Rechtsprechung / LG Bochum / 2011

LG Bochum Beschluss vom 05.05.2011 – 7 T 559/10

ECLI:DE:LGBO:2011:0505.7T559.10.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.731,37 Euro festgesetzt.

Gründe§

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_1

Mit Beschluss vom 21.09.2004 hat das Amtsgericht Bochum das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Herrn Rechtsanwalt E zum Insolvenzverwalter bestellt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_2

Mit Schreiben vom 06.10.2004 meldeten die Gläubiger eine Hauptforderung über 7003,87 Euro zur Insolvenztabelle an und führten dazu aus: "Herr M war schon bei Mietantritt am 01.12.1999 hoch verschuldet. Aktenzeichen: 7 Ds 21Js 7924/00 beim Amtsgericht Reutlingen, 72764 Reutlingen, Gartenstraße 40".

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_3

Im Vordruck "Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren" kreuzten sie bei der Rubrik "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" das Kästchen "ja" an.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_4

Zudem fügten sie einen Vollstreckungsbescheid vom 16.03.2004 des Amtsgerichts Stuttgart bei, der sich über die Hauptforderung und Kosten in Höhe von 727,50 Euro verhält.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_5

Trotz dieser Anmeldung teilte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10.11.2004 gegenüber dem Amtsgericht mit, dass Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bisher nicht angemeldet worden seien. Zugleich übergab er die Insolvenztabelle an das Insolvenzgericht. In der Tabelle (Blatt 137 der Akte) ist unter Rang 0-5 die Forderung der oben genannten Gläubiger aufgeführt, allerdings fehlt der Vermerk, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt.

8

Nach Durchführung des Schlusstermins im Oktober 2006 wurde dem Schuldner sodann mit Beschluss vom 24.10.2006 die Restschuldbefreiung angekündigt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_6

Nach Schreiben des Amtsgerichts vom 04.11.2010 an die Anmeldegläubiger, ob Bedenken gegen die Restschuldbefreiung bestehen, wiesen die Gläubiger L mit Schreiben vom 10.11.2010 (Blatt 31 der Akte) daraufhin, dass geprüft werden soll, warum die Forderung in der Tabelle nicht als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung eingetragen worden ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_7

Der Treuhänder teilte auf entsprechende Nachfrage mit Schreiben vom 19.11.2010 sodann mit, dass bei Aufnahme der Forderung zur Tabelle die Delikteigenschaft versehentlich nicht aufgenommen worden sei und eine Weiterleitung dementsprechend nicht erfolgt sei.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_8

In der Folge hat das Amtsgericht Bochum die Tabelle unter dem 30.11.2010 korrigiert und einen insgesamt festgestellten Betrag von 7.731,37 Euro eingestellt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_9

Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 06.12.2010. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO hätten nicht vorgelegen. Es habe an der Offenkundigkeit eines Fehlers gemangelt. Die Tabelle habe allenfalls vor dem Schlusstermin noch Änderungen erfahren dürfen, nunmehr aber nicht. Ein offensichtlicher Irrtum des Treuhänders liege schlicht nicht vor. Rein vorsorglich werde die Qualifikation als vorsätzlich unerlaubter Handlung bestritten. Eine Berichtigung lasse sich – nach dem erfolgten Zeitablauf – mit dem Grundsatz der Rechtsklarheit nicht mehr vereinbaren. Der Schuldner werde in seinen Rechten beschnitten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_10

Der Forderung der Gläubiger liegt das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 30.08.2000, rechtskräftig seit dem 07.09.2000, zugrunde. Der Schuldner ist danach wegen tateinheitlichen Betruges in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt worden.

14

In dem Urteil des Amtsgerichts wird zur Begründung folgendes ausgeführt:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_11

"Am 09.11.1999 schloss der Angeklagte bei der Immobilienmaklerin N in Pliezhausen mit den Eheleuten L einen Mietvertrag bezüglich deren Doppelhaushälfte in Pliezhausen, X ab, der am 1. Dezember 1999 beginnen sollte.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_12

Der Angeklagte trat dabei gegenüber der Frau N und den Eheleuten L als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Mieter auf, obwohl er wusste, dass seine finanziellen Verhältnisse so ungeordnet waren, dass er zumindest mit einer Nichtzahlung rechnen musste, was er von vornherein billigend in Kauf nahm. Da sich die Beteiligten täuschen ließen, kam der Mietvertrag zustande, was in Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschehen wäre, da der Angeklagte in der Folgezeit weder den monatlichen Mietzins von 1.800,-- DM, noch die vereinbarte Kaution in Höhe von 3.500,-- DM und auch nicht die Maklerprovision in Höhe von 4.060,-- DM bezahlte.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_13

Der Mietvertag wurde auch von der Mitangeklagten X unterschrieben, die jedoch darauf vertraute, dass der Angeklagte bezahlen würde, weswegen das Verfahren gegen sie eingestellt wurde.

18

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts musste der Angeklagte M wegen der im Tenor aufgeführten Straftat verurteilt werden."

19

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

20

II.

21

Die Beschwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 319 Abs. 3 ZPO zulässig, aber unbegründet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_14

Das Amtsgericht hat die Insolvenztabelle zutreffend berichtigt, so dass keine Veranlassung seitens des Beschwerdegerichts besteht, eine Änderung vorzunehmen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_15

Zwar fehlt eine ausdrückliche Regelung dahin, dass § 319 ZPO bei Änderungen und Berichtigungen der Insolvenztabelle anzuwenden ist. Im Hinblick auf die Verweisung nach § 4 InsO auf die ZPO wird jedoch allgemein von einer Anwendbarkeit des § 319 ZPO ausgegangen (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Nowak, § 175 Rn. 4; Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2006, § 4 Rn. 16 m.w.N.).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_16

Entsprechend können insbesondere offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Eintragung des Prüfungsergebnisses sowie Schreib- und Rechenfehler berichtigt werden. Hier hatten die Gläubiger bereits bei der Anmeldung darauf hingewiesen, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_17

Wenn der Insolvenzverwalter nun mitteilt, dass er die Delikteigenschaft bei Aufnahme der Forderung zur Tabelle aus Versehen nicht mit aufgenommen hat und eine Weiterleitung entsprechend unterblieb, so handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, der im Rahmen des § 319 ZPO zu berichtigen ist.

26

Zeitlichen Schranken unterliegt die Berichtigungsmöglichkeit insoweit hier nicht.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_18

Auch sind hier keine schutzwürdigen Interessen des Schuldners vorhanden, die einer Berichtigung entgegenstehen. Der Schuldner hat sich hier mit der Forderung auseinander zu setzen, die ihren Ursprung in dem von ihm begangenen Eingehungsbetrug hat. Er wird durch die Berichtigung schlicht nur so gestellt, als wenn die Forderung von Anfang an richtig eingetragen worden wäre.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-05-05/7-t-559-10#rd_19

In entsprechender Anwendung des § 3 ZPO war der Beschwerdewert gemäß des Wertes der Forderung, hinsichtlich der die Berichtigung erfolgt ist, festzusetzen.