Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2010

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.12.2010 – 7 Ta 257/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.7TA257.10.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.10.2010, Az.: 9 Ca 1619/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/7-ta-257-10#rd_1

Die Parteien streiten vor dem Arbeitsgericht Mainz um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Arbeitnehmerin sowie um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

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Am 20.10.2010 hat das Arbeitsgericht folgenden Beschluss gefasst:

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"1. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:

Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Kündigung. Diesen kann sie wohl kaum allein durch Unterlagen der Firma Z erbringen. Die Erklärung dieser GmbH mag die Zustellung indizieren. Sie ist aber keine öffentliche Urkunde.

Es wird deshalb der Zeuge X geladen werden.

2. Sache der Klägerin ist es, einen zu führenden oder geführten Beweis des Zugangs zu erschüttern, indem sie Gegenbeweise anbietet, die gegebenenfalls zu erheben wären.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/7-ta-257-10#rd_4

Mit Schriftsatz vom 22.10.2010 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20.10.2010 eingelegt.

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Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Klägerin unter anderem geltend,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/7-ta-257-10#rd_5

die Vernehmung des Zeugen X laufe angesichts des unsubstantiierten Vortrages der Beklagtenseite eindeutig und juristisch unzweifelfrei auf einen Ausforschungsbeweis hinaus und sei daher nicht zulässig und unrechtmäßig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/7-ta-257-10#rd_6

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 22.10.2010 (Bl. 76 ff. d.A.) Bezug genommen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/7-ta-257-10#rd_7

Das Arbeitsgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass seiner Auffassung nach die sofortige Beschwerde unstatthaft sei. Nachdem anschließend keine Rücknahme des Rechtsmittels erfolgte hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/7-ta-257-10#rd_8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/7-ta-257-10#rd_9

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unter Beachtung von §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/7-ta-257-10#rd_10

es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/7-ta-257-10#rd_11

In dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz, der von der Klägerin angegriffen wird, hat das Arbeitsgericht lediglich rechtliche Hinweise gegeben und die Ladung eines Zeugen beschlossen. Mithin handelt es sich um Maßnahmen der Prozessleitung, bei denen nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, dass ein Fall des § 567 Abs. 1 ZPO gegeben sein könnte.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/7-ta-257-10#rd_12

Die Klägerin verkennt insbesondere auch, dass der angefochtene erstinstanzliche Beschluss kein Beweisbeschluss ist, sondern lediglich die Ladung eines Zeugen enthält. Unabhängig davon wäre aber selbst ein Beweisbeschluss nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. § 355 Abs. 2 ZPO; Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 358 Rdnr. 4).

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Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.