Rechtsprechung / LG Arnsberg / 3. Zivilkammer / 2020
LG Arnsberg Beschluss vom 23.09.2020 – 3 S 30/20
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGAR:2020:0923.3S30.20.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Warstein (3 C 142/19) vom 08.01.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 29.06.2020 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Der Einwand, das Schild im Eingangsbereich sei nicht wahrnehmbar gewesen, wurde bereits erstinstanzlich erhoben und hierzu Beweis durch die Zeugin P1 erhoben. Dieser Beweis gelang der Klägerin - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - nicht.
Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Eine neue Feststellung von Tatsachen ist daher nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht geboten.