Rechtsprechung / LG Bielefeld / 2006

LG Bielefeld Urteil vom 05.09.2006 – 6 O 104/06

ECLI:DE:LGBI:2006:0905.6O104.06.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Kaufpreisminderung sowie auf Schadensersatz aus einem im November des Jahres 2003 geschlossenen Kaufvertrag über ein Dressurpferd "L. R." geltend.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_2

Im September oder Oktober 2003 wurde der damals vierjährige streitgegenständliche Wallach im Internet als Dressurpferd angeboten. Auf diese Anzeige hin nahm die Tochter des Klägers, Frau K. V., Kontakt mit der Beklagten auf und vereinbarte mit dieser einen Besichtigungstermin. In der Folgezeit wurde das Pferd mehrfach durch die Familie des Klägers besichtigt. Frau K. V. und ihre Schwester, N., ritten das Pferd auch probeweise. Nach einer Einigung über den zu zahlenden Kaufpreis sollte das Pferd bei einem beanstandungslosem Verlauf der noch durchzuführenden Ankaufsuntersuchung vom Kläger gekauft werden. Streitig ist dabei zwischen den Parteien, wer aus der Familie der Beklagten die Preisverhandlungen führte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_3

Die klinische veterinärmedizinische Ankaufsuntersuchung wurde am 28.10.2003 durchgeführt. Eine röntgenologische Untersuchung fand nicht statt, nachdem die Beklagte auf die noch im gleichen Jahr angefertigten Röntgenaufnahmen der Tierklinik T. hingewiesen hatte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_4

Ein oder zwei Tage nach der beanstandungslosen klinischen Ankaufsuntersuchung wurde das Pferd mit dem im Westfalen üblichen Handschlag an den Kläger verkauft und am 30.11.2003 an diesen übergeben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_5

Am 21.10.2005 stellte der Kläger das Pferd in der Tierklinik R. wegen wiederholt aufgetretener Rückenprobleme vor. Nach klinischer und röntgenologischer Untersuchung stellte der Veterinärmediziner Dr. A. fest, dass im Bereich der Brustwirbelsäule deutliche Befunde im Sinne des so genannten Kissing-Spines-Syndrom vorlagen. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf die Ablichtung des Schreibens der Tierklinik R. vom 14.11.2005 (Blatt 21 der GA).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_6

Am 24.10.2005 wurde das Pferd zur Beklagten verbracht, damit diese sich ebenfalls ein Bild von der Situation durch einen eigenen Tierarzt machen konnte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_7

Die Rechtsanwaltskanzlei K. forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2005 (Blatt 25 f. dr GA) auf, Gewährleistungsansprüche des Klägers bis zum 05.11.2005 zumindest dem Grunde nach anzuerkennen und mit Schreiben vom 05.12.2005 (Blatt 27 der GA) zur Zahlung. Die Beklagte wies mit anwaltlichem Schreiben vom 02.01.2006 (Blatt 28 der GA) die Gewährleistungsansprüche zurück und berief sich im Übrigen auf die Verjährungseinrede.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_8

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm das streitgegenständliche Pferd verkauft. Die Gespräche und Verhandlungen mit der anwesenden Familie habe die Beklagte vorher terminiert und später auch selbst geführt. Sie sei ferner bei allen Besichtigungsterminen und bei der Ankaufsuntersuchung als Eigentümerin des streitgegenständlichen Pferdes aufgetreten und habe deutlich gemacht, dass sie das Pferd verkaufen wolle. Zum Handschlag sei es zwischen dem Kläger und der Beklagten gekommen. Den Kaufpreis habe die Schwiegermutter des Klägers ebenfalls direkt an die Beklagte ausgehändigt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_9

Weiterhin behauptet der Kläger, das Pferd habe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe am "Kissing-Spines-Syndrom" gelitten. Für den Dressurreitsport sei das Tier wegen dieser Krankheit unbrauchbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des behaupteten

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Mangels wird auf den Klageschriftsatz vom 15.03.2006 (Blatt 1 bis 14 der GA) nebst Anlagen Bezug genommen

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_10

Auf die Einrede der Verjährung könne sich die Beklagte nach Auffassung des Klägers nicht mit Erfolg berufen. Begründet wird dieses damit, dass die Beklagte die Existenz von Röntgenaufnahmen vom Rücken des Pferdes bei der Ankaufsuntersuchung arglistig verschwiegen habe. Wie sich bei einem späteren Telefongespräch zwischen N. V. und der Beklagten herausgestellt habe, seien auf diesen Aufnahmen jedoch bereits entsprechende Befunde vom Rücken des Pferdes erkennbar gewesen.

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Der Kläger beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_11

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.125,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_12

Die Beklagte behauptet, der Kaufvertrag sei zwischen dem Kläger und ihrem Ehemann, Herrn H. N., geschlossen worden. Die Preisverhandlungen mit dem Kläger habe der Sohn der Beklagten, Herr D. N., als Stellvertreter seines Vaters geführt. Auch der Handschlag sei zwischen dem Kläger und Herrn D. N. erfolgt, der insoweit wiederum als Stellvertreter seines Vaters aufgetreten sei.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_13

Ferner behauptet die Beklagte, die Veränderungen im Rücken des Pferdes würden eine Mangelhaftigkeit des Pferdes nicht begründen. Solche Veränderungen würden bei mittlerweile über 60 % der Pferde auftreten. Jedenfalls habe zu keinen Zeitpunkt für Irgendjemanden aus der Familie der Beklagten Veranlassung für die Annahme bestanden, das Pferd sei für normale sportliche Zwecke nicht zu gebrauchen. Vor der Übergabe sei "L. R." willig und schön zu reiten gewesen. Außerdem habe das Pferd nicht nur die im Verwendungszweck angegebenen Dressurturniere der Klassen E und A absolviert, sondern sogar erfolgreich ein Turnier der nächsthöheren Klasse.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_14

Das Gericht hat über die Darstellungen der Parteien Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen K. V., Carmen V., N. V. und D. N.. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 25.07.2006 (Blatt 125-141 der GA) Bezug genommen.

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Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist unbegründet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_15

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Kaufpreisminderung gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB bzw. auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 f. BGB gegen die Beklagte zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Kaufvertrag mit der Beklagten geschlossen hat, was zu Lasten des beweispflichtigen Klägers geht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_16

Abzustellen ist dabei auf den Handschlag als maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Hierbei sind durch schlüssiges Verhalten die übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragspartner zum Ausdruck gekommen. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Handschlag zwischen dem Kläger und der Beklagten ausgeführt wurde.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_17

Die Aussage der Zeugin N. V. ist unergiebig. Sie hat bekundet, sich nicht daran zu erinnern, ob sie zum Zeitpunkt des Handschlags überhaupt anwesend war.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/6-o-104-06#rd_18

Die vom Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung geschilderte Darstellung, den Handschlag mit der Beklagten ausgeführt zu haben, ist zwar von den Zeugen K. V. und Carmen V. bestätigt worden. Diese Angaben reichen jedoch nicht als Grundlage einer Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO aus. Denn ihnen kann gegenüber der Schilderung des Zeugen D. N. nicht der Vorzug gegeben werden. Die Ehefrau und Tochter des Klägers werden im Ergebnis kein geringeres Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben als der Sohn der Beklagten. Es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, wonach den Angaben, die einen Handschlag zwischen dem Kläger und der Beklagten bestätigen, mehr Überzeugungskraft beizusprechen ist als den entgegenstehenden Angaben des Zeugen D. N.. Der Umstand, dass sich Herr D. N. nicht mehr genau an die Verhandlungen erinnern konnte, steht der Glaubhaftigkeit seiner Angaben sowie der Glaubwürdigkeit seiner Person nicht entgegen, denn diese Verhandlungen lagen zum Zeitpunkt der Aussage mehr als 2,5 Jahre zurück. Das Auftreten von Erinnerungslücken in einem Zeitraum von mehreren Jahren entspricht der Lebenserfahrung und ist nicht ungewöhnlich. Keine zureichende Grundlage für eine höhere Glaubhaftigkeit der den Klägervortrag bestätigenden Angaben ist auch der Umstand, dass der Zeuge D. N. nicht mehr wusste, welche einzelnen Familienmitglieder der Familie V. bei den einzelnen Gesprächen anwesend waren. Auch insoweit ist der zwischenzeitliche Zeitablauf von 2,5 Jahren zu beachten.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 ZPO.