Rechtsprechung / LG Hamburg / 2023

LG Hamburg Beschluss vom 04.08.2023 – 327 T 13/23

ECLI:DE:LGHH:2023:0804.327T13.23.00

InsolvenzrechtHamburgInsolvenzrecht HamburgVolltext

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Orientierungssatz

Eine Mitteilung über die kraft Gesetzes gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eingetretene Rücknahmefiktion oder über Ergänzungsaufforderungen ist nicht rechtsmittelfähig oder anfechtbar.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 21. Juni 2023, 68c IK 224/23

Tenor§

1. Das am 27.07.2023 eingegangene, als „Widerspruch und Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Schuldners gegen das Schreiben des Amtsgerichts Hamburg vom 21.06.2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

2. Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens wird auf 0,00 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2023-08-04/327-t-13-23#rd_1

Das am 27.07.2023 eingegangene, als „Widerspruch und Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Schuldners gegen das Schreiben des Amtsgerichts Hamburg vom 21.06.2023 ist bereits unstatthaft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2023-08-04/327-t-13-23#rd_2

Das Schreiben des Amtsgerichts Hamburg vom 21.06.2023 bringt lediglich die bereits kraft Gesetzes, gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO, eingetretene Rücknahmefiktion zum Ausdruck. Weder jenes Schreiben noch die Ergänzungsaufforderungen oder die Rücknahmefiktion selbst sind rechtsmittelfähig oder anfechtbar (vgl. BeckOK InsR/Savini, 31. Ed. 15.4.2023, InsO § 305 Rn. 58 m.w.N.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Satz 1 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.