Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2008

LG Düsseldorf Beschluss vom 27.10.2008 – 25 T 692/08

ECLI:DE:LGD:2008:1027.25T692.08.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-10-27/25-t-692-08#rd_1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners vom 06. Mai 2008 auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach Hinweis auf die Anwendbarkeit des Regelinsolvenzverfahrens wegen Bestehens einer berufsgenossenschaftlichen Forderung aus einer früheren selbständigen Tätigkeit als in der gewählten Verfahrensart unzulässig abgewiesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-10-27/25-t-692-08#rd_2

Gegen diesen dem Schuldner am 13. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Mit seiner Beschwerde wiederholt und vertieft er seinen Vortrag, er sei als Verbraucher anzusehen, da es sich um eine Forderung handele, die seine eigene Unfallversicherung betreffe; Mitarbeiter habe er im fraglichen Zeitraum nicht beschäftigt.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 20. Oktober 2008 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die Beschwerde des Schuldners ist zulässig (§ 567 Abs. 1 ZPO, §§ 4, 6, 34 InsO analog).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-10-27/25-t-692-08#rd_3

Sie hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 20. Oktober 2008 keinen Erfolg. Die Kammer in dieser Besetzung schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, wonach der Begriff der "Forderung aus Arbeitsverhältnissen" weit auszulegen ist (BGH NJW 2006, 917 [919]).

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO.