Rechtsprechung / LG Köln / 12. Zivilkammer / 2022

LG Köln Urteil vom 22.02.2022 – 12 O 235/21

12. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2022:0222.12O235.21.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung einer bei der Beklagten abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung (Basisversorgung) nach erklärtem Widerruf.

Die Klägerin stellte bei dem beklagten Versicherungsunternehmen einen auf den 18.05.2009 datierten Antrag auf Abschluss einer steuerlich begünstigten Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 01.06.2009. Die Beklagte übersendete der Klägerin mit Begleitschreiben vom 18.05.2009 den Versicherungsschein mit der Nummer N01 nebst weiterer Unterlagen. Wegen der weiteren Vertragsinformationen sei auf den Versicherungsschein in der Anlage K2 (Bl. 23 dA) verwiesen.

Bei der Antragstellung unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, dass sie die "Übersicht zu den Bestimmungen und Informationen zum Vertrag" und alle dort genannten Informationen erhalten habe (Bl. 18 dA).

Die Klägerin wurde von der Beklagten sowohl im Antragsformular (Bl. 18 dA) und im Policen-Begleitschreiben über ein ihr zustehendes Widerrufsrecht belehrt.

Die Widerrufsbelehrung im Policen-Begleitschreiben (Bl. 22 dA), der als einziger Textabschnitt vollständig in Fettdruck gehalten ist, lautet wie folgt:

"Erläuterung zum Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Bestimmungen und Informationen zum Vertrag (BIV) ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen. Eine Erklärung in Textform (z.B. per Fax oder eMail) ist ausreichend. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an:

(...)

Sofern der beantragte Versicherungsbeginn vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, ist der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) - abweichend von der gesetzlichen Regelung - vor Ablauf der First fällig, d.h. unverzüglich zu zahlen.

Widerrufsfolgen

Im Falle des Widerrufs steht uns der anteilige Beitrag für den Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns zu. Einen etwaig darüber hinaus geleisteten Beitrag werden wir Ihnen erstatten. Wir werden Ihnen zudem den Rückkaufswert einschließlich etwaiger Überschüsse zahlen, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte."

Während der Vertragslaufzeit wurde die Prämienhöhe antragsgemäß zum 01.01.2011 auf EUR 70,00 herabgesetzt und auf Verlangen der Klägerin wurde die Versicherung zum 01.04.2013 beitragsfrei gestellt.

Mit Schreiben vom 19.03.2021 erklärte die Klägerin der Beklagten gegenüber den Widerruf des streitgegenständlichen Vertrages. Die Aufforderung zur Rückabwicklung lehnt die Beklagte mit Schreiben vom 25.03.2021 ab. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte mit Schreiben vom 29.04.2021 erneut den Widerruf. Die Beklagte lehnte unter dem 04.05.2021 die Rückabwicklung erneut ab.

Der Rückkaufswert betrug zum 01.04.2021 EUR 4933,97.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie nicht ordnungsgemäß über ein ihr zustehendes Widerrufsrecht belehrt und einzelne notwendige Informationen ihr nicht in der gebotenen Weise erteilt worden seien. Die Widerrufsbelehrung sei inhaltlich nicht zutreffend, da über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht umfassend informiert worden sei. Es fehlen die Hinweise, dass gezogenen Nutzungen herauszugeben seien, welcher Betrag in Euro im Falle des Widerrufs einbehalten werden könne, dass das Widerrufsrecht im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. erlischt und dass die Rechtsfolge der §§ 9 Satz 1, 152 Abs. 2 Satz 1 VVG der Zustimmung des Versicherungsnehmers bedürfe. Des Weiteren fehle die deutlich gestaltete und hervorgehobene Angabe zu der Beendigung des Vertrages insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 VVG-InfoV. Insbesondere verweise Ziffer 12 der Vertragsinformationen lediglich auf die Angaben über die Kündigungsmöglichkeiten (Bl. 98 dA). Die Klägerin ist der Ansicht, dass in der Folge der vorbenannten Umstände, die Widerrufserklärung im Jahr 2021 nicht verfristet gewesen sei, da die Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht zu laufen begonnen habe. Mithin bestehe ein Anspruch der Klägerin auf den ungezillmerten Rückkaufswert.

Die Klägerin bezifferte im Schriftsatz vom 17.01.2022 den Zahlungsantrag Ziffer 2 aus der Klageschrift und beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.949,97 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2021 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 627,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie die Klägerin ordnungsgemäß belehrt und ihr alle notwendigen Informationen in der gebotenen Weise erteilt habe. Die Belehrung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Es werde zutreffend über die Rechtsfolgen belehrt. Insbesondere sei kein Hinweis auf herauszugebende gezogene Nutzungen erforderlich gewesen, indes die Musterbelehrung erst mit Wirkung zum 01.09.2013 eingefügt worden sei, mithin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt keine Gültigkeit gehabt habe. Des Weiteren habe die abstrakte Darstellung der im Widerrufsfall einzubehaltenden Prämien genügt. Auf § 8 Abs.  3 Satz 2 VVG a.F. habe nicht hingewiesen werden müssen, da eine gesetzliche Pflicht hierzu nicht bestünde und es sich um eine bloße Ausnahmevorschrift handele. Ebenfalls habe es keines Hinweises auf das Zustimmungserfordernis bedurft, hierbei genüge vielmehr eine konkludente Zustimmung, auf die nicht gesondert habe hingewiesen werden müssen. Eine solche Zustimmung sei offensichtlich, da die Klägerin selbst den 01.06.2009 als Versicherungsbeginn gewählt habe. Die Informationen zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 VVG-InfoV finde sich deutlich hervorgehoben unter Ziffer 12 der Vertragsinformationen gemäß der Informationspflichtenverordnung, unter Ziffer 9 des Produktinformationsblattes, § 7 der AVB und zuletzt § 2 der Tarifbestimmungen.

Im Übrigen stehe dem Widerrufsrecht jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen, da die Klägerin die steuerlichen Vorteile in Anspruch genommen habe und sie den Vertrag habe beitragsfrei stellen lassen.

Zur Rechtsfolge ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin ohnehin nicht den Rückkaufswert habe fordern können, da es sich vorliegend um einen Basisvertrag handele, der Gesetzgeber die Kündigung hierfür ausgeschlossen habe und deshalb lediglich eine Beitragsfreistellung in Frage komme. Eine solche sei aber unlängst erfolgt.

Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2022 sei auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 263 f. dA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze erwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet, da der Klägerin die in der Klage geltend gemachten Ansprüche aus keiner Rechtsgrundlage zustehen.

I.

Der Klägerin steht kein Anspruch aus §§ 9, 152 Abs. 2 VVG a.F. zu, da zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung die Widerrufsfrist von 30 Tagen gemäß § 152 Abs. 1 VVG bereits abgelaufen war. Der Beginn des Fristenlaufs gemäß § 8 Abs. 2 VVG a.F. hatte bereits im Jahr 2010 begonnen, da die Klägerin von der Beklagten ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden war (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG a.F.) und der Klägerin alle notwendigen Informationen und Unterlagen erhalten hatte (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG a.F.).

1.

Die Widerrufsbelehrung im Versicherungsschein ist inhaltlich und formell nicht zu beanstanden. Die Klägerin wird zutreffend über das ihr zustehende Widerrufsrecht und insbesondere über die tatsächlichen Rechtsfolgen nach §§ 9 Satz 1 1. Halbsatz, 152 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt. Der Vortrag der Beklagten, dass die Widerrufsbelehrung im Policen-Begleitschreiben als einziger Textabschnitt vollständig in Fettdruck gehalten sei, blieb unbestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die fehlende drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung im Antragsformular ist unschädlich. Die Beurteilung jener Belehrung hat außen vor zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13, BeckRS 2015, 17676). Die Gesetzlichkeitsfiktion des § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. hat erst mit Geltung zum 11.06.2010 Eingang in das Gesetz gefunden. Mithin bestand eine solche zum damaligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall mit ihrer Vertragserklärung im Antrag vom 18.05.2009 konkludent zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, da der von ihr gewählte Versicherungsbeginn zum 01.06.2009 sicher noch in die Zeit vor dem Ende der Widerrufsfrist fiel. Somit steht ihr im Falle des Widerrufs gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG der Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu.

Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es keines Hinweise, dass tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben seien, da §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 152 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. eben eine solche nicht anordnet. Über die etwaigen Rechtsfolgen der Rückabwicklung nach § 346 BGB war hier nicht zwingend aufzuklären, da sich nach den vorliegenden Umständen die Rechtsfolge im Falle des Widerrufs offensichtlich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VVG a.F. richtete. Im Übrigen sieht das Gesetz keine Pflicht des Versicherers vor, über die Zustimmung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und deren Folgen aufzuklären. Folglich dringt die Klägerin auch mit dem Einwand, dass ein Hinweis auf das Zustimmungserfordernis fehle, nicht durch.

Der Einwand der Klägerin, dass die Belehrung über die Widerrufsfolgen unvollständig und nicht ordnungsgemäß sei, da kein Hinweis über im Fall des Widerrufs einzubehaltenden Betrag in Euro erfolge, verfängt nicht, da die abstrakten Ausführungen, dass dem Versicherer die anteiligen Beiträge vom Zeitpunkt des Versicherungsbeginns bis zum Zugang der Widerrufserklärung zustehen, den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG a.F. und des § 9 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VVG a.F. genügen. Der Versicherungsnehmer ist durch eine solche abstrakte, an der Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG orientierte, Umschreibung der Berechnungsgrundlage ausreichend geschützt, zumal eine konkrete Bezifferung des Gesamtbetrags der zu zahlenden Prämien vor dem Widerruf nicht ausrechnen ließe (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2014 - IV ZR 295/13, NJW 2014, 1658 Rn. 38; Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 9 Rn. 12).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite musste die Beklagte auch nicht über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. belehren. Es handelt sich hierbei um einen Ausdruck des allgemeinen Verbots widersprüchlichen Verhaltens aus § 242 BGB (BGH, Urteil vom 13.09.2017 - IV ZR 445/14, NJW 2017, 3784 Rn. 16). Eine gesetzliche Hinweispflicht besteht hierzu nicht (BeckOK VVG/Brand, 13. Ed. 5.11.2021, VVG § 8 Rn. 46) und ist zum Zweck des Verbraucherschutzes auch nicht geboten.

2.

Der Klägerin sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG a.F. genannten Unterlagen und Informationen ordnungsgemäß zugegangen, da sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG a.F. in der gebotenen Form erhalten hat.

Die Klägerin dringt mit ihrem Einwand, sie sei nicht in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form über die Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen informiert worden (§ 1 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 VVG-InfoV a.F.), nicht durch. Ein entsprechender Verweis findet sich in Ziffer 12 in den "Vertragsinformationen gemäß der Informationspflichtenverordnung" (Bl. 98 dA). Die Textpassage ist, in der Abgrenzung zum übrigen Text, in Fettdruck gehalten und genügt mithin den Anforderungen an eine hervorgehobene und deutliche Gestaltung (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, NJW-RR 2004, 751 (752 f.); Harsdorf-Gebhardt: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Versicherungsrecht - §§ 5 a und 8 VVG a. F., 8 VVG n. F. sowie § 215 VVG, r+s 2018, 625). Der Verweis auf § 2 der Tarifbestimmungen (Bl. 112 dA) erfüllt auch die inhaltlichen Anforderungen (Prölss/Martin/Rudy, 31. Aufl. 2021, VVG-InfoV § 1 Rn. 18a). Insbesondere stellt die Beklagte die Möglichkeiten und die Rechtsfolgen einer Kündigung ausführlich in § 2 der Tarifbestimmungen dar. Der Verweis in Ziffer 12 der Vertragsinformationen dient hierbei der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.949,97 EUR festgesetzt.