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# Landgericht Hamburg, Beschluss vom 04.08.2023 – 327 T 13/23

ECLI:DE:LGHH:2023:0804.327T13.23.00

Orientierungssatz

Eine Mitteilung über die kraft Gesetzes gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eingetretene Rücknahmefiktion oder über Ergänzungsaufforderungen ist nicht rechtsmittelfähig oder anfechtbar.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 21. Juni 2023, 68c IK 224/23

## Tenor

1. Das am 27.07.2023 eingegangene, als „Widerspruch und Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Schuldners gegen das Schreiben des Amtsgerichts Hamburg vom 21.06.2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

2. Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens wird auf 0,00 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Das am 27.07.2023 eingegangene, als „Widerspruch und Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Schuldners gegen das Schreiben des Amtsgerichts Hamburg vom 21.06.2023 ist bereits unstatthaft.

**Rn. 2**

Das Schreiben des Amtsgerichts Hamburg vom 21.06.2023 bringt lediglich die bereits kraft Gesetzes, gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO, eingetretene Rücknahmefiktion zum Ausdruck. Weder jenes Schreiben noch die Ergänzungsaufforderungen oder die Rücknahmefiktion selbst sind rechtsmittelfähig oder anfechtbar (vgl. BeckOK InsR/Savini, 31. Ed. 15.4.2023, InsO § 305 Rn. 58 m.w.N.).

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Satz 1 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 04.08.2023 – 327 T 13/23, ECLI:DE:LGHH:2023:0804.327T13.23.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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