Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 25. Zivilkammer / 2022

LG Düsseldorf Urteil vom 19.09.2022 – 25 S 1/22

25. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2022:0919.25S1.22.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal

vom 03.12.2021 (95b C 122/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Wuppertal

vom 03.12.2021 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages

abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 9.567,51 €

Gründe§

I.

Die Beklagte war von 2014 bis zum 30.09.2020 Verwalterin der klagenden

Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Jahr 2018 focht ein Miteigentümer der

Klägerin erfolgreich einen Beschluss der Klägerin vor dem Amtsgericht Wuppertal an.

Die Anfechtungsklage hatte Erfolg, da die im hiesigen Verfahren Beklagte als

Hausverwaltung für die Erneuerung der Balkonbrüstungen nur ein Angebot statt drei

Angeboten eingeholt hatte. Auf das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom

18.02.2019 (95b C 98/18, Bl. 8 ff. GA) wird Bezug genommen.

Die Kosten dieses Verfahrens wurden den damals beklagten übrigen

Wohnungseigentümern auferlegt. Sie setzen sich zusammen aus 1.056,00 €

Gerichtskosten sowie Anwaltskosten in Höhe von 3.687,96 € und weiteren

4.823,55 €, insgesamt somit 9.567,51 €.

In der Eigentümerversammlung vom 30.09.2020 fassten die Wohnungseigentümer

unter TOP 5 den folgenden Beschluss:

TOP 5 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Hausverwaltung D..

Beschlussfassung:

Es wird beschlossen, gegen die Vorverwalterin wegen eines verlorenen Rechtsstreits

im Hinblick auf die Beschlussfassung vom 06.09.2018 zu TOP 7a, Az. 95b C 98/18

AG Wuppertal, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Die der Gemeinschaft entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten sollen

außergerichtlich und, falls nicht gezahlt wird, gerichtlich geltend gemacht werden.

Mit der Wahrnehmung der Interessen der Gemeinschaft werden die Rechtsanwälte

E. beauftragt.

Abstimmungsergebnis:

Der Beschluss wird einstimmig angenommen.

Die Klägerin hat am 22.12.2020 Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, sie sei durch den Vergemeinschaftungsbeschluss vom

30.09.2020 berechtigt, Schadensersatzansprüche der Eigentümer gegen die

Beklagte als Verband geltend zu machen. Der Vergemeinschaftungsbeschluss sei

nach altem Recht wirksam gewesen und die Wirksamkeit wirke fort.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.567,51 € nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 zu

zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, der Beschluss vom 30.09.2020 sei bereits nicht als

Vergemeinschaftungsbeschluss anzusehen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch

deshalb nicht aktivlegitimiert, weil ein etwaiger Vergemeinschaftungsbeschluss

jedenfalls mit Ablauf des 30.11.2020 und Inkrafttreten des neuen

Wohnungseigentumsgesetzes seine Wirksamkeit analog § 134 BGB verloren habe.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Eine

gesetzliche Ausübungsbefugnis folge nicht aus § 9a Abs. 2 WEG. Vielmehr handele

es sich um individuelle Ansprüche, die jeder Wohnungseigentümer im Hinblick auf

den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich alleine und ohne Mitwirkung der

anderen Wohnungseigentümer geltend machen könne. Eine Ausübungsbefugnis

lasse sich auch nicht aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom

30.09.2020 ableiten. Mit Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes zum

01.12.2020 habe der Beschluss seine Wirkung verloren.

Auf die Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend

Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches

Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Beide Parteien haben in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen

wiederholt und vertieft. Für die Entscheidung erhebliche Änderungen oder

Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den

Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt nicht aus § 9a Abs. 2 WEG.

Mit dem vorliegenden Verfahren werden Schadensersatzansprüche der

Wohnungseigentümer geltend gemacht, die in dem Beschlussanfechtungsverfahren

Amtsgericht Wuppertal 95b C 98/18 unterlegen waren und zur Kostentragung

verurteilt worden sind. Bei diesen (behaupteten) Schadensersatzansprüchen der in

dem Vorprozess unterlegenen Wohnungseigentümer gegen den damaligen

Verwalter handelt es sich jeweils um individuelle Ansprüche, die jeder

Wohnungseigentümer im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich

alleine und ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer geltend machen

kann. Es handelt sich gerade nicht um sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum

ergebende Rechte oder solche Rechte, die eine einheitliche Rechtsverfolgung

erfordern im Sinne des § 9a Abs. 2 WEG, was bereits daraus folgt, dass eine

gemeinsame Empfangszuständigkeit der geschädigten Wohnungseigentümer nicht

gegeben ist (vgl. zum alten Recht insoweit: BGH, Urteil vom 08.02.2019 – V ZR

153/18, Juris Randnummer 12). An dieser Bewertung hat sich durch die neue

Rechtslage in § 9a Abs. 2 WEG nichts geändert. Es handelt sich nach wie vor nicht

um Rechte, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben oder die eine

einheitliche Rechtsverfolgung erfordern.

2.

Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss

zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 30.09.2020.

Nach dem Wortlaut des Beschlusses sollen „die der Gemeinschaft entstandenen

Anwalts- und Gerichtskosten […] außergerichtlich und, falls nicht gezahlt wird,

gerichtlich geltend gemacht werden“. Diesem Beschlussinhalt ist in keiner Weise zu

entnehmen, dass die Wohnungseigentümer ihnen selbst entstandene individuelle

Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft zur

Geltendmachung übertragen. Nach dem Beschlussinhalt geht es allein um die

Geltendmachung eigener (angeblicher) Schadensersatzansprüche der

Gemeinschaft, nicht um die Übertragung von individuellen

Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümer auf die Gemeinschaft zur

Geltendmachung.

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts und Inhalts kann der Beschluss auch nicht

dahingehend ausgelegt werden, dass die Wohnungseigentümer ihre eigenen

Schadensersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft zur Einziehung übertragen.

Der Inhalt eines Beschlusses ist durch objektive Auslegung zu ermitteln, wobei von

dem protokollierten Wortlaut auszugehen ist. Ebenso wie bei Vereinbarungen,

Grundbucheinträgen und Zuschlagsbeschlüssen kommt es dabei maßgebend darauf

an, wie der Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen

Betrachter nächstliegend zu verstehen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn

außerhalb des Beschlusses liegende Umstände nach den besonderen Verhältnissen

des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Die Beschlüsse sind

deshalb „aus sich heraus“ objektiv und normativ auszulegen (ständige

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl.: BGH, NJW 1998, Seite 3713).

Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Umstände außerhalb des

protokollierten Beschlusses nur herangezogen werden dürfen, wenn sie nach den

besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar

sind, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Wohnungseigentümer vor der

Beschlussfassung durch den Versammlungsleiter darüber aufgeklärt worden sind,

dass Ansprüche der Eigentümer auf die Gemeinschaft übertragen werden sollen.

Selbst wenn dies geschehen ist, hat dies in keiner Weise Eingang in den Beschluss

oder in das Versammlungsprotokoll gefunden, weshalb es sich gerade nicht um

einen Umstand handelt, der für jedermann ohne weiteres erkennbar ist.

Insbesondere für Wohnungseigentümer, die an der Versammlung nicht

teilgenommen haben, oder für Rechtsnachfolger ist auch nicht ansatzweise zu

ersehen, dass es um die Übertragung eigener Ansprüche der jeweiligen

Wohnungseigentümer auf die Gemeinschaft geht.

3.

Darüber hinaus teilt die Kammer die Ansicht des Amtsgerichts, dass ein

Vergemeinschaftungsbeschluss mit Inkrafttreten des neuen

Wohnungseigentumsgesetzes am 01.12.2020 seine Wirkung verloren hätte.

Die in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG alter Fassung vorgesehene sogenannte

gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes, ist mit der Neufassung des

Wohnungseigentumsgesetzes ersatzlos entfallen. Eine Beschlusskompetenz zur

Vergemeinschaftung besteht damit nicht mehr.

Auf Beschlüsse, mit denen die Wohnungseigentümer Rechte vergemeinschaftet und

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausübung nach § 10 Abs. 6 Satz 3

Halbsatz 2 WEG alter Fassung zugewiesen haben, können keine weiteren

Maßnahmen gestützt werden; das WEG in seiner geltenden Fassung ist insoweit als

gesetzliches Verbot zu verstehen (so auch: Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 9a

Randziffer 114; BeckOK WEG/Müller, 49. Edition 01.07.2022, WEG § 9a

Randnummer 112; vgl. ferner: Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache

19/18791, Seite 47).

Dies hat nach Ansicht der Kammer jedenfalls in Konstellationen wie der vorliegenden

uneingeschränkt zu gelten, in der das Klageverfahren erst nach Inkrafttreten des

neuen Wohnungseigentumsgesetzes eingeleitet worden ist. Auf die Frage, ob in

entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG die

Prozessführungsbefugnis für bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht

anhängige Verfahren solange fortbesteht, bis dem Gericht eine entgegenstehende

Äußerung des betreffenden Wohnungseigentümers zur Kenntnis gebracht wird, wie

dies der Bundesgerichtshof für die entgegenstehende Konstellation bejaht hat (BGH,

Urteil vom 07.05.2021 – V ZR 299/19), kommt es daher vorliegend nicht an.

Die von dem Landgericht Frankfurt (Beschluss vom 23.02.2021 – 2-13 S12/20)

vertretene Ansicht, dass Schadensersatzansprüche, bei denen der dem

Schadensersatzanspruch zugrunde liegende Sachverhalt vor dem 1. Dezember 2020

abgeschlossen wurde, nach den bis zum 30. November 2020 geltenden Vorschriften

des WEG zu beurteilen sind, steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. Das

Landgericht Frankfurt hat in der benannten Entscheidung allein über das Bestehen

eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs befunden. Vorliegend geht es

jedoch nicht um das materiell-rechtliche Bestehen des Schadensersatzanspruchs der

Eigentümer, sondern allein um die Prozessführungsbefugnis.

4.

Aus dem vorstehenden folgt, dass das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen

hat.

Die Berufung unterliegt demgemäß der Zurückweisung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708

Ziffer 10, 711 ZPO.

V.

Die Revision wird zugelassen, da die Rechtsfrage, ob vor dem 1. Dezember 2020

getroffene Vergemeinschaftungsbeschlüsse mit Inkrafttreten des neuen

Wohnungseigentumsgesetzes ihre Wirksamkeit verlieren, grundsätzliche Bedeutung

Dr. A.                                            B.                                           C.