Rechtsprechung / LG Köln / 1. Zivilkammer / 2022

LG Köln Beschluss vom 21.02.2022 – 1 S 181/21

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2022:0221.1S181.21.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (221 C 227/20)

vom 16.09.2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.799,29 EUR festgesetzt.

Gründe§

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweis vom 14.01.2022 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere

Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung

Anlass:

Wie bereits in dem Hinweis ausgeführt, muss die Berufungsbegründungsschrift gem.

§

520 Abs. 5 iVm § 130 Abs. 6 ZPO die eigenhändige Unterschrift eines

Rechtsanwalts enthalten. Dieser muss zwar die Berufungsbegründungsschrift nicht

selbst verfassen und das Berufungsgericht muss im Regelfall auch nicht prüfen,

inwieweit der Rechtsanwalt den Prozessstoff selbst durchgearbeitet hat. Es reicht

vielmehr aus, wenn der Rechtsanwalt seine Unterschrift auf Grund einer von ihm

selbst vorgenommenen Prüfung und unter Übernahme der vollen Verantwortung für

den Inhalt geleistet hat (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 5).

Anderes gilt hingegen etwa, wenn aus dem Inhalt unzweifelhaft klar wird, dass der

Rechtsanwalt die Ausführungen ohne eigene Prüfung übernommen hat (BGH,

Beschluss vom 24. Januar 2008 – IX ZB 258/05 –, juris). Zudem ist auch in der

Rechtsprechung anerkannt, dass eine formwirksame Unterzeichnung der

Rechtsmittelschrift dann nicht vorliegt, wenn der diese unterschreibende

Rechtsanwalt die Verantwortung für die Rechtsmittelbegründung unmissverständlich

ablehnt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 – V ZB 45/04 –, juris mwN; Zöller,

a.a.O. mwN).

So liegt der Fall hier. Rechtsanwalt N hat seine Unterschrift mit dem Zusatz

versehen: "Unterzeichnend für den vom Kollegen erfassten und verantworteten

Schriftsatz als Kammervertreter." Er hat damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht,

dass er den Inhalt des von ihm unterzeichneten Schriftsatz nicht verantworten

möchte. Von dem den Inhalt nach dem Zusatz verantwortenden Rechtsanwalt

G ist der Schriftsatz hingegen nicht unterzeichnet worden. Eine Unterschrift

eines Rechtsanwalts, welcher für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift eine

Verantwortung übernimmt, fehlt demnach.

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.02.2022 stehen diesen Erwägungen nicht

entgegen. Es ist nämlich gerade nicht so, dass Rechtsanwalt N die

Berufungsbegründung einfach als Kammervertreter unterzeichnet hätte, wie der

Schriftsatz suggeriert. Dies war noch bei Einlegung Berufung der Fall. Durch den der

Unterschrift bei der Berufungsbegründung beigefügten Zusatz "unterzeichnend für

den vom Kollegen verfassten und verantworteten Schriftsatz" hat Rechtsanwalt

N hingegen seine eigene Verantwortung für den

Berufungsbegründungsschriftsatz eindeutig abgelehnt, sondern diese vielmehr

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Rechtsanwalt G zugeschrieben, der den Schriftsatz entsprechen der

Erläuterungen im Schriftsatz vom 14.02.2022 verfasst oder diktiert hatte. Die einzig

mögliche Auslegung dieses Zusatzes ist nach Auffassung der Kammer, dass

Rechtsanwalt N zum Ausdruck bringen wollte, für den Inhalt des Schriftsatzes

gerade keine Verantwortung übernehmen zu wollen, sondern diese vielmehr

Rechtsanwalt G zuschreiben wollte. Von Rechtsanwalt G fehlt

hingegen eine Unterschrift, mit der dieser die ihm durch Rechtsanwalt N

zugeschriebene Verantwortung übernommen hätte. Letztlich fehlt dem Schriftsatz

damit die Unterschrift eines Rechtsanwaltes, der die Verantwortung für seinen Inhalt

übernommen hätte. Es kann insoweit auch als wahr unterstellt werden, dass

Rechtsanwalt N den Schriftsatz im Beisein des Mandanten gelesen hat, wie im

Schriftsatz vom 14.02.2022 ausgeführt. In diesem Fall wäre dann davon

auszugehen, dass Rechtsanwalt N die Verantwortung für den Schriftsatz mit

dem Zusatz trotz oder gerade wegen der Kenntnis seines Inhalts ablehnen wollte. In

der Sache ändert dies nichts.

Hinzuzufügen ist, dass die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg haben dürfte.

Die Berufungsschrift wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Amtsgerichts,

dass es sich um eine Erstvermietung nach abgeschlossener Renovierung gehandelt

habe. Von wann bis wann jedoch welche der genannten Personen genau in der

Wohnung gewohnt haben soll, bleibt unklar. Zudem werden weiter angebliche

Mängel vorgetragen. Auch insoweit aber fehlt eine hinreichende Substantiierung,

worauf schon das Amtsgericht im Urteil eingegangen ist. Letztlich ist damit kein

Vortrag zu erkennen, er geeignet wäre, an den Feststellungen im Urteil des

Amtsgerichts etwas zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach

Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem

Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache

einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen

Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die

Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt

wird.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung

enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen

Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss

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enthalten:

1

. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des

Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde

(Rechtsbeschwerdeanträge),

2

. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz

ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

erfordert,

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

-

die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung

ergibt;

-

soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf

das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel

ergeben.

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere

müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde

von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine

Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt

werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für

die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten

elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der

verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §

130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere

elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die

Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird

hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.