Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2006

LG Düsseldorf Beschluss vom 14.08.2006 – 25 T 655/06

ECLI:DE:LGD:2006:0814.25T655.06.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die den Beteiligten zu 2. – 8. im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-08-14/25-t-655-06#rd_2

In dem dem Kostenfestsetzungsverfahren vorangegangenem Verfahren wies das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-3 Wx 231/05) die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. – 8. gegen den Beschluss der Kammer vom 9. August 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss vom 3. Februar 2006 zurück. Die im dritten Rechtszug dem Beteiligten zu 1. notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten wurden den Beteiligten zu 2. – 8. auferlegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-08-14/25-t-655-06#rd_3

Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 13. Februar 2006 hat der Beteiligte zu 1. u.a. eine 1,5 Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG für das Verfahren der weiteren Beschwerde geltend gemacht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-08-14/25-t-655-06#rd_4

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – Düsseldorf die angemeldete Terminsgebühr für die III. Instanz abgesetzt.

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Gegen die Absetzung der Terminsgebühr für die III. Instanz wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde.

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Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs.3 Satz 1, 567 Abs.1 Nr.1, Abs.2, 569 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-08-14/25-t-655-06#rd_5

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 (AZ: V ZB 12/03, ZMR 2003, 756) und 9. März 2006 (AZ: V ZB 164/05; Rpfleger 2006, 438) entsteht die Terminsgebühr in einer der Tatsacheninstanzen einer Wohnungseigentumssache auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-08-14/25-t-655-06#rd_6

Die Regel des § 44 Abs. 1 WEG, wonach mündlich verhandelt werden soll, gilt nur für die Tatsacheninstanzen, nicht für das Rechtsbeschwerdegericht, bei dem eine Verhandlung mit den Beteiligten zu den anstehenden Rechtsfragen für die Sache im allgemeinen nicht weiter förderlich ist (BayObLG ZMR 1977, 347; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 44 Rn. 4).

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Da vorliegend vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist, ist keine Terminsgebühr entstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-08-14/25-t-655-06#rd_7

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).