Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2008

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 07.11.2008 – 6 TaBV 35/08

ECLI:DE:LAGRLP:2008:1107.6TABV35.08.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den am 12.09.2008 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - 10 BV 40/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_1

In dem am 01. September 2008 von der Arbeitgeberin eingeleiteten Beschlussverfahren geht es um die Errichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "Nutzung eines Zeitwirtschaftssystems".

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_2

Die antragstellende Arbeitgeberin, die ihren Sitz in C-Stadt, hat ist durch Unternehmenskauf aus den Firmen W-t Mitte GmbH & Co. KG und W-M Germany GmbH & Co. KG zum 01. April 2007 durch Vermögensanwachsung hervorgegangen. Die Arbeitgeberin betreibt ca. 70 großflächige SB-Warenhäuser sowie ein Zentrallager in Deutschland. In Düsseldorf und in Mönchengladbach laufen zentrale Server, auf die Daten aus allen Märkten übertragen werden und auf der zentrale Unternehmenssoftware für alle Märkte eingesetzt wird.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_3

Die Arbeitgeberin beabsichtigt die Einführung eines neuen elektronischen Zeitwirtschaftssystems in Ablösung des bisherigen in den SB-Warenhäusern der ehemaligen W-M-Unternehmen. Vor Übernahme der W-M-Märkte durch die Arbeitgeberin waren zwischen dem Gesamtbetriebsrat der W-M Mitte GmbH & Co. KG und der Geschäftsleitung unter dem Datum vom 03.12.2002 und in Erweiterung unter dem Datum vom 08.06.2006 eine Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Einführung und Anwendung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungs- und Personalplanungssystems abgeschlossen worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_4

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.09.2008 Bezug genommen.

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Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_5

1. Es wird eine Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "Nutzung eines Zweitwirtschaftssystems" eingerichtet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_6

2. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg, Herr Dr. F, hilfsweise der Direktor des Arbeitsgerichts Pforzheim, Herr W, bestellt.

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3. Die Einigungsstelle wird mit jeweils zwei Beisitzern besetzt.

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Der Gesamtbetriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

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Antragsabweisung und hilfsweise,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_7

1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "Nutzung eines Zeitwirtschaftssystems" wird Herr Richter am Arbeitsgericht Hamburg Peter S bestellt.

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2. Die Anzahl der Beisitzer je Betriebspartei wird auf fünf festgesetzt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_8

Das Arbeitsgericht hat dem Begehren durch Errichtung der beantragten Einigungsstelle entsprochen und den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Dr. D zum Vorsitzenden bestellt sowie die Zahl der Beisitzer auf jeweils 3 festgesetzt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_9

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Arbeitgeberin fehle nicht das Rechtschutzbedürfnis. § 98 ArbGG enthielte außer einem Hinweis auf die §§ 76 Abs. 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes keinerlei Voraussetzungen im Hinblick auf eine vorgeschalteten Verhandlungsphase der Betriebsparteien. § 76 Abs. 1 BetrVG sei ausdrücklich nicht in Bezug genommen. Auch sei dort nur geregelt, dass zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden sei. Die Vorschrift konkretisiere das für den Antrag auf Bestellung der Einigungsstelle erforderliche Rechtschutzbedürfnis und knüpfe an die die in § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG statuierte Verhandlungsobliegenheit der Betriebspartner an. Die Anforderungen an den "ernsthaften Verhandlungsversuch" dürften nicht überspannt werden. Habe eine Seite die Kernelemente ihrer künftigen Verhandlungsposition der anderen Seite dargestellt, könne sie vom Scheitern des innerbetrieblichen Einigungsversuches ausgehen, wenn die andere Seite keine Verhandlungsbereitschaft zeige, oder die andere Seite Anlass für die Annahme böte, dass die Verhandlung nicht, zumindest nicht in absehbarer Zeit zum Erfolg führten. Seit Vorlage eines Entwurfes einer Gesamtbetriebsvereinbarung am 26.02.2008 sei mehr als ein halbes Jahr bis zu einer Einreichung des Antrages auf Einsetzung einer Einigungsstelle vergangen und habe der Gesamtbetriebsrat innerhalb dieses Zeitraumes bis auf die Mitteilung, es fänden im Zeitraum vom 27. bis zum 29.08.2008 Ausschusssitzungen und im Zeitraum vom 02. bis zum 05.09.2009 Gesamtbetriebsratssitzungen statt, die sich mit dem Thema beschäftigen würden, nichts vorgetragen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_10

Im Übrigen sei die Einigungsstelle auch nicht offensichtlich unzuständig. Sie sei aufgrund des Mitbestimmungstatbestandes gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einzurichten. Ferner scheitere die Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht an § 50 Abs. 1 BetrVG und sei auch nicht aufgrund der vorgelegten Gesamtbetriebsvereinbarungen ausgeschlossen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe unter II (Bl. 4 - 13 = Bl. 61 d. A.) Bezug genommen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_11

Gegen den am 24.09.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07.10.2008 eingelegte Beschwerde des Gesamtbetriebsrats mit gleichzeitiger Begründung.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_12

Er führt zweitinstanzlich insbesondere aus, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Die Anträge könnten auch aus anderen Gründen zurückgewiesen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 98 ArbGG seien nicht erfüllt. Zwischen den Betriebsparteien sei mit keinem Wort vorgerichtlich über die Person eines Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer gesprochen worden. Im Übrigen hätten innerbetriebliche Gespräche in der Zeit vom 02. bis 05.09.2008 stattgefunden, währen die Antragsschrift bereits vom 29.08.2008 datiere.

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Der Gesamtbetriebsrat beantragt zweitinstanzlich,

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den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.09.2008 zum AZ: 10 BV 40/08 abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

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Die Arbeitgeberin hat

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Zurückweisung der Beschwerde beantragt

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_13

und erwidert, die Auffassung der Arbeitgeberin seien unzutreffend, die Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit bezöge sich auch auf die Frage, ob vorgerichtlich über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer gesprochen worden sei. Gemäß § 98 ArbGG gelten unverändert die Voraussetzungen, die vor der Einfügung des § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestanden hätten. Der Antrag zur Bildung der Einigungsstelle sei wegen fehlender Zuständigkeit nur dann unbegründet, wenn sie für den beantragten Verfahrensgegenstand offensichtlich unzuständig sei.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_14

Im Übrigen hätte der Gesamtbetriebsrat spätestens im Bestellungsverfahren die Möglichkeit gehabt, sich zur Frage der Besetzung der Einigungsstelle zu äußern.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Gesamtbetriebsrats vom 07.10.2008 (Bl. 86 - 90 d. A.), sowie auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 17.10.2008 (Bl. 96 - 97 d. A.) Bezug genommen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

II.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_16

1. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates ist zulässig und fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts erhoben worden (§ 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_17

2. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.09.2008 - 10 BV 40/08 - zutreffend entschieden, dass auf Antrag der Arbeitgeberin eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Nutzung eines Zeitwirtschaftssystems" mit jeweils drei Beisitzern und dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Dr. D einzurichten ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_18

Der Vorsitzende nimmt zunächst Bezug auf die umfassenden Feststellungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss (Seite 5 - 13 = Bl. 63 - 70 d. A.) und sieht unter Übernahme der Gründe und zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab.

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3. Lediglich wegen der Angriffe der Beschwerde besteht Veranlassung zu folgenden Ergänzungen:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_19

Soweit diese der Auffassung ist, eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle resultiere daraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 98 Abs. 1 ArbGG, wonach in den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des BetrVG der Vorsitzende alleine entscheide, nicht vollständig vorlägen, vermag dem der Vorsitzende für das verfolgte Bestellungsbegehren gemäß § 98 ArbGG aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zu folgen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_20

§ 98 Abs. 1 Satz 1 - ArbGG -" in den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des BetrVG entscheidet der Vorsitzende allein -"steht im engen Zusammenhang mit Satz 2 - "wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist". Ursprünglich war Voraussetzung für das Verfahren nach § 76 Abs. 2 BetrVG lediglich, dass sich die Betriebspartner über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle und/oder über die Zahl der Beisitzer nicht geeinigt haben. Seit dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 bestanden unterschiedliche Auffassungen darüber, ob in dem Verfahren nach § 98 ArbGG auch zu prüfen ist, ob die zu errichtende Einigungsstelle überhaupt zur Beilegung der jeweiligen Meinungsverschiedenheit der Betriebspartner zuständig sei. Diese Streitfrage ist durch die Arbeitsgerichtsnovelle vom 21.05.1979 dadurch entschieden worden, dass § 98 ArbGG um den heutigen Satz 1 ergänzt worden ist.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_21

Ein Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden oder Bestimmung der Zahl der Beisitzer darf danach nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist (vgl. Germelmann/Matthes, Arbeitsgerichtsgesetz, Aufl. 2008, § 98 Rz. 6).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_22

§ 98 ArbGG in der Fassung durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl I 2001, 3443) will vor allem eine beschleunigte Bildung der Einigungsstelle ermöglichen (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum ArbGG, 2. Aufl., m. w. N. auf BAG, Beschluss vom 24.11.1981 - 1 ABR 42/79 - = DB 1982, 1413; LAG Hamburg, Beschluss vom 02.11.1988 - 4 TaBV 6/88 und Walker, der einstweilige Rechtschutz Rz 778).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_23

Das Gericht soll nicht in eine umfassende und zeitraubende Zuständigkeitsprüfung verstrickt werden. Aus diesem Grunde genügt es, wenn sich der Antragsteller vergeblich um Verhandlungen bemüht hat und der andere Betriebspartner dazu nicht bereit ist. Andernfalls könnte der verhandlungsunwillige Teil das Einigungsstelleverfahren dauerhaft blockieren (vgl. Düwell/Lipke, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 98 Rz. 10).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_24

Daraus folgt, dass im Vordergrund des Bestellungsverfahrens materiellrechtlich die Frage der - vorliegend nicht streitigen - Zuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle steht. Insoweit wird zu Recht gefordert, dass im Tenor der gerichtliche Beschluss ausgesprochen wird, für welchen Regelungsgegenstand die Einigungsstelle gebildet wird (Germelmann/Matthes, a. a. O., § 98 Rz. 27).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_25

Hiervon zu unterscheiden ist das für das Bestellungsverfahren nötige Rechtschutzinteresse, das nicht mit der Begründung verneint werden kann, es bestünde kein Streit über die Person des Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_26

Die Errichtung einer Einigungsstelle ist grundsätzlich mit der Bestellung eines Vorsitzenden und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern verbunden. Hierüber hat das Gericht zu befinden, um eine Funktionsfähigkeit dieser betriebsverfassungsrechtlichen Institution sicherzustellen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_27

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Antragserwiderungsschrift vom 10.09.2008 und dem dort gestellten Antrag, den Richter am Arbeitsgericht Hamburg Peter S zu bestellen sowie die Anzahl der Beisitzer auf je fünf festzusetzen, zwangsläufig, dass zumindest während des Bestellungsverfahrens eine andere Auffassung über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer vorlag; denn die Antragsschrift sah sowohl andere Personen als Vorsitzende und eine geringere Zahl von Beisitzern vor (Bl. 2 d. A.).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_28

Aus vorgenannten Gründen kommt es - wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat - auf vorgeschaltete Verhandlungsphasen über die Besetzung der Einigungsstelle nicht an. In zwingenden Mitbestimmungsverfahren - wie vorliegend - genügt es, dass für den die Einigungsstelle Anrufenden ein Nichtverhandelnwollen erkennbar ist. Hierfür spricht im vorliegenden Verfahren auch der Zeitablauf, denn die antragstellende Arbeitgeberin hat am 26.02.2008 dem Gesamtbetriebsrat bereits den Entwurf für eine Gesamtbetriebsvereinbarung übermittelt und erst Monate später - am 01.09.2008 - das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-11-07/6-tabv-35-08#rd_29

Dreh- und Angelpunkt einer zurückweisenden Entscheidung ist allein die offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Aspekt in Frage kommt und sich die beizulegenden Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und (Gesamt-) Betriebsrat erkennbar nicht unter einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 11.02.2008 - 10 TaBV 111/07 - m. w. N. auf weitere Rechtsprechung). Hiervon kann nach der gegebenen Sachlage und den in Bezug genommenen Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht ausgegangen werden.

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Eine Kostenentscheidung ist nach § 2 Abs. 2 GKG nicht zu treffen, da das Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist.

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Gegen diese Entscheidung ist nach § 98 Abs. 2 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben.