Rechtsprechung / LAG Schleswig-Holstein / 1. Kammer / 2015

LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 09.06.2015 – 1 TaBV 4 b/15

1. Kammer · ECLI:DE:LARBGSH:2015:0609.1TABV4B15.0A

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Leitsatz

1. Die Zuständigkeit des GBR kann bei fehlender Beschlussfassung des Einzelbetriebsrats zur Delegation nach § 50 II 1 BetrVG nicht aus Rechtsscheingrundsätzen hergeleitet werden. Ob das auch gilt, wenn ein Beschluss nach § 50 II 1 BetrVG existiert, aber rechtsunwirksam ist, war nicht zu entscheiden.(Rn.63) (Rn.65) 2. Bei der technisch-organisatorischen Verknüpfung der Arbeitsabläufe verschiedener Betriebe, kann für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 2 BetrVG (ausnahmsweise) der GBR nach § 50 I BetrVG zuständig sein ( wie: BAG v. 19.6.2012 - 1 ABR 19/11).(Rn.73) 3. Bei der Verteilung der Vor- und Nachbereitungszeiten nach den §§ 8, 13 MTV VHH steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu.(Rn.88) Dieses ist durch die genannten tariflichen Vorschriften gemäß § 87 I, Einl.S BetrVG ausgeschlossen.(Rn.92)

Tenor§

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20.11.2014 - 2 BV 20 a/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf den Widerantrag der Arbeitgeberin festgestellt wird, dass dem Beteiligten zu 1.) unter der Geltung des MTV in seiner aktuellen Fassung kein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Verteilung der Vor- und Nachbereitungszeiten gemäß §§ 8, 13 MTV zusteht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

A.

Randnummer1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) und den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers (Betriebsrat, BR).

Randnummer2

Die Beteiligte zu 2. (Arbeitgeberin, AG) führt Omnibuslinienverkehr im Rahmen des H…r Verkehrsverbunds (HVV) durch. Sie schließt Haustarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di, u. a. auch einen Manteltarifvertrag (MTV). Die Arbeitszeiten der Mitarbeiter im Fahrdienst der AG bestimmen sich nach Dienstplänen, die festlegen, wann der Fahrer mit dem Bus den Betriebshof zu verlassen hat und wann er planmäßig auf den Hof zurückkehren soll. Vor und nach diesen Zeiten sind zusätzlich Vor- und Nachbereitungsarbeiten zu leisten, etwa das Aufsuchen des Fahrzeugs, eine grobe Sicherheitsprüfung, das Installieren und Einrichten der Kasse und weiteres mehr.

Randnummer3

Unter dem 01.02.1995 schloss die AG mit dem zu 3. beteiligten Gesamtbetriebsrat (GBR) eine Betriebsvereinbarung über die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten (Anlage AG1, Bl. 61 d. A.), nach deren § 3 sich die Busfahrer spätestens 6 Minuten vor Dienstbeginn beim Fahrmeister melden mussten.

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Seit dem 01.12.2012 gehört der Betrieb Sch… nach einer Verschmelzung zum Unternehmen der AG. Für diesen ist der zu 1. beteiligte BR als Betriebsrat gewählt. Er besteht aus 11 Mitgliedern.

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Dieser - damals noch gemeinsam für die Betriebshöfe Sch… und E… gewählte - Betriebsrat leitete am 18.12.2013 gegen die AG ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein (Arbeitsgericht Elmshorn, 2 BVGa 50 a/13) Dort hatte er den Antrag angekündigt, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, für Arbeitnehmer im Fahrdienst Vor- oder Nachbereitungszeiten außerhalb der in den Dienstplänen mit Uhrzeiten ausgewiesenen Dienstdauer anzuordnen oder entgegenzunehmen. Am 18.01.2014 schlossen die Parteien in jenem Verfahren folgenden Vergleich:

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1. Die Arbeitgeberin wird zukünftig in den Dienstplänen/Fahraufträgen bei der Dienstdauer zusätzlich 6 Minuten Rüstzeit berücksichtigen. Sie wird dabei beim Beginn der Dienstdauer 4 Minuten und beim Dienstende 2 Minuten zusätzliche Rüstzeit berücksichtigen. Bei geteilten Diensten wird die Arbeitgeberin im Dienstplan/Fahrauftrag eine Vor- und Nachberatungszeit von 10 Minuten, und zwar 1. Teil Vorbereitung 4 Minuten, und 2. Teil Vorbereitung 4 Minuten und Nachbereitung 2 Minuten, berücksichtigen.

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2. Diese Regelung gilt ab zwei Wochen nach rechtskräftigem Zu-Stande-Kommen dieses Vergleichs. Sie gilt längstens bis zu einer eventuellen Neuregelung des streitigen Punktes durch die Tarifvertragsparteien, höchsten jedoch für eine Dauer von drei Monaten.

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3. Mit diesem Vergleich ist dieses Verfahren erledigt.

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Der Ende Dezember 2013 geltende MTV enthielt u. a. folgende Regelungen:

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§ 8 Abs. 3

Randnummer11

„Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit (Ruhepausen nicht eingerechnet) darf 9 Stunden 21 Minuten, einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit von insgesamt 6 Minuten im Normaldienst und 10 Minuten im geteilten Dienst, nicht überschreiten; sie darf kalenderjährlich jedoch an bis zu 30 Arbeitstagen auf höchsten 9 Stunden und 30 Minuten verlängert werden. Die Verteilung der Vor- und Nachbereitungszeit bleibt einer betrieblichen Einigung vorbehalten.“…“

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In § 13 war geregelt:

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„(1) Die Führer von Kraftomnibussen im Linienverkehr erhalten eine Rüstpauschale in Höhe von 2,80 EUR für jede tatsächlich geleistete nicht geteilte Dienstschicht und in Höhe von 4,00 EUR für jede tatsächlich geleistete geteilte Dienstschicht.“

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„(2) Mit Abgeltung der Rüstzeiten durch die nach Abs. 1 festgelegte Rüstpauschale werden die Rüstzeiten vergütungstechnisch weder als Arbeitszeit angerechnet noch vergütet.“

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„(3) Die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen bleiben von der Regelung nach Abs. 2 unberührt.“

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Zum Jahreswechsel 2013/2014 führte die AG bereits Tarifverhandlungen u. a. über die Regelung der Vor- und Nachbereitungszeiten. In deren Rahmen unterzeichneten die Tarifvertragsparteien am 09.01.2014 ein Ergebnisprotokoll, das hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeiten regelte:

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5. Die Tarifvertragsparteien der VHH setzen eine Arbeitsgruppe ein, um bis spätestens 31.03.2014 die tarifvertraglichen Regelungen zu Vor- und Nachbereitungszeiten (insbesondere §§ 8 Abs. 3 und 13 MTV VHH) unter Berücksichtigung der dazu bestehenden betrieblichen Regelungen zu überarbeiten, mit dem Ziel, die pauschale Abgeltung der Vor- und Nachbereitungszeiten eindeutig zu regeln. Die Arbeitsgruppe besteht auf AN-Seite aus der ver.di-Verhandlungskommission. Termine für diese Arbeitsgruppe sind der 06.02.2014 und der 18.02.2014.

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Die in Ziff. 5 dieses Ergebnisprotokolls genannte ver-di-Verhandlungskommission war identisch mit der Tarifkommission von ver.di und bestand zum damaligen Zeitpunkt ausweislich der Anlage AG 5 (Bl. 68 d. A.) aus 15 Mitgliedern, darunter 5 Mitglieder und ein Ersatzmitglied des Betriebsrats der Betriebshöfe Sch… und E…, darunter auch dessen Vorsitzender.

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Unter dem 06.02.2014 unterzeichneten die Tarifvertragsparteien ein Ergebnisprotokoll mit Änderungen u. a. des § 8 Abs. 3 und § 13 MTV sowie der BV vom 01.02.1995. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage AG 3 (Bl. 63 - 65 d. A.) verwiesen. Am selben Tag unterzeichneten die Tarifvertragsparteien einen Änderungstarifvertrag, in dem u. a. die §§ 8 Abs. 3, 13 MTV entsprechend dem Ergebnisprotokoll vom 06.02.2014 geändert wurden.

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Zur Ablösung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.02.1995 schlossen die AG und der Gesamtbetriebsrat am 25.02.2014 eine neue Betriebsvereinbarung über die Vorbereitungs- und Abschlussdienste (GBV, Anlage BR 2, Bl. 10 d. A.). Diese lautet auszugsweise:

Randnummer21

§ 1: Die planmäßige tägliche Ruhezeit zwischen Dienstende und Dienstbeginn darf 10 Stunden 20 Minuten nicht unterschreiten. Dienstbeginn in diesem Sinne ist das Verlassen des Betriebshofes, Dienstende ist das Erreichen des Betriebshofes. Die Vor- und Nachbereitungszeiten (§§ 8, 13 MTV) fallen nach Dienstende bzw. vor Dienstbeginn in diesem Sinne an. Durch die Verlängerung der täglichen Ruhezeit von 10 Stunden (§ 12 Abs. 6 MTV) auf 10 Stunden 20 Minuten wird garantiert, dass trotz der in die Spanne von 10 Stunden 20 Minuten fallenden Vor- und Nachbereitungszeiten die mindestens 10 Stunden aus § 12 Abs. 6 MTV gesichert sind.

Randnummer22

§ 2: Der Fahrmeister hat ihm/ihr umgehend ein betriebsbereites Fahrzeug zuzuweisen sowie die entsprechenden Unterlagen (Fahrzeugpapiere, Schichtblatt) auszuhändigen, um sicherzustellen, dass die planmäßige Abfahrt vom Betriebshof gewährleistet ist.

Randnummer23

§ 3: Ist nach Erledigung der zu leistenden Vorbereitungsarbeiten und Entgegennahme der Unterlagen gemäß § 2 ein planmäßiges Einsetzen aufgrund eines nicht von dem/der BusfahrerIn zu vertretenden Umstandes nicht möglich, rechnet die Arbeitszeit als rechtzeitig begonnen.

Randnummer24

Der BR hat die Auffassung vertreten, die GBV vom 25.02.2014 sei auf den Betrieb in Sch… nicht anwendbar. Der GBR sei für diese Regelung nicht zuständig gewesen. Einen Delegationsbeschluss nach § 50 Abs. 2 BetrVG habe er nicht gefasst. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG stehe dem örtlichen Betriebsrat, nicht dem GBR zu. Durch die Verschmelzung habe sich nichts daran geändert, dass die Ruhezeit als Gegenstück zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit durch ihn vor Ort geregelt werden könne.

Randnummer25

Ihm stehe auch ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Verteilung der Vor- und Nachbereitungszeiten nach den §§ 8, 13 MTV zu. Die Vorschriften seien nicht abschließend.

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Der BR hat beantragt

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1. festzustellen, dass die seitens des Gesamtbetriebsrats und der Arbeitgeberin unter dem 25.02.2014 abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung über die Vorbereitungs- und Abschlussdienste nicht für die Mitarbeiter des Betriebs Sch… gelte,

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2. den Widerantrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

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Die AG hat beantragt,

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1. den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen,

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2. festzustellen, dass dem Beteiligten zu 1. unter der Geltung des MTV in seiner aktuellen Fassung kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG im Hinblick auf die Verteilung der Vor- und Nachbereitungszeiten gemäß §§ 8, 13 MTV und der Frage, wie diese in den Dienstplänen und Fahraufträgen für die Fahrer kenntlich zu machen ist, zusteht.

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Sie hat vorgetragen:

Randnummer33

Es könne dahinstehen, ob überhaupt ein Mitbestimmungsrecht des BR bestehe. Jedenfalls sei der GBR nach § 50 Abs. 2 S. 1 BetrVG für den Abschluss der GBV zuständig gewesen.

Randnummer34

Sie bestreite, dass der BR keinen Beschluss zur Beauftragung des GBR gefasst habe. Unstreitig habe der Vorsitzende des BR an der Beratung der GBV auf der Sitzung des GBR teilgenommen und für das Zustandekommen der streitigen Betriebsvereinbarung gestimmt. Ebenso unstreitig habe er bei den Tarifverhandlungen einschließlich der daran angekoppelten Verhandlungen über die GBV mit beraten und den Vertragstext maßgeblich beeinflusst. Nunmehr berufe sich der BR auf das formale Erfordernis eines fehlenden Ermächtigungsbeschlusses. Von einem solchen sei nach den Grundsätzen der §§ 171, 173 BGB und nach Treu und Glauben auszugehen. Allen Beteiligten an den Tarifverhandlungen sei bewusst gewesen, dass diese mit den Verhandlungen über die GBV verknüpft gewesen seien. Sie habe davon ausgehen müssen, dass die einzelnen Betriebsräte ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter in die Tarifkommission entsenden und die GBV auch durch ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter beschließen lassen würden. Ihr Vertrauen sei nach § 173 BGB geschützt.

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Immer wieder reklamiere der BR auch ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Verteilung der Vor- und Nachbereitungszeiten. Das sei unzutreffend, wie sich aus der Neufassung des § 8 Abs. 3 UA. 4 MTV ergebe. Dieser Sachverhalt rechtfertige ihren Widerantrag.

Randnummer36

Das Arbeitsgericht hat entsprechend den Anträgen der Arbeitgeberin erkannt. Der Antrag des BR sei unbegründet. Nach den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und den Vertretungsregeln der §§ 171, 173 BGB könne sich der BR nicht darauf berufen, den GBR zum Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 25.02.2014 nicht beauftragt zu haben. Der Widerantrag der Arbeitgeberin sei begründet. Die mitbestimmungspflichtige Lage der Arbeitszeit werde durch die pauschal auf 6 bzw. 10 Minuten festgesetzte Rüstzeit nicht beeinflusst. Die Tarifvertragsparteien hätten in der Neufassung der §§ 8 Abs. 3, 13 MTV hinreichend deutlich eine das Mitbestimmungsrecht ausschließende Regelung getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen den ihm am 06.01.2015 zugestellten Beschluss hat der BR am 15.01.2015 Beschwerde eingelegt und diese am 23.01.2015 begründet.

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Er trägt vor:

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Für eine Zuständigkeit des GBR hinsichtlich der abgeschlossenen GBV fehle sowohl der entsprechende Delegationsbeschluss als auch die Schriftform. Diese Mängel beim Handeln des GBR könnten im Bereich der betrieblichen Normsetzung auch nicht einfach nach Treu und Glauben überwunden werden. Im Übrigen verkenne das Arbeitsgericht, dass der BR als Organ an der streitgegenständlichen GBV gar nicht beteiligt gewesen sei. Gewerkschaftliches Handeln in einer Tarifkommission werde nicht dadurch zum Handeln des BR, dass teilweise Personenidentität der Handelnden bestehe. Der Vergleich im Verfahren 2 BVGa 50 a/13 spiele entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts für den Rechtsstreit keine Rolle.

Randnummer40

Vorsorglich weise er darauf hin, dass vor der Verschmelzung jahrzehntelang die Dienstpläne stets für die Arbeitnehmer des Betriebs gestaltet worden seien und nicht übergreifend und für die weiteren Unternehmen des HVV. Das funktioniere auch bei der Hamburger Hochbahn AG, die ebenfalls einen Großteil des Hamburger Busnetzes betreibe. Die Busfahrer arbeiteten - mit Ausnahme bei Vertretungen - nur an ihrem Betriebshof. Dort beginne/ende die durch Dienstpläne und Fahraufträge konkretisierte tägliche Arbeit. Dementsprechend sei dort vor Ort Beginn und Ende der Arbeitszeit und die Lage der Pausen mitzubestimmen. Der Widerantrag der AG sei unbegründet. Die neuen tariflichen Regelungen änderten nichts daran, dass die Vor- und Nachbereitungszeit zur mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeit gehöre. Wie die 6 Minuten bzw. 10 Minuten einerseits auf die Vorbereitungs-, andererseits auf die Nachbereitungszeit zu verteilen seien, regele der MTV nicht und unterliege daher der Mitbestimmung.

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Der BR beantragt,

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den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20.11.2014 - 2 BV 20 a/14 - abzuändern und

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1. festzustellen, dass die seitens des Gesamtbetriebsrats und der Arbeitgeberin unter dem 25.02.2014 abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung über die Vorbereitungs- und  Abschlussdienste nicht für die Mitarbeiter des Betriebs Sch… gilt,

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2. den Antrag der Arbeitgeberin aus dem Schriftsatz vom 29.09.2014, S. 10, zurückzuweisen.

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Die AG beantragt,

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die Beschwerde des Beteiligten zu 1./Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20.11.2014 - 2 BV 20 a/14 - mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass im Widerantrag festgestellt wird, dass dem Beteiligten zu 1. Unter der Geltung des MTV in seiner aktuellen Fassung kein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Verteilung der Vor- und Nachbereitungszeiten gemäß §§ 8, 13 MTV zusteht.

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Sie trägt vor:

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Die Zuständigkeit des GBR zum Abschluss der GBV folge bereits aus § 50 Abs. 1 BetrVG. Die Länge der Ruhezeit sei zwingend betriebsübergreifend zu regeln. Sie erstelle die Dienstpläne und Fahraufträge betriebsübergreifend und unternehmensweit in zwei Schritten. Zunächst werde eine abstrakte Planung des Umlaufes und der Einzeldienste erstellt. Anschließend individualisierten die auf jedem Betriebshof anwesenden Personaldisponenten die Dienste und Umläufe für die einzelnen Mitarbeiter. Hierzu habe sie im Verfahren 3 BV 33 b/14 vor dem Arbeitsgericht Elmshorn im Einzelnen vorgetragen, worauf sie verweise. Zur Vermeidung von Leerfahrten und damit aus wirtschaftlichen Gründen sei daher eine betriebshofübergreifende Regelung zwingend erforderlich.

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Auch die Vor- und Nachbereitungszeiten seien Dienstplanparameter die zwingend betriebsübergreifend einheitlich geplant werden müssten. So wechselten etwa Fahrer vorübergehend zu einem anderen Betrieb und übernähmen Linien oder Umläufe, die von anderen Betrieben einzuhalten seien. Fahre dann eine Fahrerin oder ein Fahrer mit anderen Dienstplanparametern als die Kolleginnen und Kollegen führe dies zu Verschiebungen im Dienstplan. Bei einer kürzeren/längeren Pause komme es zu Wartezeiten. Die Dienstpläne könnten dann nicht mehr umgesetzt werden.

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Daher komme es auf das Vorliegen eines Delegationsbeschlusses nach § 50 Abs. 2 BetrVG oder ob sie jedenfalls vom Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses habe ausgehen dürfen, nicht an. Im Übrigen habe der BR-Vorsitzende zu keinem Zeitpunkt auf die Unzuständigkeit des GBR oder einen fehlenden Übertragungsbeschluss hingewiesen. Mit dem BR sei auch ausdrücklich ein Vergleich geschlossen worden, in dem auf die Tarifvertragsverhandlungen Bezug genommen worden sei. Die Vor- und Nachbereitungszeiten seien bereits seit 1994 tariflich verankert. Es handele sich nicht um Arbeitszeit. Dies sei in der Neufassung des MTV fortgeschrieben worden, wie man im Einzelnen der Auslegung der tariflichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Tarifgeschichte entnehmen könne.

Randnummer51

Der zu 3. beteiligte GBR hat im Verfahren keine eigene Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und insbesondere das Sitzungsprotokoll im Beschwerdetermin vom 09.06.2015 verwiesen.

B.

Randnummer53

Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte form- und fristgemäß eingelegte und begründete und somit zulässige Beschwerde des BR ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des BR im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dem Antrag der AG hat es mit zutreffender Begründung stattgegeben.

I.

Randnummer54

Der Antrag des BR ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

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