Rechtsprechung / LAG Köln / 2011

LAG Köln Urteil vom 21.04.2011 – 7 Sa 1425/10

ECLI:DE:LAGK:2011:0421.7SA1425.10.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2010 in Sachen

5 Ca 4621/10 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.195,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_2

Die Parteien streiten um einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für 10 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2009.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_3

Der am 1952 geborene Kläger war seit dem 08.05.1996 bis zum 31.03.2010 als Hauswart bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn betrug 2.590,49 € brutto. § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien lautet wie folgt: "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gilt der 08.05.1996" (Bl 8 d. A.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_4

Auf Grund der in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien enthaltenen Verweisungsklausel waren zuletzt die Regeln des TVöD auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Dies führte unter anderem zur Anwendbarkeit des § 26 TVöD über den Erholungsurlaub. § 26 TVöD lautet auszugsweise wie folgt:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_7

[Abs. 1] Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_9

nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_11

Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_12

[Abs. 2] Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_13

a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_15

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2010 durch ordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung beruht auf einem Vergleich, den die Parteien am 29.10.2009 in dem Verfahren Arbeitsgericht Köln 4 Ca 8834/09 geschlossen haben. Ziffer 3 dieses Vergleichs lautet:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_16

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ordnungsgemäß abgewickelt wird."

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_17

Auf den vollständigen Vergleichstext (Anlage K 2, Bl. 13 f. d. A.) wird Bezug genommen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_18

Bereits mit Anwaltsschreiben vom 12.04.2010 hatte der Kläger die Abgeltung seines gesamten gesetzlichen und tariflichen Urlaubs geltend gemacht. Mit ihrer Schlussabrechnung gewährte die Beklagte dem Kläger Urlaubsabgeltung für 20 Urlaubstage des Urlaubsjahres 2009 und für weitere acht Urlaubstage des Urlaubsjahres 2010.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_19

Mit der vorliegenden, am 07.06.2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Abgeltung weiterer zehn Urlaubstage für das Urlaubsjahr 2009 zu einem – rechnerisch unstreitigen – Gegenwert von 1.195,65 € brutto.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_20

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass für das Urlaubsjahr 2009 nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub, sondern auch der tarifliche Mehrurlaubsanspruch abzugelten sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 a) TVöD selbst.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_21

Der Kläger hat beantragt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_22

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.195,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 zu zahlen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_23

Die Beklagte hat beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_24

die Klage abzuweisen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_25

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, aus der neueren Urlaubsrechtsprechung des EUGH folge nur ein Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs. Dies gelte insbesondere deshalb, weil § 26 Abs. 1 TVöD eine klar vom Bundesurlaubsgesetz losgelöste eigenständige Regelung zum Urlaubsanspruch getroffen habe. § 26 Abs. 2 TVöD verweise überdies nur "im Übrigen" auf das Bundesurlaubsgesetz und enthalte unter a) eine vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelung für den Übertragungszeitraum.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_26

Die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat mit Urteil vom 01.10.2010 die Klage abgewiesen. Wegen der Gründe, die die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_27

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 04.11.2010 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 19.11.2010 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig auch begründet.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_28

Der Kläger hält an seiner Rechtsauffassung fest und vertritt weiterhin die Ansicht, aus § 26 TVöD folge keineswegs, dass die neueste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht und des EUGH zur Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit auf den in § 26 Abs. 1 TVöD begründeten übergesetzlichen Tarifurlaub keine Anwendung finde. Für diese Auffassung beruft sich der Kläger unter anderem auf die Entscheidungen des LAG München vom 29.07.2010, 3 Sa 280/10, des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 11.02.2010 in Sachen 4 Ca 212/09 und des Arbeitsgerichts Herne vom 12.05.2010 in Sachen 1 Ca 2572/09.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_29

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_30

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln, 5 Ca 4621/10, vom 01.10.2010 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.195,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 zu zahlen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_31

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_32

die Berufung zurückzuweisen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_33

Die Beklagte hält die die Klage abweisende erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln für richtig. Sie meint, der Kläger habe den tariflichen Mehrurlaub für das Jahr 2009 nicht bis zum 31.05.2010 nehmen können; denn er sei bekanntlich durchgehend bis zum 31.03.2010 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, und mit dem 31.03.2010 habe das Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden. Wie das LAG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 19.08.2010 in Sachen 10 Sa 244/10 zutreffend ausgeführt habe, enthalte § 26 TVöD eine von den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes so weit losgelöste, eigenständige Urlaubsregelung, dass die Grundsätze der Urlaubsrechtsprechung des EUGH auf den vom TVöD gewährten übergesetzlichen Mehrurlaub nicht anwendbar seien.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_34

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_35

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2010 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_36

II. Die Berufung des Klägers musste auch Erfolg haben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rechtsanspruch auf Abgeltung weiterer zehn Urlaubstage für das Urlaubsjahr 2009. Dies führt zu einem rechnerisch unstreitigen zusätzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch in der eingeklagten Höhe von 1.195,65 € brutto.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_37

1. Der Anspruch des Klägers auf Abgeltung von zehn weiteren Urlaubstagen für das Urlaubsjahr 2009 folgt bereits aus § 26 Abs. 1, Abs. 2 a) TVöD i. V. m. § 7 Abs. 4 BurlG selbst, ohne dass es auf die Rechtsprechungsänderungen in Folge der Entscheidung des EUGH vom 20.01.2009 in Sachen S -H überhaupt ankäme.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_38

a. Unstreitig war auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft arbeitsvertraglicher Verweisung § 26 TVöD anwendbar.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_39

b. Der im Jahre 1952 geborene Kläger hatte lange vor Beginn des Urlaubsjahres 2009 sein 40. Lebensjahr vollendet und konnte somit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD für 2009 30 Arbeitstage Urlaub beanspruchen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_40

c. Aus in der Person des Klägers liegenden Gründen, nämlich wegen seiner während des gesamten Jahres 2009 bestehenden Arbeitsunfähigkeit, war der Erholungsurlaub 2009 auf das Kalenderjahr 2010 zu übertragen, § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG. Hierauf baut die Regelung in § 26 Abs. 2 TVöD auf ("im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) im Falle der Übertragung . . . "

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_41

d. Entgegen § 26 Abs. 2 a) Satz 1 TVöD konnte der Kläger seinen Erholungsurlaub jedoch auch in den ersten drei Monaten des Jahres 2010 nicht antreten; denn er war auch im gesamten ersten Quartal 2010 weiterhin arbeitsunfähig. Gerade für einen solchen Fall, wie er hier gegeben ist, bestimmt § 26 Abs. 2 a) Satz 2 TVöD: "Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit . . . nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten."

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_42

e. Im fortbestehenden Arbeitsverhältnis hätte der Kläger seinen Erholungsurlaub 2009 somit auch noch in den Monaten April und/oder Mai 2010 antreten können. Im fortbestehenden Arbeitsverhältnis wäre der Erholungsurlaub des Klägers für 2009 per Stand 31. März 2010 somit gemäß

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_43

§ 26 Abs. 2 a) TVöD gerade noch nicht verfallen gewesen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_44

f. Zum 31. März 2010 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien aber bekanntlich beendet. Gemäß § 7 Abs. 4 BurlG kann jeder Arbeitnehmer jedoch die Abgeltung derjenigen Urlaubsansprüche in Geld verlangen, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestanden haben und nicht verfallen waren. Eine hiervon abweichende Abgeltungsvorschrift enthält der TVöD – unstreitig – nicht.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_45

g. Demnach folgt der Anspruch des Klägers auf Abgeltung weiterer zehn Urlaubstage für das Urlaubsjahr 2009 bereits aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 26 TVöD selbst.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_46

2. Dabei kommt es auch nicht etwa darauf an, ob der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Monaten April und Mai 2010 weiter ununterbrochen arbeitsunfähig krank gewesen sein sollte.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_47

a. Zum einen hat die Beklagte zur Frage einer fortdauernden ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers in den Monaten April und Mai 2010 nichts Näheres vorgetragen, so dass ein solcher Tatbestand der Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt werden könnte.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_48

b. Es bedurfte aber auch keines Hinweises an die Beklagte, einen entsprechenden substantiierten Sachvortrag nachzuholen; denn die Frage ist nach heutiger Rechtslage nicht mehr entscheidungserheblich.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_49

aa. Nach der früher vom Bundesarbeitsgericht vertretenen sogenannten Surrogationstheorie hing der Bestand eines Urlaubsabgeltungsanspruchs eines im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers unter anderem auch davon ab, ob der Arbeitnehmer in der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des für das fragliche Urlaubsjahr maßgeblichen Übertragungszeitraums weiterhin arbeitsunfähig geblieben war (BAG AP § 7 BUrlG Nr.18; BAG AP § 7 BUrlG Abgeltung Nr.70 und Nr.74; ErfKomm-Dörner/Gallner, 11.Aufl., § 7 BurlG Rn.57). Wenn dies der Fall war, musste nach der Logik der Surrogationstheorie ein Urlaubsabgeltungsanspruch ausscheiden, da der Arbeitnehmer auch im fortbestehenden Arbeitsverhältnis seinen entsprechenden Urlaubsanspruch nicht mehr hätte verwirklichen können.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_50

bb. Im Anschluss an die Entscheidung des EUGH vom 20.01.2009 in Sachen S -H hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07 (NZA 2009, 538 ff.) seine Surrogationstheorie jedoch ausdrücklich aufgegeben. Bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch handelt es sich somit jetzt nur noch um einen reinen Geldanspruch, der im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und von der weiteren Entwicklung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr abhängt (BAG vom 04.05.2010, 9 AZR 183/09).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_51

3. Folgt der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für zehn weitere Urlaubstage des Urlaubsjahres 2009 somit schon aus dem Arbeitsvertrag des Klägers in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und Abs. 2 a) TVöD selbst, so kommt es auf die Diskussion der Parteien, ob § 26 TVöD eine eigenständige Regelung des Verfalls des übergesetzlichen Tarifurlaubs enthält, auf die die Grundsätze der EUGH-Rechtsprechung in Sachen S -H keine Anwendung finden, nicht mehr entscheidungserheblich an. Gleichwohl stellt das Berufungsgericht klar, das es auch in dieser Frage der Rechtsauffassung der Beklagten und der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Köln, nicht zu folgen vermag.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_52

a. Zu Recht hat das Bundesarbeitsgericht in seiner neuesten Rechtsprechung mehrfach entschieden, es sei davon auszugehen sei, dass Arbeitsverträge oder Tarifverträge, die dem Arbeitnehmer einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gehenden Urlaubsanspruch gewähren, Verfall und Abgeltung auch des übergesetzlichen Urlaubsbestandteils im Zweifel denselben Regelungen unterworfen wissen wollen, die das Bundesurlaubsgesetz für den gesetzlichen Urlaubsanspruch aufstellt. "Regel ist der Gleichlauf der Ansprüche, Ausnahme ist ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal" (BAG vom 04.05.2010, 9 AZR 183/09). Für einen Regelungswillen der Parteien eines Einzelarbeits- oder Tarifvertrages mit dem Inhalt, hinsichtlich der Frage des Urlaubsverfalls zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsansprüchen zu unterscheiden, müssten im Rahmen der Auslegung deutliche Anhaltspunkte bestehen (BAG a.a.O.).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_53

b. Derartige "deutliche" Anhaltspunkte" sind für das Berufungsgericht in

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_54

§ 26 TVöD nicht hinreichend erkennbar.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_55

aa. Die in § 26 Abs. 1 TVöD enthaltene Regelung, deren Kern darin besteht, die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer über den gesetzlichen Mindestanspruch hinaus altersabhängig zu erweitern, begründet erst nur den Tatbestand eines in diesem Falle tariflichen Mehrurlaubs, kann somit denknotwendig für sich selbst betrachtet noch keinen Anhaltspunkt für ein von den gesetzlichen Normen abweichendes Urlaubsregime darstellen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_56

bb. Entscheidend dürfte aber ohnehin nicht undifferenziert darauf abzustellen sein, wie viele und wie gewichtige Besonderheiten der jeweilige Arbeits- oder Tarifvertrag im Hinblick auf die Urlaubsansprüche allgemein regelt, sondern es kommt entscheidend darauf an, ob Arbeits- bzw. Tarifvertrag eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG bewusst abweichende Regelung gerade zu den Fragen des Verfalls und der Abgeltung der Urlaubsansprüche enthält.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_57

cc. Dafür reicht es nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus, wenn in § 26 Abs. 2 a) eine Abweichung zu § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG normiert wird, die lediglich darin besteht, dass zu Gunsten der Arbeitnehmer der Übertragungszeitraum verlängert wird. Auch der Umstand, dass es nach § 26 Abs. 2 a) TVöD lediglich auf den Antritt des Urlaubs ankommt, stellt der Sache nach ebenfalls nichts anderes als eine Verlängerung des Übertragungszeitraums dar.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_58

dd. Der Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ablauf des Übertragungszeitraums ergibt sich aber – anders als in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BAG vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07, zu Grunde lag –gerade nicht aus dem Tarifvertrag selbst, sondern nur aus der im Einleitungssatz des § 26 Abs. 2 TVöD enthaltenen Generalverweisung auf das Bundesurlaubsgesetz.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_59

ee. Schließlich enthält § 26 TVöD auch für die Urlaubsabgeltung keinerlei eigenständige Regelung.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_60

4. Bei alledem konnte das Ergebnis der arbeitsgerichtlichen Entscheidung keinen Bestand haben.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_61

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_62

Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 ArbGG war nach Auffassung der Kammer die Revision zuzulassen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_63

RECHTSMITTELBELEHRUNG

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_64

Gegen dieses Urteil kann von

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_67

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_68

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_74

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_75

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_77

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_78

Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_79

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-21/7-sa-1425-10#rd_80

Dr. Czinczoll Tesch Schneider