Rechtsprechung / LG Hamburg / 17. Zivilkammer / 2012

LG Hamburg Urteil vom 07.12.2012 – 317 S 43/12

17. Zivilkammer · ECLI:DE:LGHH:2012:1207.317S43.12.0A

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Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 15.05.2012, Az. 7b C 31/11, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe§

I.

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Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter aufgrund einer Insolvenzanfechtung die Rückerstattung von (Lohn-) Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO nicht vorlägen, weil eine entgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin vorliege. Der Beklagte habe bei objektiver Betrachtung seine Arbeitsleistung an die Insolvenzschuldnerin erbracht und diese habe auf ihre daraus resultierende eigene Schuld geleistet.

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Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und ist insbesondere der Auffassung, dass die Insolvenzschuldnerin nicht auf eine Verbindlichkeit gezahlt habe. Der Kläger verweist auf drei Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt in Parallelsachen (Anl. BK 1 - 3).

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 4.745,94 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1.11.2007 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

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Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO abgelehnt.

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Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn vereinbarungsgemäß der Vermögenswert zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass diese Person eine ausgleichende Gegenleistung an den Schuldner oder - mit dessen Einverständnis - an einen Dritten erbringt (vgl. nur BGHZ 141, 96, 99).

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Der Kläger stellt hier zu Unrecht ausschließlich darauf ab, dass durch die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin die - vermeintlich wertlosen - Ansprüche des Beklagten gegen die W untergegangen sind. Der Beklagte hatte nämlich Arbeitsleistungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin erbracht. Der Beklagte war aufgrund seines Vertrages mit der W verpflichtet, Leistungen auch gegenüber von "Partnerfirmen" zu erbringen, zu denen die Insolvenzschuldnerin als Schwesterunternehmen der W zählt. Schon in der Klagerwiderung hat der Beklagte - wenn auch zunächst recht knapp - behauptet, Arbeitsleistungen auf dem IT-Gebiet gegenüber der Insolvenzschuldnerin erbracht zu haben. Das hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1.7.2011 nur pauschal bestritten, ohne jedoch auszuführen, dass die Voraussetzung für ein Bestreiten mit Nichtwissen vorgelegen hätten und er insbesondere weder aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen noch über den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin über Informationen über mögliche Arbeitsleistungen des Beklagten verfügte; auch behauptet der Kläger nicht, dass die Insolvenzschuldnerin die vom Beklagten angegebenen Dienstleistungen durch eigene Arbeitnehmer oder Dritte ausführen ließ. Mit Schriftsatz vom 12.8.2011 ist für den Beklagten dann substantiiert und unter Beweisantritt ausgeführt worden, dass und in welchem Umfang er aufgrund der vertraglichen Regelung und offenkundig mit Wissen und auf Anforderung der Insolvenzschuldnerin seit dem 1.9.2006 (also noch über den Zeitraum hinaus, für den die hier streitigen Zahlungen ausdrücklich geleistet wurden) für diese tätig geworden ist. Dem ist der Kläger erstinstanzlich nicht mehr entgegengetreten, obwohl dieser Vortrag einer konkreten Erwiderung bedurft hätte, wenn er nicht als unbestritten hingenommen werden sollte. Soweit der Kläger den Vortrag des Beklagten zu seinen Arbeitsleistungen in der Berufungsbegründung als "bestritten" bezeichnet, ist dies somit prozessrechtlich unzutreffend.

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Nach Auffassung der Kammer ist damit von einer ausgleichenden Gegenleistung des Beklagten an die Insolvenzschuldnerin auszugehen. Zwar war der Beklagte nicht gegenüber der Insolvenzschuldnerin selbst zur Arbeitsleistung verpflichtet und hat dieser gegenüber durch seine Tätigkeit auch keinen Zahlungsanspruch erworben, ebenso wenig wie die Insolvenzschuldnerin ihm selbst gegenüber zur Zahlung verpflichtet war. Darauf kommt es jedoch für die Frage, ob im Dreipersonenverhältnis eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO vorliegt, ohnehin nicht an. Entscheidend ist vorliegend, dass die Insolvenzschuldnerin durch ihre Direkt-Zahlung an den Beklagten zu erkennen gegeben hat, dass sie dessen Leistung als ihr gegenüber erbracht anerkennt. Damit muss eine Anfechtung als unentgeltlich gegenüber dem Beklagten ausscheiden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und der vorgelegten abweichenden Entscheidungen lässt die Kammer die Revision zu.