Rechtsprechung / LAG Hamm / 2011

LAG Hamm Beschluss vom 01.07.2011 – 13 TaBV 26/11

ECLI:DE:LAGHAM:2011:0701.13TABV26.11.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Arbeitnehmer 1 - 25 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.10.2010 - 2 BV 11/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_3

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer durchgeführten Betriebsratswahl.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_4

Die zu 1) beteiligten (noch) 25 Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 27) beteiligten Arbeitgeberin. Im Betrieb mit insgesamt 119 Arbeitnehmern wurde am 23.03.2010 ein siebenköpfiger Betriebsrat gewählt, der Beteiligte zu 26).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_5

Für die Wahl wurden zwei Wahlvorschläge eingereicht. Zum einen gab es eine Vorschlagsliste mit dem Listenvertreter L1. In ihr waren 14 Bewerber verzeichnet, während die Liste mit den Unterstützungsunterschriften von sieben Arbeitnehmern unterzeichnet war (Bl. 25 f. d.A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_6

Der zweite Wahlvorschlag mit dem Listenvertreter D2 B2 wies als einzigen Bewerber den Arbeitnehmer M2 auf. Dieser unterschrieb auf einem "Formular 115b" unter der Spalte "Schriftliche Zustimmung der BewerberInnen zur Aufnahme in die Liste". Auf dem Formularblatt (Bl. 27 d.A.) ist weiter unten u.a. vermerkt:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_7

"Hinweis: …Die schriftliche Zustimmung eines Bewerbers zählt

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_8

gleichzeitig auch als Unterstützungsunterschrift"

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_9

Für diesen Wahlvorschlag wurde eine Liste mit fünf "Unterstützungsunterschriften" eingereicht. (Bl. 28 d.A.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_10

Die Antragsteller haben erstinstanzlich vorgebracht, in beiden Fällen seien die Listen mit den Bewerbern und Unterstützern nicht zu einer einheitlichen Urkunde verbunden gewesen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_11

Davon abgesehen enthalte der Wahlvorschlag D2 B2 nicht die erforderliche Anzahl von sechs Stützunterschriften. Insoweit könne nämlich die Unterschrift des Bewerbers M2 nicht mitgezählt werden. Der formularmäßige Hinweis, sie zähle gleichzeitig auch als Unterstützungsunterschrift, ersetze nicht die erforderliche Unterzeichnung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_12

Die Antragsteller haben beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_13

die Betriebsratswahl vom 23.03.2010 für unwirksam zu erklären.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_14

Der Betriebsrat hat beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_15

den Antrag abzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_16

Er hat ausgeführt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Blätter beider Listen nicht jeweils dauerhaft fest verbunden gewesen und zusammengeheftet beim Wahlvorstand eingereicht worden seien.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_17

Was die Liste D2 B2 angehe, sei die Unterschrift des Wahlbewerbers M2 entsprechend dem formularmäßigen Hinweis zugleich auch als Stützunterschrift zu werten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_18

Hinsichtlich der Frage, ob die zwei Seiten des Wahlvorschlags D2 B2 geklammert waren, hat das Arbeitsgericht Beweis erhoben durch Vernehmung des bei der Wahl als Wahlvorstandsmitglied fungierenden Arbeitnehmers E2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 07.10.2010 (Bl. 109 f. d.A.).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_19

Mit Beschluss vom 07.10.2010 hat das Arbeitsgericht den Wahlanfechtungsantrag für unbegründet erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Liste D2 B2 verfüge über die ausreichende Zahl von sechs Stützunterschriften, weil die Unterschrift des einzigen Bewerbers M2 mitzuzählen sei.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_20

Im Übrigen seien die Blätter beider Listen jeweils ordnungsgemäß zu einer einheitlichen Urkunde verbunden gewesen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_21

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_22

Sie rügen jetzt noch eine Verletzung des § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, weil die Liste D2 B2 nicht die erforderliche Zahl von sechs Stützunterschriften aufgewiesen habe. Die in der Rubrik für Bewerber abgegebene Unterschrift des Arbeitnehmers M2 decke nämlich nicht den im unteren Bereich sich befindlichen Hinweisvermerk ab. Eine sogenannte Oberschrift könne nicht als Unterzeichnung gewertet werden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_23

Die Antragsteller zu 1) – 25) beantragen,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_24

den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.10.2010 – 2 BV 11/10 – abzuändern und die Betriebsratswahl vom 23.03.2010 für unwirksam zu erklären.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_25

Der Betriebsrat beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_26

die Beschwerde zurückzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_27

Er ist der Ansicht, dass jedenfalls in einer Konstellation wie hier, wo der Wahlvorschlag nur einen Bewerber aufweise, die Unterzeichnung dieses Bewerbers zugleich auch als Stützunterschrift anzusehen sei.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_28

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_30

Die zulässige Beschwerde der verbliebenen 25 Arbeitnehmer ist unbegründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_31

Zu Recht ist nämlich das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die am 23.03.2010 durchgeführte Betriebsratswahl wirksam ist. Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG lässt sich nach der festen Überzeugung der Beschwerdekammer nicht feststellen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_32

Die zweitinstanzlich noch gerügte Verletzung des § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist nicht gegeben.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_33

Nach der genannten Bestimmung muss ein Wahlvorschlag in Betrieben, die – wie hier – 119 wahlberechtigte Arbeitnehmer haben, von 1/20 der Belegschaft unterzeichnet sein, also aufgerundet von sechs Wahlberechtigten.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_34

Dieser Anforderung wird der Wahlvorschlag D2 B2 gerecht.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_35

Allerdings haben auf dem für Unterstützungsunterschriften vorgesehenen Blatt nur fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer unterzeichnet. Hinzuzählen ist aber die auf dem Bewerberblatt abgegebene Unterschrift des Arbeitnehmers M2.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_36

Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht (12.02.1960 – 1 ABR 13/59 – AP BetrVG § 18 Nr. 11) bereits zutreffend entschieden, dass mit einer abgegebenen Unterschrift sowohl der Wille zur Kandidatur wie zur Listenunterstützung zum Ausdruck gebracht werden kann, wobei sich allerdings in der vom Bundesarbeitsgericht zu beurteilenden Konstellation die Unterschrift unter der Bezeichnung "Unterschrift des Kandidaten, zugleich Zustimmung zur Wahl" befand.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_37

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Falles kann hier nichts anderes gelten. Denn auf der Liste D2 B2 hatte sich nur der Arbeitnehmer M2 als Bewerber zur Wahl gestellt. Er brauchte sich also nicht die ansonsten vor der Unterschriftsleistung üblichen Gedanken darüber machen, ob er noch weitere Kandidaten und gegebenenfalls in welcher Reihenfolge unterstützen wollte. Wenn er in dieser spezifischen Konstellation nur in der Bewerberrubrik unterzeichnete, sich auf demselben Blatt aber auch der Hinweis befand, die Unterschrift zähle gleichzeitig als Unterstützungsunterschrift, ist es gerechtfertigt, im Rahmen des § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG vom Erreichen des nötigen Quorums von sechs Stützunterschriften auszugehen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-07-01/13-tabv-26-11#rd_38

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 92 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).