Rechtsprechung / LG Hamburg / 29. Zivilkammer / 2012
LG Hamburg Beschluss vom 07.12.2012 – 329 T 60/12
29. Zivilkammer · ECLI:DE:LGHH:2012:1207.329T60.12.0A
ZivilrechtHamburgVolltext
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Tenor§
1. Die Beschwerde des Betroffenen vom 29. November 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28. November 2012 (219h XIV 284/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Abschiebehaft längstens bis zum 17.12.2012, 16.00 Uhr, dauert.
2. Die gerichtlichen Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen. Von der Erhebung der in erster Instanz erhobenen Dolmetscherkosten wird abgesehen.
Gründe§
I.
Randnummer1
Der Betroffene ist t. Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Februar 2006 in die Bundesrepublik ein. Sein Asylantrag wurde am 28. März 2009 rechtskräftig abgelehnt. Nach der vollzogenen Abschiebung am 7. Mai 2009 reiste er am 12. Juli 2009 entgegen der Einreisesperre wieder unerlaubt in die Bundesrepublik ein. Er wurde in Untersuchungshaft genommen und am 4. August 2009 entlassen, da das BAMF nicht innerhalb von vier Wochen über seinen Asylfolgeantrag entscheiden konnte. Den erlassenen Meldeauflagen kam er nicht nach und tauchte unter. Der Asylfolgeantrag wurde rechtskräftig abgelehnt.
Randnummer2
Die Polizei griff den Betroffenen am 23. November 2012 in H1 auf. Er versuchte, sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen, konnte aber festgenommen werden. Bei ihm wurden zwei Beutel Marihuana gefunden. Der Betroffene konnte sich nicht ausweisen und führte lediglich einen Nüfüs bei sich.
Randnummer3
Die Staatsanwaltschaft erteilte am 24. November 2012 die Zustimmung zur Abschiebung des Betroffenen.
Randnummer4
In seiner Anhörung vor der Ausländerbehörde Hamburg am 24. November 2012 gab der Betroffene an, nach seiner Haftentlassung 2009 in Hamburg gewesen und dann nach ca. einer Woche nach H2 zu seiner Tante ausgereist zu sein. Dort habe er sich bis Anfang November 2012 aufgehalten und sei dann nach Deutschland zurückgekehrt.
Randnummer5
In der Anhörung vor dem Amtsgericht Hamburg am selben Tag erklärte er ferner, nach seiner Abschiebung 2009 nur zwei Monate in der T. geblieben zu sein, da er als K... dort Schwierigkeiten habe und außerdem fahnenflüchtig sei. In Deutschland habe er bei Freunden gewohnt. Er sei bereit, in die T. zurückzugehen. Einen türkischen Pass bekomme er als Fahnenflüchtiger nicht.
Randnummer6
Das Amtsgericht Hamburg hat zunächst mit Beschluss vom 24. November 2012 die Abschiebehaft bis 28. November 2012 angeordnet.
Randnummer7
Der Betroffene stellte am 26. November 2012 einen Asylfolgeantrag, den er am 30. November 2012 wieder zurücknahm.
Randnummer8
Er wurde am 28. November 2012 erneut vor dem Amtsgericht Hamburg angehört. Er gab an, in Deutschland ohne festen Wohnsitz zu sein. Das Amtsgericht Hamburg ordnete die Abschiebehaft bis längstens 26. Dezember 2012, 16 Uhr einschließlich an.
Randnummer9
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 29. November 2012, die der Betroffene nicht näher begründet hat.
Randnummer10
Von einer Anhörung des Betroffenen hat die Kammer gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen.
II.
Randnummer11
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Anordnung der Abschiebehaft durch Beschluss vom 28. November 2012 ist rechtmäßig.
Randnummer12
Es liegt ein zulässiger Haftantrag vor, der den formalen Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genügt. Er enthält hinreichend konkrete Angaben, insbesondere zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer. Die Ausländerbehörde hat hierzu nochmals ergänzend in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 vorgetragen. Der Betroffene hat gegen den Haftantrag keine konkreten Einwände erhoben.
Randnummer13
Die Anordnung der Abschiebehaft ist nach § 62 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1, 2 und 5 AufenthG rechtmäßig.
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Der Betroffene ist aufgrund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 58 Abs. 2 AufenthG). Zudem hat er nach seiner Haftentlassung entgegen der Meldeauflagen seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde Mitteilung zu machen, und tauchte für drei Jahre unter. Aufgrund seines Verhaltens besteht der begründete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Der Betroffene ist nur zwei Monate nach seiner Abschiebung nach Deutschland zurückgekehrt und dann für drei Jahre untergetaucht. Er ist nach eigenem Bekunden ohne festen Wohnsitz und wird unterstützt durch ein Netzwerk von Familie und Freunden. Zudem zeigen der Besitz von Marihuana und seine Flucht vor der Polizei bei seinem Aufgreifen im November 2012, dass er nicht gewillt ist, die deutsche Rechtsordnung zu achten.
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Seine Äußerung in der Anhörung vor dem Amtsgericht, zur Ausreise in die T. bereit zu sein, lässt den Haftgrund nicht entfallen. Aufgrund des bisher von ihm gezeigten Verhaltens kann nicht erwartet werden, dass er tatsächlich zu einer freiwilligen Ausreise in die T. bereit ist. Nach eigenem Bekunden wäre er dort als K... und Fahnenflüchtiger „Schwierigkeiten“ ausgesetzt. Aus eben diesen Gründen ist er nach eigener Darstellung nach seiner Abschiebung 2009 bereits nach zwei Monaten wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Weshalb dies nun anders sein sollte, hat der Betroffene nicht dargelegt.
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Die angeordnete Sicherungshaft ist verhältnismäßig. Es kommt vorliegend nicht als mildere Maßnahme eine Aussetzung des Vollzuges der Abschiebehaft unter Auflagen nach § 424 FamFG in Betracht. Aufgrund der vielfachen früheren Verstöße des Betroffenen gegen die Vorschriften des Ausländerrechts kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass die Erteilung von Auflagen ihn dazu anhalten wird, zum Abschiebetermin zu erscheinen.
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Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Abschiebung des Betroffenen liegt vor.
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Die angeordnete Haftdauer ist auch nicht unverhältnismäßig. Aufgrund des zunächst noch gestellten Asylfolgeantrags des Betroffenen musste damit gerechnet werden, dass eine Abschiebung möglicherweise erst nach Ablauf von vier bis sechs Wochen erfolgen konnte. Nach Rücknahme dieses Antrages und der Festlegung des Abschiebungstermins auf den 13.12.2012 kann nunmehr die Haftfrist – wie im Tenor verfügt - verkürzt werden.
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Aufgrund der Bitte des Betroffenenvertreters um schnelle Sachentscheidung geht die Kammer davon aus, dass sie den Eingang der Ausländerakte nicht mehr abwarten soll und deshalb ohne Ausländerakte eine Sachentscheidung treffen soll, zumal sich offenbar nach Ansicht des Betroffenen aus der Ausländerakte keine weitergehenden für die Entscheidung bedeutsamen Umstände ergeben.
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Die Kammer hat auch keine erneute Anhörung des Betroffenen durchgeführt, da dies aus Sicht der Kammer nicht erforderlich war und vom Betroffenen offensichtlich nicht gewünscht wird.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §84 FamFG. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten für die Anhörung in erster Instanz ist gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen (vgl. BGH v. 4.3.2010 – V ZB 222/09). Im Übrigen gilt § 128c KostO.