Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 152 Widerruf des Versicherungsnehmers

Stand: 19.06.2026

Bund2 Fassungen157 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/152#abs-1 (1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. § 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/152#abs-2 (2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1

1.
den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
2.
den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/152#abs-3 (3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1

1.
den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
2.
den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zurückzugewähren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/152#abs-4 (4) § 9 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/152#abs-5 (5) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

§ 151 § 153