Rechtsprechung / LG Berlin / 2020

LG Berlin Beschluss vom 22.10.2020 – 67 S 204/20

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Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 116 C 5031/19

Tenor§

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2020-10-22/67-s-204-20#rd_1

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2020-10-22/67-s-204-20#rd_2

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn unabhängig von der Frage, ob Art. 1 § 3 MietenWoG vorliegend Anwendung findet und verfassungsgemäß ist, besteht der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB nicht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2020-10-22/67-s-204-20#rd_3

Im Ausgangspunkt ist zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete von dem Mittelwert des Mietspiegelfelds L1 auszugehen. Die Merkmalgruppe 3 ist ausgehend von dem wechselseitigen Vortrag der Parteien als negativ zu berücksichtigen, da sie einen schlechten Schnitt aufweist und das Positivmerkmal „Heizungsrohre überwiegend nicht sichtbar“ nach dem erheblichen Bestreiten der Beklagten nicht näher dargetan ist. Die Merkmalgruppe 4 wird als neutral eingeordnet, da nach dem wechselseitigen Vortrag der Parteien weder von der „Lage im Seitenflügel bei verdichteter Bebauung“ noch von vorhandenen Fahrradabstellplätzen mit Anschließmöglichkeit auf dem Grundstück (vgl. Kammer, Urt. v. 12.9.2018 - 67 S 152/18, BeckRS 2018, 29772 Rn. 6, beck-online) ausgegangen wird. Die Merkmalgruppe 5 ist als neutral zu werten: Die Lage begründet keine bevorzugte Citylage (vgl. Kammer, Urt. v. 16.07.2015 - 67 S 120/15, NZM 2015, 626). Eine besonders ruhige Lage ist nach dem erheblichen Bestreiten der Beklagten weder von dem Kläger dargetan noch ersichtlich.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2020-10-22/67-s-204-20#rd_4

Ausgehend von dem damit maßgeblichen Mietspiegelmittelwert von 7,33 € errechnet sich bei Zugrundelegung der Gesamtfläche der Wohnung von 105,37 m² ein ortsüblicher Vergleichsmietzins von 772,36 €, zu dem der mietvertraglich der Höhe nach auf 527,20 € festgelegte Gewerbezuschlag zu addieren ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2020-10-22/67-s-204-20#rd_5

Dabei ist ausgehend von dem ortsüblichen Vergleichsmietzins der Gesamtfläche der auf den Wohnbereich entfallende Anteil mit einer Fläche von 78,28 m² nach folgender Berechnung zu ermitteln:

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7,33 € (Mittelwert) x 105,37 m² (Gesamtfläche) = 772,36 €; 78,28 m²(Wohnbereichsfläche) : 105,37 m² (Gesamtfläche) x 772,36 € = 573,79 €.

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Mithin überschreitet die Ausgangsmiete von monatlich 596,16 € bereits den auf den Wohnbereich entfallenden ortsüblichen Vergleichsmietzins.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2020-10-22/67-s-204-20#rd_6

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Teilgewerbezuschlag in Höhe von 527,20 EUR nicht dem ortsüblichen Vergleichsmietzins für die gesamte Wohnung hinzuzuaddieren, sondern zwecks Vermeidung einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung der Gewerbefläche zu der anteiligen aus der ermittelten Vergleichsmiete für die Gesamtfläche der Wohnung ermittelten Miete für den Wohnbereich entsprechend der Berechnung des Klägers der mietvertraglich bindend auf 527,20 € festgelegte Gewerbezuschlag hinzuzurechnen.

II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2020-10-22/67-s-204-20#rd_7

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.