nu:legal · recht.nulegal.eu

Landgericht Bochum, Urteil vom 11.05.2026 – 9 KLs 17/25

9. große Strafkammer

ECLI:DE:LGBO:2026:0511.9KLS17.25.00

Gründe§

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Die 4. große Strafkammer des Landgerichts N. hat den Angeklagten mit Urteil vom 00.00.0000, Az.: II-4 KLs…, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, gestützt auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts, beschränkt auf den Schuldspruch und den Strafausspruch im Fall II.2.d. der Urteilsgründe, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 00.00.0000, Az.: 4 StR…, Folgendes für Recht erkannt:

„1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts N. vom 00. Oktober 0000 aufgehoben

a) im Fall II. 2. d. der Urteilsgründe mit den Feststellungen zur inneren Tatseite,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.“

Dadurch wurden die Schuldsprüche im Übrigen nebst den zugehörigen Feststellungen sowie die Aussprüche über die insoweit verhängten Einzelstrafen ebenso wie die Feststellungen zum Fall II.2.d. der Urteilsgründe, die nicht die subjektive Tatseite betreffen, für das weitere Verfahren bindend.

II.

Die Kammer hat folgende Feststellungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten getroffen:

Der heute 28-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in H. geboren. Er ist deutscher und türkischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder.

Sein Vater stammt aus der Türkei, wo er seine spätere Ehefrau, die Mutter des Angeklagten, die als Reiseverkehrskauffrau Hotels in der Türkei zum Zwecke der Qualitätssicherung aufsuchte, kennenlernte. Für sie verließ er sein Heimatland und zog nach Deutschland. Aus der in Deutschland geschlossenen Ehe der beiden ging neben dem Angeklagten sein 1 ½ Jahre jüngerer Bruder hervor. Nachdem der Vater des Angeklagten die deutsche Sprache erlernt hatte, arbeitete er während dessen Kindheit als Schmuckhändler. Inzwischen arbeitet er als Verkäufer bei der Juwelierkette J.. Die Mutter des Angeklagten verstarb im Sommer 0000 im Alter von 49 Jahren an Brustkrebs.

Nach dem Besuch eines Kindergartens in W. wurde der Angeklagte regelrecht in der P.-Grundschule in H.-K. eingeschult. Diese verließ er nach der vierten Klasse, ohne eine Klasse zu wiederholen, mit der Abschlussempfehlung des Besuchs einer Realschule. Da seine Eltern ihm die Möglichkeit offenhalten wollten, das Abitur zu erlangen, besuchte der er anschließend eine Gesamtschule in H.-BD. Die Brustkrebsdiagnose seiner Mutter im Jahr 0000, in deren Folge der Alltag der Familie von den Behandlungen und Klinikaufenthalten der Mutter geprägt war, sowie deren Tod belasteten den Angeklagten schwer. Er besuchte weiter die Schule, ging aber ansonsten nicht aus dem Haus und zog sich weitestgehend aus dem sozialen Leben zurück. Freunde und Bekannte, die ihn anfänglich zu unterstützen versuchten, wies er ab. Den Vorschlag seines Vaters, eine Psychotherapie aufzunehmen, lehnte er ab. Insbesondere machte der Angeklagte sich Vorwürfe, weil er seine Mutter während ihrer letzten Lebenstage, die sie im Krankenhaus verbrachte, aus Angst erst kurz vor ihrem Tod besucht hatte. Dieser Gedanke beschäftigt ihn bis heute. Nach dem Tod der Mutter offenbarte sein Vater ihm, dass es der sehnlichste Wunsch seiner Mutter gewesen sei, dass der Angeklagte das Abitur mache. Dem Angeklagten gelang es mit Mühe, nach der 10. Klasse den Realschulabschluss mit der für die Zulassung zum Abitur erforderlichen Note zu erreichen. Eigentlich wollte er anschließend eine Ausbildung beginnen, entschied sich dann aber, den Wunsch seiner verstorbenen Mutter zu erfüllen und weiter die Schule zu besuchen.

Der soziale Rückzug des Angeklagten endete, als er anlässlich seines 18. Geburtstages am 00.00.0000 erstmalig ein Fußballspiel des JA.. besuchte. Dort traf er alte Freunde aus seinem Stadtteil H.-CH. und lernte weitere fußballinteressierte Menschen kennen; er wurde freundlich aufgenommen und fühlte sich sehr schnell als Teil der Gruppe. Fortan besuchte der Angeklagte vermehrt Heimspiele und fuhr auch zu Auswärtsspielen des JA... Ab der Saison 0000/ 0000 besuchte er jedes Fußballspiel des JA.., wobei er in der Saison 0000/0000 mehrere Spiele aufgrund beruflicher oder privater Verpflichtungen versäumte. Seit dem Jahr 0000 war er Mitglied des eingetragenen Vereins „Wilde Horde“, bei dem es sich um die größte Ultra-Gruppierung der YO. Fanszene handelt. Innerhalb des Vereins übernahm er die Aufgabe, bei Treffen der Vereinsmitglieder die Verpflegung zu organisieren. Regelmäßig traf er sich an Spieltagen und darüber hinaus mit anderen Vereinsmitgliedern in seiner Freizeit. Eine leitende Funktion innerhalb des Vereins bekleidete er nicht. Seit dem Jahr 0000 ist er zudem Vereinsmitglied des JA.

Im April 0000 erlangte der Angeklagte das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,9. Anschließend absolvierte er für die Dauer von sechs Monaten ein Freiwilliges Soziales Jahr in einem katholischen Kindergarten in H.-K.. Der Forderung seines Vaters, danach eine Ausbildung zu beginnen, kam er nicht nach, sondern arbeitete zunächst im Rahmen von Nachtschichten bei dem Möbel- und Einrichtungshaus UY.. Er beendete seine Tätigkeit dort, nachdem er auch an Samstagen hätte arbeiten müssen, was er wegen seiner regelmäßigen Besuche der Fußballspiele des JA.. nicht wollte. Nachdem sein Vater ihn vor die Wahl gestellt hatte, er könne weiter zu Hause wohnen bleiben, wenn er eine Ausbildung begönne, ansonsten müsse er ausziehen, entschied er sich, eine Ausbildung zu beginnen. Ab dem 00.00.0000 nahm der Angeklagte eine dreijährige Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Fachrichtung Großhandel, bei der YT. in H. auf. Bereits kurz nach Beginn der Ausbildung zog er zu einem Freund, da die Anfahrt von der Wohnung seines Vaters für ihn kaum zu bewältigen war. Im Jahr 0000 schloss er die Ausbildung erfolgreich ab und wurde zunächst befristet in seinem Ausbildungsbetrieb übernommen. Ab Juni 0000 erhielt er dort einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Bereits im Januar 0000 übernahm er die Leitung des Abholexpresslagers in H.-BD. und bezog kurz darauf seine erste eigene Wohnung.

Der Angeklagte befand sich zunächst aufgrund des im vorliegenden Verfahren ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts N. vom 00.00.0000 (64 Gs…) ab dem 00.00.0000 und nachfolgend aufgrund des am 00.00.0000 erlassenen Haftbefehls der 4. großen Strafkammer in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N.. Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat die 4. große Strafkammer den Haftbefehl vom 00.00.0000 aufgehoben.

Bereits zwei Tage nach seiner Haftentlassung nahm der Angeklagte seine Arbeit als Leiter des Abholexpresslagers wieder auf. Sein Arbeitgeber hatte ihm die Stelle während seiner Inhaftierung freigehalten und in dieser Zeit für eine Vertretung gesorgt. Seitdem ist der Angeklagte wieder wie vor seiner Inhaftierung berufstätig. Nach einer Gehaltserhöhung aufgrund seiner guten Arbeitsleistung erzielt er derzeit ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von etwa 3.400,00 Euro brutto, entsprechend etwa 2.400,00 Euro netto.

Aufgrund der noch darzustellenden, verfahrensgegenständlichen Vorfälle vom 00.00.0000 und der von ihm als einschneidend empfundenen Untersuchungshaft hat der Angeklagte die Entscheidung getroffen, zukünftig keine Fußballbegegnungen des JA.. mehr aufzusuchen. Zwischenzeitlich besuchte er lediglich noch einmal im März 0000 die Jahreshauptversammlung im Clubhaus des „Wilde Horde“ e.V., der Ultragruppierung, der er angehörte. An diesem Tag fand dort auch ein Fest statt, bei dem viele seiner Freunde mit ihren Familien anwesend waren. Er verließ das Clubhaus auch bereits gegen 16 Uhr, da an dem Tag ein Abendspiel des JA.. stattfand und er sich von den Aktivitäten der Fußballfans am Spieltag insgesamt fernhalten wollte. Inzwischen ist er lediglich noch Mitglied des JA... In der Ultraszene bewegt er sich nicht mehr. Fußballspiele verfolgt er lediglich im Fernsehen. Aufgrund eines bis zum 00.00.0000 geltenden Stadionverbots wegen der verfahrensgegenständlichen Vorfälle wäre ihm der Besuch von Heimspielen des JA.. auch nicht möglich. Er beabsichtigt jedoch, auch nach Ablauf des Stadionverbots keine Spiele mehr im Stadion zu verfolgen.

Der Angeklagte ist seit dem 00.00.0000 mit einer Frau liiert, die er über eine Arbeitskollegin vor seiner Inhaftierung kennengelernt hatte und die auch in der Untersuchungshaft den Kontakt aufrechterhielt. Seine Lebensgefährtin, mit der er am 00.00.0000 zunächst in seiner Wohnung zusammenziehen wird, arbeitet als Flugbegleiterin bei der DS.. Das Paar strebt den Erwerb einer Eigentumswohnung an.

Der Angeklagte lebt in geordneten finanziellen Verhältnissen. Außer einem Darlehen in Höhe von ursprünglich 18.000,00 Euro für die Anschaffung eines Pkw, das er regelmäßig bedient, hat er keine Schulden.

Im Zusammenhang der Krebserkrankung seiner Mutter, begann der Angeklagte im Alter von etwa 14 Jahren, Marihuana zu konsumieren. Zunächst rauchte er nur gelegentlich an den Wochenenden. Nach und nach steigerte er jedoch seinen Konsum auf bis zu zwei Joints täglich. Bis kurz vor seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren rauchte der Angeklagte täglich Marihuana, wobei er nie vor oder während seiner Arbeitszeit oder wenn er sich in seiner Freizeit sportlich betätigte, konsumierte. Eine weitere Dosissteigerung nahm er zu keiner Zeit vor. Nach einem Urlaub im Frühjahr 0000 traf er die Entscheidung, den Konsum von Marihuana gänzlich einzustellen, was er drei Tage vor seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren auch umsetzte. Während der Untersuchungshaft rauchte er kein Marihuana, begann aber mit dem Konsum von Nikotinzigaretten.

Kokain hat der Angeklagte beim Feiern in den Jahren 0000/0000 ein- bis zweimal ausprobiert, ohne dass sich nachfolgend ein regelmäßiger Konsum einstellte.

Halluzinogene Pilze konsumierte er in der Vergangenheit einmal, wobei ihm die Wirkung nicht zusagte.

Alkoholische Getränke konsumiert der Angeklagte lediglich gelegentlich an den Wochenenden. An Spieltagen des JA.. kam es in der Vergangenheit teilweise vor, dass er übermäßig Bier und Schnaps trank. Manchmal führte der übermäßige Konsum auch zu zeitweiligen Erinnerungslücken.

Weitere Rauschmittel hat der Angeklagte zu keiner Zeit konsumiert.

Schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen, die für seine Schuldfähigkeit von Bedeutung sein könnten, bestehen bei ihm nicht. Auch erhebliche Unfälle, insbesondere unter Beteiligung des Kopfes, hat der Angeklagte zu keiner Zeit erlitten.

Strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.

Ein gegen ihn als Heranwachsender geführtes Strafverfahren der Staatsanwaltschaft H. wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

Hintergrund war ein Vorfall vom 00.00.0000 bei einem Regionalligaspiel der zweiten Mannschaft des JA.. gegen RL.. Der Angeklagte beteiligte sich dabei an einer Choreographie, die mit dem Abbrennen von Pyrotechnik in Gestalt sogenannter Bengalfackeln verbunden war. Die beteiligten Personen - unter ihnen der Angeklagte - vermummten sich hinter einer Vereinsfahne mit weißen T-Shirts und brannten dann 13 oder 14 solcher Fackeln ab. Der Anklagevorwurf lautete - im Hinblick auf die Rauchentwicklung - unter anderem auf versuchte gefährliche Körperverletzung. Das Gericht bewertete den Sachverhalt indes nicht als solche, da das Stadion nicht überdacht war, sodass der Rauch unmittelbar abziehen konnte.

In den folgenden Jahren trat der Angeklagte im Rahmen von Fußballbegegnungen des JA.. wiederholt polizeilich in Erscheinung, weswegen seitens der szenekundigen Beamten für Problemfans im Bereich Sport (SKB) des PP H. seine Person betreffend seit dem Geschehen vom 00.00.0000 Beobachtungsfeststellungsberichte gefertigt wurden. Er erhielt auch mehrfach Stadionverbote.

III.

Die 4. große Strafkammer des Landgerichts N. hat mit Urteil vom 00.00.0000 folgende, nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 00.00.0000 - soweit sie nicht die innere Tatseite im Fall 2.d. betreffen - in Rechtskraft erwachsene Feststellungen zur Sache getroffen. Die aufgehobenen Feststellungen zur inneren Tatseite im Fall 2.d. werden - lediglich zum Erhalt der Verständlichkeit - im Folgenden ebenfalls wiedergegeben:

„1. Das den Taten vorgelagerte Geschehen

Der 00. November läutet in der Stadt H. die sogenannte „fünfte Jahreszeit“, den Karneval ein. Aus diesem Grund traf der mit einer Clownshose kostümierte Angeklagte sich am 00.00.0000 ab ca. 09:00 Uhr mit ca. acht bis zehn Personen in der YO. Südstadt in der Kneipe „IK.“, um ebenso wie viele andere Menschen in der Stadt den Beginn des Karnevals um 11:11 Uhr zu feiern. Die Gruppe um den Angeklagten bestand aus Fans des JA.., aber auch aus nicht am Fußball interessierten Personen. Der Angeklagte plante, zusammen mit den Fans des JA.. am Nachmittag des Tages zu der Fußballbegegnung des JA.. gegen den HF. N. zum RI. nach N. anzureisen und dem Spiel beizuwohnen, welches um 18:30 Uhr beginnen sollte. Ein Ticket für die Begegnung besaß er.

In der Kneipe konsumierte der Angeklagte auf nüchternen Magen, ebenso wie seine Begleiter, bis ca. 13:00 Uhr in erheblichem Umfang alkoholische Getränke in Form von Bier (Kölsch), Pfefferminzschnaps und Sambuca-Likör. Zudem trank der Angeklagte zwei bis vier sogenannte „Terrorspezi“, ein aus Wodka/ Fanta bzw. Wodka/ Cola bestehendes Mixgetränk. Die genauen Mengen der vom Angeklagten konsumierten alkoholischen Getränke hat die Beweisaufnahme nicht zu klären vermocht.

Zusammen mit vier bis sechs Personen aus der Gruppe, darunter auch einem Freund des Angeklagten, LB., machte der Angeklagte sich nach 13:00 Uhr auf, um mittels öffentlicher Verkehrsmittel den Treffpunkt der Vereinsbusse der „Wilden Horde“ zu erreichen, um zum Fußballspiel nach N. zu gelangen. Während der ca. 20 Minuten andauernden Bahnfahrt rauchte der Angeklagte in der Bahn einen Joint, worüber er mit LB. in Streit geriet, der ihn aufforderte, dies zu unterlassen. Dem kam der Angeklagte nach. Nachdem der Angeklagte und seine Begleiter die Bahn verlassen hatten, kaufte der Angeklagte an einem dort befindlichen Kiosk noch zehn Dosen Jack Daniel’s/ Cola und eine 0,7 Liter-Flasche Captain Morgan-Rum. Sodann machte der Angeklagte sich zusammen mit seinen Begleitern über einen ca. 15-minütigen Fußweg zu dem Treffpunkt der Vereinsbusse auf. Am vereinbarten Treffpunkt wurden die Busse mit Trommeln und Verpflegung beladen, auf sich verspätende Mitfahrende gewartet und ca. gegen 15:00 Uhr machten die Busse sich in Richtung N. auf. Auf der Busfahrt konsumierte der Angeklagte weiter alkoholische Getränke, teilweise wurden ihm diese auch von anderen Mitreisenden zur Verfügung gestellt. Der erhebliche Alkoholkonsum führte dazu, dass der Angeklagte, am Ankunftsort in N. angekommen, sich zunächst nicht in der Lage sah, aus dem Bus auszusteigen und nur noch schlafen wollte. Ihm wurde von einem Mitreisenden Kokain angeboten, welches er nasal zu sich nahm. Die Wirkung des Kokains führte dazu, dass der Angeklagte sich fitter fühlte und mit den übrigen Fans aus dem Bus aussteigen und den Fußweg zum Stadion antreten konnte.

2. Tatgeschehen

a.

Zusammen mit einer Vielzahl weiterer Fans des JA.. traf der Angeklagte erst gegen 17:45 Uhr an dem Eingangsbereich für Gästefans des RI.s an der HI.-straße in N. ein. Zur Unterstützung der vor Ort tätigen Ordnungskräfte und um einen reibungslosen Einlass der gegnerischen Fans sowie Ablauf der Bundesligabegegnung insgesamt zu gewährleisten, waren Polizeibeamte der DY. Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (1. BFH/1. BFE) ebenso wie Polizeibeamte der Einsatzhundertschaft an diesem Tag im Rahmen eines Sondereinsatzes vor Ort tätig. Seitens der eingesetzten Polizeibeamten wurde die Fußballbegegnung zwischen dem JA.. und dem HF. N. als Hochrisikospiel eingestuft.

Vor dem eigentlichen Zugang zum Stadion hatte der Ordnungsdienst einen mobilen Zaun, sogenannten SecuFence, für Vorkontrollen eingerichtet. Zunächst hielten die Ordner zwei Tore des SecuFence geöffnet, kontrollierten Einzelne und ließen diese in den vor den Drehkreuzen gelegenen Bereich hinein. Nachdem ein zunehmender Strom von Gästefans an den Toren eingetroffen war, wurde das linke der beiden Tore durch Mitarbeiter des Ordnungsdienstes zunächst geschlossen und die Vorab-Ticket-Kontrolle fand ausschließlich über das rechte, noch geöffnete Tor des SecuFence statt. Da sich vor dem SecuFence mittlerweile weit über 100 Einlass begehrende Fußballfans versammelt hatten und die Einzelkontrolle nur schleppend von sich ging, kam es dazu, dass einzelne Fans, die sich unmittelbar an der Toröffnung befanden, von der dicht an dicht dahinterstehenden Menschenmenge gegen mehrere, die Kontrolle durchführenden Ordner gedrückt wurden. Als das Gedränge von hinten stärker wurde, kamen den Ordnern polizeiliche Kräfte der 1. BFH/ 1. BFE, darunter auch der Polizeibeamte F., zu Hilfe, die sich hinter den Ordnern innerhalb des SecuFence postierten, um einen unkontrollierten Einlass zu verhindern. Während die Menge wahllos in Richtung Stadioneinlass nach vorne schob, versuchten zwei oder drei Besucher mittels Drücken durch die geschlossene Polizeikette zu gelangen, was die Polizeikräfte zu verhindern versuchten. Währenddessen war der Angeklagte von außen an dem geschlossenen Tor des SecuFence hochgeklettert, um hierüber ins Stadion zu gelangen. Oben am Zaun stehend versuchte er mit einem zielgerichteten Faustschlag nach dem in diesem Bereich zu diesem Zeitpunkt unter ihm positionierten Polizeibeamten F., den er als Teil der polizeilichen Einsatzkräfte wahrnahm, zu schlagen, um diesen zu verletzen. Als der Zeuge F. die Schlagbewegung des Angeklagten wahrgenommen und diesen mittels ausgestrecktem Arm aufgefordert hatte, sofort vom Zaun runter zu klettern, schlug der Angeklagte noch zwei Mal zielgerichtet gegen den Arm des Zeugen F. und traf diesen für den Zeugen spürbar im Handrückenbereich. Nachdem F. nunmehr mittels Einsatzmehrzweckstocks gegen den Zaun schlug, erkannte der Angeklagte, dass er durch ein Überklettern des Zaunes nicht an den polizeilichen Kräften vorbei ins Stadion gelangen und F. auch - durch dessen weiterhin auf ihm, dem Angeklagten, ruhende Aufmerksamkeit - nicht weitergehend attackieren und verletzen konnte. Daraufhin ließ der Angeklagte von weiteren Schlägern ab und kletterte vom Zaun wieder herunter.

Zu einer Verletzung des Zeugen F. kam es durch die Schläge des Angeklagten nicht. Dass der Zeuge F. durch die ihm seitens des Angeklagten zugefügten Schläge Schmerzen verspürte, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte während seiner vom Zaun gegen F. ausgeführten Schläge aus einer gewalttätigen Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften agierte oder auf die Menschenmenge einwirkte, um ihre Bereitschaft zu Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen zu fördern.

Der Angeklagte war während des Tatgeschehens aufgrund seines vorherigen Alkohol- und Kokainkonsums enthemmt. Allerdings war er nicht derart beeinträchtigt, dass seine Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt gewesen wäre.

b.

Während eine Vielzahl von Besuchern sich mittlerweile durch das geöffnete rechte Tor in den hinter dem SecuFence gelegenen Innenbereich begeben hatten und polizeiliche Kräfte der 1. BFH/ 1. BFE mittels Kette versuchten, ein weiteres Vordringen derjenigen zu verhindern, begaben sich Polizeibeamte der Einsatzhundertschaft des PP N. im Außenbereich vor das noch geöffnete Tor des SecuFence, um einen weiteren, unkontrollierbaren Zustrom an Gästen zu unterbinden. Dort befand sich auch der Angeklagte, der ebenso wie die übrigen Gästefans noch rechtzeitig vor Spielbeginn ins Stadion kommen wollte. Einzelne Besucher versuchten durch lautstarke Diskussionen, Gesten oder auch ein körperliches Vordringen, die Kette der Einsatzhundertschaft zu durchdringen, um in den Innenbereich zu gelangen und um dem zeitnah beginnenden Fußballspiel noch beiwohnen zu können. Vereinzelt wurden Polizeibeamte der Einsatzhundertschaft auch mit Gegenständen beworfen und verbal mit den Worten „Scheiß-Bullen! Euch will hier keiner! Verpisst euch!“ angegangen. Obwohl die Besucher auch seitens des Lautsprecherwagens der technischen Einsatzeinheit aufgefordert wurden, sich friedlich zu verhalten und Abstand zu den Polizeikräften zu halten und diese nicht anzugreifen, beruhigte sich die Situation zunächst nicht. Seitens der Polizeibeamten der Einsatzhundertschaft mussten mehrfach Einsatzmehrzweckstöcke und auch Reizgas eingesetzt werden, um die teilweise überaus aggressiv agierenden Besucher auf Abstand zu bringen und ein weiteres Vordringen zu verhindern.

Gegen 17:58 Uhr stand der Angeklagte hinter einem ca. 1,10 Meter hohen Absperrgitter, sogenanntes Hamburger Gitter, der Kette der Polizeibeamten der Einsatzhundertschaft direkt gegenüber. In seiner unmittelbaren Nähe standen eine Vielzahl anderer Einlass begehrender Besucher. Die Stimmung war nach wie vor aufgeheizt. Zunächst spuckte der Angeklagte in Richtung der dort stehenden Beamten. Er hielt sich mit der linken Hand an dem etwa hüfthohen Absperrgitter fest und versuchte sodann mittels ausgestreckten, über das Gitter geführten Beins kraftvoll nach einem der Polizeibeamten zu treten, um diesen zu attackieren und körperlich zu verletzen. Dass der Tritt des Angeklagten einen der Polizeibeamten getroffen und diesen verletzt hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte, der durch seinen Tritt nunmehr die Aufmerksamkeit der unmittelbar vor ihm stehenden Polizeibeamten erregt und erkannt hatte, dass die Beamten nunmehr weiteren Tritten entweder ausweichen oder sich dagegen gegebenenfalls auch aktiv zur Wehr setzen würden, eine Verletzung der Beamten damit nicht mehr möglich sein würde, entschloss sich daraufhin, nicht weiter gegen die Polizeibeamten vorzugehen und diese weiter körperlich anzugreifen.

Dass der Angeklagte bei seinem Spucken und dem Tritt aus einer gewalttätigen Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften agierte oder auf die Menschenmenge einwirkte, um ihre Bereitschaft zu Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen zu fördern, war nicht festzustellen.

Der Angeklagte war auch bei diesem Tatgeschehen aufgrund seines vorherigen Alkohol- und Kokainkonsums enthemmt. Allerdings war er nicht derart beeinträchtigt, dass seine Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt gewesen wäre.

Nachdem ein rechtzeitiger Einlass der YO. Fans vor Spielbeginn nicht mehr gesichert schien, wurde seitens der Führungspersonen der YO.-Ultragruppierungen entschieden, dass die mit den Bussen angereisten Fans sich zu den Bussen zurückbegeben sollten. Daraufhin machte sich auch der Angeklagte ebenso wie eine große Anzahl weiterer angereister Gästefans, über die nicht mehr mögliche Spielteilnahme frustriert, auf den Rückweg zu den Bussen.

c.

Gegen 18:41 Uhr befand der Angeklagte sich in dichtem Gedränge mit anderen, teilweise vermummten Fans vor einer Kette von Polizeibeamten der Einsatzhundertschaft. Einzelne Fans diskutierten mit den Einsatzkräften oder schrien lauthals herum, die Stimmung war ob der nicht mehr möglichen Spielteilnahme nach wie vor aufgeheizt. Auch der Angeklagte sprach die vor ihm stehenden Polizeibeamten unter anderem mit den Worten „hör auf zu schubsen, bleib locker!“, „Spiel woanders Gott!“ und „Allah wird dich richten“, an. Plötzlich und unvermittelt drang der Angeklagte in Richtung der Polizeikette vor und versuchte, mit der linken Faust in Richtung der Polizeibeamten zu schlagen. Nachdem er sodann umgehend von einem weiteren Fan zunächst zurückgehalten und etwas nach hinten gezogen wurde, drängte der Angeklagte erneut nach vorne in Richtung der Polizeibeamten und schlug nunmehr mit der rechten Faust zielgerichtet nach den Polizeibeamten, um diese zu attackieren und zu verletzen, wobei er bis in deren unmittelbare Nähe vordrang. Dass durch die Schläge einer der Beamten tatsächlich getroffen und verletzt wurde, konnte nicht festgestellt werden. An weiteren körperlichen Attacken auf die Polizeibeamten wurde der Angeklagte durch die sich bewegende und ihn umschließende Menschenmenge, die ihn von den Polizeibeamten wegdrängte und durch den weiteren Fan, der nach wie vor hinter dem Angeklagten stand und diesen weiter zurückhielt, gehindert. Als der Angeklagte erkannte, dass sein Vorhaben gescheitert war, brach er die weitere Tatausführung ab.

Dass der Angeklagte bei seinen Schlägen aus einer gewalttätigen Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften agierte oder auf die Menschenmenge einwirkte, um ihre Bereitschaft zu Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen zu fördern, war nicht festzustellen.

Der Angeklagte war während des Tatgeschehens aufgrund seines vorherigen Alkohol- und Kokainkonsums enthemmt. Allerdings war er nicht derart beeinträchtigt, dass seine Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt gewesen wäre.

d.

Auf dem weiteren Weg über die GM.-straße zu den an der Halle QX. gelegenen Busparkplätzen befand der Angeklagte sich zusammen mit mindestens 150 weiteren YO. Fans. Um eine reibungslose Rückkehr der Fans zu gewährleisten, wurde der Abmarsch weiterhin von polizeilichen Kräften der Einsatzhundertschaft sowie der 1. BFH/ 1. BFE begleitet. Auf dem Weg stimmten die Fans, darunter auch der Angeklagte, vereint und lautstark mehrfach ein Lied an, welches unter anderem die Liedzeile „die ganze Welt hasst die scheiß Polizei“ enthält. In Höhe des Stadionblocks G versuchten einzelne Fans einen dort aufgebauten, mit dem Schriftzug und dem Wappen des HF. N. versehenen Pavillon mit sich zu reißen, was durch in dem Moment in der Nähe befindliche Einsatzkräfte der 1. BFE, darunter u.a. die Zeugen F. und LL., verhindert wurde. Einzelne Fans warfen sodann mit Gegenständen nach den Einsatzkräften der 1. BFE. So wurde der Polizeibeamte LL. von einem pyrotechnischen Gegenstand am linken Oberarm getroffen, dessen glühende Rückstände er von seiner Uniform wegwischen konnte. Daneben wurde LL. von einer Flasche an der rechten Hand und von einem Rauchtopf an der Brust getroffen. Um kurz nach 19:00 Uhr entzündete der Angeklagte, der sich in der Menschenmenge der lauthals grölenden Fans befand, eine Handsignalfackel „PYROFLARE“ mit einem Gewicht von knapp 200 Gramm und schmiss diese gezielt in Richtung der sich maximal 14 ½ Meter entfernt befindlichen polizeilichen Einsatzkräfte der 1. BFE, um diese mit der brennenden Fackel zu attackieren. Die polizeilichen Einsatzkräfte waren mit einheitlicher Einsatzkleidung, zu der auch Helme, Sturmhauben und Schutzwesten gehörten, bekleidet. Teilweise wurden Handschuhe getragen. Weitere Bekleidungs- bzw. Ausrüstungsgegenstände, wie z.B. aufgeklettete Extrataschen, waren individuell unterschiedlich. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass die Flamme der von ihm entzündeten Fackel eine so hohe Temperatur erreichen kann, dass sie im Falle eines auch nur kurzzeitigen Kontaktes mit der Haut eines Menschen zu erheblichen Verbrennungen und Verletzungen führen kann. Dem Angeklagten war ebenso bewusst, dass es bei einem Wurf der funkensprühenden Fackel im Falle des Aufpralls auf einen Menschen zu einer solchen Funkenbildung bzw. einem solchen Funkenschlag kommen kann, die zu erheblichen Verletzungen umstehender Personen führen können. Solche Verletzungen nahm er jedenfalls billigend in Kauf. Auch dass nicht sämtliche Polizeibeamten ihr am Helm befindliches Schutzvisier während des Einsatzes dauerhaft schützend nach unten geklappt hatten, war dem Angeklagten bewusst.

Die brennende Fackel des Angeklagten traf zunächst auf den Helm des F.. Durch den Aufprall wurde der sogenannte Verzögerungssatz (die Anzündladung) der Fackel herausgeschlagen und es kam zu einem Funkenregen, den der am Helm getroffene F. als einen sich um sein geschlossenes Visier legenden Feuerschwall wahrnahm. Die abprallende Fackel traf sodann unmittelbar gegen das ebenfalls heruntergeklappte Schutzvisier des LL., der dies in Form eines grellen Lichtes und einer erheblichen Hitzeentwicklung wahrnahm. Anschließend fiel die vom Angeklagten geschleuderte Fackel zu Boden. LL. nahm wahr, dass einige in unmittelbarer Nähe befindlichen Kollegen der Einsatzhundertschaft das Schutzvisier nicht heruntergeklappt hatten und forderte diese auf, das Visier umgehend zu schließen.

Der Angeklagte, der über keine weitere Fackel verfügte und von den Polizeibeamten zu weit entfernt stand, um noch anderweitig körperlich gegen diese vorzugehen und der dies erkannte, entschied sich daraufhin seinen Weg mit den übrigen Fans fortzusetzen, um die Busse zwecks Heimreise zu erreichen.

Dass der Angeklagte bei dem Fackelwurf aus einer gewalttätigen Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften agierte oder auf die Menschenmenge einwirkte, um ihre Bereitschaft zu Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen zu fördern, war nicht festzustellen.

Der Angeklagte war auch bei dieser Tathandlung aufgrund seines vorherigen Alkohol- und Kokainkonsums enthemmt. Allerdings war er nicht derart beeinträchtigt, dass seine Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt gewesen wäre.

Die vom Angeklagten verwandte konventionelle Handsignalfackel „PYROFLARE“ ist der Kategorie P1 zuzuordnen, was bedeutet, dass der bestimmungsgemäße Umgang Personen ab 18 Jahren erlaubnisfrei und ganzjährig gestattet ist. Die Fackel besitzt eine Brenndauer von 60 Sekunden bei einer Lichtstärke von 15000 Candela. Nach Entzünden der Fackel durch Betätigen des Abreisszünders brennt zunächst die sogenannte Anzündladung, wobei nach zwei Sekunden Verzögerungszeit der Hauptsatz der Fackel entzündet wird.

1,4 Sekunden nach Entzünden der Signalfackel erreicht diese Form der Fackel eine Temperatur von 500 Grad + Celsius, nach 2,0 Sekunden erreicht diese eine Temperatur von 1000 Grad + Celsius. Die Flamme der Fackel kann maximal eine Temperatur von ca. 1500 Grad + Celsius erreichen. Eine polizeiliche Schutzkleidung in Form von flammenhemmender Unterkleidung mit langen Ärmeln, eines T-Shirts sowie der Einsatzjacke kann von der Flamme einer Handsignalfackel „PYOFLARE“ bei einem dauerhaften Kontakt von sechs Sekunden durchdrungen werden.

Weder F. noch LL. wurden durch die sie treffende Signalfackel des Angeklagten körperlich verletzt. Hätte die Fackel einen Polizeibeamten mit nicht geschlossenem Schutzvisier getroffen, hätte dies - sofern die Fackel unmittelbar im Gesichtsbereich aufgetroffen wäre - einerseits zu Verbrennungen im Bereich der freiliegenden, nicht durch eine feuerschutzhemmende Maske geschützten Augenpartie sowie auch zu Schädigungen an der Netzhaut führen können. Ein Auftreffen der Fackel im ungeschützten Gesichtsbereich wäre potentiell lebensgefährlich gewesen.

Dass dem Angeklagten bei dem Wurf der entzündeten Signalfackel auf die Polizeibeamten die lebensgefährdende Behandlung bewusst war und er eine solche billigend in Kauf genommen hat, war nicht festzustellen. Auch dass der Angeklagte bei seinem Wurf angenommen hätte, dass sich die Fackel an der Schutzausrüstung der Polizeibeamten verhaken und dort für eine längere Zeit brennend mit einer entsprechenden Verletzungsgefahr verweilen würde, hat die Kammer nicht feststellen können. Ebenso wenig war vom Tatentschluss des Angeklagten umfasst, dass ein Treffer mit der Fackel zum Verlust des Sehvermögens einer der Beamten führen oder die Getroffenen in erheblicher Weise, etwa durch großflächige Verbrennungen oder auffällige Narben im Gesichtsbereich, dauernd entstellt werden würden.

Den seit zwölf Jahren im Polizeidienst tätigen F. beschäftigten die während seines Einsatzes am Tattag erlebten Gewalthandlungen und insbesondere der gegen ihn geführte Treffer mit der Signalfackel nachfolgend noch. Gedanklich malte er sich mehrfach aus, was ihm als Vater von zwei kleinen Kindern hätte passieren können. Psychologische Hilfe nahm er nicht in Anspruch. Allerdings denkt er noch heute darüber nach, seine Einheit, in der er seit vier Jahren seinen Dienst versieht, zu verlassen, da er feststellt, dass das Geschehen vom 00.00.0000 immer wieder dann in ihm hochkommt, wenn er im Rahmen seiner Einsätze Fußballfans mit Bengalfackeln sieht.

LL. erlitt durch den ihn treffenden, nicht vom Angeklagten erfolgten Flaschenwurf, der seine Hand traf, Schmerzen, eine leichte Schwellung nebst Hämatombildung zwischen dem vierten und fünften Finger, blieb jedoch dienstfähig. Er fühlt sich durch das am 00.00.0000 Erlebte heute nicht mehr belastet.“

Zur Beweiswürdigung hat die 4. große Strafkammer in ihrem Urteil vom 00.00.0000 Folgendes ausgeführt, wobei hier - soweit die Verständlichkeit dennoch erhalten bleiben konnte - auf die Wiedergabe der Erwägungen betreffend die innere Tatseite im Fall 2.d. verzichtet wird:

„Die Feststellungen sowohl zu den zur Aburteilung gelangten Tatgeschehen als auch zu dem den Taten vorgelagerten Geschehen beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie auf den nachstehend benannten, in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.

a. Einlassung des Angeklagten

Der Angeklagte hat sich wie folgt zur Sache eingelassen:

Er habe sich am 00. November, der Tag, an dem in H. die „fünfte Jahreszeit“, der Karneval, eingeläutet werde, ab 09:00 Uhr morgens mit acht bis zehn Personen in der YO. Südstadt in der Kneipe „IK.“ getroffen. Zuvor sei seitens der Fans des JA.. überlegt worden, ob man den Karneval in H. feiere oder zum Auswärtsspiel fahre. In der Kneipe seien auch nicht am Fußball interessierte Bekannte eingekehrt und hätten - wie das in der Stadt H. am 11.11. üblich sei - morgens mit dem Trinken alkoholischer Getränke begonnen. Da er nie frühstücke, habe er auf nüchternen Magen Bier in Form von Kölsch, Pfefferminzschnaps, Sambuca und auch ein Getränk, was „Terrorspezi“ heiße und aus Wodka/ Fanta bzw. Wodka/ Cola bestehe, getrunken. Welche Mengen er in der Kneipe getrunken habe, könne er nicht sagen. Das Kölsch habe jeder aus der Gruppe reihum geholt, auch hätten immer zig Pinnchen auf dem Tisch gestanden. Er schätze, dass er zwei bis vier Gläser des Getränks „Terrorspezi“ getrunken habe. Getrunken hätten sie bis ungefähr 13:00 Uhr und sich dann zu viert oder sechst in Richtung Sammelplatz, wo die Fanbusse abfahren sollten, aufgemacht. Die Bahnfahrt habe ca. 20 Minuten gedauert. Er selbst habe an die Bahnfahrt keine Erinnerung mehr. Ihm sei nachfolgend von jemandem erzählt worden, dass er selbst, der Angeklagte, noch in der Lage gewesen sei, noch alles machen zu können. In der Bahn sei er wohl mit seinem Freund LB. in Streit geraten, weil er, der Angeklagte, in der Bahn einen Joint geraucht habe, was seinem Freund missfallen habe. Als er von seinem Freund zurechtgewiesen worden sei, habe er diesem wohl Rauch ins Gesicht geblasen. Auch daran habe er sich nicht mehr erinnern können, sich aber nachfolgend dafür entschuldigt.

An der Bahnhaltestelle habe er an einem dort befindlichen Kiosk noch zehn Dosen Jack Daniel’s/ Cola, eine 0,7 Liter-Flasche Captain Morgan und eine „Vape“, eine elektronische Zigarette, gekauft. Anschließend hätten sie sich zu Fuß in Richtung Sammelplatz aufgemacht, der Fußweg habe ca. 15 Minuten betragen. Sie seien dann in den Bus der „Wilden Horde“ eingestiegen. Wann sie genau Richtung N. losgefahren seien, das könne er nicht sagen. In der Regel vergehe an den Treffpunkten immer noch Zeit, bevor die Busse letztlich losführen, da die Busse mit Trommeln, LP. etc. beladen werden müssten und man auch auf verspätet eintreffende Mitfahrende warte. An die Busfahrt habe er keine Erinnerung mehr. Auf der Fahrt habe er jedenfalls weiter Alkohol getrunken. Ihm sei später von einem Kollegen erzählt worden, dass er auf der Busfahrt noch neben Jack Daniel’s/ Cola und dem Captain Morgan-Rum ein Wodka-Himbeer-Getränk bekommen habe, welches er gegen die Jack Daniel’s/Cola-Dosen eingetauscht habe. Wieviel er insgesamt getrunken habe, wisse er nicht. Ab da habe er nur noch vage Erinnerungen und ansonsten einen Filmriss. Er könne sich noch daran erinnern, dass er im Bus an der Scheibe gesessen und nur noch schlafen gewollt habe. Er habe nicht aufstehen wollen, obwohl die anderen gesagt hätten, er solle zusehen, dass er wieder fit werde, sie müssten gleich raus. Er sei so fertig gewesen, dass er nicht habe aufstehen können. Ein Mitfahrender habe ihn dann einen Zug Kokain schnupfen lassen, der sich in einem Beutel befunden habe. Er habe einen Schein zusammengerollt, diesen in den Beutel gesteckt und gezogen. Wieviel er an Kokain zu sich genommen habe, könne er nicht sagen. Auch um welche Uhrzeit das gewesen sei, wisse er nicht. Nach dem Konsum des Kokains sei er wieder zu sich gekommen, habe sich wieder fit gefühlt und auch Gespräche führen können. Sie seien dann Richtung Stadion gelaufen. Vom Parkplatz bis zum Stadion sei es ein Fußweg von unter fünf Minuten gewesen.

Ab diesem Zeitpunkt habe er einige Bilder im Kopf, die er zeitlich nicht sicher zuordnen könne. Das nächste Bild, was er im Kopf habe, sei, dass er sich noch vor der Kontrolle befinde und der Ordnungsdienst die Tore schließe. Andere Fans seien da schon im Umlauf des Stadions gewesen, andere hätten sich hinter dem Zaun befunden, er selbst sei noch vor dem Zaun gewesen. Es habe Rempeleien gegeben, zu deren Entstehung er nichts sagen könne. Ob er gegen den Zaun gedrückt worden sei oder er jemanden gedrückt habe, daran habe er keine Erinnerung. Es sei dann verbreitet worden, dass sie erst einmal nicht ins Stadion kämen. Irgendjemand habe dann geäußert, dass sie doch Tickets hätten und über den Zaun klettern könnten. Er habe das für eine gute Idee gehalten. Er besäße ja auch eine Auswärtsdauerkarte. Rückblickend betrachtet, sei das natürlich Unsinn, in der Situation habe er das aber für sinnvoll erachtet. Er habe über den Zaun klettern wollen. Ein Polizist habe dann zu ihm „geh runter“ gesagt und ihn zurückgeschickt. Er, der Angeklagte, habe dann nach diesem Polizisten geschlagen, was ihm sehr leid tue. Er habe auf den Videoaufnahmen gesehen, dass er wütend und gezielt in Richtung des Polizisten und auf diesen herunter geschlagen habe. Er sei bis zur Ansicht der Videoaufzeichnungen davon ausgegangen, dass er in dieser Situation mit Pfefferspray besprüht worden sei, das sei auf der Videoaufzeichnung aber nicht zu sehen, vielleicht habe er das Pfefferspray auch nur gerochen. Seiner Erinnerung nach sei dann schon entschieden worden, das Spiel nicht mehr anzuschauen und sie hätten sich auf den Rückweg zu den Bussen gemacht. Ihm sei später erzählt worden, dass er nach der Entscheidung, das Spiel nicht mehr zu sehen, wieder „abgeknickt“ sei. Er habe sich wohl auf den Bordstein gesetzt und geweigert, aufzustehen. Ihm sei dann noch einmal Kokain angeboten worden, was er genommen habe. Erzählt habe ihm dies jemand, der den Spitznamen „Vaper“ trage. Er selbst könne sich nur daran erinnern, einmal im Bus Kokain konsumiert zu haben. Er sei wohl mit zu den Bussen gegangen. Erinnerungen habe er dann keine mehr. Seine Erinnerung setzte erst wieder am nächsten Morgen beim Wachwerden ein. Er habe sich nach dem Aufwachen direkt gefragt, ob er seine Schlüssel und sein Portemonnaie noch habe, beides dann aber glücklicherweise in seiner Wohnung gefunden. Wie er zu seiner Wohnung zurückgekommen sei, ob mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi, das wisse er nicht mehr. Ihm sei später erzählt worden, dass er auf der Rückfahrt im Bus noch kurz geschlafen und danach noch weiter Alkohol getrunken habe.

Er habe noch einen Erinnerungsfetzen, dass sie kurz vor Ende des Spiels, das müsse kurz nach 20:00 Uhr gewesen sein, noch immer auf dem Parkplatz stehen und über das Ergebnis diskutieren würden. Ob diese Erinnerung stimme, könne er heute aber nicht mehr sagen.

Er habe über seinen Verteidiger die Videoaufnahmen ansehen können. Er erkenne sich darauf als die Person, die in Richtung eines Polizeibeamten trete und auch in Richtung der Polizeibeamten schlage. Auch erkenne er sich als die Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand am Zelt vorbei in Richtung der Beamten werfe. An diese Vorgänge habe er selbst keine Erinnerung mehr.

Vielleicht habe er die Fackel auch auf das dort stehende HF.-Zelt werfen wollen; dieses Zelt habe vor dem Hintergrund, dass sie nicht ins Stadion gekommen seien, sicherlich einen Reizpunkt dargestellt. Das sei aber nur eine Vermutung seinerseits. Den pyrotechnischen Gegenstand habe er nicht bereits morgens dabei gehabt. Ob er die Fackel gefunden und eingesteckt habe, das wisse er nicht mehr. Er wisse prinzipiell, wie man eine solche Fackel entzünde.

Er erkenne sich auf den Videoaufnahmen auch in der Menge der Fans, die das Lied „die ganze Welt hasst die Polizei“ singe und er habe beim Laufen seine Arme wie die Übrigen um ihn herum so hochgereckt.

Wenn er sein Verhalten heute sehe, sei ihm das sehr peinlich. Was er getan habe, tue ihm sehr leid. Er sei auch erschrocken, dass er keinerlei Erinnerungen mehr an das Gesehene habe.

Wenn sie normalerweise zu Auswärtsspielen führen, würden sie sich nicht schon frühmorgens in einer Kneipe treffen, das sei dem Karnevalsbeginn am 11.11. geschuldet gewesen. Er trinke dann lediglich auf der Busfahrt zum Spielort sein Bierchen. An Karneval sei es schon mal vorgekommen, dass er so viel getrunken habe, dass er einen „Filmriss“ gehabt habe. Auch auf einer Geburtstagsparty sei ihm das schon mal passiert, dass er nachfolgend nur noch Erinnerungsfetzen habe und ihm von anderen später berichtet worden sei, bei wem er sich alles entschuldigen müsse.

Soweit der Angeklagte sich im Sinne der getroffenen Feststellungen geständig eingelassen hat, ist die Kammer von der Richtigkeit überzeugt. Eine fälschliche Selbstbelastung des Angeklagten schließt die Kammer insoweit aus. Der Angeklagte hat während der mehrtägigen Hauptverhandlung bis auf eine Frage sämtliche an ihn gerichtete Fragen ohne Umschweife beantwortet. Lediglich bei der Frage, um wen es sich bei einer Person namentlich handele, die - wie auf einer in Augenschein genommenen Videosequenz erkennbar - neben ihm steht, hat er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und deren Namen nicht benannt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte zu Unrecht falsch oder weitergehend belastet haben könnte, sind nicht ersichtlich, zumal die Einlassung insoweit mit den übrigen Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme in Übereinstimmung gebracht werden konnte. Widersprüche traten insofern nicht auf.

b. Herangezogene Beweismittel

___________________________

Die Überzeugung von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen, insbesondere zu dem genauen Ablauf der einzelnen Tatgeschehen, aber auch zu dem Vortatgeschehen, hat die Kammer aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der glaubhaften, noch darzustellenden Aussagen der vernommenen Zeugen, der die Tathandlungen im Einzelnen dokumentierenden Videoaufzeichnungen, der in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. ZV., Dr. med. OK. und Dr. med. SV. gewonnen.

Hierzu im Einzelnen:

aa. Das den Taten vorgelagerte Geschehen

Die glaubhaften Angaben des Angeklagten zu dem den Taten vorgelagerten Geschehen werden von den zeugenschaftlichen Bekundungen des LB. gestützt. Dieser hat bekundet, dass er sich zusammen mit dem Angeklagten und acht bis zehn weiteren Personen am Morgen des 00.00.0000 um ca. 10:00 Uhr in der Kneipe „IK.“ getroffen und da den Beginn des Karnevals gefeiert habe. Die Gruppe sei dann später auf 15 bis 20 Personen angewachsen, sie hätten „feucht fröhlich zusammen gefeiert“. Jeder von ihnen habe abwechselnd eine Runde Kölsch geholt, es seien auch Pfefferminzschnaps und ein Aktionsgetränk „Terror-Spezi“ getrunken worden. Es könne auch sein, dass sie zusätzlich noch Sambuca-Likör getrunken hätten, das wisse er nicht mehr so genau. Er habe mit dem Angeklagten den Tag zusammen verbracht, wobei er nicht immer in seiner Nähe gewesen sei, da auch andere seiner Fußballfreunde vor Ort gewesen seien. Was der Angeklagte an Alkohol konsumiert habe, dazu könne er, der Zeuge QS., nichts sagen. Der Angeklagte vertrage ähnlich viel Alkohol wie er selbst. Er selbst habe an der Kneipe bestimmt 10 Kölsch getrunken und über den Tag verteilt weiter Bier und Schnaps. Er würde seinen eigenen Zustand als beschwipst beschreiben. Seines Eindrucks nach sei der Angeklagte betrunkener als er selbst gewesen, wobei er sich nicht daran erinnern könne, dass dieser im Verlaufe des Tages gelallt habe oder getorkelt sei, ein „Abschmieren“ des Angeklagten erinnere er an dem Tag nicht. Sie seien dann zum Treffpunkt Richtung TJ. gefahren, um von dort mit dem Bus zum Stadion nach N. zu kommen. Es sei zutreffend, dass er auf der Bahnfahrt dorthin nicht damit einverstanden gewesen sei, dass der Angeklagte in der Bahn geraucht habe. Als er dies dem Angeklagten gesagt habe, habe der Angeklagte ihn zunächst nicht ernst genommen, dann aber schon auch aufgehört zu rauchen. Es stimme auch, dass der Angeklagte am Kiosk noch Getränke eingekauft habe, er selbst sei in den dort befindlichen Getränkemarkt gegangen. Der Angeklagte habe in dem Bus oben und er selbst unten gesessen. Einen Kokain-Konsum des Angeklagten habe er nicht mitbekommen. Es sei aber üblich, dass auf den Fahrten Kokain im Bus konsumiert werde. Ob er nach dem Aussteigen am Ankunftsort den Weg gemeinsam mit dem Angeklagten angetreten habe, wisse er nicht mehr.

Die Kammer erachtet die Aussage des Zeugen QS. als glaubhaft, der Zeuge selbst ist glaubwürdig. Er hat das den Taten vorgelagerte Geschehen in sich schlüssig, angemessen detailreich und durchweg nachvollziehbar geschildert. Dass er den konkreten Umfang des vom Angeklagten konsumierten Alkohols nicht anzugeben vermochte, ist nachvollziehbar. Seine Angaben stehen hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten.

bb. Die Tatgeschehen

(1) Faustschläge vom Zaun gegenüber POK F. (Tat Ziff. II. 2.a.)

Die Feststellungen zur Gesamtsituation der gegen 17:45 Uhr eintreffenden Fans des JA., unter denen sich auch der Angeklagte X. befand, und der weiteren Entwicklung bis hin zu den gegen POK F. geführten Faustschlägen des Angeklagten hat die Kammer zunächst anhand mehrerer, das Geschehen dokumentierender und in der Hauptverhandlung in Augenschien genommenen Videoaufzeichnungen treffen können.

So ist auf der seitens der Stadion-Kamera aufgenommenen Videosequenz „ACC-Export-2023-11-14 09.00.41.766“ ab 00:00 zu sehen, wie die Gästefans an den zunächst zwei geöffneten Toren des SecuFence eintreffen, die Ordner die Kontrolle aufnehmen und Einzelne hineinlassen. Um 00:53 wird, nachdem sich immer mehr Menschen vor den Toren einfinden, das linke Tor geschlossen und die Kontrolle nur noch über das rechte der beiden Tore vorgenommen. Ab 01:39 treten die polizeilichen Kräfte der 1. BFH/ 1. BFE in die Nähe der kontrollierenden Ordner und die Einzelkontrolle wird durch die Ordner fortgesetzt. Ab 03:12 ist zu erkennen, dass einzelne an der Toröffnung befindliche Besucher von der hinter ihnen dicht an dicht stehenden Menschenmenge nach vorne und gegen die Ordner gedrückt werden. Ab 03:33 greifen einzelne Beamte der 1. BFH/ 1. BFE ein und unterstützen die Ordner aktiv, nachdem Einzelne durch das Tor drängeln oder von hinten nach vorne geschoben werden. Einzelne Besucher werden zunächst noch durch die Ordner durchgelassen. Ab 04:05 stehen mehrere Beamte der 1. BFH/ 1. BFE geschlossen hinter den Ordnern, denen eine Kontrolle durch die wahllos nach vorne drängende Masse nicht mehr möglich ist. Ab 04:27 ist der Angeklagte am Zaun stehend zu erkennen, der ab 04:30 parallel zu einer weiteren Person von außen an dem Zaun hochklettert. Ab 04:36 versuchen einzelne Besucher an den Polizeikräften der 1. BFH/ 1. BFE vorbei in Richtung Stadioneinlass zu kommen, was die Polizeikräfte zu verhindern versuchen. Die ebenfalls oben neben ihm auf dem Zaun befindliche Person spricht der Angeklagte um 04:40 augenscheinlich an, woraufhin die Person daraufhin etwas zur Seite rückt, um dem Angeklagten Platz zu machen, der zunächst durch ein links von ihm, oben am Zaun befindliches Schild bei seinem Hochklettern begrenzt wird. Um 04:42 ist zu erkennen, wie der nunmehr oben am Zaun stehende Angeklagte zielgerichtet mit einem Faustschlag in Richtung eines der in diesem Moment unter ihm stehenden Polizeibeamten der 1. BFH/ 1. BFE schlägt. Nachdem dieser sodann seinen Arm nach oben ausstreckt, schlägt der Angeklagte um 04:45 noch zweimal kraftvoll gegen dessen Arm. Um 04:50 schlägt dieser Polizeibeamte mit seinem Einsatzmehrzweckstock gegen den Zaun, woraufhin der Angeklagte am Zaun wieder nach unten vor den SecuFence klettert. Während der Angeklagte sich weiterhin im Außenbereich aufhält, strömen immer mehr Gästefans durch den SecuFence in den Innenbereich und es kommt vereinzelt zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Fans und den Polizeibeamten der 1. BFH/ 1. BFE, die nunmehr - unterstützt durch Polizeibeamte der Einsatzhundertschaft - den Zustrom an Gästefans zu regeln versuchen.

Auf dem in Augenschein genommenen Video „Videoauswertung K001.mp4“, welches mit einer Handkamera der 1. BFH/ 1. BFE aus dem Innenbereich mit Blick auf den SecuFence gefertigt wurde, ist ab 02:04 zu erkennen, wie der Angeklagte am Zaun hochklettert. Nachfolgend sind ab 02:10 dessen drei nach unten geführte Faustschläge sichtbar.

Ab 02:30 des Videos sind die vorgenannten Handlungen des Angeklagten in gleicher Abfolge, jedoch in überarbeiteter Form (Geschwindigkeitsreduktion, Vergrößerung, Aufhellung, Markierungen und eingefügte Standbilder) sichtbar und dadurch deutlicher erkennbar.

Darüber hinaus hat die Kammer den Zeugen POK F. sowie weitere Polizeibeamte der am Tattag eingesetzten 1. BFH/ 1. BFE zeugenschaftlich vernommen. Deren Aussage standen im Einklang mit den in Augenschein genommenen Videosequenzen, Widersprüche traten nicht auf.

Der Zeuge F. hat bekundet, dass er als Teil der DY. Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit am 00.00.0000 eingesetzt gewesen sei, um die als Hochrisikospiel bewertete Fußballbegegnung des JA. gegen den HF. N. zu begleiten. Sie hätten die Fans des JA., nachdem diese gegen 17:40 Uhr an den Parkplätzen des QX. angekommen seien, zum Stadion begleitet. Die Fans seien sehr zügig gegangen, da das Spiel bereits um 18:30 Uhr habe beginnen sollen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Ordner der Security bei den Einlasskontrollen zu unterstützen und hinter dem mobilen Zaun, dem SecuFence, den Bereich abzusichern. Die Lage vor Ort sei sehr dynamisch gewesen. In dem Bereich der Einlasskontrollen sei zunehmend Druck auf die kontrollierenden Ordner aufgebaut worden, einzelne Fans seien in den Bereich eingelaufen. Obwohl laut kommuniziert worden sei, dass alle Fans noch reinkommen würden, aber zunächst kontrolliert werden müssten, hätten die Fans in den Eingangsbereich gedrückt. Es sei auch geschlagen und getreten worden und sie hätten die Fans zurückdrängen müssen. Irgendwann hätten sie die Ordner rausgezogen, eine Kette gebildet und die Personen, die durch die Kontrolle gekommen seien, mittels Kette eingeschlossen. Die Personen hätten auf ihn einheitlich agierend gewirkt, er habe Rufe wie „Weiter vor! Drauf!“ gehört.

An den Angeklagten könne er sich in der Situation am Zaun noch erinnern, wobei er sich auch ein Video nachfolgend habe ansehen müssen. Er habe in der Situation bemerkt, dass der Angeklagte von außen am Zaun hochgeklettert sei und sich vornübergebeugt habe. Er habe ein Fuchteln wahrgenommen. Ob der Angeklagte seinen Helm beim ersten Schlag getroffen habe, könne er nicht sagen, das habe er in der dynamischen und lauten Gesamtsituation nicht wahrgenommen. Er habe den Angeklagten dann mit ausgestrecktem Arm lautstark angesprochen und gesagt, er solle sofort vom Zaun runterkommen, ansonsten werde er den „EMS“, den Einsatzmehrzweckstock, einsetzen. Daraufhin habe der Angeklagte noch zwei Mal gegen seinen Arm geschlagen und ihn am Handrückenbereich seiner linken Hand, am Übergang zum Unterarm, getroffen. Er habe den Einsatzmehrzweckstock gegen den Zaun geschlagen, woraufhin der Angeklagte am Zaun rückwärts heruntergeklettert sei.

Er, der Zeuge F., würde vermuten, dass der Angeklagte seine Anweisung verstanden habe, da er ja auch auf ihn gezeigt habe. Der Angeklagte habe auf ihn einen aggressiven Eindruck gemacht. Die beiden Treffer gegen den Handrückenbereich habe er gespürt, er habe dadurch aber keine Verletzung erlitten. Ob die Schläge schmerzhaft gewesen seien, das wisse er nicht mehr. Er ginge aber nicht davon aus, da er das ansonsten gemeldet hätte.

Die Aussage des Zeugen POK F. erachtet die Kammer als glaubhaft, der Zeuge selbst ist glaubwürdig. Der Zeuge hat den Ablauf der Begegnung mit dem Angeklagten - so wie festgestellt - flüssig und eigenständig beschrieben. Seine Angaben waren differenziert, indem er etwa klar herausstellte, dass er nicht sagen könne, ob der erste Schlag des Angeklagten ihn bzw. seinen Helm getroffen habe oder ob die gegen seinen Handrückenbereich geführten Schläge für ihn schmerzhaft gewesen seien. Wenngleich der Zeuge seine Betroffenheit bezüglich der am 00.00.0000 insgesamt von den Fans ausgehenden Gewalthandlungen klar formulierte, indem er angab, er habe bei seiner vierjährigen Tätigkeit in der Einheit eine so intensive Gewalt noch nicht erlebt, ließ die Aussage keinen übermäßigen Belastungseifer zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die Angaben des Zeugen F. zur dynamischen Gesamtsituation bei Eintreffen der Gästefans werden zudem gestützt durch die glaubhaften Angaben des BFE-Führers PHK AR. sowie dessen Führungsassistenten POK LL.. Diese haben in der konkreten, von beiden Zeugen als unübersichtlich beschriebenen Situation die gegen POK F. geführten Schläge des Angeklagten nicht wahrgenommen.

Die Kammer vermochte anhand des objektiv festgestellten Geschehens auf den Tatentschluss des Angeklagten, POK F. durch die Schläge verletzen zu wollen, zu schließen. Der Angeklagte schlägt - was auf den oben dargestellten Videoaufzeichnungen deutlich wird - zielgerichtet mit der Faust in Richtung des POK F. und gegen dessen ausgestreckten Arm. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass derartige Schläge zu Verletzungen des Getroffenen führen können. Eine Verletzung nahm er jedenfalls billigend in Kauf. Bei seiner gewaltsamen Einwirkung war dem Angeklagten auch bewusst, dass POK F. als Amtsträger in Ausübung seines Dienstes agierte.

Anhand des objektiv festgestellten Geschehens war auch auf die Vorstellung des Angeklagten nach den letztlich nicht erfolgreichen Schlägen gegen POK F. zu schließen. POK F. hatte den Angeklagten angesprochen und auch bereits den Einsatzmehrzweckstock gegen den Zaun eingesetzt. In dieser Situation war es - auch für den Angeklagten - offensichtlich, dass es eine Verletzungsoption wie gegen die schutzlos erhobene Hand nicht mehr geben würde und bereits aufgrund der räumlichen Verhältnisse der Versuch der Verletzung gescheitert war.

Nach den Inaugenscheinnahmen der Videosequenzen vermochte die Kammer im Zeitpunkt der vom Angeklagten geführten Schläge nicht festzustellen, dass der Angeklagte sich als Täter oder Teilnehmer an Gewalttätigkeiten gegen Polizeibeamte aus einer gewalttätigen Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften beteiligt hätte. Auf den Aufzeichnungen wird deutlich, dass sowohl der Angeklagte mit dem Überklettern des Zauns als auch die weit über 100 vor dem Zaun befindlichen Personen das Ziel verfolgten, noch rechtzeitig vor Spielbeginn ins Stadion zu gelangen, wobei die sodann lediglich noch über ein geöffnetes Tor stattfindende Kontrolle nur schleppend vor sich ging. Lediglich einzelne bereits durch den Einlassbereich gelangte Personen versuchen, mittels Drücken durch die hinter den Ordnern geschlossene Polizeikette zu gelangen, wohingegen im Zeitpunkt der Gewalthandlungen des Angeklagten die Mehrzahl der Besucher lediglich Teil der dicht an dicht gedrängt stehenden, nach vorne wabernden Menschenmasse ist.

(2) Spucken und Tritte am Absperrgitter (Tat Ziff. II. 2. b.)

Die Feststellungen zu der sich nachfolgend entwickelnden Gesamtsituation - sowohl derjenigen vor dem SecuFence, wo sich der Angeklagte aufhielt, als auch zeitgleich derjenigen hinter dem SecuFence - hat die Kammer zunächst erneut anhand in Augenschein genommener Videoaufzeichnungen treffen können.

Zunächst ist auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video „C0001.MP4“ der Tatablauf teilweise zu sehen. Die per Hand geführte Kamera befindet sich - aus der Perspektive zu schließen - seitlich mit Blick auf den vor dem SecuFence und den Einlasstoren befindlichen Bereich. Das Video ist zudem mit einer Audio-Spur unterlegt. Polizeibeamte der Einsatzhundertschaft befinden sich zu Beginn des Videos in geschlossener Kette vor den Toren des SecuFence, um den weiteren Einlass der Gästefans zu unterbinden. Hörbar ist die mehrfach formulierte Aufforderung, sich friedlich zu verhalten, Abstand zu den Polizeibeamten zu halten und diese nicht anzugreifen. Weiterhin ist die Androhung hörbar, dass für den Fall, dass den polizeilichen Anweisungen nicht Folge geleistet werde, unmittelbarer Zwang eingesetzt werde. Zu Beginn des Videos sieht man den Angeklagten den SecuFence herunterklettern und zunächst auf Abstand zu den unmittelbar dort befindlichen Beamten der Einsatzhundertschaft gehen. Einzelne Fans, die sich unmittelbar vor der Kette der Einsatzhundertschaft befinden, diskutieren lautstark mit den Beamten und bedrängen diese. Zeitgleich werden aus der hinteren Menge vereinzelt Gegenstände in Richtung der Polizeikette und in die Menge der dort stehenden Fans geworfen. Um 00:09 ist ausgehend von der Kette der Einsatzhundertschaft der Einsatz von Reizgas zu erkennen, wodurch die Fans auf Abstand gebracht werden. Nachfolgend diskutieren Einzelne weiterhin mit den Polizeibeamten. Ab 00:20 ist der Angeklagte hinter dem Hamburger-Gitter stehend erkennbar. Er steht den dort positionierten Beamten der Einsatzhundertschaft unmittelbar gegenüber, um ihn herum stehen weitere Fans. Um 00:26 tritt er in Richtung der dort befindlichen Beamten. Abgesehen von verbalen Diskussionen einzelner, um den Angeklagten herumstehenden Personen, ist ein gewaltsames Vorgehen der in der Nähe des Angeklagten stehenden Personen gegen die Kette bzw. die Beamten der Einsatzhundertschaft nicht erkennbar. Der Angeklagte verbleibt noch kurz an dem Gitter, geht auf Abstand zu den Beamten und ist nachfolgend in der Menge der Personen zunächst nicht mehr auszumachen. Ab 01:11 schwenkt die Kamera zeitweise bis 01:20 in den hinter dem SecuFence befindlichen Bereich und es wird sichtbar, dass dort die Polizeibeamten der 1. BFH/ 1. BFE, an deren blauen Einsatzhelmen erkennbar, den bereits hinter den Zaun gelangten Besucherstrom zu begrenzen versuchen. Um 01:22 ist der Angeklagte wieder vor dem Bereich des SecuFences sichtbar, der - ebenso wie andere Personen - auf Abstand zu den Polizeibeamten stehend sein Einlassticket hochhält, um seine Berechtigung zum Betreten des Stadions zu signalisieren.

Die dem entsprechende Videosequenz findet sich auch auf dem in Augenschein genommenen Video „Videoauswertung K001.mp4“ ab 04:46. Ab 05:22 findet sich dieselbe Sequenz in überarbeiteter Form (Geschwindigkeitsreduktion, Vergrößerung, Aufhellung, Markierungen und eingefügte Standbilder). Ab 05:52 sieht man den Angeklagten vor dem Absperrgitter stehen. Um 05:58 ist erkennbar, wie der Angeklagte zunächst in Richtung der Polizeibeamten spuckt. Er hält sich mit seiner linken Hand am Absperrgitter fest, wobei er um 06:12 sein ausgestrecktes Bein über das Gitter führt und in Richtung der ihm direkt gegenüberstehenden Polizeibeamten tritt, was nachfolgend als Standbild in dem Video eingefügt ist. Dass der Fußtritt einen Beamten getroffen hat, ist nicht erkennbar. Auch ein unmittelbares Zurückweichen der Beamten infolge eines erfolgreichen Treffers wird auf dem Video nicht deutlich. Nach dem Tritt weicht der Angeklagte um 06:36 unmittelbar zurück und geht auf Abstand zu den Beamten. Die Szene endet sodann.

Darüber hinaus hat die Kammer die Polizeibeamten POK TY., PK ZF. und PK ZX., die Teil der sich vor dem SecuFence positionierten Kette der Einsatzhundertschaft waren, zeugenschaftlich vernommen. Die Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass sie die kurz vor Spielbeginn anreisenden Gästefans vom Parkplatz zum Stadion begleitet hätten. Nachdem sich der Druck von den ins Stadion wollenden Gästefans erhöht habe, hätten sie eine Kette vor den Zaunbereich gezogen, um einen unkontrollierten Zustrom der Fans zu verhindern. Die Stimmung der Fans sei aggressiv gewesen.

Der Zeuge POK TY. hat darüber hinaus bekundet, dass er einige Fans habe wegdrängen müssen, damit das Tor des SecuFence habe geschlossen werden können. Aus der Menge heraus seien sie mit Worten wie „Scheiß Bullen! Geht weg! Verpisst euch! Euch will hier keiner!“ provoziert und beleidigt worden. Auch Worte wie „Komm jetzt!“ oder „Druck!“ habe er gehört, jedoch nicht von den Leuten, die in der ersten Reihe gestanden hätten. Körperliche Gewalt sei von den Personen in der ersten Reihe ausgeübt worden. Es seien aus der Menge heraus halbvolle Bierbecher nach ihnen geworfen worden, eine Glasflasche habe ihn im Brustbereich getroffen, wodurch er jedoch nicht verletzt worden sei. Er habe mehrmals seinen Einsatzmehrzweckstock einsetzt und Einzelne, die in der ersten Reihe gestanden hätten, wegdrängen müssen. Die Situation habe sich erst aufgelöst als diejenigen, die bereits im Stadionbereich gewesen seien, wieder nach draußen gekommen seien. Darüber seien sie als Beamte vorab über Funk informiert worden.

Der Zeuge PK ZX. hat bekundet, dass er mehrfach infolge von Gedränge, Schlägen und Tritten seitens der Einlass begehrenden Fans seinen Einsatzmehrzweckstock und auch Reizgas eingesetzt habe. Rechts neben ihm habe der Zeuge TY. und links neben ihm der Zeuge ZF. gestanden. Sie seien von denjenigen, die vor ihnen in erster Reihe gestanden hätten, geschlagen und getreten worden, ob auch die dahinterstehenden Personen sich beteiligt hätten, könne er nicht sagen. Es seien mehrere Gegenstände in ihre Richtung geflogen. Der Zeuge ZF. habe mit dem großen Reizstoffsprühgerät RSG 8 gesprüht und die Fans damit auf Abstand gebracht. Er schätze, dass diese „Drucksituation“ eine oder zwei Minuten angedauert habe, die Fans hätten sich dann auch wieder zurückbegeben. An Rufe aus der Menge oder Sprechgesänge könne er sich nicht erinnern.

Der Zeuge PK ZF. hat bekundet, dass sie über Funk die Anweisung erhalten hätten, den unter Druck stehenden Ordnern am Eingangstor des Gästebereichs bei der Personenkontrolle zu helfen. Personen hätten auch versucht, über den Zaun zu klettern. Er habe Sprechchöre, die „wir wollen rein!“ gerufen hätten, vernommen. Als sie vor den Fans gestanden hätten, sei Druck aufgebaut worden, wobei auch Leute von hinten einfach nur geschoben worden seien, die geäußert hätten, sie könnten nichts dafür, sie würden nur geschoben. Es seien Gegenstände geworfen worden, er erinnere den Wurf einer Glasflasche, die aber niemanden von ihnen getroffen habe. Die teilweise vermummten Fans hätten auch geschlagen und getreten. Diejenigen, die auf sie als Polizeibeamte eingewirkt hätten, hätten wie eine Gruppe gewirkt. Er schätze, er habe drei bis vier Mal das große Reizstoffsprühgerät eingesetzt. Dies habe den Druck auf die Polizeikette verringern können.

Übereinstimmend haben die vernommenen Zeugen POK TY., PK ZF. und PK ZX. - auch nach mit ihnen erfolgten Inaugenscheinnahmen der oben dargestellten Videosequenz - bekundet, dass sie sich nicht an einen gegen ihre Person geführten Tritt eines Einzelnen bzw. des Angeklagten erinnern könnten. Sie seien - so jeder der drei vernommenen Zeugen - an dem Tag nicht körperlich verletzt worden.

Die Schilderungen der Zeugen TY., ZF. und ZX. sind glaubhaft. Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Personen ergaben sich an keiner Stelle.

Anhand des objektiv festgestellten Tatablaufs hat die Kammer auf den Tatentschluss des Angeklagten, einen Polizeibeamten der Einsatzhundertschaft mittels Tritts verletzen zu wollen, geschlossen. Wer - wie der Angeklagte - mittels wuchtigen Tritts gegen einen Polizeibeamten vorgeht, der weiß, dass er diesen auch bei Tragen einer Schutzausrüstung verletzen kann. Etwaige Verletzungen nahm der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf. Bei seiner gewaltsamen Einwirkung war dem Angeklagten auch bewusst, dass die vor ihm stehenden Beamten der Einsatzhundertschaft als Amtsträger in Ausübung ihres Dienstes tätig sind.

Aus dem Tatablauf folgen auch die Feststellungen zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten vom Scheitern des Verletzungsversuches. Spätestens mit dem erfolglosen Trittversuch war die Aufmerksamkeit der eingesetzten Beamten auf den Angeklagten gerichtet, diese wären weiteren Versuchen ausgewichen oder hätten sich zur Wehr gesetzt, was auch der Angeklagte erkannte.

Die Kammer hat auch bezüglich des Zeitpunkts der vom Angeklagten geführten Tritte nicht feststellen können, dass er sich als Täter oder Teilnehmer an Gewalttätigkeiten gegen Polizeibeamte aus einer gewalttätigen Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften beteiligt hätte. Nach den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen sind es anfänglich einzelne Personen, die mit den vor dem SecuFence stehenden Polizeibeamten diskutieren, diesen körperlich nahekommen und sie bedrängen, um ins Stadion zwecks Spielteilnahme gelangen zu können. Dementsprechend haben auch die vernommenen Zeugen TY. und ZX. übereinstimmend bekundet, dass es ausgehend von Personen in der ersten Reihe zu gewaltsamen Handlungen gekommen sei. Dass der Zeuge ZF. nach seinen Bekundungen den Eindruck gewonnen hat, dass diejenigen, die auf sie eingewirkt hätten, „wie eine Gruppe“ gewirkt hätten, führt zu keiner anderen Bewertung.

Im Zeitpunkt des Spuckens und Zutretens des Angeklagten agieren im Umfeld des Angeklagten keine weiteren Personen bzw. gehen gewaltsam gegen die Beamten vor. Um ihn herum stehen lediglich Einzelne, die mit den Polizeibeamten diskutieren. Der Angeklagte agiert in dem Moment als Einzelner gewaltsam gegen die Polizeibeamten der Einsatzhundertschaft. Auch im zeitlichen Umfeld des Vorgehens des Angeklagten liegt nach den Videoaufzeichnungen keine Handlung vor, die aus der Menge heraus mit vereinten Kräften begangen wird. Einzelne Gewalttätigkeiten vereinzelter Personen stellen sich auch vor dem Hintergrund der überwiegenden Anzahl an passiven oder friedlichen Zuschauern nicht als Handlung der Menge dar.

Die Feststellung, dass Führungspersonen der Ultra-Gruppierungen die Entscheidung getroffen haben, dass die mit den Bussen angereisten Fans sich zurück zu den Bussen begeben sollten, beruht zunächst auf den glaubhaften Angaben des Zeugen QS.. Dieser hat bekundet, dass nachdem die Tore geschlossen gewesen seien und es keinen Weg mehr ins Stadion gegeben habe, eine Ansage durch ein Megaphon erfolgt sei, dass diejenigen, die mit den Bussen zurückreisen wollten, sich zu den Bussen begeben sollten. Dem entsprechend hat auch der Zeuge PHK AR. bekundet, dass eine Führungsperson der YO. Ultras laut gesagt habe, dass das Stadion von den YO. Fans verlassen werden solle. Dieser habe auch versucht, verbal beruhigend auf die Fans einzuwirken und die Rückkehr zu koordinieren. Dies stützend sind auf der mit einer Audiospur unterlegten Videoaufnahme „BPH Kamera 1.MP4“ ab 04:37 den Gästebereich verlassende Personen zu sehen und zeitgleich folgende Ansage zu hören: „Es geht zurück. Die Leute, die mit den Bussen fahren, ihr könnt euch schon mal draußen positionieren. Macht keine Scheiße. Lasst die Leute, die ins Stadion wollen, ins Stadion. Die Busse gehen zurück.“

(3) Schlagversuche auf dem Rückweg zu den Bussen (Tat Ziff. II. 2. c.)

Die Feststellungen zu dem weiteren, sich auf dem Rückweg zu den Bussen ab 18:41 Uhr ereignenden Geschehen beruhen erneut auf den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videosequenzen.

Auf dem in Augenschein genommenen Video „BPH Kamera 1.MP4“ sind - wie bereits ausgeführt - ab 04:37 die den Stadionbereich verlassenden Gästefans zu sehen. Um 05:43 erscheint der Angeklagte im Bild, der sich zunächst neben weiteren Personen in dichtem Gedränge vor einer dort befindlichen Kette der Einsatzhundertschaft befindet. Es wird teilweise laut herumgeschrien, einzelne Personen diskutieren mit den vor ihnen stehenden Polizeibeamten. Um 05:55 sieht und hört man den Angeklagten, wie er unmittelbar auf einen der Polizeibeamten zugeht und „Ey, hör auf zu schubsen, bleib locker“ sagt. Anschließend steht der Angeklagte neben weiteren Fans den Polizeibeamten direkt gegenüber, er spricht diese gestikulierend an und sagt unter anderem „Spiel woanders Gott!“ und „Allah wird dich richten - und dich auch!“, wobei er auf einzelne Beamte zeigt. Ab 06:35 sieht man den Angeklagten, der von einer Person mit weißem Hoodie zurückgehalten und zur Seite geschoben wird. Ab 06:40 ist der Angeklagte auf der Aufnahme zunächst nicht mehr zu sehen und das Video zeigt einen einzelnen, mit den Polizeibeamten weiter diskutierenden Fan. Ab 06:55 erscheint der Angeklagte erneut im Bild, in dichtem Gedränge vor der Polizeikette der Einsatzhundertschaft stehend. Ab 07:40 versucht der Angeklagte unmittelbar nach vorne zu drängen und mit seiner linken Faust in Richtung der Polizeibeamten zu schlagen. Er wird daraufhin von der Person im weißen Hoodie erneut zurückgehalten und nach hinten gezogen. Ab 07:45 drängt der Angeklagte erneut vor in Richtung der Polizeikette und schlägt nunmehr mit der rechten geballten Faust, in der er sichtbar eine E-Zigarette hält, nach den Polizeibeamten, wobei er in deren unmittelbare Nähe vordringt. Er wird abermals von der Person im weißen Hoodie zurückgehalten und von diesem nach hinten und von den Polizeibeamten weggedrängt, wobei den Angeklagten nunmehr eine sich stetig in Bewegung befindliche Menschenmenge umgibt.

Auf der in Augenschein genommenen „Videoauswertung K001.mp4“ findet sich ab 07:43 dieselbe Videosequenz, wobei die Wiedergabegeschwindigkeit teilweise erhöht und - während der Schlagbewegungen des Angeklagten - ab 08:39 verlangsamt wurde. Ab 09:05 findet sich dieselbe Sequenz in weitergehend überarbeiteter Form (Geschwindigkeitsreduktion, Vergrößerung, Aufhellung, Markierungen und eingefügte Standbilder). Die in Richtung der Polizeikette geführten Faustschläge des Angeklagten sind infolge der Aufhellung des Videomitschnitts und der reduzierten Geschwindigkeit deutlich erkennbar.

Die von dem Angeklagten in der konkreten Situation attackierten Polizeibeamten der Einsatzhundertschaft konnten nicht namhaft gemacht werden und standen der Kammer demgemäß als Zeugen nicht zur Verfügung. Auch die den Angeklagten zurückhaltende Person im weißen Hoodie konnte die Kammer zeugenschaftlich nicht vernehmen, da deren Namen unbekannt blieb. Der Angeklagte hat auf die Frage, um wen es sich bei der Person namentlich handele, von dem ihm zustehenden Schweigerecht Gebrauch gemacht und die Frage nicht beantwortet.

Die Kammer hat erneut anhand des durch das Videomaterial objektiv feststellbaren Tatablaufs auf den Tatentschluss des Angeklagten, einen Polizeibeamten der Einsatzhundertschaft mittels Faustschlägen angreifen und verletzen zu wollen, geschlossen. Wer - wie der Angeklagte - mittels Faustschlägen gegen einen Polizeibeamten vorgeht, der weiß, dass er diesen auch bei Tragen einer Schutzausrüstung nebst Schutzhelm verletzen kann. Etwaige durch einen Treffer erfolgende Verletzungen nahm der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf. Bei seinem Versuch, gewaltsam auf die Polizeibeamten einzuwirken, war dem Angeklagten auch bewusst, dass die vor ihm stehenden Beamten der Einsatzhundertschaft als Amtsträger in Ausübung ihres Dienstes tätig sind.

Ihm war auch bewusst, dass der Verletzungsversuch gescheitert war, nachdem er von der namentlich unbekannt gebliebenen Person zurückgehalten und auf diese Weise sowie durch die Menge der dazwischendrängenden Personen daran gehindert worden war, erneut in Schlagdistanz zu den Beamten der Einsatzhundertschaft zu kommen.

Der Angeklagte ging im Zeitpunkt der von ihm geführten Faustschläge - was anhand des in Augenschein genommenen Videomaterials deutlich wurde - als Einzelner gewaltsam gegen die Polizeibeamten der Einsatzhundertschaft vor. Währenddessen hat eine Person (Person im weißen Hoodie) noch mehrfach versucht, ihn zurückzuhalten und an der Tatausführung zu hindern. Eine gewalttätige Menschenmenge, die mit vereinten Kräften agiert, lag im Zeitpunkt der vom Angeklagten begangenen Tathandlung oder in zeitlicher Nähe hierzu nicht vor.

(4) Fackelwurf des Angeklagten (Tat Ziff. II. 2. d.)

Die weiteren Feststellungen zu dem vom Angeklagten und den übrigen Gästefans angetretenen Rückweg über die GM.-straße zu den an der Halle QX. befindlichen Busparkplätzen bis hin zu dem Fackelwurf des Angeklagten, der die Polizeibeamten POK F. und POK LL. traf, hat die Kammer zunächst erneut anhand des in Augenschein genommenen Videomaterials treffen können.

So ist auf der mit einer Audiospur unterlegten Videodatei „BFE Kamera.mp4“, die mittels Handkamera aufgezeichnet wurde, ab 00:25 erkenn- und hörbar, dass die YO. Fans sich zügigen Schrittes auf dem Rückweg zu den Bussen befinden und dabei von Polizeibeamten der 1. BFH/ 1. BFE begleitet werden. Die Fans stimmen geschlossen ein Lied an, das unter anderem die Zeile, „die ganze Welt hasst die scheiß Polizei“, enthält. Diese Zeile wird mehrfach lauthals gesungen, wobei die YO. Fans bei dieser Zeile die Arme geschlossen nach oben recken. Um 01:14 erscheint ein HF. N.-Zelt im Bild, wobei einzelne Personen daran zerren und es augenscheinlich mit sich reißen wollen. Es wird erkennbar, dass mehrere Polizeibeamte der 1. BFH/ 1. BFE dies zu verhindern versuchen und an die am Zelt hantierenden Fans herantreten. Der diese Aufnahme machende Polizeibeamte befindet sich zu diesem Zeitpunkt unmittelbar hinter den Beamten der 1. BFH/ 1. BFE stehend. Um 01:23 ist in der Bildmitte ein entzündeter Gegenstand erkennbar, der um 01:24 in Richtung der Polizeibeamten der 1. BFH/ 1. BFE geworfen wird. Ein Funkenregen wird erkennbar. Anschließend sieht man das weitere Begleiten der Fans durch die Polizeibeamten der 1. BFH/ 1. BFE sowie der Einsatzhundertschaft.

Dieselbe Szene wird - allerdings ohne unterlegte Audiospur - auf der in Augenschein genommenen Videodatei „Stadionkamera Perspektive 2“ sichtbar. Man erkennt zu Beginn der Datei die zügig zu den Bussen marschierenden Fans, deren Fußweg seitens der Polizeibeamten der 1. BFH/ 1. BFE sowie der Einsatzhundertschaft - unterscheidbar an den weißen Helmen Letzterer - begleitet wird. Ab 00:06 erscheint das HF.-N.-Zelt im Bildausschnitt, an dem ab 00:13 von einzelnen Personen gezerrt wird, woraufhin einzelne Beamte der 1. BFH/ 1. BFE dorthin eilen und eine Aufnahme des Zeltes bzw. ein Mitreißen verhindern. Um 00:19 wird aus der Menge zunächst ein funkensprühender Gegenstand in Richtung der noch in der Nähe des Zeltes stehenden Beamten der 1. BFH/ 1. BFE geworfen, der am Boden liegen bleibt und dort Qualm entwickelt. Um 00:22 wird ein weiterer Funkenregen sprühender Gegenstand erkennbar, der in unmittelbarer Nähe der Polizeibeamten der 1. BFH/ 1. BFE auftrifft und - nunmehr am Boden liegend - nicht weiter leuchtet bzw. weiter brennt. Um 00:28 wird ein dritter geworfener pyrotechnischer Gegenstand sichtbar, der nunmehr hinter den mittlerweile weitergehenden Polizeibeamten der 1. BFH/ 1. BFE auf den Boden fällt und in der Nähe der dort ebenfalls stehenden Polizeibeamten der Einsatzhundertschaft weiter hell leuchtend brennt.

Auf der in Augenschein genommenen „Videoauswertung K001.mp4“ findet sich ab 11:17 dieselbe Szene, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem sich einzelne Fans an dem HF.-Zelt zu schaffen machen. Die per Handkamera aufgenommene Szene wird diesmal mit umgekehrter Blickrichtung, nämlich aus dem Bereich der laufenden Fans heraus und zwar hinter diesen stehend aufgenommen. Um 11:21 ist im linken Bildausschnitt das Entzünden einer weißen Fackel sichtbar. Man blickt von hinten auf die die Fackel entzündende Person, wobei erkennbar wird, dass die nunmehr entzündete Fackel von der zunächst linken Hand in die rechte Hand genommen wird. Um 11:22 wird diese Fackel mit einer erkennbaren, nach hinten ausholenden Schwungbewegung in Richtung der Polizeibeamten geworfen, ein heller Funkenregen ist erkennbar.

Dieselbe Szene findet sich auf der „Videoauswertung K001.mp4“ ab 11:33 in überarbeiteter Form (Geschwindigkeitsreduktion, Vergrößerung, Aufhellung, Markierungen und eingefügte Standbilder). Ab 11:40 wird die die Fackel werfende Person mittels roten Kreises aus dem Bildausschnitt hervorgehoben, das Bild wird herangezoomt, um eine Kenntlichmachung der Kleidung und der Person zu ermöglichen. Das Umgreifen der Fackel wird ab 11:57 erkennbar, ebenso wie das Hochhalten der Fackel - ab 12:00 mittels herangezoomten Bildausschnitts, wobei der Hinterkopf der Person erkennbar wird, ebenso wie die von dieser Person getragene blaue Jacke mit über Schultern und Armen verlaufenden weiß/roten Streifen. Um 12:05 wird die Person des Angeklagten mitsamt seiner getragenen Kleidung im rechten Bildausschnitt aus einer anderen Szene zum Zwecke des Vergleichs eingeblendet. Ab 12:26 wird der Fackelwurf in reduzierter Geschwindigkeit dargestellt, wobei Bildausschnitte, nämlich die werfende Person sowie die Aufprallsituation, mittels roter Kreise hervorgehoben werden. Der Funkenregen wird erkennbar.

Ab 12:56 wird auf der in Augenschein genommenen „Videoauswertung K001.mp4“ dieselbe Szene erneut aus anderer Perspektive dargestellt. Die Handkamera befindet sich - aus der Perspektive zu schließen - direkt hinter den Polizeibeamten der 1. BFH/ 1. BFE und entspricht der bereits eingangs dargestellten Videodatei „BFE Kamera.mp4“. Ab 13:07 wird diese Aufnahme in überarbeiteter Form (Geschwindigkeitsreduktion, Vergrößerung, Aufhellung, Markierungen und eingefügte Standbilder) dargestellt. Ab 13:09 wird das Entzünden des pyrotechnischen Gegenstandes in der Bildmitte erkennbar, wobei dieser mittels eingefügten roten Pfeils hervorgehoben wird. Ab 13:16 wird der Wurf mit reduzierter Geschwindigkeit sichtbar. Um 13:19 erkennt man einen hellen Funkenkreis, der sich um den blauen Schutzhelm eines Beamten der 1. BFH/ 1. BFE legt. Der Augenblick des Treffers wird an dieser Stelle eingefroren bzw. als Standbild bis 13:24 eingefügt. Anschließend erkennt man einen sich aus dem Aufnahmeausschnitt entfernenden, weiteren Funkenregen.

Ab 13:50 wird auf der in Augenschein genommenen „Videoauswertung K001.mp4“ dieselbe Szene erneut aus anderer Perspektive dargestellt bzw. überarbeitet wiedergegeben. Grundlage der Bearbeitung ist diesmal der bereits dargestellte Videoausschnitt „Stadionkamera Perspektive 2“. Ab 14:00 wird die Person, die die entzündete weiße Fackel hochhält, herangezoomt bzw. vergrößert dargestellt und mittels Standbildes erkennbar. Ab 14:10 wird ein erster Treffer der geworfenen Fackel an einem Helm eines Polizeibeamten als Standbild eingefroren. Ein hell erleuchteter Feuerschwall ist in diesem Moment erkennbar. Man sieht ab 14:14 das Abprallen der Fackel, die um 14:15 einen zweiten Polizeibeamten trifft, was als weiteres Standbild um 14:16 eingefügt ist. Anschließend wird das Herunterfallen der Fackel erkennbar. Ab 14:22 wird die nunmehr am Boden liegende weiße Fackel, von der kein Funkenflug mehr ausgeht, sichtbar. Die Sequenz endet bei 14:23.

Schließlich ist auf der weiteren in Augenschein genommenen Videodatei „Videoauswertung K001 - Pyrowurf/ Ergänzende Videobearbeitung.f4v“ ab 08:31 die Tathandlung erkennbar. Bei dieser durch POK QP. überarbeiteten Videoauswertung werden drei Kamera-Perspektiven - die der Stadionkamera, der von ihm selbst geführten Handkamera der BFE sowie der durch die Einsatzhundertschaft geführten Handkamera - miteinander verglichen und als Bilder eingefügt. Ab 08:02 wird aus diesen drei Perspektiven der erste durch den Fackelwurf erfolgte Treffer zeitgleich sichtbar.

Unabhängig davon, dass der Angeklagte sich selbst dahingehend eingelassen hat, dass er sich auf den Videoaufzeichnungen als die Person erkenne, die einen pyrotechnischen Gegenstand am Zelt vorbei in Richtung der Beamten werfe, steht nach den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen die Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich des Fackelwurfs - wie auch hinsichtlich der übrigen, bereits dargelegten Tathandlungen des Angeklagten - zur sicheren Überzeugung der Kammer fest.

So werden auf der in Augenschein genommenen „Videoauswertung K001.mp4“ ab 14:24 einzelne am Tattag gefertigte Aufnahmen von der Person des Angeklagten nebeneinander gestellt, um einen Abgleich zu ermöglichen. Der Angeklagte ist sowohl seinem Gesicht und Körper nach als auch anhand seiner auffälligen Kleidung (bunte Clownshose sowie blaue Jacke mit weißem Kragen sowie mit über Schultern und Armen verlaufenden weiß/roten Streifen) erkennbar. Als Standbilder eingefügt ist jeweils auf der linken Bildhälfte der Angeklagte, wie er - als Person deutlich erkennbar - vor den Beamten der Einsatzhundertschaft steht. Auf der rechten Bildhälfte werden verschiedene Standbilder eingefügt: der Angeklagte auf dem Zaun stehend und nach unten schlagend (14:27), der Angeklagte hinter dem Hamburger-Gitter stehend mit dem ausgestreckten Bein in Richtung der Polizeikette tretend (14:35), der Angeklagte mit geballter Faust, in der er eine E-Zigarette hält, in Richtung der Polizeibeamten schlagend (14:38) sowie der Angeklagte beim Hochhalten der entzündeten Fackel über seinem Kopf (14:43).

Ein entsprechender Abgleich der Tathandlung des Fackelwurfs mit der Person des Angeklagten findet sich auf der weiteren in Augenschein genommenen Videodatei „Videoauswertung K001 - Pyrowurf/ Ergänzende Videobearbeitung.f4v“. Diese enthält ab 05:22 bis 05:40 mehrere nebeneinander eingefügte Bilder: Zunächst ist mittig ein Bild eingefügt, das die Person abbildet, die die vom Korpus weiße, bereits entzündete Fackel hochhält. Deutlich erkennbar ist darauf die blaue Jacke der Person mitsamt der linken und rechten Bedeckung der Arme, die vom Handrücken ausgehend eine weiße, sodann dunkle und dann wieder weiße Farbgebung zeigt. Neben dem mittigen Bild sind sowohl rechts als auch links weitere Lichtbilder eingefügt, die den Angeklagten von vorne als auch von der Seite zeigen. Erkennbar wird, dass die Armbekleidung - sowohl auf dem rechten als auch auf dem linken Bild - dieselbe wechselnde Farbgebung von weiß über dunkel bis wiederum weiß zeigt. Ab 05:49 bis 05:57 werden weitere Vergleichsfotos als Standbilder eingestellt, die - rechtsseitig - die die Fackel werfende Person von hinten zeigen sowie - links eingefügt - den Angeklagten in einer weiteren Situation, und zwar neben dem Zeugen QS. stehend, abbilden. Erkennbar wird im Abgleich dieser Fotos die übereinstimmende Ärmelpartie sowie der weiße Kragen der blauen Jacke nebst der darüber liegenden hellen Hosenträger der vom Angeklagten getragenen Clownshose.

Sowohl die auffällige Clownshose als auch die am Tattag getragene Jacke konnten bei der am 00.00.0000 in der Wohnung des Angeklagten erfolgten Durchsuchung sichergestellt werden. Dies hat die Kammer anhand des verlesenen Durchsuchungsberichtes des KHK VK. vom 00.00.0000 sowie nach Inaugenscheinnahme der von der sichergestellten Clownshose nebst Jacke gefertigten Lichtbilder festzustellen vermocht. Zudem hat der Angeklagte bestätigt, dass er diese Kleidungsstücke am Tattag getragen habe.

Darüber hinaus hat die Kammer die Zeugen POK F. und POK LL. sowie weitere Polizeibeamte der am Tattag eingesetzten 1. BFH/ 1. BFE zeugenschaftlich zu dem weiteren Rückweg der Gästefans sowie zu dem Werfen von pyrotechnischen Gegenständen vernommen. Deren Aussage standen im Einklang mit den in Augenschein genommenen Videosequenzen, Widersprüche traten nicht auf.

So hat der Zeuge POK F. bekundet, dass er und seine Einheit die Anweisung erhalten hätten, die Gästefans engmaschig zurückzubegleiten, nachdem diese nicht mehr ins Stadion hätten gehen wollen. In Höhe des Blockes G habe ein Pavillon mit einem Grillwurststand gestanden, den einige Fans hätten aufnehmen und mitreißen wollen. Sie hätten die Fans daraufhin angesprochen, dass sie den Pavillon stehen lassen sollten. Plötzlich sei aus dem hinteren Bereich ein Bengalo geworfen worden. Er habe sich in dem Moment noch auf die Fans an dem Zelt konzentriert und ganz plötzlich einen Feuerschwall, der sich um sein gesamtes Visier gelegt habe, wahrgenommen. Er habe erst im letzten Moment gesehen, dass da was geflogen gekommen sei und auch gemerkt, dass ihn etwas am Helm getroffen habe. Das wäre so ein Klopfen am Helm gewesen. Zeit zu reagieren habe er in der Situation nicht gehabt. Beim Aufprall habe er nur so einen Feuerball gesehen, der sich vor seinem Visier entfacht habe. Eine Hitzeeinwirkung habe er in dem Moment nicht gespürt, er habe ja auch seine Feuerschutzmaske unter dem Helm getragen. Er sei erschrocken gewesen, habe kurz nichts sehen können, sich ein bis zwei Sekunden gesammelt und sich dann sofort wieder auf die Menschenmasse vor ihm konzentriert und diese weiter begleitet. Er habe kurz danach erfahren, dass wohl auch sein hinter ihm stehender Kollege POK LL. von dieser Fackel getroffen worden sei.

Die Angaben des Zeugen POK F. sind glaubhaft. Nach dem seitens der Kammer in der Hauptverhandlung von dem Zeugen gewonnenen Eindruck hat dieser auf Nachfragen differenziert und überlegt geantwortet und dabei gerade nicht den Eindruck hinterlassen, eine auswendig gelernte Geschichte reproduziert zu haben. Unsicherheiten offenbarte er von sich aus, wie etwa, dass er zwar sagen könne, dass ein auf seinem Helm sichtbarer Abrieb am Einsatztag entstanden sei, er aber nicht sagen könne, ob dieser durch den Kontakt mit der Fackel zustande gekommen sei. Wenngleich dem Zeugen während seiner Befragung seine Betroffenheit ob des Vorfalls deutlich anzumerken war, indem er etwa vor der Beantwortung der Frage, ob der Vorfall etwas mit ihm gemacht habe, mehrfach schluckte und mit Tränen ringend erst mit zeitlicher Verzögerung antwortete, hat der Zeuge nicht den Versuch unternommen, den Angeklagten übermäßig zu belasten. Der Zeuge POK F. ist auch glaubwürdig. Stets schilderte er das Erlebte sachlich, ruhig und klar strukturiert. Er war überdies imstande, seine Angaben, insbesondere auch seine emotionale Befindlichkeit, differenziert und nachvollziehbar darzustellen.

Die Angaben des Zeugen POK F. werden zudem gestützt durch die zeugenschaftlichen Bekundungen des POK LL.. Dieser hat bekundet, dass er und seine Einheit auf dem Rückweg unterbunden hätten, dass ein Bratwurststand von den abmarschierenden Fans mitgerissen worden sei. Er sei in der Situation mit insgesamt vier Gegenständen beworfen worden. Ein pyrotechnischer Gegenstand habe seinen linken Oberarm getroffen, dessen glühende Rückstände habe er einfach wegwischen können. Eine Flasche habe seine rechte Hand getroffen und sei dann zu Boden gefallen. Ein Bengalo habe sein Visier getroffen, er sei dadurch kurz geblendet worden, da es in dem Moment des Treffers sehr hell gewesen sei. Er habe in dem Moment des Treffers auch eine Hitzeentwicklung spüren können. Ein rosa/rot qualmender Rauchtopf habe auch noch seine Brust getroffen. Er selbst habe Gott sei Dank sein Schutzvisier heruntergeklappt gehabt. Allerdings hätten hinter ihm stehende Kollegen der Einsatzhundertschaft, zu denen er sich umgedreht habe, das Visier teilweise hochgeklappt gehabt. Auch hätten weibliche Kolleginnen ihre Haare offen unter dem Helm getragen. Deren Haare hätten teilweise zwischen Schutzweste und Feuerschutzhaube hervorgeschaut. Er habe die Kollegen der Einsatzhundertschaft dann angewiesen, sofort das Visier herunter zu klappen. Durch den Treffer mit der Flasche sei er an der Hand verletzt worden, da habe sich eine Schwellung und ein Hämatom am Handrücken zwischen dem vierten und fünften Finger gebildet. Er sei jedoch dienstfähig geblieben. Ihm sei erst durch die Videoaufnahme, die er sich nachfolgend habe ansehen müssen, klar geworden, dass die zweite Fackel, die ihn am Visier getroffen habe, zuvor seinen Kollegen POK F. getroffen habe. In der Situation selbst habe er das nicht realisiert. Heute fühle er sich durch das, was am 00.00.0000 geschehen sei, nicht mehr belastet oder beeinträchtigt.

Die Angaben des POK LL. erachtet die Kammer als glaubhaft, der Zeuge selbst ist glaubwürdig. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge POK LL. den ihm persönlich unbekannten Angeklagten zu Unrecht oder weitergehend belastet haben könnte, ergaben sich nicht.

Die Angaben der Zeugen POK F. und POK LL. untermauernd hat auch der BFE-Führer PHK AR. glaubhaft bekundet, dass ab der Aufnahme des Imbissstandes seine Einheit deeskalierend gegen einzelne Fans habe vorgehen müssen. Da seien - so der Zeuge AR. weiter - dann auch pyrotechnische Gegenstände in ihre Richtung geworfen worden, wobei ihn selbst keiner der Gegenstände getroffen habe.

Die Feststellung, dass die vom Angeklagten geworfene Fackel zunächst den Helm des Zeugen POK F. und sodann das Schutzvisier des Zeugen POK LL. traf, konnte die Kammer aufgrund der oben dargestellten, in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen treffen. Auf diesen ist die Flugroute der Fackel - ausgehend von der Person des diese werfenden Angeklagten bis hin zum Treffen der Polizeibeamten POK F. und POK LL. und dem anschließenden Herunterfallen auf den Boden - nachvollziehbar dokumentiert. Erkennbar auf den Videoaufnahmen ist zudem, dass es sich im Zeitpunkt des Hochhaltens der Fackel, vor dem Werfen derselben, um einen der äußeren Farbgebung nach hellen Fackelkorpus handelt, wobei die Videoaufzeichnung ebenso verdeutlicht, dass die nach den Treffern auf den Boden fallende und dort liegende Fackel sich aufgrund ihrer hellen Farbgebung des Korpus von dem Steinboden abhebt und deutlich zu erkennen ist. Wegen der Einzelheiten des hellen Erscheinungsbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ergänzend auf das Lichtbild Nr. 8 auf Bl. 61 der der Hauptakte 320 Js …, Band I, StA N. verwiesen.

Die Feststellung, um welche Art von Handsignalfackel es sich bei der vom Angeklagten am Tattag geworfenen Fackel gehandelt hat, hat die Kammer anhand folgender Beweiserhebungen treffen können:

Zunächst hat der zeugenschaftlich vernommene PHK PK. glaubhaft bekundet, dass er sich am 00.00.0000 als szenekundiger Beamter des HF.-N. gegen 19:00 Uhr im Innenbereich des Stadions aufgehalten habe, als über Funk gegen 19:01 Uhr gemeldet worden sei, dass Polizeikräfte im Außenbereich des Blockes G mit Pyrotechnik beworfen würden. Er habe sich daraufhin umgehend zu der Örtlichkeit begeben, an der er um ca. 19:10 Uhr eingetroffen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich keine anderen Personen mehr vor Ort befunden. Vor Ort habe er sodann spurenschonend einen Rauchtopf und eine Bengalfackel sichergestellt sowie ein Foto von dem Auffindeort der sichergestellten Bengalfackel angefertigt. Bei der sichergestellten Fackel habe es sich um den Gegenstand PYROFLARE, Cat. P1 0163-P1-3483- CE 0163 gehandelt. Einen weiteren pyrotechnischen Gegenstand habe er vor Ort nicht auffinden können. Die Fackel sowie den Rauchtopf habe er nachfolgend an die Kriminaltechnische Untersuchungsstelle des PP N. zwecks Spurenauswertung weitergeleitet.

Ergänzend zu den glaubhaften Angaben des PHK PK. hat die Kammer seinen Ermittlungsbericht vom 08.07.2024 verlesen sowie die dem Bericht beigefügten Lichtbilder zusammen mit dem Zeugen PHK PK. in Augenschein genommen und von diesen erläutern lassen. Nach dem Inhalt des Ermittlungsberichts hat der Zeuge PHK PK. die durch die Beweissicherungskräfte aufgearbeiteten Tatvideos in Augenschein genommen und die Tatörtlichkeit am 00.00.0000 erneut begangen. Anhand des von ihm am 00.00.0000 im Zuge der Sicherstellung angefertigten Lichtbildes hat er die Auffindeörtlichkeit anhand der dortigen Pflasterbeschaffenheit (Verlegesorten und Muster des Pflasters sowie ein dort am Boden klebendes Kaugummi samt in den Fugen befindlicher kleiner Stein) erneut lokalisieren und mit dem Tatvideo abgleichen können. Sein Ermittlungsbericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Auffindeort der sichergestellten Fackel und der auf der Videosequenz sichtbare Ablageort eine starke Übereinstimmung aufwiesen. Entsprechendes bekundete der Zeuge PHK PK. auch bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Kammer. Die seitens des Zeugen PHK PK. gefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbilder zeigen die Auffindesituation der sichergestellten Signalfackel, die unterschiedliche Pflasterbeschaffenheit (grobkörniger und feinkörniger Stein nebst Verlegeweise) sowie - in unmittelbarer Nähe der Fackel liegend - ein dort befindliches Kaugummi und einen in den Fugen sichtbaren kleinen Stein. Weitere drei Lichtbilder bilden die Fackel einzeln ab. Darüber hinaus hat der Zeuge PHK PK. zwei Lichtbilder der Videoaufzeichnung entnommen und darauf die beiden von ihm sichergestellten Gegenstände sowie den von ihm am Tatort nicht mehr aufgefundenen Bengalo gekennzeichnet, um die von ihm vorgenommene Lokalisierung - nachvollziehbar - zu verdeutlichen. Wegen der Einzelheiten der Auffindeörtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ergänzend auf die Lichtbilder 561, 565, 567 und 568 der Hauptakte 320 Js …, Band II, StA N. verwiesen.

Die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. ZV. stützen die von der Kammer getroffene Feststellung, dass es sich bei der durch PHK PK. sichergestellten Fackel um die Fackel handelt, die der Angeklagte am 00.00.0000 geworfen und die sodann die Polizeibeamten POK F. und POK LL. getroffen hat.

Dem Sachverständigen sind vor Erstattung seines Gutachtens die sichergestellte Handsignalfackel „PYROFLARE“ sowie die Videoauswertungen „K0001.mp4“ und die „Videoauswertung K001 - Pyrowurf/ Ergänzende Videobearbeitung.f4v“ übersandt worden. Darüber hinaus wurden die die Tathandlung des Fackelwurfs dokumentierenden, oben im Einzelnen beschriebenen Videos in Gegenwart des Sachverständigen erneut im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Überdies war der Sachverständige während der Vernehmung der Zeugen POK F., POK LL. und PHK PK. zugegen.

Im Rahmen seines Gutachtens hat der Sachverständige Dr. ZV. ausgeführt, dass die von ihm vorgenommene Untersuchung der sichergestellten Handsignalfackel nach den Inaugenscheinnahmen der Videosequenzen den Schluss zulasse, dass es sich bei der auf den Videos geworfenen Fackel um die sichergestellte Fackel handele. Denn die sichergestellte Fackel sei zum einen nicht vollständig umgesetzt worden, also nicht vollständig abgebrannt und es fehlten der Verzögerungssatz (Zündschnur-Element) und die Anzündladung. Üblicherweise habe eine solche Fackel eine Brenndauer von 60 Sekunden, wobei die Verzögerungszeit zwei Sekunden betrage. Auf den das Tatgeschehen dokumentierenden Videodateien sei erkennbar, dass die Fackel entzündet worden sei, zweimal mit einem Funkenregen aufschlage und die Fackel bzw. das am Boden dann liegende weiße längliche Objekt keine weitere Flammenerscheinung mehr zeige. Dies korrespondiere mit der Beschaffenheit der sichergestellten und von ihm untersuchten Fackel. Folgender Ablauf sei plausibel: Die Signalfackel sei entzündet worden, so dass es zu einem Fehlen des Abreisszünders gekommen sei. Bei dem Aufprall der Fackel sei sodann die Anzündladung aus der Metallhülse geschlagen worden, so dass der auf den Videos sichtbare Funkenregen entstanden sei, den die getroffenen Polizeibeamten als Feuerschwall wahrgenommen hätten. Eine weitere Umsetzung der Fackel sei sodann nicht mehr möglich gewesen, die Hauptladung habe sich ohne den herausgeschlagenen Anzündsatz nicht entzünden können.

Die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Form der Handsignalfackel wäre gewesen, diese zu entzünden und sodann während des Abbrennvorgangs in der Hand zu halten. Unüblich sei das Werfen solch einer Fackel, was vorliegend dazu geführt habe, dass die Anzündladung durch den Aufschlag nicht mehr kontrolliert von oben nach unten, sondern komplett verbrannt sei, was den auf den Videos sichtbaren Funkenregen erkläre.

Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ZV. nach eigener kritischer Sachprüfung. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner Gutachtenerstattung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Zweifel an seiner Sachkunde ergaben sich zu keinem Zeitpunkt. Der Sachverständige hat sein Gutachten anhand von ihm gefertigter und in Augenschein genommener Lichtbilder sowie anhand des in Augenschein genommenen, den Tatablauf dokumentierenden Videomaterials auch plausibel, jederzeit verständlich und überzeugend erläutern können.

Darüber hinaus stützt auch die molekulargenetische Untersuchung des an der Handsignalfackel „PYROFLARE“ sichergestellten Spurenmaterials die Feststellung, dass es die sichergestellte Fackel war, die der Angeklagte am Tattag in der Hand geführt und auf die Polizeibeamten geworfen hat. Wie der zeugenschaftlich vernommene Ermittlungsführer KHK SN. glaubhaft bekundet hat, sind über ihn eine am 00.00.0000 dem Angeklagten entnommene Speichelprobe sowie die an der sichergestellten Fackel genommenen Abriebe zum Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums LP. zum Zwecke der molekulargenetischen Untersuchung verbracht worden. Nach dem in der Hautverhandlung verlesenen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Prof. Dr. rer. nat. YD., Dr. rer. nat. WD. und Prof. Dr. med. SA.) vom 00.00.0000 handele es sich bei den Abrieben der Fackel um eine Mischspur, die von mindestens zwei Personen verursacht worden sei. Es fänden sich alle 16 Allele des Beschuldigten P.A. 1997 (des Angeklagten), so dass zwei Hypothesen gegenübergestellt werden könnten: Die Allele stammten von dem P.A. 1997 und einer weiteren unverwandten Person (Hypothese A); die Allele stammten von zwei unbekannten, mit dem P.A. 1997 nicht verwandten Personen aus derselben Population (Hypothese B). Die nachgewiesenen DNA-Merkmale seien bei der Annahme der Hypothese A 146,1 Milliarden Mal (LR-Wert) wahrscheinlicher zu beobachten als bei der Hypothese B. Aufgrund des LR-Wertes von mehr als 30 Milliarden (Schwellenwert der Spurenkommission) unterstütze das DNA-Ergebnis Hypothese A (DNA von dem P.A. 1997 vorhanden) äußerst stark.

Dem Ergebnis des Gutachtens schließt die Kammer sich nach eigener kritischer Sachprüfung an. Die Sachverständige Prof. BF. ist der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren aus ihrer Tätigkeit im Bereich der forensischen Spurenanalyse als besonders erfahren und sachkundig bekannt. Die schriftlich niedergelegten Ausführungen waren für die Kammer nachvollziehbar, die Notwendigkeit, die Sachverständigen - ergänzend - mündlich zu hören, ergab sich nicht.

Zwischen der an der Fackel gesicherten DNA-Spur und der Tat besteht auch ein Zusammenhang, der den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten rechtfertigt. Dass die DNA-Spur ohne Bezug zum Tatgeschehen vom Angeklagten hinterlassen wurde oder es sich um eine zufällige Spurenübertragung durch andere Personen handeln könnte, schließt die Kammer aus. Dass die hohe Wahrscheinlichkeit einer Spurenverursachung durch den Angeklagten lediglich auf einer statistischen Aussage beruht, hat die Kammer ebenso berücksichtigt wie auch den Umstand, dass es sich lediglich um eine Mischspur handelt. Gesichtspunkte, die den Beweiswert der Merkmalsübereinstimmungen schmälern könnten, haben sich - über den Gesichtspunkt der Mischspur als solcher hinaus - nicht ergeben.

Die Feststellung, dass sich der Angeklagte beim Werfen der Fackel maximal 14 ½ Meter entfernt von den die Fackel dann treffenden Polizeibeamten POK F. und POK LL. befunden hat, beruht auf den zeugenschaftlichen Angaben des hierzu vernommenen Ermittlungsführers KHK SN.. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass er mithilfe eines bei Kapitaldelikten eingesetzten Tatortvermessers und mithilfe einer Kollegin von der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle des PP N. anhand der Videoaufzeichnungen der Stadionkamera die möglichen Standorte der die Fackel treffenden Polizeibeamten sowie des die Fackel werfenden Täters ermittelt habe. Anhand der Videoaufzeichnung sei erkennbar gewesen, dass die getroffenen Beamten auf einer vor Ort in der Pflasterung vorhandenen Linie gestanden hätten. Der Tatortvermesser und er seien auch vor Ort gewesen und hätten mögliche Fixpunkte eruiert. Mithilfe eines Computerprogramms seien die möglichen Entfernungen sodann ermittelt worden. Die kürzeste Entfernung habe nach den ermittelten Referenzpunkten 7,65 Meter und die längste Entfernung 14,37 Meter betragen. Der Zeuge verdeutlichte seine diesbezüglichen Ausführungen auch anhand zweier in Augenschein genommener Lichtbilder. Das eine der Videoaufnahme entnommene Lichtbild bildete den Tatort im Zeitpunkt des Fackelwurfs ab, das weitere Lichtbild stellte eine Luftbildaufnahme des Tatorts dar, in der die möglichen Referenzpunkte eingezeichnet waren.

Die weiteren Feststellungen zur Beschaffenheit der vom Angeklagten geworfenen Handsignalfackel, deren Brenndauer und Hitzeentwicklung hat die Kammer aufgrund der weiteren gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. ZV. treffen können. Die im Beisein des Sachverständigen vernommenen Zeugen POK F. und POK LL. haben zu ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Kammer deren am Tattag getragene Schutzausrüstungen mitgebracht, die in getragenem Zustand zusammen mit dem Sachverständigen in Augenschein genommen wurden. Zudem wurden die am Tattag von den Zeugen getragenen Schutzhelme in Augenschein genommen, so dass der Sachverständige seine gutachterlichen Ausführungen auch anhand der in Augenschein genommenen Schutzausrüstungen vornehmen und verdeutlichen konnte.

Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens zunächst ausgeführt, dass es sich bei der sichergestellten Fackel um eine konventionelle Handsignalfackel mit weißer Abbrandfarbe gehandelt habe. Das Gewicht des metallischen Zylinders betrage ca. 200 Gramm. Der Korpus sei mit einem weiß-schwarzen Etikett beklebt, welches unter anderem mit dem Aufdruck „pyromaniaX.com“ sowie „PYROFLARE“ sowie Piktogrammen und Handlungshinweisen auf Polnisch und Englisch bedruckt sei. Die Brenndauer betrage 60 Sekunden bei einer Lichtstärke von 1500 Candela, die Verzögerungszeit betrage zwei Sekunden, was bedeute, dass der Entzündungssatz zwei Sekunden lang brenne bis der Hauptwirksatz entzündet werde. Diese Form der Handsignalfackel sei der Kategorie P1 zugeordnet, was bedeute, dass der bestimmungsgemäße Umgang Personen ab 18 Jahren erlaubnisfrei ganzjährig gestattet sei. Als Hersteller sei auf der sichergestellten Fackel die italienische Firma FDF YB. (BN) benannt, wobei er sich zwecks durchzuführender Vergleichsversuche zur Temperaturbestimmung bzw. Bestimmung der thermischen Wirkung entsprechende Handsignalfackeln des Herstellers beschafft habe. Am 13.08.2024 habe er mithilfe einer dieser Vergleichs-Signalfackeln die nach Entzünden entstehende thermische Belastung mittels geeigneten Temperatursensors ermittelt. In der Flamme der Fackel habe er eine Temperatur von 1573 Grad Celsius (mit Messabweichung +/- 50 Grad Celsius) messen können. Um die Wirkung auf die Schutzausrüstung eines Polizeibeamten bestimmen zu können, habe er am 00.00.0000 einen weiteren Versuch mit einem Vergleichsstück der Signalfackel und dem Original der Ausrüstung einer Polizeihundertschaft durchgeführt. Die Ausrüstung habe aus einem T-Shirt, einer flammenhemmenden Unterkleidung mit langen Ärmeln sowie einer von der Polizeihundertschaft regelmäßig getragenen Jacke bestanden. Nach Entzünden der Signalfackel seien alle Lagen dieser Schutzkleidung nach sechs Sekunden von der Flamme durchdrungen gewesen, wobei die Messung hier eine Temperatur von 1500 Grad Celsius ergeben habe. Allerdings würden auch dann, wenn eine Schutzausrüstung noch nicht ganz durchdrungen sei, bereits heiße Gase durch die Kleidung schießen. Irgendwann brenne die Ausrüstung dann auch selbständig weiter. 1,4 Sekunden nach Entzünden der Signalfackel sei auf der der Signalfackel gegenüberliegenden Seite der Kleidung eine Temperatur von 500 Grad Celsius erreicht worden. Zwei Sekunden nach Entzündung der Ladung sei eine Temperatur von 1000 Grad Celsius erreicht worden, wobei er die Temperatur so gemessen habe, dass die Schutzausrüstung zwischen dem Sensor und der Signalfackel gelegen habe.

Bei dem konkreten Tatgeschehen sei es aufgrund des aufprallbedingten Herausschlagens der Anzündladung nicht mehr zu einem anschließenden Entzünden des Hauptbrennsatzes gekommen. Allerdings reiche auch die bis dahin erfolgte Hitzeentwicklung des entzündeten Verzögerungssatzes aus, um Verbrennungen verursachen zu können, da die Fackel bereits nach einer Sekunde eine Temperatur von 500 Grad Celsius erreiche. Ein entzündeter Hauptbrennsatz brenne auch unter Wasser weiter und sei sehr heiß.

Aufgrund der Massivität des Zylinders sei nicht davon auszugehen, dass dieser bei einem Wurf bzw. Aufprall komplett zerplatze. Allerdings handele es sich bei dem aus Metall bestehenden, kantigen Korpus an sich um ein mit 200 Gramm relativ schweres Objekt. Wenn die entzündete Fackel auf die von den Polizeibeamten POK F. und POK LL. am Tattag getragene Schutzweste körpermittig aufgetroffen wäre, wäre ein Abprallen und zu Boden Fallen zu erwarten gewesen, so wie es bei dem Tatgeschehen bei den Treffern am Helm bzw. Schutzvisier erfolgt sei. Auch bei einem Treffer des an den Schutzhelmen befindlichen Nackenschutzes sei ein zügiges Abgleiten der Fackel zu erwarten. Hätte sich die Fackel an der Schutzweste, etwa an der oberen Wulst am Halsausschnitt verfangen, sei davon auszugehen, dass die Beamten durch ein Wegschlagen der Fackel darauf hätten reagieren können, wobei dann ein prinzipiell längerer Kontakt mit der entzündeten Fackel möglich erscheine. Die von den Beamten am Tattag unter deren Helm getragene Flammenschutzhaube sei lediglich flammenhemmend, was bedeute, dass diese nicht selbständig in Flammen aufgehe bzw. schmelze.

Eine Hitzeentwicklung von 1500 Grad Celsius durchdringe bei entsprechender Einwirkdauer selbst Leder oder auch die flammenhemmende Schutzhose der Polizeibeamten.

Die Abbrenngase der Fackel seien als prinzipiell giftig einzustufen, sie hätten eine erstickende Wirkung. Allerdings sei bei einer Entwicklung unter freiem Himmel und dem stets vorhandenen Luftzug - im Gegensatz zu geschlossenen Räumen - nicht damit zu rechnen, dass diese eine solche Konzentration erreichen würden, dass sie sich gesundheitsschädigend auswirken könnten.

Die Kammer folgt auch diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ZV. nach eigener kritischer Sachprüfung. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner Gutachtenerstattung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Zweifel an seiner Sachkunde ergaben sich nicht.

Zu der Frage der von der geworfenen Fackel ausgehenden Verletzungsgefahren hat die Kammer den rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. OK. vernommen. Der Sachverständige Dr. med. OK. hat im Rahmen seines Gutachtens ausgeführt, dass bei der Frage eines möglichen Verletzungsrisikos die Temperaturhöhe sowie die Einwirkdauer entscheidend seien. Bei einer voll entzündeten Fackel und einer Temperaturhöhe von 1500 Grad Celsius käme es darauf an, wieviel Material zwischen Körper und Fackel vorhanden sei. Wenn die Fackel auf eine maximal geschützte Person, beispielsweise frontal auf die Schutzausrüstung eines Polizeibeamten, kurzzeitig auftreffe, sei nicht von dem Entstehen von Verbrennungen auszugehen. Allerdings seien verschiedene Szenarien denkbar. Treffe eine über 1000 Grad Celsius heiße Fackel etwa im Halsbereich auf, wäre von der flammenhemmenden Sturmhaube kein ausreichender Schutz vor Verbrennungen zu erwarten. Ein Kurzkontakt wäre insbesondere im Kopf- und Halsbereich, wo die Haut sehr dünn sei, ausreichend, um zu Verbrennungen und auch zu irreversiblen Schäden zu führen. Auch bei einem kurzzeitigen Kontakt könne es zu einer narbigen Abheilung kommen. Generell führten Verbrennungsstadien ab 2b - einhergehend mit einer Schädigung der Basalschicht - zu einer Narbenbildung. Ob diese sich wieder zurückbildeten sei insbesondere von der Entzündungsreaktion und den Heilungstendenzen der betroffenen Person abhängig.

Ein Treffer im Gesichtsbereich bei hochgeklapptem Schutzvisier könne zudem zu einer Schädigung der Augen führen. Die Fackel müsse dabei nicht unmittelbar auf das Auge treffen, es reiche aus, dass diese in Augennähe gelange, wobei insoweit auch eine Hitzeentwicklung von 500 Grad Celsius ausreichen würde. Es könne zu einer Verkochung des Gewebes und zu einer Eintrübung der Linse kommen, auch bereits im Falle eines kurzzeitigen Kontaktes. Der Lichteinfall bewirke einen primären Blendeffekt, was wiederum eine Schädigung der Sehrezeptoren bzw. Netzhautschäden verursachen könne. Dies könne zu einer Einschränkung der Sehfähigkeit bis hin zur Erblindung führen und sei abhängig davon, wie unglücklich der Lichteinfall sei. Zwar reagiere das Gehirn auf einen dementsprechenden Lichteinfall als Nervenreiz durch Schließen der Augen und würde so weitere Schädigungen verhindern. Bis es dazu komme, sei die Primärschädigung aber bereits erfolgt. Ob eine Verbrennung als lebensgefährlich einzustufen sei, werde üblicherweise an dem Umfang der verbrannten Körperfläche beurteilt. Bei Verbrennungen im Kopf- und Gesichtsbereich seien die Parameter bzw. die Einschätzung eine andere. Eine Komplikationsgefahr sei, sofern der Bereich der Atemwege etwa infolge des Einatmens heißer Gase mitgeschädigt sei, sehr hoch. Ein Treffer durch die Fackel im ungeschützten Gesichtsbereich sei als potentiell lebensgefährlich einzustufen. Derartige Brandverletzungen neigten zu Infektionsgeschehen, dem Erleiden einer Sepsis, die letztlich zum Tod der betroffenen Person führen könne. Bei anderen betroffenen Körperregionen sinke diese Gefahr.

Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. OK. nach eigener kritischer Sachprüfung. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner Gutachtenerstattung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Zweifel an seiner Sachkunde ergaben sich nicht.

Die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach dem Wurf folgen aus seiner Einlassung sowie dem objektiven Bild, welches sich durch die Videoaufnahmen zeigt. Der Angeklagte hat erklärt, er habe ursprünglich keine Pyrotechnik bei sich geführt und wisse nicht, woher die Fackel stamme. Dass der Angeklagte noch eine weitere Fackel besaß, nimmt die Kammer nicht an. Dass der Angeklagte für ein weiteres körperliches Vorgehen gegen die Polizeibeamten zu weit von diesen entfernt und durch zahlreiche dazwischenstehende Menschen getrennt stand, zeigen die Videoaufnahmen.

Die Feststellungen zu den bei POK F. verursachten Folgen des Tatgeschehens, dass ihn dieses nach wie vor gedanklich beschäftigt und er darüber nachdenkt, seine Einheit zu verlassen, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen selbst. Dieser hat bekundet, dass er während seiner insgesamt vier Jahre andauernden Tätigkeit innerhalb seiner Einheit eine so intensive Gewalt wie am 00.00.0000 noch nicht wahrgenommen und erlebt habe. Dass POK LL. das Geschehen nicht mehr belastet oder beeinträchtigt, beruht auf dessen glaubhaften Angaben.

Im Zeitpunkt des Werfens der Fackel durch den Angeklagten hat die Kammer nicht feststellen können, dass er sich als Täter oder Teilnehmer an Gewalttätigkeiten gegen die Polizeibeamten aus einer gewalttätigen Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften beteiligt hätte. Ausweislich der in Augenschein genommenen Videosequenzen und nach Vernehmung der betroffenen Polizeibeamten POK F. und POK LL. sind es - neben dem Angeklagten - vereinzelte Personen, die von unterschiedlichen Positionen, aus der Menge heraus mit Gegenständen in Richtung der Polizeibeamten werfen. Der Wurf mit drei pyrotechnischen Gegenständen ist auf den Videoaufzeichnungen erkennbar und nach den glaubhaften Angaben des POK LL. hat diesen noch eine Flasche an der Hand getroffen und verletzt.

Ein körperliches, mit vereinten Kräften begangenes Vorgehen vor oder während des Fackelwurfs des Angeklagten durch die das HF.-Zelt aufnehmenden Fans gegen die Polizeibeamten der 1. BFE ist auf den Videoaufzeichnungen ebenfalls nicht erkennbar und wurde von den hierzu befragten Polizeibeamten POK F. und POK LL. auch nicht bekundet. Tatsächlich handelte es sich auch insofern um wenige einzelne Personen. Die Handlung des Angeklagten stellt sich - ebenso wie die weiteren Würfe der namentlich unbekannt gebliebenen YO. Gästefans - als Gewalthandlungen von Einzelnen dar.

(5) Tatzeitpunkte

Die genauen Zeitpunkte der einzelnen Tathandlungen hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben des POK CX. feststellen können. Dieser hat als Teil der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit am Tattag vor Ort mittels Handkamera gefilmt und darüber hinaus nachfolgend eine Auswertung des gesamten Videomaterials vorgenommen. Dabei konnte er anhand der Zeitstempel der das jeweilige Geschehen aufnehmenden Kameras die Tatzeitpunkte im Einzelnen bestimmen und diese den von ihm erstellten Videoauswertungen („Videoauswertung K0001.mp4“ und „Videoauswertung K0001 - Pyrowurf/ Ergänzende Videobearbeitung.f4v“) zugrunde legen und vor der Kammer bestätigen.

(6) Feststellungen zur erhaltenen Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit bei den Taten

Die Feststellungen zur voll erhaltenen Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB in sämtlichen Tatzeitpunkten trifft die Kammer aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. SV.. Die langjährig erfahrene Sachverständige, welche der Kammer aus einer Vielzahl von Strafverfahren als zuverlässige und forensisch erfahrene Sachverständige bekannt ist, hat an der gesamten Beweisaufnahme teilgenommen. Überdies haben der Sachverständigen auch sämtliche Verfahrensakten vorgelegen.

Die Sachverständige hat ihr Gutachten auf der Grundlage der von ihr gewonnen Eindrücke aus der Hauptverhandlung und dem Inhalt der Akten mündlich erstattet. Der Angeklagte hat erst im Rahmen der Hauptverhandlung seine Bereitschaft erklärt, eine psychiatrische Untersuchung durch die Sachverständige im Rahmen eines Explorationsgesprächs zulassen zu wollen, nachdem er zunächst eine solche abgelehnt hatte. Die Sachverständige hat nach erklärter Bereitschaft zur Exploration seitens des Angeklagten mitgeteilt, dass die Durchführung eines Explorationsgesprächs vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten umfassenden Angaben des Angeklagten zu seinem Werdegang, seinem Suchtmittelkonsum und den Taten und der sonstigen Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme nicht mehr erforderlich sei, da sie über die - auch ihrerseits - an den Angeklagten bereits gerichteten und von diesem beantworteten Fragen keine weiteren Fragen mehr an diesen habe. Sie habe hierdurch eine ausreichende Erkenntnisgrundlage gewonnen und infolgedessen sei ihr eine uneingeschränkte Beurteilung möglich.

Für die Kammer verständlich und überzeugend stellte die Sachverständige dar, dass bei dem Angeklagten keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung, etwa in Form einer schizophrenen oder einer hirnorganischen Erkrankung, vorlägen. Auch für eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung gäbe es keinerlei Anhaltspunkte. Sie habe in Verfahren, die vor einer großen Strafkammer geführt würden, selten einen Angeklagten erlebt, der so wenige Persönlichkeitsauffälligkeiten wie der Angeklagte aufgezeigt habe. Dissoziale Persönlichkeitsmerkmale fänden sich bei ihm nicht, auch keine Hinweise für Impulskontrollstörungen. Wie aus dem Zeugnis seines Arbeitgebers ersichtlich sei, sei der Angeklagte zuverlässig und hilfsbereit, leistungsorientiert und er stelle persönliche Dinge für berufliche Dinge hintenan. Der Angeklagte sei in seinem sozialen Funktionsniveau nicht eingeschränkt. Auch fänden sich angesichts des von ihm erlangten Abiturs keine Anzeichen für eine Intelligenzminderung. Darüber hinaus habe die Verhaltensbeobachtung des Angeklagten während der Hauptverhandlung keine gravierenden Auffälligkeiten ergeben. Der Angeklagte zeige keine kognitiven Auffälligkeiten, seine Fähigkeit zur Konzentration und Aufmerksamkeit sei uneingeschränkt vorhanden, er besitze einen umfangreichen Wortschatz und einen guten Sprachgebrauch. Die von ihm im Rahmen seiner Einlassung geltend gemachte (Teil-) Amnesie spiele ansonsten keine Rolle in seinem Leben. Der Angeklagte sei sozial integriert und verfüge über viele soziale Kontakte. Er sei von seiner Stimmungslage her ein ausgeglichener Mensch, Hinweise auf eine depressive Verstimmung oder eine Ausrichtung zum manischen Pol gebe es nicht. Eine Abhängigkeitserkrankung - so die Sachverständige weiter - liege bei dem Angeklagten auch nicht vor. Der Angeklagte habe Alkohol in der Vergangenheit lediglich anlassbezogen an den Wochenenden zu sich genommen. Auch wenn es etwa an Spieltagen an den Samstagen zu einem übermäßigen Konsum gekommen sei, bei denen der Angeklagte auch schon mal Erinnerungslücken erlebt habe, habe er wegen der Arbeitsaufnahme am Montag an sonntäglichen Spieltagen keinen oder nur geringfügig Alkohol konsumiert. Vegetative Entzugserscheinungen oder ein Delir habe er nie erlebt. Den Konsum von Cannabis habe er vor der Inhaftierung eingestellt und während der Zeitdauer der Untersuchungshaft auch nicht wieder aufgenommen. Auch insoweit habe stets ein kontrollierter Konsum stattgefunden. Der Angeklagte habe seine Tagesdosis von zwei Joints nie gesteigert und zu keinem Zeitpunkt vor oder während der Arbeit oder bei eigenen sportlichen Aktivitäten konsumiert.

Zu der vom Angeklagten am Tattag geltend gemachten Amnesie (Erinnerungslücken) sei zu sagen, dass es kein wissenschaftlich begründetes Verfahren gebe, um die Echtheit oder die Simulation nachweisen zu können, man sei an dieser Stelle auf die Angaben des Betroffenen angewiesen. Eine Korrelation zwischen einer hohen Blutalkoholkonzentration und dem Auftreten von Erinnerungslücken gebe es nicht, diese könnten nach einem geringeren Konsum ebenso wie nach einem höheren Konsum auftreten. Aus wissenschaftlichen Untersuchungen wisse man, dass es eine Korrelation zwischen der Schwere des Tatvorwurfs und der Angabe des Vorliegens einer Amnesie gebe.

Bei der Prüfung, ob ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorläge, sei im vorliegenden Fall einzig eine mögliche Intoxikation zu den Deliktszeitpunkten in den Blick zu nehmen.

Die Einlassung des Angeklagten zugrunde legend, die auch in Teilen vom Zeugen QS. bestätigt worden sei, habe der Angeklagte ab morgens und über den Tag verteilt größere Mengen an alkoholischen Getränken in Form von Bier, Schnaps, Likör, Wodka und Rum konsumiert. Zudem habe er nach seinen Angaben mindestens ein-, möglicherweise zweimal Kokain konsumiert und in der Straßenbahn an einem Joint gezogen.

Alkohol wirke in kleineren Mengen anregend und entspannend, wohingegen bei dem Konsum größerer Mengen Störungen des Denkvermögens und der Motorik, eine Enthemmung, eine Steigerung der Aggressivität und neurologische Ausfallerscheinungen auftreten könnten. Kokain wirke in kleineren Mengen anregend, die Wahrnehmungs- und Leistungsfähigkeit werde gesteigert. Bei einer akuten Kokain-Intoxikation träten starke somatische Beschwerden auf, die Entgleisung von Atmung und Kreislauf könne zu einem medizinischen Notfall führen, auch vorübergehende psychopathologische Symptome wie Wahnideen oder Halluzinationen könnten auftreten. Der Cannabiskonsum in der Straßenbahn sei zu vernachlässigen.

Eine Berechnung der beim Angeklagten in den Tatzeitpunkten vorhandenen Blutalkoholkonzentration sei mangels Vorliegens konkreter Mengenangaben des konsumierten Alkohols nicht möglich. Auch die genauen Mengen der im Übrigen konsumierten Betäubungsmittel bliebe mangels durchgeführter Drogentests unklar. Allerdings stellten die unterbliebenen bzw. nicht vorhandenen Messungen in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nur ein Indiz bei der Prüfung dar, ob ein so schwerwiegender Alkohol- bzw. Mischkonsum in den Tatzeitpunkten vorgelegen habe, der als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB bewertet werden könne. Aus dem Wert allein seien keine Schlussfolgerungen dahingehend zu ziehen, in welcher körperlichen oder psychischen Verfassung die betreffende Person gewesen sei. Die Wertigkeit einer Blutalkoholkonzentration sei bei der Einschätzung des Schweregrades einer Intoxikation nur von sehr geringer Bedeutung. Sie stelle nur eine quantitative Größe ohne Aussage über die individuellen Auswirkungen dar, da es keine lineare Abhängigkeit zwischen auftretenden Symptomen und der Höhe einer Blutalkoholkonzentration gebe. So könne eine Person eine Blutalkoholkonzentration von zwei oder drei Promille aufweisen und gleichwohl wenig Symptomatik zeigen. Ausschlaggebend sei eine Verhaltensbeobachtung während der Tatvorwürfe und ob diese Hinweise auf intoxikationsbedingte, körperliche oder psychopathologische Auffälligkeiten ergäbe, deren Schweregrad forensisch relevant sein könnten. Zwar habe der Angeklagte nach seiner Einlassung überwiegend keine Erinnerung mehr an die konkreten Tatabläufe und könne deren Ablauf daher aus seiner Sicht nicht schildern, allerdings lieferten die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen eine ausreichende Grundlage für die vorzunehmende Beurteilung.

Die in den Videoaufzeichnungen dokumentierte Verfassung des Angeklagten in den einzelnen Tatzeitpunkten lasse keine forensisch relevante Beeinträchtigung seines Steuerungsvermögens erkennen. Der Angeklagte zeige sich bei den einzelnen Tathandlungen motorisch koordinativ leistungsfähig, er sei zielgerichtet vorgegangen und habe die Tathandlungen zielstrebig ausgeführt. So sei er etwa in der Lage gewesen, einen hohen Zaun hochzuklettern und vornübergebeugt auf den Polizeibeamten herunterzuschlagen. Er habe, nachdem der Polizeibeamte gegen den Zaun geschlagen habe, darauf reagiert und sein Verhalten modifiziert, indem er wieder heruntergeklettert sei und dies auch problemlos bewältigt. Seine erhaltene motorische und koordinative Fähigkeit würde auch daran deutlich, dass er in der Lage gewesen sei, oberhalb eines hüfthohen Gitters zielgerichtet nach den Polizeibeamten zu treten. Der Angeklagte sei auch in der Lage gewesen, diverse Fußwege zurückzulegen und dies - sowohl auf dem Hinweg zu dem Stadion als auch auf dem Rückweg - teils zügig und schnell. Auf den Videoaufzeichnungen, die den Angeklagten auch zwischen den einzelnen Tathandlungen zeigten, fänden sich keine Anzeichen, dass der Angeklagte nicht mehr habe stehen oder gehen können oder hingefallen sei, weil er etwa so stark geschwankt habe. Entsprechendes habe der hierzu befragte Zeuge QS. auch nicht wahrgenommen bzw. geschildert. Der Angeklagte diskutiere mit den Polizeibeamten oder halte etwa sein Einlassticket hoch, er reagiere auf Außenreize und sei physisch und psychisch leistungsfähig, eine hochgradig intoxikierte Person sei hierzu nicht mehr in der Lage. Anzeichen für eine Desorientiertheit oder wahnhafte Verkennung der Personen oder Situationen zeigten sich an keiner Stelle. Auch habe er den Einsatz von Pfefferspray nach eigenem Bekunden wahrnehmen können und erinnere sich daran. Der Angeklagte sei zum Zünden und anschließenden Werfen der Fackel in der Lage gewesen. Die Betätigung des Abreißzünders setze noch eine gewisse Fähigkeit an Aufmerksamkeit, Konzentration und Koordination voraus. Es handele sich bei den Tathandlungen, die sich über einen längeren Zeitraum von gut einer Stunde erstreckten, nicht um einen einmaligen Rauschdurchbruch, sondern um einen längeren, über mehrere Etappen erstreckenden Vorgang, bei dem der Angeklagte jeweils zielgerichtet auf Polizeibeamte eingewirkt habe.

Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte unter Betäubungsmitteln gestanden habe, wobei von einer normalen bis mittleren Rauschmittelbeeinträchtigung auszugehen sei. Seine Hemmschwelle für aggressive Verhaltensweisen sei aufgrund seines Rauschmittelkonsums und auch aufgrund der Gruppendynamik reduziert gewesen. Der Umstand, dass der Angeklagte wie auch die übrigen YO. Fans nicht hätten ins Stadion gelangen können, habe unter den Fans zu einer aufgeheizten Stimmung geführt. Diese zeige sich auf den Videoaufzeichnungen auch anhand des eingesetzten Pfeffersprays und den seitens der Polizei getätigten Lautsprecherdurchsagen. Der Umstand des zu späten Ankommens am Stadion habe den Druck und die innere Unruhe zusätzlich verstärkt. Die rauschmittelbedingte Beeinflussung des Angeklagten sei aber nicht so schwerwiegend gewesen, dass seine Steuerungsfähigkeit in den einzelnen Tatzeitpunkten erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Die Einsichtsfähigkeit sei bei sämtlichen Taten ebenso uneingeschränkt vorhanden gewesen. In den Tatzeitpunkten habe insgesamt keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen.

Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der langjährig forensisch erfahrenen Sachverständigen nach eigener kritischer Sachprüfung. Die Sachverständige ist im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Zweifel an ihrer Sachkunde ergaben sich zu keinem Zeitpunkt.

Die in Augenschein genommen und bereits beschriebenen Videoaufzeichnungen dokumentieren die Tathandlungen des Angeklagten im Einzelnen. Darüber hinaus hat die Kammer weitere zwischen den einzelnen Tathandlungen liegende Videosequenzen, auf denen der Angeklagte abgebildet ist, in Augenschein genommen. Hieraus ergaben sich - entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. EV. - keine Anzeichen für körperlich-neurologische Ausfallerscheinungen. Störungen der Grobmotorik oder der Feinmotorik lassen sich beim Angeklagten nicht ausmachen. Vielmehr zeigt sich der Angeklagte auf diesen an mehreren Stellen motorisch koordinativ leistungsfähig (u.a. beim Hoch- und Runterklettern des Zaunes bei erhaltener Fähigkeit, sich mittels Kommunikation auf diesem ausreichenden Platz zu verschaffen [vgl. Darstellung der Videosequenz „ACC-Export-2023-11-14 09.00.41.866“ ab 04:30 unter III. 2. b. bb. (1)], beim Zutreten ohne zu Fallen oberhalb eines etwa hüfthohen Gitters oder auch beim Entzünden einer Handsignalfackel). Auch ist eine Vergröberung oder Ungenauigkeit der Bewegungsabläufe des Angeklagten nicht erkennbar. Von Stürzen und dadurch bedingten Verletzungen am Tattag haben weder der Angeklagte noch der Zeuge QS. berichtet. Ausweislich des unter II. 2. c. beschriebenen Gesprächs mit den Polizeibeamten zeigen sich auch keine Sprachstörungen, etwa in Form eines Lallens oder einer undeutlichen Aussprache. Auch psychopathologische Auffälligkeiten sind nicht erkennbar und auch von dem den Angeklagten über längere Wegstrecken begleitenden Zeugen QS. nicht beschrieben worden. Die auf den Videoaufnahmen erkennbaren Tathandlungen an sich dokumentieren vielmehr die zielsichere Umsetzung eines Handlungsplans. Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Betäubungsmittelintoxikation ergaben sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme hinsichtlich sämtlicher Taten nicht.“

IV.

Die Hauptverhandlung vor der Kammer hat in der Sache zu folgenden Feststellungen geführt, die zum einen die bindend gewordenen Feststellungen zur Sache aus dem Urteil der 4. großen Strafkammer von 00.00.0000 widerspruchsfrei ergänzen und zum anderen die innere Tatseite betreffen:

1.

a.

Der Zeuge PHK C. F. hat sich dem Verfahren mit Erklärung seiner Vertreterin, Rechtsanwältin RW., vom 15.04.2026 als Nebenkläger angeschlossen. Die Kammer hat die Nebenklage mit Beschluss vom 16.04.2026 zugelassen.

Der Nebenklagevertreterin stellte in der Hauptverhandlung am 24.04.2026 einen Adhäsionsantrag, mit dem sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, welches sie in das Ermessen der Kammer stellte und mit mindestens 3.000,00 Euro bezifferte, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden des Nebenklägers aus dem verfahrensgegenständlichen Geschehen vom 00.00.0000 geltend machte.

Der Angeklagte signalisierte unmittelbar seine Bereitschaft, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld zu zahlen. Nach der zeugenschaftlichen Vernehmung des Nebenklägers am selben Hauptverhandlungstag entschuldigte sich der Angeklagte, der sich hierzu von seinem Platz erhob, mit den Worten „Es tut mir wirklich leid. Ich bitte aufrichtig um Entschuldigung. Mein Verhalten war beschämend, ich bereue es zutiefst. Ich hoffe, Sie können das akzeptieren“ bei dem Nebenkläger, der die Entschuldigung - anders als noch in der Hauptverhandlung vor der 4. großen Strafkammer - annahm.

Nach außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zwischen dem Verteidiger des Angeklagten und der Nebenklagevertreterin schlossen der Angeklagte und der Nebenkläger in der Hauptverhandlung am 00.00.0000 einen Adhäsionsvergleich, mit dem sich der Angeklagte neben der Übernahme der Vergleichskosten zur Zahlung von 4.500,00 Euro an den Nebenkläger verpflichtete. Mit der Zahlung sollten sämtliche Ansprüche des Nebenklägers aus dem verfahrensgegenständlichen Geschehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, erledigt sein. Der Verteidiger übergab für den Angeklagten 4.500,00 Euro in bar während einer Sitzungsunterbrechung an die Nebenklagevertreterin, die die Zahlung für ihren Mandanten entgegennahm.

2.

Hätte die von dem Angeklagten geworfene Fackel Handsignalfackel „PYROFLARE“ ungeschützte menschliche Haut getroffen, hätte dies bereits bei einem ganz kurzen Hautkontakt im Sinne eines Auftreffens, bei dem die Fackel unmittelbar abprallt oder zu Boden fällt, zu Verbrennungen, die tiefere Hautschichten betreffen, geführt. Bei solchen Verbrennungen wäre regelhaft - mit hoher bis höchster Wahrscheinlichkeit - mit einer Narbenbildung zu rechnen. Hätte die Fackel menschliches Haar getroffen, hätte dieses sich aufgrund der enormen Hitze unmittelbar entzündet, was zum einen, etwa bei Wimpern, Augenbrauen oder einem Bart, die Hitzeeinwirkung auf der Haut verlängert und zum anderen bei Kopfhaar wie ein Docht gewirkt und die Flamme zur Kopfhaut geleitet hätte, wobei durch brennendes Haar auch die Kleidung der betroffenen Person hätte entzündet werden können. Bei einem Auftreffen auf dem Kopf wären Verbrennungen entstanden, in deren Folge regelhaft - hoch- oder höchstwahrscheinlich - mit einem verminderten oder unregelmäßigen Haarwachstum zu rechnen gewesen wäre und ein vollständiges Ausbleiben des Haarwuchses möglich war.

Bei dem Wurf der Handsignalfackel „PYROFLARE“ war dem Angeklagten bewusst, dass die Flamme der von ihm entzündeten Fackel eine so hohe Temperatur erreichen kann, dass diese Folgen bereits bei einem ganz kurzzeitigen Kontakt mit der Haut eines Menschen in dem dargestellten Sinne entstehen können. Ferner war ihm bewusst, dass bei einem Auftreffen der Fackel im Gesicht oder auf dem Kopf eines Menschen durch die entstehenden Verbrennungen dauerhaft Narben zurückbleiben können, die das Aussehen der betroffenen Person erheblich nachteilig verändern und dadurch entstellend wirken. Ferner war ihm bewusst, dass bei einem Wurf der entzündeten Fackel im Falle des Aufpralls auf einen Menschen sowohl durch Funkenbildung bzw. Funkenschlag als auch durch das Abprallen der Fackel, in dessen Folge weitere Menschen unmittelbar von ihr getroffen werden können, auch bei umstehenden Personen erhebliche Brandverletzungen in dem dargestellten Sinne entstehen können. Solche Verletzungen und Verletzungsfolgen nahm er jedenfalls billigend in Kauf.

Ihm war bei seinem Wurf ferner bewusst, dass zum einen nicht sämtliche der eingesetzten Polizeibeamten ihr am Helm befindliches Schutzvisier schützend nach unten geklappt hatten und zum anderen die unmittelbar neben den Polizeibeamten gehenden Fans des JA.. lediglich Alltags- oder Fußballkleidung trugen. Weiterhin war ihm bewusst, dass es ihm aus der sich langsam bewegenden Masse der Fans des JA.. heraus in Anbetracht der Distanz, der sich ebenfalls dynamisch bewegenden polizeilichen Einsatzkräfte sowie auch seiner Alkoholisierung und seines Kokainkonsums nicht möglich war, ein konkretes, zuvor individualisiertes Ziel, insbesondere einen bestimmten Polizeibeamten, zu treffen. Er nahm daher auch billigend in Kauf, gegebenenfalls einen Polizeibeamten mit hochgeklapptem Visier im ungeschützten Gesichtsbereich als auch einen der im Kopfbereich völlig ungeschützten Fußballfans - sowohl unmittelbar als auch nach einem Abprallen der Fackel - zu treffen.

Über die eingangs dargestellten Folgen hinaus hätte durch ein Auftreffen der Fackel im Gesichtsbereich auch das Sehvermögen der betroffenen Person bis zur Erblindung beeinträchtigt werden können. Dies hätte sich sowohl aus einer Schädigung der Netzhaut durch die extreme Helligkeit der Flamme bereits vor dem Einsetzen des schützenden Lidschlussreflexes als auch durch eine Verkochung der Hornhaut, Bindehaut oder der Augenlinse aufgrund der Hitzeeinwirkung ergeben können. Ferner wäre ein Auftreffen der Fackel im Gesichtsbereich entweder aufgrund des Einatmens der Flamme oder der heißen Gase oder durch eine aufgrund des besonders hohen Infektionsrisikos von Brandwunden im Gesicht eintretende Sepsis potenziell lebensgefährlich gewesen. Im Falle des Einatmens der Flamme oder der heißen, toxischen Gase aus der Fackel hätte es zum einen zu einer Vergiftung, zum anderen auch zu einem Inhalationstrauma mit der Folge einer Schleimhautschwellung in den Atemwegen mit der weiteren Folge eines Erstickens kommen können.

Die Kammer vermochte indes nicht festzustellen, dass diese Gegebenheiten dem Angeklagten bewusst waren und er die abstrakte Lebensgefährlichkeit seines Handelns oder die dargestellten möglichen Verletzungsfolgen im Sinne einer Erblindung auf jedenfalls einem Auge einer betroffenen Person billigend in Kauf genommen hätte.

3.

Der Nebenkläger PHK F. hat die in den Feststellungen des Urteils der 4. großen Strafkammer enthaltenen Erwägungen, seine Dienststelle zu wechseln, inzwischen in die Tat umgesetzt. Er hat die 1. BFH/1. BFE im September 2025 aufgrund des verfahrensgegenständlichen Geschehens verlassen und versieht nunmehr seinen Dienst im Bezirk des Polizeipräsidiums M. auf der Polizeiwache S.. Die Ereignisse vom 00.00.0000 beschäftigen ihn nach wie vor. Auch bei seiner Vernehmung vor der erkennenden Kammer war er sichtlich betroffen und rang bei der Schilderung, insbesondere der möglichen Tatfolgen, die er sich ausmale, mehrfach mit den Tränen. Durch seinen Wechsel auf die Polizeiwache fühlt er sich besser, da er nicht mehr bei Fußballspielen eingesetzt wird und damit rechnen muss, erneut wie geschehen mit Pyrotechnik beworfen zu werden. Psychologische oder ärztliche Hilfe hat er bei der Verarbeitung des Geschehens nach wie vor nicht in Anspruch genommen. Er spricht mit seiner Ehefrau über den Vorfall, was ihm nach seinem Empfinden ausreichend hilft.

Der Zeuge POK LL., der bereits in der Hauptverhandlung der 4. großen Strafkammer eine Entschuldigung des Angeklagten angenommen hatte, ist durch das Geschehen nicht nachhaltig beeindruckt. Indes beschreibt er die Ausschreitungen am 00.00.0000 insgesamt als ein Ereignis, das er während seiner seit 2019 dauernden Dienstzeit in der 1. BFE niemals in dieser Intensität erlebt habe. Die Aggressivität und Gewaltanwendung der Fans habe alles, was er vorher oder nachher bei Einsätzen im Rahmen von Fußballspielen erlebt habe, übertroffen.

V.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.

1.

Die durch die Kammer getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung in der Hauptverhandlung, mit der er zunächst die Ausführungen des in der Hauptverhandlung verlesenen Urteils der 4. großen Strafkammer vom 00.00.0000 betreffend seine persönlichen Verhältnisse als zutreffend bestätigt und ergänzende Angaben zur nachfolgenden Entwicklung gemacht hat, sowie hinsichtlich seines strafrechtlichen Vorlebens auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000.

2.

Die ergänzenden Feststellungen der Kammer zu den Folgen eines Auftreffens der geworfenen Handsignalfackel auf menschliche Haut oder menschliches Haar beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen LY..

Diese hat zunächst ausgeführt, dass Verbrennungen in Abhängigkeit von der Tiefe der auftretenden Gewebsschädigungen in vier Grade eingeteilt würden. Verbrennungen des Grades I seien oberflächlich, wie Sonnenbrand, solche des Grades II beträfen bereits die Lederhaut und führten zur Bildung von Brandblasen, wobei ab Grad IIb regelhaft mit einer Narbenbildung zu rechnen sei. Bei Grad III seien sämtliche Hautschichten geschädigt, bei Grad IV betreffe die Verbrennung auch weitere Strukturen, namentlich Fett, Muskeln und Knochen. Die Intensität auftretender Brandverletzungen hänge von verschiedenen Faktoren, insbesondere der betroffenen Körperoberfläche, etwaiger schützender Kleidung, der Dauer der Hitzeeinwirkung sowie dem Abstand zu der Hitzequelle ab. Bei einer Handsignalfackel, die die durch die 4. große Strafkammer bindend festgestellten Temperaturen im Bereich von 500 °C bis zu 1.500 °C erreiche, sei bereits im Bereich von 500°C bis 1.000 °C und lediglich einem Anwurf in dem Sinne, dass die Fackel die Haut eines Menschen treffe und sodann unmittelbar zu Boden falle, mit Verbrennungen der Grade IIb oder III zu rechnen. Bei solchen Verbrennungen sei - insbesondere im Gesicht oder am Hals - regelhaft, mithin hoch- oder höchstwahrscheinlich eine Narbenbildung als Folge zu erwarten. Bei einem Auftreffen auf menschlichem Haar, z.B. Augenbrauen, Wimpern, Barthaaren oder dem Kopfhaar wäre bei den angegebenen Temperaturen mit einer unmittelbaren Entzündung und einem selbständigen Weiterbrennen zu rechnen. Brennendes Haar führe einerseits dazu, dass die thermische Einwirkung auf die Haut verlängert werde und wirke andererseits selbst wie ein Docht, der die Flamme weiterleite. Insbesondere bei brennendem Kopfhaar könnten sich dadurch auch Kleidungsstücke entzünden. Verbrennungen der Grade IIb oder III auf behaarter Haut, insbesondere der Kopfhaut, führten im Falle des Grades IIb hoch- oder höchstwahrscheinlich zu einem verminderten oder unregelmäßigen Haarwuchs sowie bei Grad III zum Ausbleiben des Haarwuchses, da hier durch die Verbrennung die Haarfollikel zerstört würden.

Als Folgen eines Auftreffens der Fackel im Gesicht könne die betroffene Person zudem erblinden. Die extreme Helligkeit der Flamme könne die Netzhaut bereits vor dem Einsetzen des schützenden Lidschlussreflexes so stark schädigen, dass eine Erblindung möglich sei. Zudem könnten durch die Hitze die Hornhaut, die Bindehaut und die Linse des Auges mit der Folge der Bildung eines Katarakts verkochen, was ebenfalls zu Sehbeeinträchtigungen bis zum Verlust des Sehvermögens führen könne.

Darüber hinaus seien Brandverletzungen wie die beschriebenen potenziell lebensgefährlich, da bei Brandwunden allgemein und insbesondere im Gesicht ein hohes Risiko einer Entzündung bestehe, aus der sich eine Sepsis, die zum Tod führen könne, entwickeln könne. Auch durch das Einatmen der heißen Gase könne es potenziell zum Tod durch Ersticken kommen. Dies könne zum einen durch die toxische Wirkung der Inhaltsstoffe des Rauchs der Fackel geschehen. Zum anderen könnten aber auch die Schleimhäute in den Atemwegen durch die Hitze der Gase anschwellen (Inhalationstrauma), was auch noch zeitlich verzögert geschehen könne. Dies könne so weit gehen, dass die Atemwege durch die Schwellung verlegt würden oder/und sich die Bronchien so verkrampften, dass eine Atmung nicht mehr möglich sei. In der Folge ersticke die betroffene Person.

Die Kammer ist dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen LY. nach eigener kritischer Prüfung insgesamt gefolgt. Ihre Ausführungen erfolgten auf Grundlage zutreffender Anknüpfungstatsachen in Gestalt der in Rechtskraft erwachsenen Urteilsfeststellungen der 4. großen Strafkammer, die ihr zu Verfügung standen, und waren widerspruchsfrei und durchgehend nachvollziehbar. An ihrer Sachkunde als Assistenzärztin im dritten Weiterbildungsjahr zur Fachärztin für Rechtsmedizin bestehen keine Zweifel. Insbesondere verfügt sie nach ihren glaubhaften Angaben über Erfahrungen mit thermischen Verletzungen aus einer Vielzahl von Fällen, mit deren Untersuchung und Begutachtung sie am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums LP. bereits befasst war.

3.

Die durch die Kammer getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite in Bezug auf die Tat zu II.2.d. (Wurf der Handsignalfackel „PYROFLARE“) der Urteilsfeststellungen der 4. großen Strafkammer beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, im Übrigen im Wesentlichen auf Rückschlüssen der Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen auf das Vorstellungsbild des Angeklagten.

Zur Sache hat sich der Angeklagte - unter Berücksichtigung des aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs nur noch begrenzten Verfahrensstoffs - dahingehend eingelassen, dass er seit 2016 regelmäßig Fußballspiele im Stadion verfolge. Dabei habe er häufig erlebt, dass sogenannte „Bengalos“ - Signalfackeln wie die verfahrensgegenständliche - eingesetzt worden seien. Er habe dabei auch unmittelbar vor oder neben Personen gestanden, die diese gezündet hätten und in der Vergangenheit auch selbst welche in der Hand gehalten. Er könne sich nach wie vor nicht erinnern, was er sich bei dem verfahrensgegenständlichen Wurf gedacht habe. Er habe indes in seiner „Fußballvergangenheit“ keine einzige erhebliche Verletzung durch „Bengalos“ mitbekommen. Die einzige Folge, die er wahrgenommen habe, seien Brandblasen gewesen, die sich Personen zugezogen hätten, die Funken abbekommen hätten. Diese seien jedoch ohne Folgen verheilt.

Sein Verteidiger habe ihm auf Youtube Videos gezeigt, auf denen sich unter anderem rivalisierende Fußballfans gegenseitig mit solchen Fackeln bewerfen würden. Dabei würden auch Personen getroffen. Diese würden die Fackeln jedoch aufheben und einfach zurückwerfen. Mittlerweile habe er verstanden, dass ein solches Verhalten extrem gefährlich sei. In der Vergangenheit sei er immer davon ausgegangen, dass keinerlei schwere Folgen einträten, wenn man von einem „Bengalo“ getroffen werde. Dass diese heiß würden und kurze Berührungen „unangenehm“ seien, sei ihm bewusst gewesen, aber nicht, dass diese gefährlich seien. Er sei davon ausgegangen, dass ein Treffer an der Kleidung oder im Gesicht keine Spuren hinterlasse. Die Fackel falle einfach zu Boden. Dass bereits die Funken einer solchen Fackel so heiß werden könnten wie durch die 4. große Strafkammer festgestellt, sei ihm überhaupt nicht bewusst gewesen. Er habe zwar erwartet, dass ein Treffer durch einen „Bengalo“ bei einem Menschen Schmerzen auslösen könne. Dass durch dessen Hitze aber so erhebliche Schäden angerichtet werden könnten, habe er nicht gewusst.

Er wolle solche Fackeln keinesfalls verharmlosen. Ihre Gefahren seien ihm vor dem vorliegenden Verfahren indes nicht bewusst gewesen.

Die Kammer erachtet die Einlassung des Angeklagten in Bezug auf die ihm im Tatzeitpunkt bekannten Gefahren solcher Handsignalfackeln, soweit sie mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang steht, als Schutzbehauptung.

Dass Feuer heiß ist und bei Berührungen mit menschlicher Haut zu erheblichen Verbrennungen führen kann, ist Allgemeinwissen, das bei jedermann vorausgesetzt werden kann. Bereits Kindern ist spätestens im Grundschulalter bewusst, dass man beispielsweise die Flamme einer Kerze nicht anfassen oder sich diese an das Gesicht halten sollte. Erwachsene verfügen darüber hinaus in aller Regel über die Erkenntnis, dass ein Backblech oder ein Teller, das bzw. der im Backofen war, bereits bei Temperaturen um 200 °C - deutlich weniger als eine Flamme oder Funken - und einer lediglich kurzen, unachtsamen Berührung zu schmerzhaften Brandblasen führt, die auch nicht immer spurlos abheilen. Dass der Angeklagte nicht über solche Alltagserfahrungen verfügte, wird durch nichts nahegelegt. Er hatte zudem nach seiner eigenen Einlassung bereits erlebt, wie die Funken einer solchen Fackel, die die Haut nur für Sekundenbruchteile berühren, bereits Brandblasen verursachen. Zudem hat er die Frage des Vertreters der Staatsanwaltschaft, ob ihm bewusst sei, dass es sich bei solchen Fackeln um Seenotfackeln handle, die nicht ohne Weiteres zu löschen seien, bejaht. Wie der Angeklagte unter diesen Umständen zu der Vorstellung gelangt sein will, solche Fackeln seien harmlos und würden regelmäßig keine Verletzungen herbeiführen, erschließt sich der Kammer nicht. Aus den Videos, die ihm sein Verteidiger gezeigt hat, kann sich diese Annahme bereits nicht ergeben haben, da der Angeklagte diese erst nach der Tat gesehen hat. Die Erfahrungen, über die er vor der Tat verfügte, betreffen den Gebrauch durch Abbrennen in Fußballstadien, mithin einen zwar nicht dem ursprünglichen Zweck einer Seenotfackel entsprechenden, aber doch bestimmungsgemäßen Gebrauch als Signalmittel. Dass es dabei nicht zu erheblichen Verletzungen bei Beteiligten oder Umstehenden kommt, lässt keinesfalls den Rückschluss zu, dass auch der Wurf einer solchen brennenden Fackel auf einen Menschen eher harmlos ist. Auch im Umgang mit Alltagsgegenständen, die bestimmungsgemäß brennen oder glühen, wie Kerzen oder Grillkohle, entstehen regelmäßig keine Verletzungen. Dennoch würde sicherlich niemand deshalb annehmen, dass sie relativ gefahrlos auf Menschen geworfen oder sonst mit menschlicher Haut in Berührung gebracht werden können. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass der Angeklagte einen solchen Schluss in Bezug auf „Bengalos“ gezogen hat. Wer über die eingangs dargestellten Erkenntnisse über Feuer und Hitze verfügt und darüber hinaus das Allgemeinwissen hat, dass menschliche Haut im Gesicht besonders empfindlich ist, dem kam aus Sicht der Kammer das Bewusstsein, dass eine Berührung zwischen einer Handsignalfackel und menschlicher (Gesichts-)Haut sofort zu erheblichen Verbrennungen führt, schlicht nicht fehlen. Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass Verletzungen im Gesicht aufgrund der Hautbeschaffenheit und der fehlenden Möglichkeiten, diese - wie etwa an Extremitäten - vollständig und weiträumig abzudecken, tendenziell erheblicher ausfallen, schlechter abheilen und eher vernarben als an weniger empfindlichen Hautstellen. Dementsprechend geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte, der die Fackel aus der bereits bindend festgestellten, dynamischen Situation heraus über eine erhebliche Distanz in Richtung der eingesetzten Polizeibeamten warf, auch die Entstehung dauerhaft entstellend wirkender Brandnarben im Gesicht oder sonst am Kopf der betroffenen Person(en) als Tatfolge billigend in Kauf nahm.

Dagegen vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass dem Angeklagten die Lebensgefährlichkeit eines Treffers mit einer solchen Fackel bewusst war. Die von der rechtsmedizinischen Sachverständigen LY. aufgezeigte Möglichkeit eines Inhalationstraumas kann - anders als die erhebliche Verbrennungsgefahr - nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Geschehen unter freiem Himmel stattfand und sich hier die Inhalation toxischer Gase für medizinische Laien nicht unmittelbar aufdrängt. Zwar war dem Angeklagten aufgrund des Vorfalls vom 00.00.0000 grundsätzlich bewusst, dass von solchen Fackeln Gefahren durch Rauchgase ausgehen. Dass dies auch unter freiem Himmel der Fall ist und das Einatmen bereits bei einem nur ganz kurzen Kontakt tödlich sein kann, musste sich ihm aber gerade nicht erschließen. Auch den Mitgliedern der Kammer, die über die dargestellten Alltagskenntnisse in Bezug auf Feuer und Hitze verfügen, war dies vor den vorliegenden Verfahren so nicht bekannt. Auch die Möglichkeit einer Sepsis als Folge von Verbrennungen im Gesichtsbereich kann aus Sicht der Kammer nicht als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden. Zwar geht die Kammer davon aus, dass dem Angeklagten - was, wie dargestellt, als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann - bewusst war, dass sich Verbrennungen, noch dazu im Gesichtsbereich, besonders leicht entzünden. Dass dies jedoch nicht nur zu einer verstärkten Narbenbildung, sondern darüber hinaus zum Tod durch Sepsis führen kann, ist auch der Kammer erst aufgrund des vorliegenden Verfahrens bekannt geworden. Dasselbe gilt für die festgestellten Erblindungsgefahren. Auch hier kann zwar als basales Allgemeinwissen vorausgesetzt werden, dass jeglicher Fremdkörper im Auge äußerst schmerzhaft ist und insbesondere Funken, Feuer und Hitze hier zu erheblichen Verletzungen führen können. Dies allein genügt indes zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands der schweren Körperverletzung nicht. Dass bereits ein Anwurf mit einer brennenden Handsignalfackel auf die festgestellten Arten zur Erblindung führen kann, war auch nicht sämtlichen Mitgliedern der Kammer vor dem vorliegenden Verfahren bekannt und kann daher aus Sicht der Kammer nicht als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden. Hierfür spricht sowohl hinsichtlich der Lebensgefährlichkeit der verfahrensgegenständlichen Tathandlung als auch der Erblindungsgefahr zudem, dass auch der Nebenkläger glaubhaft bekundet hat, erst durch das Sachverständigengutachten in der Hauptverhandlung vor der 4. großen Strafkammer erfahren zu haben, dass er durch das Geschehen zu Tode kommen oder hätte erblinden können, was ihn seitdem erheblich belaste. Er sei in der 1. BFE als Feuerlöschmeister eingesetzt gewesen und wisse daher um die Wirkungen von Pyrotechnik, zu denen er auch seine Kollegen aus- und fortgebildet habe. Die vorgenannten Gefahren seien ihm indes so nicht bewusst gewesen. Wenn bereits eine Fachkraft der Polizei nicht über das entsprechende Wissen verfügt, kann dieses in der Allgemeinbevölkerung - von deren Erkenntnishorizont die Kammer grundsätzlich ausgehen musste, da andere Anknüpfungspunkte nicht ersichtlich sind - nicht vorausgesetzt werden. Umstände, aus denen sich entsprechendes Sonderwissen des Angeklagten ergeben könnte, waren nicht festzustellen.

4.

Die Feststellungen zu den bei dem Nebenkläger sowie dem Zeugen POK LL. eingetretenen Tatfolgen beruhen auf deren glaubhaften Aussagen in der Hauptverhandlung vor der erkennenden Kammer.

Im Übrigen wird von einer Darstellung der Beweiswürdigung gemäß § 267 Abs. 4 S. 3 StPO abgesehen.

VI.

Nach dem durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 00.00.0000 insoweit bindend gewordenen Schuldspruch hat sich der Angeklagte wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in drei Fällen gemäß §§ 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 52, 53 StGB strafbar gemacht.

Nach den bindend gewordenen Feststellungen aus dem Urteil der 4. großen Strafkammer vom 00.00.0000 sowie den durch die erkennende Kammer getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte ferner der versuchten schweren Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gemäß §§ 114 Abs. 1, Abs. 2, 113 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt, 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3, 22 StGB schuldig.

VII.

1.

Soweit der Strafausspruch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs bindend geworden ist, ist der Angeklagte wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in drei Fällen zu drei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt.

Zur Strafzumessung hat die 4. große Strafkammer in ihrem Urteil vom 00.00.0000 diesbezüglich Folgendes ausgeführt:

„1. Faustschläge vom Zaun gegenüber POK F. (Tat Ziff. II. 2.a.)

Die Kammer hat bezüglich dieser Tat den Strafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB, der von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, zugrunde gelegt. Die tateinheitlich mitverwirklichte versuchte Körperverletzung schreibt - unabhängig von der Milderungsmöglichkeit wegen des Versuchs gemäß §§ 22, 23, 49 StGB - mit einem Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren reicht, ein geringeres Mindestmaß vor (§ 52 Abs. 2 S. 1 StGB).

Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB kam vorliegend nicht in Betracht. Der Angeklagte hat am Ende der zeugenschaftlichen Vernehmung des Zeugen POK F. diesem gegenüber Folgendes erklärt: „Ich wollte nicht, dass Sie von dem Vorfall so getroffen sind. Es tut mir leid, ich hoffe, Sie nehmen meine Entschuldigung an.“, woraufhin der Zeuge POK F. auf die Frage, ob er seinerseits hierzu Stellung nehmen möchte, die Frage negiert hat. Die Entschuldigungserklärung des Angeklagten reicht zur Bejahung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht aus. Ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB setzt voraus, dass der Täter seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutmacht oder zumindest die Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Notwendig sind danach Wiedergutmachungsbemühungen des Täters, etwa in Form von Schmerzensgeldzahlungen oder eines entsprechenden Angebotes, die über eine reine entschuldigende Erklärung hinausgehen. Solche Bemühungen hat der Angeklagte nicht unternommen. Auch hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte eine Wiedergutmachung ernsthaft erstreben würde.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne, der Festlegung der konkreten Einzelstrafe, hat die Kammer unter Zugrundelegung des vorgenannten Strafrahmens ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Tatumstände gewürdigt und neben den in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkten sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.

Dabei hat sie insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass er die Tatbegehung eingeräumt hat. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er durch den vorherigen Konsum von Betäubungsmitteln enthemmt war. Der Angeklagte hat auch aufrichtige Reue gezeigt und sich am Ende der zeugenschaftlichen Vernehmung des Polizeibeamten POK F. bei diesem - wie dargestellt - entschuldigt, wenngleich auch der Zeuge POK F. sich hierzu seinerseits nicht erklären wollte.

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die tateinheitlich mitverwirklichte versuchte Körperverletzung berücksichtigt. Die für den Zeugen POK F. einhergehenden psychischen Tatfolgen sprachen des Weiteren gegen den Angeklagten, wenngleich hauptursächlich für diese der Fackelwurf des Angeklagten, also die vierte Tathandlung, war.

Nach Abwägung dieser und aller sonstigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für diese Tat auf eine Freiheitsstrafe von

sechs Monaten

erkannt, die unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist.

2. Spucken und Tritte am Absperrgitter (Tat Ziff. II. 2. b.)

Die Kammer hat bezüglich dieser Tat erneut den Strafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB, der von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, zugrunde gelegt.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer folgende Gesichtspunkte als bestimmend angesehen:

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft ist. Der Angeklagte hat sich zudem dahingehend eingelassen, dass er sich auf den Videoaufnahmen als die Person erkenne, die nach den Polizeibeamten trete, er war - wenngleich er an den Vorfall selbst keine Erinnerung mehr hatte - insoweit geständig. Strafmildernd hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte durch den vorherigen Betäubungsmittelkonsum enthemmt war und er erkennbar Reue gezeigt hat.

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die tateinheitlich mitverwirklichte versuchte Körperverletzung berücksichtigt.

Nach Abwägung dieser und aller sonstigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für diese Tat auf eine Freiheitsstrafe von

sechs Monaten

erkannt, die unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist.

3. Schlagversuche auf dem Rückweg zu den Bussen (Tat Ziff. II. 2. c.)

Bezüglich dieses Tatgeschehens hat die Kammer erneut den Strafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB, der von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, zugrunde gelegt.

Strafmildernd hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass der Angeklagte unvorbestraft ist. Er hat sich auch dahingehend eingelassen, dass er sich auf den Videoaufnahmen als die Person erkenne, die in Richtung der Polizeibeamten schlage und war insoweit geständig. Strafmildernd hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte durch den vorherigen Betäubungsmittelkonsum enthemmt war und er die Tat erkennbar bereut.

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die tateinheitlich mitverwirklichte versuchte Körperverletzung mit mehreren Schlagversuchen berücksichtigt.

Nach Abwägung dieser und aller sonstigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für diese Tat auf eine Freiheitsstrafe von

sechs Monaten

erkannt, die unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist.“

2.

Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Strafe im Fall II.2.d. der Urteilsgründe der 4. großen Strafkammer (Wurf der Handsignalfackel) war der Strafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB, der für die schwere Körperverletzung Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.

Die Kammer bejaht jedoch im Ergebnis das Vorliegen eines minder schweren Falles, sodass anstelle des Regelstrafrahmens des § 226 Abs. 1 StGB der für den minder schweren Fall vorgesehene, abgesenkte Strafrahmen des § 226 Abs. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, heranzuziehen war.

Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller wesentlichen be- und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt.

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist, er sich - soweit er sich nach seinen Angaben an das Geschehen erinnern kann bzw. dieses auf den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen zu sehen ist - umfassend geständig zur Sache eingelassen hat und er seine Tat, für die er sich auch entschuldigt hat, glaubhaft bereut. Zudem hat die Kammer nicht aus dem Blick genommen, dass er durch den vorangegangenen Konsum von Alkohol und Kokain - wenngleich nicht erheblich im Sinne der §§ 20, 21 StGB - enthemmt war. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat inzwischen mehr als zwei Jahre zurückliegt und er zwischenzeitlich, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen, nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten oder auch nur polizeilich aufgefallen ist.

Zu seinen Lasten war dagegen mit deutlichem Gewicht die über das zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche hinausgehende Gefährlichkeit seiner Tathandlung zu berücksichtigen, mit der er eine Mehrzahl von Personen gefährdete und durch die auch tatsächlich zwei Personen betroffen waren. Ferner waren die bei dem Nebenkläger eingetretenen psychischen Tatfolgen, die ihn inzwischen zu einem Wechsel der Dienststelle veranlasst haben, zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Schließlich konnte nicht außer Betracht bleiben, dass er tateinheitlich den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verwirklicht hat.

Die Kammer geht unter Würdigung der Gesamtumstände trotz des Gewichts der strafschärfenden Gesichtspunkte vom Vorliegen eines minder schweren Falles aus. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 226 Abs 3 StGB ist unter Berücksichtigung der zulasten des Angeklagten angeführten Gesichtspunkte indes erst unter kumulativer Heranziehung der vertypten Strafmilderungsgründe des Versuchs gemäß § 23 Abs. 2 StGB und des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB anzunehmen.

Die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB liegen vor.

Ein Täter-Opfer-Ausgleich erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer. Hierbei muss das Bemühen des Täters auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein; unverzichtbar ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung, was neben einem in aller Regel erforderlichen Geständnis des Täters grundsätzlich voraussetzt, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2021 - 4 StR 139/20 - BeckRS 2021, 922).

Die Kammer hat nicht übersehen, dass die Vorschrift zwar einen Anreiz für Ausgleichsbemühungen schaffen soll, im Hinblick auf die generalpräventiven Wirkungen von Strafe indes nicht ausnahmslos jede Form des Schadensausgleichs dem Täter zugute kommen soll (vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 21). Insbesondere genügt der Abschluss eines Vergleichs weder für sich genommen noch in jedem Fall (vgl. Maier in MüKoStGB, 5. Aufl. 2025, § 46a Rn. 34 mwN).

Das Bemühen des Angeklagten, einen Ausgleich mit dem Zeugen POK LL., bei dem keine Tatfolgen eingetreten sind, und insbesondere dem Nebenkläger, zu erreichen, ging indes weit über den Abschluss des Adhäsionsvergleichs hinaus. Bei dem Zeugen POK LL. hat sich der Angeklagte bereits vor der 4. großen Strafkammer entschuldigt, der Zeuge hat seine Entschuldigung angenommen. In der Hauptverhandlung vor der erkennenden Kammer hat sich der Angeklagte - wie im Einzelnen bereits dargestellt - auch bei dem Nebenkläger entschuldigt, der die Entschuldigung ebenfalls angenommen hat. Ferner hat er nicht nur einen Adhäsionsvergleich mit dem Nebenkläger geschlossen, sondern den unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus erheblichen Vergleichsbetrag auch unmittelbar gezahlt und dazu erklärt, er wolle durch die Einmalzahlung dem Nebenkläger ermöglichen, mit dem Geschehenen abzuschließen und nicht durch eingehende Ratenzahlungen immer wieder daran erinnert zu werden. In Bezug auf den Vergleichsabschluss konnte zudem nicht aus dem Blick genommen werden, dass eine Gesundheitsschädigung des Nebenklägers im Sinne einer medizinisch fassbaren Diagnose als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs bisher nicht festgestellt war und der Nebenkläger insoweit voraussichtlich sachverständig zu untersuchen gewesen wäre. Dies hat ihm der Angeklagte schlussendlich erspart.

Schließlich steht auch die Einlassung des Angeklagten der Annahme eines friedensstiftenden Ausgleichs nicht entgegen. Soweit er angegeben hat, Erinnerungslücken zu haben, konnte nicht festgestellt werden, dass diese lediglich vorgeschoben waren, sodass eine umfassendere geständige Einlassung, insbesondere zur inneren Tatseite, dem Angeklagten bereits nicht als möglich unterstellt werden kann. Zudem hat er die Opferrolle des Nebenklägers und des Zeugen POK LL. durch seine Einlassung in keiner Weise in Abrede gestellt, sondern sie vielmehr - auch durch seine Entschuldigung - umfassend anerkannt und Verantwortung für sein Handeln übernommen.

Der nach alledem heranzuziehende Strafrahmen des § 226 Abs. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, war nicht erneut gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Gemäß § 50 StGB darf ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB ist, nur einmal berücksichtigt werden.

Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer unter Zugrundelegung des vorgenannten Strafrahmens ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Tatumstände gewürdigt und neben den in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkten sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die soeben erörterten, gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr und acht Monaten

erkannt, die tat- und schuldangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist.

3.

Aus den bereits rechtkräftig mit Urteil der 4. großen Strafkammer verhängten Einzelstrafen sowie der weiteren Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten war gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

Die Kammer hat ausgehend von § 54 Abs. 1 S. 3 StGB die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt und erneut alle bei der Bemessung der Einzelstrafen maßgebend gewesenen Umstände abgewogen. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass sich sämtliche hier zur Verurteilung gelangten Taten innerhalb eines einheitlichen Geschehens ereigneten.

Die Kammer hat unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

erkannt, die tat-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist.

4.

Die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da besondere Umstände in der Person des Angeklagten vorliegen, welche die Erwartung rechtfertigen, dass er sich bereits die Verurteilung zur Warnung gereichen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und hat sich insbesondere auch seit den verfahrensgegenständlichen Taten, mithin über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, straffrei geführt. Er lebt in absolut geordneten Verhältnissen, wird in der unmittelbaren Zukunft mit seiner Lebensgefährtin zusammenziehen und ist seit seiner Ausbildung bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, der ihm seine Stelle während der Zeit der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren freigehalten hat. Inzwischen hat er sich - unter dem Eindruck der Untersuchungshaft und des Verfahrens - vollständig aus der Ultraszene des JA.. gelöst, ist nicht mehr Mitglied des „Wilde Horde“ e.V. und verfolgt Fußballspiele lediglich noch in Fernsehen. Die Kammer übersieht nicht, dass dem Angeklagten ein Zutritt zum Stadion des JA.. derzeit aufgrund des fortgeltenden Stadionverbots nicht straflos möglich wäre. Indes beteiligt er sich auch außerhalb des unmittelbaren Spielbetriebs nicht (mehr) an Auseinandersetzungen rivalisierender Fangruppen oder sonstigen Aktivitäten der Ultraszene, die ihm ohne Weiteres möglich wären. Mit der Lösung aus der Ultraszene ist der einzig kriminogene Faktor im Leben des Angeklagten weggefallen.

Nach dem Eindruck der Kammer hat er aus seinem Fehlverhalten gelernt und ist durch das vorliegende Verfahren erheblich beeindruckt.

Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet es unter den gegebenen Umständen nicht im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB, die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Dabei hat die Kammer im Blick gehabt, dass Angriffe auf Polizeibeamte im Dienst häufig im Rahmen von Ausschreitungen bei Fußballspielen vorkommen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung durch solche Ereignisse in besonderem Maße gestört zu werden droht. Indes handelte es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Geschehen um eine Ausnahmesituation dergestalt, dass die aufgeheizte Stimmung und Enttäuschung der Fußballfans über die - durch sie selbst verschuldete - verpasste Spielteilnahme maßgeblich ursächlich für die Eskalation war. Eine grundsätzlich feindselige Haltung gegenüber Polizeibeamten oder Einrichtungen des Staates kann weder dem Gesamtgeschehen noch dem Verhalten des Angeklagten entnommen werden. Zudem geht von der erlittenen Untersuchungshaft des Angeklagten im vorliegenden Verfahren ein ausreichender generalpräventiver Effekt aus. Darüber hinaus wird auch bereits durch die Verhängung - nicht erst durch die Vollstreckung - einer Freiheitsstrafe deutlich, dass ein Verhalten wie das des Angeklagten durch den Staat nicht einfach hingenommen, sondern erheblich bestraft wird.

VIII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.