Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 215 Gerichtsstand

Stand: 10.06.2019

Bund148 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/215#abs-1 (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/215#abs-2 (2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/215#abs-3 (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 214 § 216