Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2002

LG Düsseldorf Urteil vom 13.11.2002 – 11 O 555/01

ECLI:DE:LGD:2002:1113.11O555.01.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger von der gegenüber der M GbR in Wesel bestehenden Verbindlichkeit aus der Rechnung vom 31. 07.2001 in Höhe von4.867,70 "EUR (= 9.52'0,40 DM} freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen ..'

·Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55% und

die Beklagte zu 45 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %               des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer großen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand§

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. . ·· ..

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten auf der Grundlage der ARB 75 eine Rechtsschutzversicherung nach § 26 ARB 75.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_3

Der Kläger und seine Schwester P verkauften im Jahre 2000 durch notariellen Vertrag ein ihnen gehörendes Grundstück in Mülheim zum Kaufpreis von 1.200.000 DM an die D GmbH. Da der Kaufpreis von der Käuferin nicht gezahlt wurde, schaltete der Kläger Rechtsanwalt C ein, der von der Beklagten unter dem 15.05.2001 eine anteilige Kostenschutzzusage erhielt (BI. 43).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_4

Mit Schreiben vom 12. 06. 2001 (BI. 42) beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten unter Überreichung der Kostenzusage der Beklagten; er gab an, sein Ziel sei es, den Grundstückskaufvertrag "als ungültig zu erklären und die Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch zu erreichen, damit wir wieder über das Grundstück frei verfügen können".

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_5

In der Folgezeit korrespondierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers u.a mit der D GmbH (BI. 6) und dem beurkundenden Notar Dr. T in Essen (BI. 8).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_6

Am 18. 07. 2001 wurde in notarieller Urkunde von den Kaufvertragsparteien eine Änderung und Ergänzung des Grundstückskaufvertrages vereinbart (BI. 10 f). Die Beklagte erteilte den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.07.2001 folgende Kostenzusage (BI. 66):

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"Wir können Ihnen bedingungsgemäßen Kostenschutz für Ihr außer

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gerichtliches Tätigwerden nunmehr anteilig für unseren Kunden -sei

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ne ebenfalls betroffene Schwester ist nicht bei uns rechtsschutz

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versichert -bestätigen, nachdem dieser uns mitteilte, dass er die Ko-.

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sten des zunächst tätigen Anwalts selbst bezahlt hat."

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Die Prozessbevollmächtigten des Klägers stellten der Beklagten unter dem 31. 07. 2001 die angefallenen Gebühren und Auslagen mit insgesamt 23.801

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DM nach einem Gegenstandswert von 1.200.000 DM in Rechnung (Ge-

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schäfts-, Besprechungs-, Vergleichsgebühr nebst Auslagen, vgl. BI. 55). Die

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Beklagte zahlte darauf einen Betrag von 2.380,10 DM, so dass noch

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21.420,90 DM offenstehen.

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Der Kläger trägt vor:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_7

Er habe seine Prozessbevollmächtigte allein beauftragt, nicht etwa habe auch seine Schwester einen Auftrag erteilt. Er habe auch von seiner Schwester keinerlei Vollmacht gehabt, einen Anwalt zu beauftragen. Die Beklagte sei verpflichtet, die angefallenen Kosten zu 100 % zu übernehmen, die Begrenzung der Kostenübernahme auf 50% sei nicht rechtmäßig. Die Aufhebung des Vertrages nur bezüglich seines hälftigen Anteils habe gar nicht Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sein können.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_8

Die in Rechnung gestellten Gebühren seien von der Beklagten zu tragen. Die Besprechungsgebühr sei durch verschiedene Telefonate mit der D (U, N) und dem Notar angefallen. Dabei seien rechtliche Probleme ausgeräumt und ein Vertragsentwurf bezüglich des Vergleichs erstellt worden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_9

Auch die in Rechnung gestellte Vergleichsgebühr sei gerechtfertigt. Das Verhältnis der Einigung entspreche dem des Obsiegens und Unterliegens. Sie als Verkäufer hätten erhebliches Entgegenkommen gezeigt, indem sie auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichtet hätten. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Grundstück einem Wertverfall unterliege und nunmehr nicht mehr zu einem Preis von 1.200.000 DM zu verkaufen sei. Aus diesem Grund seien sie gezwungen gewesen, nochmals zu investieren, um das Gelände in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.420,90 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.02.2002 zu zahlen,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit gegenüber der M GbR aus der Rechnung Nr. 0101600 in Höhe von 21.420,90 DM freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_10

Der Kläger könne nur entsprechend ihrer Kostenzusage anteiligen Kostenschutz beanspruchen. Ausweislich seines Schreibens vom 07.10.2001 (Bl. 25/26) habe der Kläger seinen Auftrag an seine Prozessbevollmächtigten beschränkt durch einen Gegenstandswert von 600.000 DM entsprechend seinem hälftigen Anteil am Grundstück. Die Schwester des Klägers gehöre nicht zum mitversicherten Personenkreis. Die Leistungen, zu denen sie verpflichtet sei, habe sie erbracht, mehr schulde sie unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 2 Abs. 3 a ARB 75 nicht. Das Unterliegen des Klägers im Vergleich könne allenfalls mit 20 % eingestuft werden. Das Hinausschieben der Zahlungsfälligkeit um ca. 2 Monate sei im Verhältnis zur Kaufpreissumme eher als gering zu bewerten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, im Hilfsantrag ist sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

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I.

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Der Zahlungsanspruch (Hauptantrag) ist unbegründet.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_11

Aus der Rechtsschutzversicherung hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur einen Schuldbefreiungsanspruch. Einen Zahlungsanspruch hat er nur insoweit als er durch die Versicherung abgedeckte Kosten bezahlt hat. Da der Kläger die Bezahlung der infrage stehenden Kostennote an seine Prozessbevollmächtigten nicht vorgetragen hat, kann nur ein Freistellungsanspruch bestehen.

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II.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_12

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger nach Maßgabe des abgeschlossenen Versicherungsvertrages in Verbindung mit der am 30.07.2001 erteilten Kostenzusage von den in der Kostennote seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2001 in Rechnung gestellten 23.801 DM in Höhe von 11.900,50 DM abzüglich der von der Beklagten unstreitig geleisteten Zahlung von 2.380,10 DM freizustellen, so dass sich insoweit noch ein Betrag von 9.520,40 DM ergibt.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_13

Versicherungsschutz besteht für den Kläger als Versicherungsnehmer im Rahmen des § 26 ARB 75; Abs. 1 des § 26 ARB 75 enthält für den Versicherungsnehmer eine Kombination von personenbezogenem Rechtsschutz im Privat- und Berufsbereich mit eigenschaftsbezogenem Rechtsschutz im Verkehrsbereich, und zwar auf den durch Abs. 3 und 4 umschriebenen Rechtsgebieten. Dieser Rechtsschutz erstreckt sich nicht auf die Schwester des Klägers, Frau P, da sie nicht zu dem mitversicherten Personenkreis zählt (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ARB 75). Danach besteht nur für den Kläger Versicherungsschutz, nicht auch für seine Schwester.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_14

Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht daraus herleiten, weil es sich vorliegend um eine Auseinandersetzung handelt, die sich auf ein Grundstück bezieht, das dem Kläger und seiner Schwester zu je ½ Anteil gehört. Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, ist jedoch von den Rechtsinhabern nur ein Teil versichert, dann ist für die Deckungsfrage entscheidend, ob es sich um eine objektbezogene oder eine personenbezogene Vertragsart handelt. Wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Rechtsschutzversicherung gemäß § 26 ARB 75 um eine personen- und eigenschaftsbezogene Vertragsart. Ein objektbezogener Vertrag (§ 29 ARB 75, Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete), bei dem nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern für alle Miteigentümer Versicherungsschutz für Auseinandersetzungen besteht, die sich auf das versicherte Objekt als Ganzes beziehen, ist von den Parteien nicht abgeschlossen worden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_15

Schließlich kann der Kläger seinen gesamten Schuldbefreiungsanspruch nicht erfolgreich darauf stützen, dass er alleiniger Auftraggeber bezüglich der in Rede stehenden Tätigkeiten seiner Prozessbevollmächtigten ist. Zutreffend ist zwar, dass, wenn von mehreren Kostenschuldnern in derselben Rechtssache nur der Versicherungsnehmer rechtsschutzversichert ist und dieser wegen der Kosten über seinen Anteil im Innenverhältnis hinaus in Anspruch genommen wird, er von seinem Rechtsschutzversicherer im Umfang seiner Inanspruchnahme freizustellen ist (§ 2 Abs. 2 ARB 75). Im Streitfall ist der Kläger indes der einzige Kostenschuldner bezüglich der infrage stehenden Kostennote vom 31.07.2001. Das trägt der Kläger selbst so vor. Nur er hat im eigenen Namen den Prozessbevollmächtigten das Mandat erteilt.

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Mithin hat die Beklagte dem Kläger anteiligen, seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Versicherungsschutz zu leisten.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_16

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Pflicht zur Kostenübernahme nicht gemäß § 2 Abs. 3 a ARB 75 eingeschränkt. Nach dieser Bestimmung trägt der Versicherer nicht die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleichs, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen oder deren Übernahme durch den Versicherungsnehmer nicht erforderlich war.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_17

Maßgebend ist hierbei das objektive Wertverhältnis zwischen dem ursprünglichen Anspruchsbegehren des Versicherungsnehmers und dem, was ihm nach der gütlichen Erledigung effektiv zufließt.

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Dieses Erfolgsverhältnis lässt sich hinsichtlich des in Rede stehenden Vergleichs vom 18.07.2001 nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen.

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Der Kläger wollte gemäß seinem Auftragsschreiben an die Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2001 die Aufhebung des Kaufvertrages erreichen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_18

In dem außergerichtlichen Vergleich vom 18.07.2001 hat der Kläger vorrangig für die Kaufpreiszahlung eine Fristverlängerung um ca. 2 Monate eingeräumt, jedoch für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung die einvernehmliche Aufhebung des Kaufvertrages vereinbart.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_19

Das Hinausschieben der Fälligkeit des Kaufpreises und der gewünschten sofortigen Aufhebung des Vertrages ist als Teilunterliegen des Klägers zu werten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bezüglich des Schicksals des Grundstücks für weitere zwei Monate Unsicherheit bestand.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_20

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es dem Gericht gerechtfertigt, dass die Beklagte als Rechtsschutzversicherer hier nach dem Rechtsgedanken des § 98 ZPO die praktizierte Kostenaufhebung akzeptieren muss, da diese Kostenregelung nach dem Ergebnis des Vergleichs noch vertretbar erscheint.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_21

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch eine außergerichtliche Besprechungsgebühr auf 7,5/10 Basis gerechtfertigt. Soweit die Beklagte zunächst erklärt hat, ihr sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Telefonate die Besprechungsgebühr angefallen sei, ist sie dem Vortrag des Klägers, seine Prozessbevollmächtigten hätten am 09.07.2001 mehrfach mit Herrn U der D über den Inhalt des abzuschließenden Vergleichs gesprochen und ferner sei mit dem Notar Dr. T der Vertragsentwurf erörtert worden, nicht entgegengetreten. Diese geführten Gespräche haben die Besprechungsgebühr ausgelöst. Denn diese mit Dritten geführten Gespräche und die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten dienten der Förderung des ihnen vom Kläger erteilten Mandats.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-11-13/11-o-555-01#rd_22

Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger von seiner Verbindlichkeit gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten aus der Rechnung vom 31.07.2001 hälftig /50 %) freizustellen. Hierbei hat der Versicherer die anteiligen Kosten des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert zu übernehmen. Das sind ½ von 23.801 DM = 11.900,50 DM abzüglich der gezahlten 2.380,10 DM = 9.520,40 DM = 4.867,70 EUR.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709, 108 ZPO.

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