Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 152 Widerruf des Versicherungsnehmers
Stand: 19.06.2026
Wird zitiert von 157
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 24.04.2002 – 2 U 127/01
- BGH, 11.10.2023 – IV ZR 41/22Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach WiderrufZitiert von 20
- OLG Karlsruhe, 17.05.2019 – 12 U 141/17Fondsgebundene Rentenversicherung: Unvollständigkeit der Belehrung über die Widerrufsfolgen; Rechtsfolgen des Widerrufs bei vereinbartem vorzeitigen Versicherungsbeginn KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BGH, 28.06.2023 – IV ZR 52/22Lebensversicherungsvertrag mit Einmalprämie: Rückabwicklung nach Widerruf
- OLG Köln, 07.03.2025 – 20 UKl 1/24
- BGH, 27.03.2019 – IV ZR 132/18Versicherungsvertrag: Umfang der Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen des WiderrufsZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – IV ZR 68/25Anforderung an Transparenzgebot bei Klausel zu Rückkaufswert in Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge
- LG Köln, 25.03.2026 – 12 O 12/25Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 17.12.2025 – 4 U 904/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/152#abs-1 (1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. § 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/152#abs-2 (2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/152#abs-3 (3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/152#abs-4 (4) § 9 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/152#abs-5 (5) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.