Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2007

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12.11.2007 – 10 Ta 235/07

ECLI:DE:LAGRLP:2007:1112.10TA235.07.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2007 - 10 Ca 137/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-11-12/10-ta-235-07#rd_1

Das Arbeitsgericht Koblenz hatte dem Kläger mit Beschluss vom 05.07.2006 für eine Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 5,05 Gerichts- und € 1.610,66 Rechtsanwaltskosten an.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-11-12/10-ta-235-07#rd_2

Im Januar 2007 überprüfte das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die Vermögensverhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben. Der Kläger legte deshalb am 24.01.2007 eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst verschiedener Belege vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-11-12/10-ta-235-07#rd_3

Danach verfügte der Kläger über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.591,20 (Arbeitslosengeld I). Hiervon hat der Rechtspfleger neben dem Freibetrag von damals € 380,00, die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von € 417,90 sowie Tilgungsraten von € 184,61 für einen Ratenkredit abgesetzt. Der Kläger ist mit fünf Schreiben vom 29.01.2007, 01.03.2007 26.03.2007, 08.05.2007 und 30.05.2007 vergeblich aufgefordert worden, Belege über die monatlichen Versicherungsbeiträge und die monatlichen Unterhaltszahlungen an seine Tochter vorzulegen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-11-12/10-ta-235-07#rd_4

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin mit Beschluss vom 21.06.2007 die im ursprünglichen Beschluss getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.07.2007 monatliche Raten in Höhe von € 250,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-11-12/10-ta-235-07#rd_5

Der Kläger hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 25.06.2007 zugestellt worden ist, mit am 05.07.2007 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-11-12/10-ta-235-07#rd_6

Er trägt vor, er sei inzwischen umgezogen und habe Hartz IV-Leistungen beantragt, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ausgelaufen sei. Belege über die Kosten der neuen Wohnung und den ALG II-Bescheid werde er unverzüglich nachreichen. Mit den Kindesunterhaltzahlungen in Höhe von € 257,00 monatlich sei er wegen der Umzugskosten in Rückstand geraten. Am 09.07.2007 teilte er korrigierend mit, er sei mittlerweile teilzeitbeschäftigt und werde Anfang August 2007 die erste Lohnabrechnung nachreichen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-11-12/10-ta-235-07#rd_7

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 11.10.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Es hatte den Kläger zuvor, mit Schreiben vom 30.08.2007 und 20.09.2007 vergeblich an die Vorlage der angekündigten Belege erinnert.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-11-12/10-ta-235-07#rd_8

Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 17.10.2007 nochmals Gelegenheit gegeben, den angekündigten Hartz IV-Bescheid, die Gehaltsabrechnungen seit Juli 2007, den Mietvertrag der neuen Wohnung und Belege über die tatsächliche Zahlung von Kindesunterhalt vorzulegen. Hierauf reagierte der Kläger nicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vom Kläger zum Prozesskostenhilfebeiheft eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-11-12/10-ta-235-07#rd_9

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-11-12/10-ta-235-07#rd_10

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Klägers verbessert haben, so dass es ihm nunmehr zuzumuten ist, sich an den Kosten des von ihm im Jahr 2006 geführten Prozesses zu beteiligen. Insofern war eine Ratenzahlung, wie geschehen, anzuordnen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-11-12/10-ta-235-07#rd_11

Ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nach Auslaufen der ALG I-Zahlungen - wie von ihm behauptet - geändert haben, lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat trotz wiederholter Aufforderungen die von ihm selbst angekündigten Belege über eine Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. weitere finanzielle Belastungen, die der Rechtspfleger mangels Nachweis zu Recht nicht berücksichtigt hat, ohne ersichtlichen Grund nicht vorgelegt. Ihm wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals Gelegenheit gegeben, die von ihm selbst angekündigten Belege nachzureichen. Auch auf das Schreiben Beschwerdegerichts vom 17.10.2007 reagierte der Kläger nicht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-11-12/10-ta-235-07#rd_12

Da entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt wurden, ist das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger in der Lage ist, monatliche Raten von € 250,00 an die Landeskasse zu zahlen.

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Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-11-12/10-ta-235-07#rd_13

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.