Rechtsprechung / LAG Köln / 2009

LAG Köln Beschluss vom 04.03.2009 – 9 TaBV 80/08

ECLI:DE:LAGK:2009:0304.9TABV80.08.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.07.2008 – 3 BV 16/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_2

I. Die Beteiligten streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Arbeitnehmerin M S .

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_3

Die Antragstellerin (im Weiteren: Arbeitgeberin) ist die T AG. Mit ihrem Betrieb V betreibt sie Personalüberhang- und Vermittlungsmanagement. In diesem Betrieb wird Frau S als Arbeitnehmerin beschäftigt. Der Antragsgegner ist der im Betrieb V gebildete Betriebsrat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_4

Frau S ist seit dem 19. September 1988 bei der Arbeitgeberin beschäftigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_5

Sie war vom zweiten Halbjahr 1999 bis zum 31. August 2005 beurlaubt mit einer Rückkehrgarantie zunächst für eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Arbeitgeberin, der K D GmbH, und später für die Regionalgesellschaft K B GmbH & Co. KG (K B ). Während dieser Zeit ruhte das zwischen Frau S und der Arbeitgeberin bestehende Arbeitsverhältnis.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_6

Die K B wurde von der Arbeitgeberin im Jahr 2002 durch Verkauf der Gesellschafteranteile aus dem Konzern ausgegliedert. Mit der Beurlaubung von Frau S und anderen Arbeitnehmern wurde bezweckt, die Tochtergesellschaften im Bereich Kabel mit ausreichend qualifiziertem Personal auszustatten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_7

Zum 1. Juli 2001 führte die Arbeitgeberin das "Neue Bezahlungs- und Bewertungssystem" (NBBS) ein.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_8

Dazu wurde ein Entgeltrahmentarifvertrag, der ERTV, abgeschlossen, der zum 1. Juli 2001 in Kraft trat.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_9

In dem Entgeltrahmentarifvertrag ist unter § 11 bestimmt:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_10

(1) Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner Beschäftigungszeit innerhalb derselben Entgeltgruppe einer Gruppenstufe zugeordnet (Gruppenstufenzugehörigkeit).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_11

(2) Es erhalten Arbeitnehmer mit einer Gruppenstufenzugehörigkeit

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_12

bis zu 1 Jahr das Monatsentgelt der Stufe 1,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_13

von mehr als 1 Jahr das Monatsentgelt der Stufe 2,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_14

von mehr als 2 Jahren das Monatsentgelt der Stufe 3,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_15

von mehr als 3 Jahren das Monatsentgelt der Stufe 4.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_16

(3) Als Dauer der Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 gelten die Zeiten einer Beschäftigung in der Eingruppierungsentgeltgruppe seit dem Zeitpunkt der Eingruppierung sowie einer während dieser Zeit erfolgten vorübergehenden Beschäftigung in einer anderen Entgeltgruppe ….

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_17

(4) Als Dauer der Beschäftigung in der jeweiligen Entgeltgruppe gelten auch solche Beschäftigungszeiten, die unmittelbar vor der Einstellung nachweislich in einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem inländischen Konzernunternehmen der D T AG vergangen waren.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_18

Protokollnotiz zu Absatz 4: Inländische Konzernunternehmen i. S. des Absatzes 2 sind Unternehmen, an denen die D T AG eine Mehrheitsbeteiligung hält und die eine vergleichbare tarifvertragliche Eingruppierungsregelung haben. Liegt zwischen der Beendigung der gleichwertigen Tätigkeit beim inländischen Konzernunternehmen und der Einstellung bei der DTAG eine Unterbrechung von nicht mehr als 4 Wochen, so gilt dies als "unmittelbar vor der Einstellung" erbrachte Beschäftigungszeit.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_19

(5) Als Dauer der Beschäftigung in der jeweiligen Entgeltgruppe können auch solche Beschäftigungszeiten anerkannt werden, die unmittelbar vor der Einstellung bei einem anderen Tochterunternehmen der D T AG oder anderen Unternehmen nachweislich in einer gleichwertigen Tätigkeit vergangen waren.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_21

Ebenfalls trat zum 1. Juli 2001 der Tarifvertrag über Sonderregelungen (TV SR) in Kraft, der für Arbeitnehmer der Arbeitgeberin gilt, die am 30. Juni 2001 schon und am 1. Juli 2001 noch in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehen. Darin ist u. a. bestimmt:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_22

§ 11 Erstmalige Zuordnung zu Gruppenstufen

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_23

(1) Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des § 1 fallen, werden zum 1.7.2001 der Gruppenstufe zugeordnet, in der das Monatsentgelt am nächsten unter dem Monatsbezugsgehalt nach § 10 liegt, jedoch mindestens in Gruppenstufe 1.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_24

(2) Die Zuordnung zur Gruppenstufe erfolgt auf der Basis der Vollbeschäftigung. Die für diese Gruppenstufe geforderte zeitliche Mindestzugehörigkeit gilt als erfüllt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_26

(5) Die Zeit der Gruppenstufenzugehörigkeit beginnt frühestens ab dem 1. Juli 2001.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_27

Zu § 11 ERTV hat die Arbeitgeberin in Abstimmung mit der tarifabschließenden Gewerkschaft ver.di ein Tarif-Info Nr. 6 zur Unterrichtung der Mitarbeiter herausgegeben, in dem es heißt:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_28

"… Beschäftigte, die zu Töchtern beurlaubt sind, fallen unter den Geltungsbereich des TV SR. Sie werden erst dann im NBBS eingruppiert, wenn die Beurlaubung endet. Für die betroffenen beurlaubten Arbeitnehmer wurde ein Monatsbezugsgehalt gebildet. Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses bei der D T AG erfolgt die Zuordnung zu der Gruppenstufe, in der das Monatsentgelt am nächsten unter dem Monatsbezugsgehalt liegt, jedoch mindestens in Gruppenstufe 1. Eine Berücksichtigung von vor dem 1. Juli 2001 liegenden Zeiten bei der Gruppenstufenzuordnung ist ausgeschlossen. Die Berücksichtigung von Zeiten ab dem 1. Juli 2001 richtet sich nach § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV…"

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_29

Zum TV SR hat die Arbeitgeberin ebenfalls in Abstimmung mit der Gewerkschaft ver.di ein Tarif-Info Nr. 1 herausgegeben, in dem es u. a. heißt:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_30

"… Verfahrensablauf der Implementierung (§ 9)

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_31

Für Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2001 schon und am 1. Juli 2001 noch ohne Fortzahlung der Vergütung bzw. des Lohnes beurlaubt sind, wird ein Monatsbezugsgehalt (s. § 10 TV SR) gebildet. Eine Eingruppierung erfolgt erst nach Rückkehr aus der Beurlaubung auf Grund der dann auszuübenden Gesamttätigkeit…

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_32

Erstmalige Zuordnung zu Gruppenstufen (§ 11)

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_33

Die erstmalige Einstufung in eine Gruppenstufe (Ersteinstufung) erfolgt nicht nach der Beschäftigungszeit (siehe § 11 ERTV), sondern nach dem Monatsbezugsgehalt. Die Arbeitnehmer werden zum 1. Juli 2001 hierbei der Gruppenstufe zugeordnet, bei der das Monatsentgelt gemäß § 7 ERTV am nächsten unter dem Monatsbezugsgehalt (siehe § 10 TV SR) liegt, mindestens jedoch der Gruppenstufe 1 der für ihn maßgeblichen Entgeltgruppe (Ersteinstufung). Bei einer Zuordnung zur Gruppenstufe 1, 2 oder 3 wird eine ggf. verbleibende Differenz zum Monatsbezugsgehalt (siehe Erläuterungen zum TV SR, Abschnitt III) als Stufenzulage bis zum Aufrücken in die nächste Gruppenstufe gezahlt (§ 11 Abs. 3 TV SR). Die Stufenzulage ist Bestandteil des Monatsentgelts."

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_34

Am 8. August 2002 schloss die Arbeitgeberin mit der K D GmbH und den noch im Konzern verbliebenen Regionalgesellschaften, zu denen die zuvor ausgegliederten K B , i N und i H GmbH nicht mehr gehörten, eine schuldrechtliche Vereinbarung, mit der die Arbeitgeberin den am 1. Oktober 2002 beurlaubten Arbeitnehmern befristete Rückkehrrechte zur Arbeitgeberin einräumte. Darin ist auch bestimmt, dass im Falle der Rückkehr die Arbeitnehmer hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt werden, als wären sie ohne Unterbrechung bei der Arbeitgeberin weiter beschäftigt worden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_35

Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung, Frau S sei in die Gruppenstufe 1 der Entgeltgruppe T 5 einzustufen. Demgegenüber vertritt der Betriebsrat die Ansicht, die Arbeitnehmerin sei in die Gruppenstufe 4 der Entgeltgruppe T 5 einzustufen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_36

Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Beschluss vom 31. Juli 2008 den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die Gruppenstufe 1 der Entgeltgruppe T 5 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die bei der K D GmbH und der K B ab dem 1. Juli 2001 zurückgelegten Beschäftigungszeiten seien bei der Zuordnung der Gruppenstufe anzurechnen, so dass Frau S in die Gruppenstufe 4 hätte eingestuft werden müssen. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 5 ERTV.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_37

Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 20. August 2008 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 17. September 2008 Beschwerde eingelegt und diese – nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 20. November 2008 – am 13. November 2008 begründet.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_38

Sie trägt vor, in § 11 ERTV sei nur die Eingruppierung geregelt für die Arbeitnehmer, die am 1. Juli 2001 in den Betrieben der Arbeitgeberin tatsächlich beschäftigt worden seien. Die erstmalige Eingruppierung der damals noch beurlaubten Rückkehrer bestimme sich dagegen nach § 11 Abs. 5 TV SR. Stichtag für den Beginn der Gruppenzugehörigkeit sei danach der Tag der Rückkehr. § 11 Abs. 4 und 5 ERTV kämen nicht zur Anwendung. Ohnehin sehe § 11 Abs. 4 ERTV nur eine Anrechenbarkeit von Beschäftigungszeit bei einem Konzernunternehmen der Arbeitgeberin vor. § 11 Abs. 5 ERTV setze voraus, dass die Beschäftigungszeiten vor der "Einstellung" gelegen hätten. Bei einer Rückkehr aus der Beurlaubung liege aber keine Einstellung vor. Aus der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. August 2008 könne nichts hergeleitet werden, weil die K B nicht zu den Vertragspartnern gehört habe.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_39

In der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht am 4. März 2008 hat die Antragstellerin erklärt, sie habe aus Wettbewerbsgründen den Bereich Kabel zunächst durch die Gründung der K D GmbH und später von Regionalgesellschaften verselbständigt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_40

Die Arbeitgeberin beantragt,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_41

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 31. Juli 2007 – 3 BV 16/08 – die Zustimmung des Betriebsrats zur Zuordnung der Arbeitnehmerin M S zur Gruppenstufe 1 der Entgeltgruppe T 5 zum Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) zu ersetzen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_42

Der Betriebsrat beantragt,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_43

den Antrag zurückzuweisen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_44

Er verteidigt mit Rechtsausführungen den erstinstanzlichen Beschluss. § 11 TV SR schließe die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 4 und 5 ERTV bei Rückkehrern nicht aus. Er verweist auf das Tarif-Info Nr. 6 zum ERTV. Bei der Rückkehr liege auch eine Einstellung im Sinne des § 11 Abs. 4 und 5 ERTV vor. Er macht weiter geltend, die Einstufung in die Gruppenstufe 4 der Entgeltgruppe T 5 habe zudem aufgrund von Zusagen über eine Weitergabe der Gehaltsentwicklung an die Rückkehrer und auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu erfolgen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_45

Er hat in der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht am 4. März 2008 erklärt, auch nach dem vor dem 1. Juli 2001 bei der Arbeitgeberin geltenden Tarifrecht seien zugunsten der beurlaubten Arbeitnehmer die Beschäftigungszeiten bei Tochtergesellschaften der Arbeitgeberin anerkannt worden.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_47

II. A. Die Beschwerde ist zulässig.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_48

Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_49

B. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_50

Das Arbeitsgericht Bonn hat zutreffend den Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau S in die Gruppenstufe 1 der Entgeltgruppe T 5 ERTV zurückgewiesen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_51

1. Der Betriebsrat hat form- und fristgerecht der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass er die Zustimmung zu der Gruppeneinstufung verweigert (§ 99 Abs. 3 BetrVG).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_52

2. Der Betriebsrat ist nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berechtigt, der Eingruppierung zu widersprechen, weil sie gegen Tarifrecht verstößt.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_53

Nach § 11 ERTV i.V.m. § 11 TV SR ist Frau S in die Gruppenstufe 4 der Entgeltgruppe T 5 einzustufen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_54

a. Soweit eine Auslegung der maßgeblichen tariflichen Bestimmungen erforderlich ist, folgt diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 11. Februar 2009 – 10 AZR 264/08 - ).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_55

b. Nach § 11 ERTV sind die tariflich beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend ihrer Beschäftigungszeit innerhalb derselben Entgeltgruppe einer Gruppenstufe zugeordnet (Gruppenzugehörigkeit).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_56

aa. Für die Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2001 schon und am 1. Juli 2001 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin standen, gilt für die Dauer dieses fortbestehenden Arbeitsverhältnisses (§ 1 TV SR), dass sie zum 1. Juli 2001 der Gruppenstufe zuzuordnen sind, in der das Monatsentgelt am nächsten unter dem Monatsbezugsgehalt nach § 10 TV SR liegt, jedoch mindestens in Gruppenstufe 1 (§ 11 Abs. 1 TV SR).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_57

bb. Rückkehrer, die – wie Frau S - zwar auch am 30. Juni 2001 schon und am 1. Juli 2001 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin standen, aber beurlaubt waren, sind erst dann einzugruppieren, wenn die Beurlaubung endet. Dies ist aus dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 9 TV SR herzuleiten und ist sowohl in dem Tarifinfo Nr. 1 zum TV SR als auch in dem Tarifinfo Nr. 6 zum ERTV von den Tarifvertragsparteien erläutert worden. Auch bei ihnen hat die Zuordnung zu der Gruppenstufe zu erfolgen, in der das Monatsentgelt am nächsten unter dem Monatsbezugsgehalt liegt, jedoch mindestens in Gruppenstufe 1. Maßgebend bei dieser erstmaligen Eingruppierung ist die nach der Rückkehr auszuübende Gesamttätigkeit. Für die Anrechnung von vor der Rückkehr liegenden Beschäftigungszeiten bei der Gruppenstufenordnung gilt: Soweit sie vor dem 1. Juli 2001 liegen, werden sie generell nicht berücksichtigt. Soweit sie ab dem 1. Juli 2001 bis zur Rückkehr liegen, richtet sich die Anrechnung nach § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_58

cc. Diese Auslegung wird bestätigt durch § 11 Abs. 5 TV SR, worin bestimmt ist, dass die Zeit der Gruppenzugehörigkeit "frühestens ab dem 1. Juli 2001 beginnt". Diese Tarifnorm gilt sowohl für die durchgehend bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer als auch für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Vergütungsordnung NBBS am 1. Juli 2001 beurlaubten Arbeitnehmer. Für diese letzteren Arbeitnehmer beginnt bei weiterhin gleichwertiger Tätigkeit die Gruppenstufenzugehörigkeit nur dann mit dem 1. Juli 2001, wenn ihnen Beschäftigungszeiten nach § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV für den gesamten Zeitraum ab dem 1. Juli 2001 bis zur Rückkehr anzurechnen sind. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Gruppenstufenzugehörigkeit erst später, ggf. erst mit dem Zeitpunkt der Rückkehr.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_59

2. Nach § 11 Abs. 4 und 5 ERTV sind die von Frau S erbrachten Beschäftigungszeiten bei der D K GmbH und der B K bei der Berechnung der Gruppenstufenzugehörigkeit zu berücksichtigen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_60

Zunächst ist festzustellen, dass § 11 TV SR die Regelung unter § 11 ERTV für die erstmalige Zuordnung zu Gruppenstufen insoweit modifiziert, als sich die Gruppenstufe nach einem Monatsbezugsgehalt richtet. Dagegen werden andere Regelungen in § 11 ERTV nicht berührt, insbesondere nicht die Bestimmungen über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei Tochterunternehmen und fremden Unternehmen. Insoweit ist die Überleitungsvorschrift des § 11 TV SR ohne jeden Regelungsgehalt.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_61

Zudem ist festzuhalten, dass die Rückkehr eines beurlaubten Arbeitnehmers von einem Tochterunternehmen oder anderen Unternehmen als "Einstellung" im Sinne des § 11 Abs. 4 und 5 ERTV anzusehen ist. Erkennbar haben die Tarifvertragsparteien den Begriff "Einstellung" nicht auf die Begründung von neuen Arbeitsverhältnissen beschränken wollen, sondern damit die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung gemeint (vgl. zum Begriff "Einstellung": Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 99 Rdn. 30 m.w.N.). Dies ergibt sich zwingend aus den von den Tarifvertragsparteien herausgegebenen Erläuterungen durch das Tarifinfo Nr. 6 zu § 11 ERTV. Ausdrücklich ist darin für die erstmalige Eingruppierung der Rückkehrer bestimmt, dass sich die Berücksichtigung von Zeiten ab dem 1. Juli 2001 nach § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV richtet. Derartige Erläuterungen können zur Auslegung des Tarifvertrags herangezogen werden, wenn sie – wie hier - nicht im Widerspruch zu den Tarifvorschriften stehen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 8. März 2006 – 10 AZR 129/05 –).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_62

Frau S hat vor ihrer Rückkehr bei der D K GmbH und der K B in einer gleichwertigen Tätigkeit gearbeitet.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_63

Die D K GmbH ist weiterhin eine Tochtergesellschaft der Arbeitgeberin. Die K B ist seit 2002 aus dem Konzern der Arbeitgeberin ausgegliedert, also ein anderes Unternehmen. Es lag im Interesse der Arbeitgeberin, dass Frau S als qualifizierte Kraft bei diesen Unternehmen tätig wurde. Die Unternehmen hatte sie als Tochtergesellschaften gegründet, nachdem sie aus Wettbewerbsgründen den Bereich Kabel verselbständigen musste. Die eingearbeiteten Fachkräfte erhöhten bei der späteren Veräußerung der Gesellschaftsanteile der K B deren Verkaufswert.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_64

Die Beschäftigung bei der D K GmbH und der K B erfolgte ohne Unterbrechung und endete unmittelbar vor der Rückkehr zur Arbeitgeberin. Sie gilt als einheitliche Beschäftigungszeit.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_65

Soweit sie vor der Ausgliederung der K B im Jahr 2002 zurückgelegt worden ist, findet zwingend eine Anrechnung nach § 11 Abs. 4 ERTV statt, da bis dahin die Beschäftigung bei inländischen Konzernunternehmen der Arbeitgeberin erfolgte.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_66

Auch die weitere Beschäftigungszeit nach Ausgliederung der K B hat nach § 11 Abs. 5 ERTV als Beschäftigungszeit zu gelten.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_67

Zwar hat der Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 5 ERTV nur einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin nach den Grundsätzen billigen Ermessens überprüft, ob eine Anrechnung erfolgt. Dies wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt der gerichtlichen Kontrolle(§ 315 BGB).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_68

Der Betriebsrat führt an, angesichts des von der Arbeitgeberin mit dem Verbleib von Frau Samsen bei der K B verfolgten Zwecks, nämlich der Erhöhung des Verkaufswerts ihrer Gesellschaftsanteile durch die Überlassung einer eingearbeiteten Belegschaft an den Erwerber, entspreche nur die Anrechnung als Beschäftigungszeit billigem Ermessen. Er will damit ersichtlich eine einheitliche Anwendung der Tarifvorschrift für die Rückkehrer erreichen und dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung tragen. Da die Arbeitgeberin keine anderen Umstände vorgetragen hat, die generell bei den Rückkehrern eine andere Betrachtung als berechtigt erscheinen lassen, und auch keine auf Frau S bezogenen besonderen Gründe vorliegen, kann bei einer fehlerfreien Ermessensentscheidung nur die Anrechnung das Prüfungsergebnis sein (vgl. zu den Grundsätzen einer Ermessensausübung: BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 9 AZR 706/99 – und vom 14. Oktober 2008 – 9 AZR 511/07 - ).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_69

4. Dieses sich aus dem Tarifwortlaut, aus dem Tarifzusammenhang und aus den nach Abstimmung der Tarifvertragsparteien bekanntgegebenen Erläuterungen (Tarifinfo Nr. 6 zum ERTV und Tarifinfo Nr. 1 zum TV SR) ergebende Verständnis der Tarifnormen führt zu einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_70

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_71

Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zuzulassen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_72

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_73

Gegen diesen Beschluss kann von der Antragstellerin

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_74

R E C H T S B E S C H W E R D E

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_75

eingelegt werden.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_76

Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_77

Die Rechtsbeschwerde muss

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_78

innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_79

nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_80

Bundesarbeitsgericht

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_81

Hugo-Preuß-Platz 1

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_83

Fax: 0361 2636 2000

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_84

eingelegt werden.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_85

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_87

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_88

juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_89

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_90

Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_91

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2009-03-04/9-tabv-80-08#rd_92

Schwartz Eubel Fomferek