Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 215 Gerichtsstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 148
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Bad Segeberg, 22.11.2018 – 17 C 309/18
- LG Flensburg, 28.12.2023 – 4 O 71/23Garantieversicherung: Unzulässigkeit der Klage des Garantienehmers am eigenen Sitz mangels Anwendbarkeit des Gerichtsstands nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Cottbus, 04.05.2011 – 5 S 78/10Zitiert von 2
- BGH, 08.03.2017 – IV ZR 435/15Versicherungsvertrag: Anwendbarkeit der neuen Gerichtsstandsregelung auf Streitigkeiten aus AltverträgenZitiert von 9
- BGH, 08.11.2017 – IV ZR 551/15Besonderer Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers: Anwendbarkeit auf juristische PersonenZitiert von 11
- OLG Köln, 09.06.2009 – 9 W 36/09Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG München, 12.11.2025 – 14 W 1501/25 e
- LG Hannover, 28.10.2025 – 6 O 103/24
- LG Duisburg, 22.07.2025 – 6 O 103/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 215 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/215#abs-1 (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/215#abs-2 (2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/215#abs-3 (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.