Rechtsprechung / LG Köln / 2003

LG Köln Urteil vom 17.12.2003 – 25 S 2/02

ECLI:DE:LGK:2003:1217.25S2.02.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Kläger wird das das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5. Dezember 2001 - AZ: 126 C 281/01 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.359,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 13.12.2000 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beigetretene trägt die Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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T A T B E S T A N D

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-12-17/25-s-2-02#rd_2

Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. auf das Urteil des Amtsgericht Köln vom 24. März 2003 nach Maßgabe nachfolgender Ergänzungen Bezug genommen.

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Die Kläger und Berufungskläger beantragen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-12-17/25-s-2-02#rd_3

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 05.12.2001 zu verurteilen, an die Klägerin 1.359,20 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2000 zu zahlen.

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Die Beklagte und Berufungsbeklagte und die Beigetretene beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-12-17/25-s-2-02#rd_4

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 19.06.2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf da Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T vom 15.08.2002 und das Ergänzungsgutachten vom 15.11.2002 Bezug genommen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-12-17/25-s-2-02#rd_5

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten überreichten Unterlagen verwiesen.

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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-12-17/25-s-2-02#rd_6

Denn die Kläger haben für die durchgeführte Hallux valgus-Operation zutreffend die GOÄ-Ziffern 2064, 2072, 2100 und 2260 abgerechnet, und auch die vierfache Beseitigung der Metatarsalgie wurde zutreffen jeweils mit Pos. 2260 und 2081 berechnet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-12-17/25-s-2-02#rd_7

Demgegenüber entsprechen die von den Klägern erbrachten Leistungen nach Art, Kosten- und Zeitaufwand nicht den Gebührenpositionen Ziffer 2297 GOÄ bzw. Ziffer 2081 GOÄ.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-12-17/25-s-2-02#rd_8

Bezüglich der bei der Beklagten durchgeführten Hallux-valgus-Operation hat der Sachverständige Prof. T in seinem Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, daß die vorgenommene Operation nach Art, Kosten- und Zeitaufwand nicht den in der Gebührenposition Ziffer 2297 GOÄ aufgeführten Leistungen entspricht. Denn die dort erwähnten Leistungen betreffen eine Gelenkkopfresektion, während die Zielsetzung bei der Korrektur einer Halux-Valgus-Deformität heute in der Veränderung des Intermetatarsalwinkels und des Hallux-valgus-Winkels bei Erhaltung des Metatarsalgelenkes I liegt, wobei mitunter sogar Mehrfach-Osteotomien und zusätzliche - wie vorliegend durchgeführte - Weichteileingriffe erforderlich sind. Eine gelenkerhaltende Operationstechnik läßt sich daher bereits rein denklogisch nicht mit einer Gelenkresektion beschreiben. Vielmehr ist das Operationsziel ein anderes.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-12-17/25-s-2-02#rd_9

Für die von den Klägern nach dem Operationsbericht durchgeführte Scarf-Osteotomie kann die GOÄ-Ziffer 2260 abgerechnet werden, denn insoweit handelt es sich um eine komplexe Umstellungsosteotomie entsprechend der Leistungsbeschreibung in Ziffer 2260.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-12-17/25-s-2-02#rd_10

Für die zusätzlich erbrachten Weichteileingriffe werden entsprechend der Übereinkunft mit dem Ausschuß Gebührenordnung der Bundesärztekammer als mögliche Analogziffern die Nr. 2064 bzw. 2134 angesehen, wobei vorliegend die gleichzeitige Berechnung der Positionen 2072 und 2064 zu geringeren Kosten führt, als die Berechnung der Ziffer 2134, so daß die Berechnung für die Beklagte günstig ist.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-12-17/25-s-2-02#rd_11

Auch die von den Klägern an den Zehen II -V durchgeführte Operationsmethode entspricht weder nach Art- noch nach Kosten- und Zeitaufwand der Gebührenziffer 2081. Denn es erfolgte eine Verkürzungs-Osteotomie der Metatarsaleknochen mit anschließender Fixierung durch Spezial-Titanschrauben, während eine Korrektur einer Hammerzehendeformität, wie sie der Leistungsbeschreibung der Ziffer 2081 zugrunde liegt, nicht gegeben war. Vielmehr erfolgte eine Verschiebung der Metatarsalköpfchen zur Verbesserung der Metatarsalgie, so daß eine völlig andere Zielleistung vorlag. Die Ansetzung der GOÄ-Ziffer 2260 und 2064 waren demgegenüber vollauf berechtigt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-12-17/25-s-2-02#rd_12

Gegen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. T läßt sich auch nicht mit Erfolg vorbringen, der Sachverständige sei als behandelnder Arzt selbstverständlich geneigt, eine für Ärzte günstige Gebührenberechnung zu befürworten. Denn zum einen befindet sich der Sachverständige bereits seit geraumer Zeit im Ruhestand, zum anderen weiß die Kammer aufgrund einer Vielzahl von Gutachten im Zusammenhang mit berechnungsfähigen Leistungen, daß der Sachverständige keinesfalls unkritisch den Berechnungen der handelnden Orthopäden folgt, sondern in geeigneten Fällen durchaus auch zu Lasten der klagenden Ärzte Stellung nimmt.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.658,37 DM = 1.359,20 EUR