuletzt konsumierten Mengen an Cannabis äußerst groß waren und auch ohne Verwendung besonders teurer Cannabisprodukte aus den USA künftig sehr erhebliche Geldmittel erforderlich machen würden.
4. Schließlich besteht auch die hinreichend konkrete Aussicht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten wird.
a) Der Sachverständige Dr. AU. hat diese Erfolgsaussichten bejaht und ausgeführt, dass der Angeklagte über die notwendigen persönlichen Ressourcen verfüge, eine Therapie seiner Abhängigkeit anzugehen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber dargestellt, dass er sich mit seinem problematischen Verhalten auseinandersetzen und seine Verantwortung für seine Kinder wieder aufnehmen wolle und wisse, dass dies mit einem fortwährenden Suchtmittelkonsum für ihn nicht möglich sein wird. Beim Angeklagten bestehen daher eine Krankheitseinsicht und eine gefestigte intrinsische Therapiemotivation. Dagegen beständen keine Gesichtspunkte, die dem Erfolg einer Therapiebehandlung entgegenstehen würden. Der Angeklagte leide insbesondere nicht an einer anderen psychiatrischen Erkrankung, die einem Therapieerfolg entgegenstehen könnte und es sei auch keine ausgeprägte Dissozialität gegeben, bei welcher davon auszugehen wäre, dass Straftaten auch unabhängig von der vorhandenen Suchtproblematik und dem Erfolg einer Therapie künftig zu erwarten wären.
Prognostisch gehe er, so der Sachverständige weiter, dabei von einer Therapiezeit von vier Jahren, aufgeteilt in einen stationären Teil und eine anschließende Adaptionsbehandlung, aus. Im Vergleich zu anderen Probanden bestünden bei dem Angeklagten einige Besonderheiten, welche zwar dem Erfolg eines Therapievorhabens nicht entgegenstehe, jedoch prognostisch für eine vergleichsweise längere Therapiedauer sprechen würden. Hierfür spreche neben dem recht frühen Beginn des Drogenmissbrauchs insbesondere der Umstand, dass dieser sich sodann letztlich durchgängig über das gesamte Erwachsenenalter durchgezogen habe und bislang keine Erfahrungen mit längeren Phasen der Abstinenz vorlägen. Für den Angeklagten sei Cannabis letztlich zum Allheilmittel geworden, auf dessen Konsum er sich stark zentriert habe und welches er auch idealisiert habe. Aufgrund der hohen Mengen sei auch eine starke Gewöhnung an das Rauschmittel eingetreten. Es erfordere eine erhebliche therapeutische Vorbereitung, um den Angeklagten Y. überhaupt in die Lage zu versetzen, künftig auch unter den Belastungsfaktoren des Alltags ohne Konsum auszukommen. Dies brauche letztlich Zeit. Problematisch sei zudem, dass ein stabiler Empfangsraum erst errichtet werden müsste, in dem er dann – in einer auf die stationäre Behandlung folgenden – Adaptionsbehandlung beweisen müsste, dass auch ein Leben ohne Suchtmittel funktioniere. Erforderlich wäre hierfür, dass er durch eine Berufsausbildung in ein berufliches Leben eingegliedert werden könnte. Eine solche sei nach seiner Einschätzung auch für die Stärkung des Selbstbewusstseins des Angeklagten wichtig.
b) Die Kammer folgt auch insofern den nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzungen des Sachverständigen. Insofern sprechen keine gewichtigen Gründe gegen den Erfolg einer Therapie, während der Angeklagte nachvollziehbar und glaubhaft seine Therapiemotivation dargelegt hat. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die vom psychiatrischen Sachverständigen prognostizierte Therapiedauer deutlich über demjenigen liegt, was in anderen Fällen – auch etwa bei Abhängigkeitserkrankungen von härteren Drogen – als erforderlich angesehen wird. Die Prognose des Sachverständigen, der von korrekten Anknüpfungstatsache ausgegangen und gerade hinsichtlich dieser Prognosefrage über eine wesentlich größere Sachkunde als die Kammer verfügt, lässt sich indes im konkreten Fall gut nachvollziehen, nachdem der Angeklagte über zehn Jahre lang letztlich täglich erheblich bis massiv Cannabis konsumiert hat und zur Steigerung der Wirkstoffaufnahme an THC nicht nur die reinen Mengen an Marihuana erhöht hat, sondern diese auch noch durch besondere Züchtungen und Cannabiswachs präpariert hat. Zudem erscheinen auch die Aufarbeitung seiner zu Beginn nicht unproblematischen Migrationsgeschichte sowie der Umstand seiner – auch in der Hauptverhandlung erkennbaren – emotionalen Betroffenheit über sein Handeln und sein Verhalten gegenüber seiner Familie eher für eine längere Therapie zu sprechen. Gewichtige Gründe, von der insgesamt nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen nach unten abzuweichen, bestehen im Ergebnis nicht.
5. Vor dem Hintergrund der Schwere der begangenen Taten stellt sich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auch als verhältnismäßig dar. Die Kammer hat sie auch unter Berücksichtigung ihres beschränkten Ermessens daher angeordnet.
6. Ein Ausspruch über die Anordnung eines Vorwegvollzugs von einem Jahr beruht auf § 67 Abs. 2 S. 2, 3, Abs. 5 S. 1 StGB unter Annahme der nachvollziehbar prognostizierten Unterbringungszeit von vier Jahren.
II. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB liegen weiter auch beim Angeklagten T. vor.
1. Dabei hat beim Angeklagten T. zu den Tatzeitpunkten ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorgelegen, der auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch besteht.
Der Sachverständigen Dr. AU. hat dies bejaht und ausgeführt, dass beim Angeklagten aufgrund dessen Konsums verschiedener Betäubungsmittel und Medikamente sowohl die Gesundheit als auch die eigene Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Hinsichtlich der Biographie des Angeklagten habe dessen Suchtmittelkonsum sicher zur Stagnation der eigenen Entwicklung geführt. Daneben sei auch eine schädliche Wirkung dahingehend festzustellen, dass er sich im Sinne einer sozialen Gefährlichkeit der Beschaffungskriminalität zugewendet habe. Die Kammer geht – wie unter C. VI. 3. dargestellt – zwar davon aus, dass der Angeklagte in seiner Einlassung seinen Konsum übertrieben dargestellt hat. Auf Grundlage des unter A. III. 2. dargestellten feststellbaren Konsummusters liegt aber jedenfalls ein schädlicher Gebrauch von Kokain vor, bei dem der Angeklagte auch erhebliche Straftaten zu dessen Beschaffung begangen hat. Während er daneben auch zusätzlich Cannabis und Tilidin konsumierte, ist der Hangbegriff erfüllt.
2. Weiter liegt auch ein symptomatischer Zusammenhang im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat der Sachverständige Dr. AU. bejaht, da nicht erkennbar sei, dass der allergrößte Teil der aus dem Handel erzielten Einnahmen lediglich etwa für Luxusgüter aufgewandt worden seien. Dies ist zum Einen im Hinblick auf die erheblichen, für den Konsum von Kokain aufzuwendenden, finanziellen Mittel nicht der Fall, zum anderen hat der Angeklagte T. seinen Kokainkonsum auch zu einem nicht unerheblichen Teil bereits unmittelbar aus seinem Ankauf von Kokainmengen beim BA.-Nutzer „HU..“ in den unter B. II. festgestellten Fällen bestritten.
3. Schließlich ist auch zu erwarten, dass der Angeklagte ohne eine Behandlung des Hangs weitere erhebliche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen wird.
Der Sachverständige Dr. AU. hat dies bejaht und ausgeführt, dass bereits das Vorliegen des Hangs ein wichtiger negativer Faktor für die Prognose sei, ob weitere Straftaten zu befürchten seien, da der Angeklagte keine anderweitigen Möglichkeiten zur Finanzierung seines Konsums habe, nachdem er auch nicht beruflich angebunden sei. Letztlich sind auf dieser Grundlage, so auch der Sachverständige, vergleichbare Straftaten wie die festgestellten zu erwarten.
4. Es besteht auch die hinreichend konkrete Aussicht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten wird.
a) Dies hat der Sachverständige Dr. AU. bejaht und ausgeführt, dass der Angeklagte über die notwendigen persönlichen Fähigkeiten, insbesondere eine hinreichende Introspektionsfähigkeit verfüge, um eine am Ende erfolgreiche Therapiebehandlung anzugehen. Auch bei ihm lägen dagegen keine Gesichtspunkte vor, die prognostisch grundsätzlich gegen einen Erfolg sprechen würden. Der Angeklagte leide weder unter einer psychiatrischen Erkrankung, noch sei eine schwerwiegende Dissozialität erkennbar. Bei ihm sei auch keine grundsätzliche Unwilligkeit festzustellen, sich überhaupt behandeln zu lassen.
Er gehe, so der Sachverständige weiter, indes auch beim Angeklagten T. von einer verhältnismäßig langen erforderlichen Therapiedauer von insgesamt vier Jahren, bestehend aus einem stationären Teil und einer anschließenden Adaptionsbehandlung, aus. Ohne den Therapieerfolg dabei grundlegend in Frage zu stellen, lägen insofern auch in der Person des Angeklagten Gesichtspunkte vor, welche für eine längere Therapiedauer sprächen. Problematisch sei dabei insbesondere der sehr frühe Beginn des Konsums berauschender Mittel bereits in den frühen Jugendjahren. Je früher ein solcher einsetze, desto eher werde der Konsum durch den Betroffenen fortan als Mittel zur Steuerung der eigenen Stimmung eingesetzt. Je mehr sich dieser Wirkmechanismus zwischen gezieltem Konsum und den Auswirkungen auf die Stimmung bei einem Konsumenten dann einspiele, sich also Konsum im Gehirn als schneller und bequemer Lösungsweg für aufkommende Probleme festsetze, desto anspruchsvoller sei es später, diesen erlernten Zusammenhang im Rahmen einer Therapie wieder aufzulösen. Ebenfalls spreche für eine vergleichsweise längere Therapiedauer der insgesamt lange Verlauf des Konsums des Angeklagten im Längsschnitt seiner Biografie. Insgesamt müsse der Angeklagte erst lernen, Stress auf anderem Wege als durch den Konsum von Drogen und Medikamenten abzubauen. Bei Angeklagten sei schließlich dessen Reintegration in das gesellschaftliche Leben im Rahmen der Adaptionsbehandlung problematisch. Es müsse erst eine berufliche Perspektive aufgebaut werden. Gleichzeitig müsse auch eine Auslösung des Angeklagten aus seiner familiären Bindung erfolgen und der Angeklagte, der bislang nur zuhause gelebt habe, erstmalig eine Idee einer autonomen Alltagsgestaltung entwickeln. Ein solcher Schritt stelle sich für einen jungen Mann in der Situation des Angeklagten auch nicht als einfach dar.
b) Die Kammer folgt auch dieser – insgesamt nachvollziehbaren – Einschätzung des Sachverständigen sowohl bezüglich der Erfolgsaussichten, als auch hinsichtlich der verhältnismäßig langen prognostizierten Therapiedauer. Hierfür spricht im Ergebnis – auch bei später weniger gravierendem feststellbarem Konsum – der sehr frühe Beginn des Konsums von berauschenden Mitteln in seinen frühen Jugendjahren, bei welchem er auch mit einem alkoholkranken Vater zusammengelebt hat, und der sehr lange fortschreitende Konsum bei gleichzeitigen nahezu wahllosem Konsum verschiedener Rauschmittel und Medikamente in seinem Erwachsenenalter. Die Kammer geht zudem mit dem Sachverständigen davon aus, dass eine grundsätzliche Therapiebereitschaft besteht, sieht jedoch auch, dass der Angeklagte insbesondere in seiner Befragung zu diesem Konsum den Eindruck gemacht hat, sich mit der Abgrenzung zu diesem Teil seiner Lebensgeschichte, bei der er sein Konsumverhalten etwas verherrlicht, schwer zu tun. Insofern erscheint ebenfalls nachvollziehbar, dass die vom Sachverständigen beschriebene Auflösung der kognitiv gefestigten Einstellung zum Einsatz berauschender Mittel sich als langwieriger als bei anderen Konsumenten darstellen wird. Die Kammer sieht insofern auch hier keine gewichtigen Gründe, von der nachvollziehbaren Prognose des psychiatrischen Sachverständigen nach unten abzuweichen.
5. Vor dem Hintergrund der Schwere der begangenen Taten stellt sich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auch als verhältnismäßig dar. Die Kammer hat sie auch unter Berücksichtigung ihres beschränkten Ermessens daher angeordnet.
6. Die Anordnung eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 S. 2, 3, Abs. 5 S. 1 StGB ist unter Zugrundelegung der nachvollziehbar und überzeugend durch den Sachverständigen mit vier Jahren angegebenen Therapiedauer nicht angezeigt.
III. Schließlich liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB auch beim Angeklagten C. unter Zugrundelegung des unter A. II. 2. festgestellten Konsums vor.
1. Die Kammer hat sich – wie bei den Angeklagten Y. und T. – insofern zur Einschätzung der Voraussetzungen des § 64 StGB ebenfalls der Hilfe des psychiatrischen Sachverständigen Dr. AU. bedient.
a) Dieser hat zunächst seine Einschätzung des Vorliegens der einzelnen Voraussetzungen des § 64 StGB dahingehend erläutert, wie sich diese bei Zugrundelegung der unter C. VI. 2. a) dargestellten Angaben des Angeklagten C. zu seinem Konsumverhalten, wie er sie auch ihm gegenüber im Explorationsgespräch geschildert hat, darstellen würden.
Lege man diese zugrunde, sei diagnostisch von einer langjährigen Kokainabhängigkeit (ICD-10:F14.2) auszugehen, die stets den Hangbegriff erfüllen würde; zudem jedenfalls von einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10:F12.1). Es liege dabei zudem eine Selbstschädigung durch sein Konsumverhalten vor, da ein Konsum von Kokain immer selbstschädigend sei, zudem habe er etwa auch aufgrund des Konsums nach seiner Angaben etwa seinen Arbeitsplatz verloren. Daneben sei eine Sozialschädlichkeit festzustellen, als der Angeklagte sich aufgrund des Konsums der Begehung von Betäubungsmittelstraftaten zugewandt habe.
Die Angaben zugrunde gelegt, so der Sachverständige weiter, liege auch ein symptomatischer Zusammenhang vor, nachdem er einen wesentlichen Teil der Einnahmen aus den Taten zur Finanzierung des eigenen Konsums verwendet habe, nachdem er zudem aufgrund des Konsums auch bereits deutlich verschuldet gewesen und etwa sein und das Kraftfahrzeug der Eltern habe verpfänden müssen.
Aufgrund dieser sehr erheblichen Kosten zur Bedienung des beschriebenen Kokainkonsums bestehe ohne Behandlung der Abhängigkeitserkrankung auch die konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, da der Angeklagte keine anderen Möglichkeiten zur Finanzierung des Konsums habe. Dem Angeklagten sei insofern noch keine autonome berufliche Anbindung gelungen.
Schließlich beständen beim Angeklagten C. dann, so der Sachverständige weiter, auch hinreichende Erfolgsaussichten. Er bringe zunächst die persönlichen Voraussetzungen zum Bestreiten einer Therapiebehandlung mit und sei auch hinreichend therapiemotiviert. Eine ablehnende Einstellung zur Behandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs habe er auch nach Erläuterung dessen Ablaufs im Rahmen des Explorationsgesprächs nicht feststellen können. Der Angeklagte habe vielmehr begriffen, dass er von den Betäubungsmitteln wegmüsse. Den Angeklagten schätze er insgesamt als positiv therapiemotiviert ein. Gründe, die einem Therapieerfolg entgegenstehen könnten, seien dagegen nicht erkennbar. Es bestehe keine klare Entscheidung gegen eine Abstinenz, er verfüge über keine dissoziale Persönlichkeit oder eine andere psychiatrische Erkrankung.
Hinsichtlich der erforderlichen Therapiedauer würde er dann ebenfalls von einer vergleichsweise längeren Dauer von vier Jahren, aufgeteilt in einen stationären Teil und eine anschließende Adaptionsbehandlung, ausgehen. Denn neben dem erheblichen Konsum von Kokain und zusätzlichen Konsum von Cannabis beständen beim Angeklagten C. weitere Aspekte, die eine Aufarbeitung der Drogenproblematik langwieriger machen könnten. So stelle der Angeklagte seine Beziehung zu seinem Elternhaus zwar selbst als vergleichsweise distanziert dar. Zweifelhaft erscheine jedoch, ob damit eine emotionale Autonomie einhergehe. Letztlich haben ihn seine Eltern bislang noch nicht wirklich sich selbst überlassen. Insbesondere die vom Angeklagten beschriebene Panik, die er als Reaktion auf die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin erlebt habe, spreche dann für eine noch ausbaufähige Ausreifung der Persönlichkeit. Während insofern auch ein Kokainkonsum hemmend auf einen Reifungsprozess wirken könne, sei erkennbar, dass sich der Angeklagte nicht altersentsprechend verhalte. Auch bei ihm brauche es daher eine gewisse Zeit, zu erlernen, dass man bei eintretenden Frustrationen nicht die scheinbar „einfache“ Lösung im Konsum von Betäubungsmitteln suche. Solche Frustrationen und Spannungen würden jedenfalls aber auch in seinem derzeitigen sozialen Empfangsraum auf ihn warten. Im Rahmen der Adaptionsphase müsse es daher sowohl gelingen, eine berufliche Grundlage für den Angeklagten zu erarbeiten als auch etwa die Rückkehr der, nach Bayern verzogenen, Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes zu bewerkstelligen.
b) Wenn man dagegen als Variante eines Konsummusters zugrunde lege, dass der Angeklagten kein Kokain und täglich ein Gramm Marihuana konsumiert habe, so stelle sich die Einschätzung der Voraussetzungen als schwieriger dar. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass allein Menge und Häufigkeit eines Konsums von Betäubungsmitteln nicht entscheidend für die Einordnung sei, ob eine Abhängigkeitserkrankung vorliege. Wichtiger sei insofern das Handlungsmotiv für den Konsum. Insofern könne man aus einem Konsummuster eines täglichen Cannabiskonsums von einem Gramm allein einen Befund für eine Abhängigkeitserkrankung nicht herleiten. Wenn man diese Menge jedoch konsumiere, um zu schlafen, deute das auf eine erhebliche Abhängigkeit hin, da sich darin auch manifestiere, dass man den Konsum nicht steuern könne. Wisse man hingegen, dass der Konsument im Alltag normal funktioniere und daneben lediglich abends ein Gramm Cannabis konsumiere, läge die Annahme einer Abhängigkeitserkrankung eher fern. Die Beurteilung hänge daher letztlich davon ab, ob der Konsument den Konsum steuern könne und aus welchen Gründen er konsumiere. Die Annahme einer Abhängigkeitserkrankung bei der Variante eines täglichen Konsums von einem Gramm Cannabis sei damit weder indiziert noch ausgeschlossen. Es müsse sich auch noch nicht zwingend um einen schädlichen Gebrauch handeln, wenn der Konsum etwa rein hedonistisch motiviert sei.
c) Lege man schließlich die Variante zugrunde, dass der Angeklagte neben dem täglichen Konsum von einem Gramm Cannabis auch mehrfach die Woche zusätzlich Kokain konsumiert habe, so sei hingegen von einem Hang auszugehen. Insofern stelle sich die Betäubungsmittelproblematik des Angeklagten in dieser Variante insbesondere aus zwei Gründen als wesentlich gravierender als in der zuvor diskutierten Variante ohne Kokainkonsum dar. Zum einen verfüge Kokain als Rauschmittel bereits isoliert betrachtet über eine wesentlich größere Gefährlichkeit als etwa Cannabis. Ungünstig stelle sich zudem dar, dass der Angeklagte regelmäßig dann unterschiedliche Betäubungsmittel konsumiere. Insofern könne verallgemeinernd gesagt werden, dass je vielfältiger sich das Konsummuster eines Konsumenten darstelle, um desto fester liege bei diesem eine kognitive Idee vor, seine eigene Befindlichkeit auch durch den Konsum zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu regulieren. Gleichzeitig sei es im Übrigen auch für einen Therapieerfolg günstiger, je geringer sich das Spektrum an konsumierten Drogen konkret darstelle.
2. Auf Grundlage der unter A. II. 2., nach kritischer Würdigung, getroffenen Feststellungen zum Konsummuster des Angeklagten liegt danach ein Hang zum Zeitpunkten der Taten und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor.
Die Kammer folgt insofern den Einschätzungen des Sachverständigen, der einen Hang wie unter 1. c) dargestellt bei gleichzeitigem täglichem Konsum von einem Gramm Marihuana und zusätzlichem Konsum von Kokain mehrmals pro Woche angenommen hat. Insofern ist davon auszugehen, dass zwar keine Abhängigkeitserkrankungen, sondern jeweils ein schädlicher Gebrauch hinsichtlich des Konsums von Kokain (ICD-10:F14.1) ebenso wie von Cannabinoiden (ICD-10:F12.1) vorliegt. Insbesondere aufgrund des zusätzlichen regelmäßigen Konsums von Kokain als gefährlichem Konsummittel ist dabei der Hangbegriff erfüllt. Gleichzeitig erscheint auch der Teil der Einlassung des Angeklagten als plausibel, dass er das Cannabis gezielt auch genutzt hat, um nach dem Konsum von Kokain schlafen zu können, was das Konsumverhalten jedenfalls nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. AU. in die Nähe einer Abhängigkeit bringt.
3. Es liegt weiter auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und dem Hang des Angeklagten vor. Aufgrund des festgestellten Konsummusters von täglich einem Gramm Marihuana und zusätzlichen mehrfach die Woche anfallenden halben bis ganzen Gramm Kokain beliefen sich die für den Eigenkonsum erforderlichen Gelder schätzungsweise auf mehr als 600 EURO pro Monat. Eine völlig untergeordnete Bedeutung dieser Kosten im Vergleich zu dem durch den Angeklagten erlangen Gewinnanteil aus den Anlasstaten liegt damit nicht vor, sodass von einer hinreichenden Symptomatizität auszugehen ist. Daneben erscheint es auch nachvollziehbar, dass der Angeklagte – entsprechend seiner Einlassung – in Fall 16 der Anklage auch einen Teil der erworbenen Menge zur Deckung des täglichen Cannabiskonsums verwendete.
4. Weiter ist auch zu erwarten, dass der Angeklagte ohne eine Behandlung des Hangs weitere erhebliche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen wird.
Anknüpfend an die Einschätzung des Sachverständigen Dr. AU. stellt das Vorliegen des Hangs auch hier einen gewichtigen negativen Prognosefaktor dar. Auch der Angeklagte C. hat mangels beruflicher Anbindung bei unbehandelter Betäubungsmittelproblematik keine anderweitige Möglichkeit zur Finanzierung seines, gerade im Hinblick auf das Kokain, kostspieligen Konsums. Es sind insofern ebenfalls vergleichbare Straftaten wie die festgestellten zu erwarten.
5. Schließlich besteht auch die konkrete Aussicht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten wird.
a) Die Kammer folgt insofern zunächst der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen zur Erfolgsaussicht. Insbesondere geht die Kammer auch von einer positiven Therapiemotivation des Angeklagten aus, der auch der Kammer gegenüber betont hat, dass er insbesondere im Hinblick auf seinen Kokainkonsum der letzten Jahre etwas ändern möchte, damit es nicht so weitergehe. Die Kammer verkennt insofern nicht, dass gerade seine Einlassung im Hinblick auf seinen Kokainkonsum, wie unter C. VI. 2 c) dargestellt, kritisch zu würdigen und ein Kokainkonsum im Ergebnis nur in einem geringen Ausmaß feststellbar war. Sie schließt daraus jedoch nicht, dass er auch bei Mitteilung seiner Therapiemotivation übertrieben hätte. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass er eine gefestigte Auffassung habe, seinen Kokain- oder Cannabiskonsum in jedem Fall fortzuführen. Auch anderweitige Gesichtspunkte, die gegen einen Therapieerfolg sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
b) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen geht die Kammer indes von einer erforderlichen Therapiedauer von drei Jahren (bestehend aus einem stationären Teil und einer anschließenden Adaptionsphase) aus. Die Kammer verkennt dabei – wie bereits bei den Angeklagten Y. und T. dargestellt – nicht, dass gerade in der Frage der zur Therapiedauer anzustellenden Prognose dem psychiatrischen Sachverständigen eine höhere Sachkompetenz als der Kammer zukommt. Indes ist der Sachverständige hinsichtlich des Kokainkonsums bei seiner Einschätzung von vier Jahren Therapiezeit von einem wesentlich gravierenderen Kokainkonsum ausgegangen, bei dem der Angeklagte täglich und insgesamt auch höhere Mengen konsumierte. Insofern besteht – im Gegensatz zu den Einschätzungen zur Therapiedauer von jeweils vier Jahren für die Angeklagten Y. und T. – ein gewichtiger Grund, von der Prognose des Sachverständigen nach unten abzuweichen. Die Kammer folgt dem Sachverständigen indes darüber hinaus, soweit er aus den besonderen persönlichen Umständen des Angeklagten Gründe für eine verhältnismäßige längere Therapiedauer gesehen hat. Eine Therapiedauer von drei Jahren stellt sich insofern ebenfalls nach der forensischen Erfahrung der Kammer, welche regelmäßig auch mit der Frage der Unterbringung nach § 64 StGB befasst ist, als eine recht lange Therapiedauer für einen recht jungen Konsumenten wie den Angeklagten C. dar, die jedoch im Hinblick auf die vom Sachverständigen angenommene Reifeverzögerung und die nicht unproblematische Gestaltung seiner Resozialisierung als angemessen erscheint. Insbesondere im Vergleich zu den Angeklagten Y. und T. stellen sich die diesbezüglichen, vom Sachverständigen dargestellten, Herausforderungen, die für eine längere Therapiedauer sprechen, aber beim Angeklagten C. relativ günstiger dar.
6. Vor dem Hintergrund der Schwere der begangenen Taten ist die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auch verhältnismäßig. Die Kammer hat sie auch unter Berücksichtigung ihres beschränkten Ermessens daher angeordnet.
7. Der Ausspruch über die Anordnung eines Vorwegvollzugs von einem Jahr und sechs Monaten beruht auf § 67 Abs. 2 S. 2, 3, Abs. 5 S. 1 StGB unter Annahme der angenommenen voraussichtlichen Unterbringungszeit von drei Jahren.
G.Einziehung
Nach dem Bruttoprinzip waren insofern ohne Berücksichtigung der für die Betäubungsmittelgeschäfte aufgewandten Kosten jeweils sämtliche Geldbeträge einzuziehen, welche den Angeklagten im Zuge der festgestellten Betäubungsmittelgeschäfte zugeflossen sind. Insofern setzt ein Erlangen im Sinne der Vorschriften voraus, dass der jeweils Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt hat. Die Kammer hat insofern bei den Angeklagten jeweils die selbst erzielten Verkaufserlöse eingezogen. Soweit an den Verkäufen mehrere der Angeklagten beteiligt waren, hat sie dies getan, wenn feststellbar war, wer den Abverkauf durchgeführt und den Kaufpreis als Bargeld tatsächlich erlangt hat. Soweit der genaue Zahlungsfluss dagegen nicht hat festgestellt werden können, hat die Kammer dagegen bei den Angeklagten lediglich die festgestellten, tatsächlich zugeflossenen Gewinnanteile eingezogen.
Dies führt für die jeweiligen Angeklagten nach den unter B. getroffenen Feststellungen zu folgenden Einziehungsbeträgen:
I. Beim Angeklagten Y. ist dabei Wertersatz insgesamt in Höhe von 375.900 EURO als Summe der folgenden Einzelbeträge einzuziehen:
Fälle 5, 7 und 9 der Anklage
1.120 EURO
Fall 10 der Anklage
2.025 EURO
Fall 14 der Anklage
14.200 EURO
Fall 15 der Anklage
1.000 EURO
Fall 16 der Anklage
300 EURO
Fälle 17 bis 19 der Anklage
5.075 EURO
Fälle 22 und 24 der Anklage
5.250 EURO
Fall 26 der Anklage
1.250 EURO
Fall 28 der Anklage
2.400 EURO
Fall 35 der Anklage
3.825 EURO
Fall 41 der Anklage
339.450 EURO
Daneben hat die Kammer, um jede Benachteiligung des Angeklagten Y. zu vermeiden, dessen gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 37.166 EURO festgestellt, dies in Höhe von 14.200 EURO mit dem Angeklagten C. und in Höhe von 22.966 EURO mit dem Angeklagten T. wegen der in Fall 9 der Anklage erlangten Gelder.
II. Beim Angeklagten C. ist dabei Wertersatz insgesamt in Höhe von 73.062,50 EURO als Summe der folgenden Einzelbeträge einzuziehen:
Fälle 5, 7 und 9 der Anklage
7.187,50 EURO
(5: 4.500 EURO,
7: 2.687, 50 EURO
Fall 10 der Anklage
25.150 EURO
Fall 15 der Anklage
1.000 EURO
Fall 16 der Anklage
300 EURO
Fälle 17 bis 19 der Anklage
26.700 EURO
Fälle 22 und 24 der Anklage
5.250 EURO
Fall 26 der Anklage
1.250 EURO
Fall 28 der Anklage
2.400 EURO
Fall 35 der Anklage
3.825 EURO
Zugunsten des Angeklagten C. ist weiter die gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich eines Teilbetrags von 52.650 EURO neben dem Angeklagten Y. wegen der vereinnahmten Gelder aus den Fällen 5, 10 und 17-19 festzustellen.
Schließlich ist von der Gesamtsumme das beim Angeklagten sichergestellte Bargeld von 1.880 EURO, auf welches er in der Hauptverhandlung verzichtet hat, abzuziehen. Soweit weiter auch kleinere Beträge von gefunden Bargeld in Fremdwährungen Teil des Verzichts gewesen ist, hat die Kammer dessen Wert auf 20 EURO aufrundend geschätzt und insgesamt 1.900 EURO in Abzug gebracht, sodass schließlich die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 71.162,50 EURO anzuordnen gewesen ist.
III. Schließlich ist beim Angeklagten T. insgesamt Wertersatz in Höhe von 366.091 EURO als Summe der folgenden Einzelbeträge einzuziehen:
Fall 1 der Anklage
450 EURO
Fall 2 der Anklage
675 EURO
Fall 3 der Anklage
1.350 EURO
Fall 4 der Anklage
4.300 EURO
Fall 5 der Anklage
400 EURO
Fall 6 der Anklage
900 EURO
Fall 8 der Anklage
13.500 EURO
Fall 9 der Anklage
22.966 EURO
Fall 12 der Anklage
4.500 EURO
Fall 20 der Anklage
1.350 EURO
Fall 23 der Anklage
9.000 EURO
Fall 25 der Anklage
1.350 EURO
Fall 27 der Anklage
9.000 EURO
Fall 29 der Anklage
900 EURO
Fall 30 der Anklage
1.575 EURO
Fall 31 der Anklage
900 EURO
Fall 32 der Anklage
900 EURO
Fall 33 der Anklage
2.025 EURO
Fall 34 der Anklage
4.950 EURO
Fall 36 der Anklage
114.000 EURO
Fall 42 der Anklage
28.600 EURO
Fall 43 der Anklage
99.000 EURO
Fall 44 der Anklage
43.500 EURO
Schließlich ist zugunsten des Angeklagten T. hinsichtlich der in Fall 9 der Anklage erlangten Gelder in Höhe von 22.966 EURO die gesamtschuldnerische Haftung neben dem Angeklagten Y. festzustellen.
IV. Darüber hinausgehend waren keine Einziehungsentscheidungen zu treffen, da die Angeklagten auf die sichergestellten Gegenstände in der Hauptverhandlung verzichtet haben mit Ausnahme solcher Gegenstände, hinsichtlich derer eine Einziehung ersichtlich nicht in Betracht kommt.
H.Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.