Rechtsprechung / LAG Köln / 1992

LAG Köln Urteil vom 04.11.1992 – 2 Sa 809/92

ECLI:DE:LAGK:1992:1104.2SA809.92.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 8.7.1992 verkündete Urteil des

Arbeitsgerichts Siegburg - 6 Ca 884/92 - wird kostenpflichtig

zurück gewiesen .

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T  a t b  e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_2

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Zeitguthaben von 66,25 Stunden abzugelten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_3

Der Kläger war als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt Vergütung nach der Gruppe V b BAT. Mit Schreiben vom 02.09.1991 bat er die Beklagte um Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.1991. Seinerzeit hatte der Kläger ein Gleitzeitguthaben von etwa 90 Stunden, für das er eine Barabgeltung wünschte. Mit Schreiben vom 10.10.1991, das dem Kläger am 16.10.1991 zugegangen ist, stimmte die Beklagte der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.1991 zu. Sie erklärte sich außerdem bereit, 30 Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von 26,39 DM abzugelten. Die Zahlung einer Vergütung für die restlichen 66,25 Stunden aus dem Gleitzeitguthaben lehnte die Beklagte ab. Sie stellte dem Kläger anheim, die ursprünglich beantragten und bewilligten neun Urlaubstage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu nehmen und statt dessen den nach der Dienstvereinbarung über die Gleitende Arbeitszeit vom 01.02.1989 vorgesehenen Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Das lehnte der Kläger ab, weil er nicht wollte, daß seine neue Arbeitgeberin, die Stadt N              , später mit entsprechenden Resturlaubsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien belastet würde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_4

Die Dienstvereinbarung über die Gleitende Arbeitszeit enthält unter anderem folgende Regelungen:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_6

Gegenstand der Dienstvereinbarung

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_7

Gegenstand dieser Dienstvereinbarung ist die   Gleitende Arbeitszeit (GAZ) bei der Stadtverwaltung S              . Sie soll den Mitarbeitern die Möglichkeit einräumen, Beginn und Ende ihres täglichen Dienstes sowie die Mittagspause innerhalb der festgelegten Grenzen selbst zu bestimmen. Die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen bzw. tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit wird dadurch nicht berührt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_9

Über- und Unterschreitungen/Ausgleich

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1)        Die Höchstgrenze für Ober- und Unterschreitungen der Ist-Arbeitszeit gegenüber der Soll-Arbeitszeit beträgt für Vollzeitkräfte 12 Stunden im Monat; für Teilzeitkräfte verringert sich die Grenze anteilmäßig entsprechend der Arbeitszeit.

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2)        Entstandene Über- oder Unterschreitungen sind im Rahmen der Gleitenden Arbeitszeit in den folgenden Monaten auszugleichen.

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3)        Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann zur Abgeltung eines am Monatsende festgestellten Zeitguthabens einmal monatlich

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Überstunden ausgleich bis zu einem Arbeitstag gewährt werden. Für die Genehmigung sind zuständig:

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a)        der Amts- bzw. Institutleiter für die Mitarbeiter seiner Dienststelle

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b)        der Dezernent für seine Amts- bzw. Institutleiter

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c)        der Stadtdirektor für die Dezernenten.

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1)        Überstunden sind die auf Anordnung außer halb der Gleit- und Festzeiten hinaus  geleisteten

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Arbeitsstunden. Überstunden, die durch zwingend erforderliche Teilnahme an Sitzungen oder durch Erledigung von nicht voraussehbaren

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_22

Dienstgeschäften entstehen, gelten als angeordnet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_23

2)       Angeordnete Überstunden sind möglichst im laufenden Monat, spätestens bis zum Ende des folgenden Monats durch die GAZ auszugleichen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_24

3)        Die Zeiterfassungskarte ist in der Tagesspalte durch das Symbol "ÜS" zu kennzeichnen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_25

4)        Zwischen Gleitzeit und Urlaubsansprüchen besteht kein verrechenbarer Zusammenhang. Gleitzeitguthaben können also nicht in Urlaubsgutschriften und Urlaubsguthaben nicht in Gleitzeitgutschriften umgewandelt werden."

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_26

Die Zeiterfassungskarten sind nach der Dienstvereinbarung jeweils am Monatsende dem nächsthöheren Vorgsetzten zur Kenntnisnahme vorzulegen. Das hat der Kläger getan. Seine Zeiterfassungskarten mit den jeweiligen Zeitguthaben sind von seinem Vorgesetzten abgezeichnet. Die beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis noch nicht ausgeglichenen Guthabenstunden ergaben sich praktisch ausschließlich aus der Überschreitung des Gleitzeitrahmens im Jahre 1990.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_27

Der Kläger hat nach vorheriger vergeblicher schriftlicher Geltendmachung mit seiner am 29.04.1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Beklagte auf Barabgeltung des Zeitguthabens in Anspruch genommen und vorgetragen, er habe ein so umfangreiches Arbeitsvolumen gehabt, daß es nicht möglich gewesen sei, die angefallenen Stunden durch Freizeit auszugleichen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsse das Guthaben in entsprechender Anwendung des §  7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_28

Der Kläger hat beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_29

die Beklagte vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn 1.748,33 DM brutto nebst 9,75 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.11.1991 zu zahlen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_30

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der Kläger habe 1990 und 1991 ausreichend Gelegenheit gehabt, das Gleitzeitguthaben durch Freizeit abzubauen. Auch noch nach den ersten Gesprächen mit dem Stadtdirektor im September 1991 wäre das möglich gewesen. Einen Anspruch auf Abgeltung habe der Kläger nicht. Oie Dienstvereinbarung sehe das nicht vor. Sie gestatte ohnehin nur ein Zeitguthaben von 12 Stunden. Im übrigen seien etwaige Ansprüche des Klägers auf Bezahlung des Gleitzeitguthabens aus 1990 wegen Ablaufs der tariflichen Verfall fristen des Bundesangestelltentarifvertrages verfallen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_31

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil v om 08.07.1992 abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 1.748,00 DM festgesetzt. Auf die Entscheidungsgründe, Blatt 38 ff. der Akten, wird verwiesen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_32

Gegen dieses ihm am 13.08.1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.09.1992 (Montag) durch Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 07.10.1992 begründet.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_33

Er meinte weiterhin, erhabe in entsprechender Anwendung des § 7 IV des BUrlG einen Abgeltungsanspruch. Das Zeitguthaben sei angewachsen, weil der Kläger wegen einer  personalen N otsituation der Beklagten kontinuierlich zusätzlich belastet gewesen sei. Außerdem sei

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_34

das Guthaben mit Wissen und Billigung der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers angewachsen. Die Beklagte könne sich deshalb im Nachhinein nicht darauf berufen, daß die Gleitzeitordnung Freizeitguthaben diesen Umfangs und eine Barabgeltung nicht vorsehe. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß der Kläger erst mit Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 10.10.1991 am 16.10.1991 erfahren habe, daß die Beklagte nur 30 Stunden in barabgelten wolle. Zu einem Freizeitausgleich sei es damals zu spät gewesen, weil er an den restlichen Tagen des Arbeitsverhältnisses Urlaub gehabt habe.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_35

Der Kläger beantragt,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_36

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 1.7048,33 DM brutto nebst 9,75 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab 01.11.1991 zu zahlen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_37

Die Beklagte beantragt,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_38

die Berufung zurückzuweisen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_39

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und meint weiter hin, der Kläger habe keinen Anspruch auf Barabgeltung. Es gehe nicht um angeordnete Überstunden. Der Umstand, daß die Zeiterfassungskarten von den Vorgesetzten des Klägers abgezeichnet seien, bedeute nicht, daß eine Zahlungsverpflichtung anerkannt sei. Die Beklagte beruft sich im übrigen weiterhin darauf, daß der Kläger rechtzeitig Freizeitausgleich hätte in Anspruch nehmen oder doch wenigstens auf das Angebot der Beklagten eingehen können, anstelle des während der Restdauer des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen Urlaubs einen Ausgleich für das Gleitzeitguthaben zu nehmen.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Auf die zu den Akten gereichten Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_41

E n t s c h e i d u n g s g r ü  n d e

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_42

Die Berufung des Klägers ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mithin ist es zulässig.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_43

In der Sache hatte die Berufung keinen Erfolg.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_44

Das Landesarbeitsgericht schließt sich im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung dem angefochtenen Urteil an.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_45

Der Kläger kann für die streitigen Guthabenstunden keine Überstundenvergütung verlangen. Es handelte sich nicht um angeordnete Überstunden. Die Dienstvereinbarung über Gleitende Arbeitszeit macht in § 1 deutlich, daß durch die Einführung der Gleitenden Arbeitszeit die tarifvertragliche wöchentliche Arbeitszeit nicht verändert werden sollte. In § 7 der Dienstvereinbarung wird verdeutlicht, daß Überstunden die auf Anordnung außerhalb der Gleit- und Festzeiten geleisteten Arbeitsstunden sind. Solche hat der Kläger nicht geleistet.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_46

Für den Ausgleich des Gleitzeitguthabens ist in der Dienstvereinbarung eine finanzielle Abgeltung nicht vorgesehen. Vielmehr ist § 5 zu entnehmen, daß ein Guthaben ausschließlich durch Freizeit ausgeglichen werden sollte.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_47

Allerdings hat der Kläger ein wesentlich höheres Zeitguthaben erwirtschaftet als die in § 5 A bs. 1 der Dienstvereinbarung vorgesehenen 12 Stunden. Dies geschah auch mit Billigung seiner Vorgesetzten, die monatlich die Gleitzeitkarte des Klägers abgezeichnet haben. Aus der Überschreitung der Höchstgrenze läßt sich jedoch nicht herleiten, daß nunmehr unabhängig von der Dienstvereinbarung ein Anspruch auf Barabgeltung entstanden wäre. Das Guthaben hätte vielmehr nach Sinn und Zweck der Dienstvereinbarung durch Freizeitausgleich abgebaut werden müssen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_48

An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts dadurch, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet wurde. Die Dienstvereinbarung enthält für den Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine Ausahme  vom Grundsatz des Freizeitausgleichs. Zwar sind Fälle denkbar,  in denen der Arbeitgeber aufgrund der sich aus dem Gedanken von Treu und Glauben herleitenden Fürsorgepflicht gehalten ist, ein Gleitzeitguthaben durch Zahlung auszugleichen, z. B., wenn die Gewährung von Freitzeit infolge plötzlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Diese Überlegung hat bereits das Arbeitsgericht angestellt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger hätte das aus dem Jahre 1990 stammende Zeitguthaben im laufe des Jahres 1991 abbauen müssen. Die Behauptung des Klägers, das sei ihm aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, ist zu pauschal. Jedenfalls aber hätte er Anfang September 1991 mit der Rückführung des Guthabens beginnen müssen, als er die Beklagte bat, in eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31.10.1991 einzuwilligen. Darauf, daß die Beklagte seinem Wunsch nachkommen und das Gleitzeitguthaben barabgelten werde, konnte sich

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_49

er Kläger nicht verlassen. Insoweit hat er im Schreiben v om 12.09.1991 auch nur vermerkt, es werde ihm aus dienstlichen Gründen jetzt kaum möglich sein, das Guthaben in der verbleibenden Zeit auszugleichen. Letztlich hätte der Kläger auch auf das Angebot der Beklagten im Schreiben vom 10.10.1991 eingehe und die zweite Hälfte des Oktobers 1991 zum Abbau des Zeitguthabens verwenden können. Den Urlaubsanspruch hätte dann der neue Arbeitgeber des Klägers erfüllen müssen. Der Anspruch des Klägers wäre nicht verloren gegangen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_50

Bei der gegebenen Sachlage ist das Arbeitsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für das Zeitguthaben hat. Auf die Frage, ob etwaige Ansprüche des Klägers wegen Ablaufs der tariflichen Verfallfrist ohnehin erloschen wären, kam es nicht mehr an.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_51

Danach war die Berufung mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_52

Da der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/1992-11-04/2-sa-809-92#rd_53

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.