Rechtsprechung / LAG Köln / 2010

LAG Köln Beschluss vom 07.04.2010 – 6 Ta 96/10

ECLI:DE:LAGK:2010:0407.6TA96.10.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Klägervertreterin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2010 – 1 Ca 7182/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-04-07/6-ta-96-10#rd_2

I. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-04-07/6-ta-96-10#rd_3

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Teilzeitverlangen der Klägerin zutreffend analog § 42 Abs. 3 S. 1 GKG auf den Betrag des Vierteljahresverdienstes von 16.164,15 € (3 x 5.388,05 €) festgesetzt. Bei einem Streit über das Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers sind nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Köln 05.04.2005 – 3 Ta 61/05 -; zuletzt LAG Köln 25.11.2009 – 8 Ta 364/09 -; ebenso LAG Nürnberg 08.12.2008 – 4 Ta 148/08 – juris), von der abzuweichen kein Anlass besteht, wegen der Vergleichbarkeit mit einer sog. Änderungsschutzklage die Regeln über die Bemessung des Streitwerts bei einer Änderungskündigung heranzuziehen. Denn ebenso wie es bei der Änderungsschutzklage um den Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses geht, will der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit in den Inhalt des Arbeitsverhältnisses eingreifen. Für die Streitwertfestsetzung ist die Klage des Arbeitnehmers auf Herabsetzung der Arbeitszeit daher lediglich das Gegenteil einer Klage, mit der er sich gegen eine Herabsetzung seiner Arbeitszeit durch eine Änderungskündigung des Arbeitgebers wehrt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-04-07/6-ta-96-10#rd_4

Änderungsschutzklagen sind als Streitigkeiten um wiederkehrende Leistungen gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG regelmäßig mit dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung zu bemessen. Gleichzeitig ist dabei allerdings zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die in § 42 Abs. 3 GKG geregelte Streitwertobergrenze für Bestandsschutzstreitigkeiten zu beachten. Denn es wäre nicht zu rechtfertigen, dass der Streitwert einer bloßen Änderungsschutzklage den Wert einer Bestandsschutzklage, für die die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 3 GKG gilt, übersteigen könnte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-04-07/6-ta-96-10#rd_5

Die von der Klägervertreterin herangezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 04.01.2008 – 3 Ta 259/07 – rechtfertigt keine andere Betrachtung. Sie trägt jedenfalls nicht die von der Beschwerde erstrebte Festsetzung auf den dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Differenz auf insgesamt 83.622,60 € nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG. Vielmehr geht das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus, deren Wert nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen sei. Dabei sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lasse und konkret eine Festsetzung auf den dreifachen Monatsbezug vornehme (LAG Baden-Württemberg 24.06.2009 – 5 Ta 10/09 – juris). Im Ergebnis wirkt sich der andere Begründungsansatz also nicht aus.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-04-07/6-ta-96-10#rd_6

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Abweichend von § 68 Abs. 3 GKG ist die erfolglose Beschwerde gebührenpflichtig. § 33 Abs. 9 S. 2 RVG schließt lediglich eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren aus (vgl. HWK/Kalb, § 12 ArbGG Rz. 31 m. w. N.).

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III. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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Dr. Kalb