Rechtsprechung / LG Essen / 2016

LG Essen Beschluss vom 07.09.2016 – 13 T 49/16

ECLI:DE:LGE:2016:0907.13T49.16.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 02.06.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 18.05.2016 betreffend das Ablehnungsgesuch vom 27.04.2016 gegen den Vizepräsidenten des Amtsgerichts C, Az.: 26 M 951/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2016-09-07/13-t-49-16#rd_1

Das vorliegende Beschwerdeverfahren geht auf ein Ablehnungsgesuch vom 27.04.2016 gegen den Vizepräsidenten des Amtsgerichts C zurück. Mit Beschluss vom 18.05.2016 hat der Richter am Amtsgericht X das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 02.06.2016 hat er nicht abgeholfen. Zu den Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schreiben vom 27.04.2016 und 02.06.2016 sowie der Beschlüsse vom 18.05.2016 und 17.08.2016 Bezug genommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2016-09-07/13-t-49-16#rd_2

Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 ZPO statthafte und zulässig innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2016-09-07/13-t-49-16#rd_3

Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch vom 27.04.2016 gegen den Vizepräsidenten des Amtsgerichts C zu Recht und mit zutreffender Begründung  zurückgewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2016-09-07/13-t-49-16#rd_4

Die vorgebrachten Ablehnungsgründe gegen die als „D“ titulierten Personen – unter anderem den abgelehnten Vizepräsidenten des Amtsgerichts C – erweisen sich als völlig haltlos. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2016-09-07/13-t-49-16#rd_5

Einer weiteren Gelegenheit zur Stellungnahme für den Schuldner bedurfte es nicht, zumal bereits die sofortige Beschwerde ausführlich „begründet“ wurde und sich auch aus der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.08.2016 keine über die Begründung des Beschlusses vom 18.05.2016 hinausgehenden Gesichtspunkte ergeben.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

8

Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er mit Antwort auf gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.

9

Beschwerdewert: bis zu 600,00 EUR