Rechtsprechung / LAG Hamm / 2006

LAG Hamm Urteil vom 18.01.2006 – 18 Sa 907/05

ECLI:DE:LAGHAM:2006:0118.18SA907.05.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.03.2005 - 8 Ca 4668/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_2

Die Parteien streiten über den Umfang des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_3

Die am 14.05.1957 geborene, ledige Klägerin war in der Zeit vom 01.07.1991 bis zum 30.06.2004 als technische Sachbearbeiterin bei der Beklagten in deren Betrieb in D3xxxxxx tätig. Ihr monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt 2.858,93 €. Die Klägerin wohnt in U1xx. Sie ist Betreuerin ihrer 77-jährigen Mutter, die an Alzheimer erkrankt und in einem Pflegeheim untergebracht ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_4

Anfang 2004 verlagerte die Beklagte den administrativen bzw. planerischen Technikbereich, in dem die Klägerin tätig war, von D3xxxxxx in ihren Betrieb in N1xxxxxx. In diesem Zusammenhang vereinbarte die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die Rahmenvereinbarung "Betriebsbedingte Kündigung" für die Bodenmitarbeiter aller Betriebsstätten der E1xxxxxxx L1xxxxxxxxxx AG vom 08.03.2004 (Bl. 11 bis 16 d.A.), in der u.a. Folgendes geregelt ist:

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1. Die von dieser Rahmenvereinbarung erfassten und in § 1 näher bezeichneten Mitarbeiter erhalten eine Abfindung unter Zugrundelegung folgender Berechnungsformel:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_8

Abfindung = Betriebszugehörigkeit x Brutto-

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_9

monatseinkommen x Faktor + Sozialzuschläge

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_11

d) Bei den Mitarbeitern, die seitens E1xxxxxxx einen vergleichbaren adäquaten anderen Arbeitsplatz angeboten bekommen und diesen abgelehnt haben, wird der Faktor nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_12

- Gruppe der 20- bis 34-jährigen - Faktor 0,35

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_13

- Gruppe der 35- bis 50-jährigen - Faktor 0,50

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_14

- Gruppe der 51-jährigen und älter - Faktor 0,75

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_15

e) Bei den Mitarbeitern, die seitens E1xxxxxxx keinen vergleichbaren adäquaten anderen Arbeitsplatz angeboten bekommen haben, wird der Faktor nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_16

-Gruppe der 20- bis 34-jährigen - Faktor 0,50

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_17

-Gruppe der 35- bis 45-jährigen - Faktor 0,80

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_18

-Gruppe der 46-jährigen und älter - Faktor 1.00

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_20

4. Obergrenze für alle Abfindungen aus diesem Sozialplan ist ein Betrag von maximal 12 Bruttomonatseinkommen. Bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 20 Jahre bei E1xxxxxxx beschäftigt sind, ist die Obergrenze für alle Abfindungen aus diesem Sozialplan ein Betrag von maximal 15 Bruttomonatseinkommen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_21

Die Beklagte bot der Klägerin einen Arbeitsplatz zu identischen Bedingungen am Standort N1xxxxxx im Januar 2004 an. Die Klägerin lehnte dieses Angebot aus persönlichen Gründen ab.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_22

Mit Schreiben vom 26.01.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2004 (Bl. 9 d.A.).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_23

Unter dem 28.01.2004 schlossen die Parteien einen Abwicklungsvertrag, in dem u.a. Folgendes geregelt wurde:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_24

1. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung vom 26.01.2004 zum 30.06.2004 sein Ende finden wird.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_25

2. Das Arbeitsverhältnis wird bis zu seiner rechtlichen Beendigung ordnungsgemäß abgerechnet.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_26

3. Frau S1xxxxxxx erhält für den Verlust ihres Arbeitsplatzes gemäß §§ 3 Ziffer 9, 24 und 34 Einkommenssteuergesetz, §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in Höhe von

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_27

18.600,-- € (in Worten: achtzehntausendsechshundert Euro) brutto

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_28

Diese Abfindung ist fällig mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2004.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_30

6. Die Parteien sind sich darüber einig, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung zum 30.06.2004 über die Erfüllung dieser Vereinbarung hinaus Ansprüche irgendwelcher Art herleiten lassen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_31

Am 18.05.2004 vereinbarten die Beklagte und ihr Gesamtbetriebsrat Protokollnotizen zu dem Rahmentarifvertrag vom 08.03.2004. U.a. vereinbarten sie in der Protokollnotiz zu § 2 Ziff 2 d) und e) Folgendes:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_32

Zu Auslegungsproblemen hat auch das Tatbestandsmerkmal "vergleichbarer adäquater Arbeitsplatz" geführt. Von einem solchen Arbeitsplatz ist auszugehen, wenn auf diesem die im Wesentlichen

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_33

gleichen ("vergleichbaren") Tätigkeiten zu einer der bisherigen Vergütung entsprechenden ("adäquaten") Bezahlung verrichtet werden. Mehr ist hierfür nicht erforderlich. Eine fehlende Vergleichbarkeit und oder

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_34

Adäquanz des angebotenen Arbeitsplatzes kann sich daher insbesondere nicht ergeben aus einem Standortwechsel, auch nicht zu einem weiter entfernten Standort wie z.B. N1xxxxxx, da klar war und ist, dass ein Großteil der angebotenen Arbeitsplätze gerade dort entsteht.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_35

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr nach § 2 Ziff. 2 e) des Sozialplans eine weitere Abfindung in Höhe von 15.707,16 € zustehe. Der ihr in N1xxxxxx angebotene Arbeitsplatz sei kein vergleichbarer adäquater anderer Arbeitsplatz. Wegen ihrer persönlichen Umstände sei es ihr unzumutbar gewesen, das Angebot anzunehmen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_36

Die Klägerin hat beantragt,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_37

die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.707,16 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_38

Die Beklagte hat beantragt,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_39

die Klage abzuweisen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_40

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe mit der Vereinbarung im Abwicklungsvertrag die der Klägerin zustehenden Abfindungsansprüche geregelt.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_41

Im Urteil vom 11.03.2005 ist das Arbeitsgericht der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 15.707,-- € festgesetzt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_42

Gegen dieses ihr am 05.04.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 04.05.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.07.2005 am 06.07.2005 begründet.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_43

Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich weiterhin maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_44

Die Klägerin beantragt,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_45

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.03.2005 – 8 Ca 4668/04 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.707,16 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_46

Die Beklagte beantragt,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_47

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.03.2005 – 8 Ca 4668/04 – zurückzuweisen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_48

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_49

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_50

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_51

A. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_52

Der Klägerin steht die begehrte weitere Abfindung nach § 2 Ziff. 2 Buchst. e) der Rahmenvereinbarung nicht zu.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_53

I. Die Klägerin erfüllt schon nicht die Voraussetzungen der Regelung in § 2 Ziff. 2 Buchst. e) der Rahmenvereinbarung.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_54

1. Die von der Klägerin beanspruchte höhere Abfindung nach § 2 Ziff. 2 Buchst. e) der Rahmenvereinbarung erhalten Mitarbeiter, die seitens der Beklagten keinen vergleichbaren adäquaten anderen Arbeitsplatz angeboten bekommen haben. Bei der für die Abfindungen zu verwendenden Berechnungsformel ist bei der Gruppe der 46-jährigen und älteren der Faktor 1.00 zu berücksichtigen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_55

Bei Arbeitnehmern, denen die Beklagte einen vergleichbaren adäquaten anderen Arbeitsplatz angeboten hat und die diesen abgelehnt haben, wird bei der Berechnung der Abfindung in der Gruppe der 35- bis 50-jährigen der Faktor 0,50 zugrunde gelegt (§ 2 Ziff. 2 Buchst. d) der Rahmenvereinbarung).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_56

2. Die Beklagte hat der Klägerin einen vergleichbaren adäquaten anderen Arbeitsplatz angeboten.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_57

a) Als Arbeitsplatz wird im Sprachgebrauch zum einen der Platz, an dem man arbeitet (Arbeitsstätte), bezeichnet. Andererseits umschreibt dieser Begriff auch die Tätigkeit als solche, die berufliche Beschäftigung (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.04.2005 – 6 AZR 361/04 – NZA 2005, 1663).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_58

Die Beklagte hat der Klägerin, ausgehend von diesem Begriff, einen anderen Arbeitsplatz in N1xxxxxx angeboten.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_59

b) Ein vergleichbarer adäquater Arbeitsplatz ist dann gegeben, wenn die Arbeitsbedingungen auf diesem Arbeitsplatz den bisherigen Arbeitsbedingungen in finanzieller und beruflicher Hinsicht entsprechen (vgl. z.B. Richardi, BetrVG, 10. Aufl., § 112 Rz. 157).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_60

Auch diese Voraussetzungen erfüllte das Angebot der Beklagten. Die Arbeitsbedingungen waren identisch mit denen auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz in D3xxxxxx.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_61

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Begriff "vergleichbarer adäquater anderer Arbeitsplatz" nicht gleichgesetzt werden mit dem Begriff "zumutbarer anderer Arbeitsplatz". Der Begriff "vergleichbarer adäquater anderer Arbeitsplatz" stellt allein auf den Arbeitsplatz ab und nicht auf die persönliche Situation des Arbeitnehmers, wie auch das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_62

II. Die Regelung in § 2 Ziff. 2 Buchs. d) der Rahmenvereinbarung verstößt nicht gegen das an die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gerichtete Gebot, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_63

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Betriebspartner bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Spielraum für die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs der mit einer Betriebsänderung verbundenen Nachteile. Sie können grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise sie die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder mildern wollen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_64

Sie haben aber in den Grenzen von Recht und Billigkeit die Funktion eines Sozialplans zu beachten. Recht und Billigkeit verlangen insbesondere die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Nach dem Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dient der Sozial-plan, also auch eine darin vorgesehene Abfindung, dem Ausgleich und der Überbrückung der "künftigen" Nachteile, die durch eine geplante Betriebsänderung entstehen können (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.10.2003 – 1 AZR 407/02 – NZA 2004, 559; BAG, Urteil vom 12.11.2002, NZA 2003, 1287 m.w.N.).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_65

2. Eine Überschreitung des den Betriebspartnern zustehenden Spielraums ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_66

a) Vorrangiges Ziel der Regelung in § 2 Ziff. 2 Buchst. d) und e) der Rahmenvereinbarung war es, den Verlust von Arbeitsplätzen aus Anlass der erforderlichen Betriebsänderung soweit wie möglich zu vermeiden.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_67

b) Welche Nachteile in welchem Umfang ausgeglichen oder gemildert werden sollen, ist der Vereinbarung der Betriebspartner überlassen. So bestehen keine Bedenken gegen eine Regelung in einem Sozialplan, die den von einer Betriebsstilllegung betroffenen Arbeitnehmern eine Abfindung nur dann gewährt, wenn ihnen weder im eigenen noch in einem anderen zum Konzern gehörenden Unternehmen ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden kann, die aber einen Abfindungsanspruch ausschließt, wenn der Arbeitnehmer ein zumutbares Umsetzungs- oder Versetzungsangebot ausschlägt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 08.12.1976 – 5 AZR 513/75 – AP Nr. 3 zu § 112 BetrVG 1972).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_68

c) Die Betriebspartner sind aus Rechtsgründen nicht gehalten, die maßgebenden persönlichen Umstände mit zu berücksichtigen (vgl. für die Einigungsstelle § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG). Wenn, wie im vorliegenden Fall, neue Arbeitsplätze für die im technischen Bereich beschäftigten Mitarbeiter nur in N1xxxxxx angeboten werden konnten, so stellte sich für jeden betroffenen Mitarbeiter die Frage, ob und wie er diesen Arbeitsplatz erreichen kann. Jeder musste sich entscheiden.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_69

Persönliche Umstände, die einem Umzug entgegen stehen, sind in vielfältiger Weise vorstellbar. Arbeitnehmer, die in einem eigenen Haus wohnen, deren Ehegatte in D3xxxxxx berufstätig ist, die berufspflichtige Kinder haben oder die, wie die Klägerin, für Verwandte sorgen müssen, können einen Wohnungswechsel vielfach nicht oder nur unter großen persönlichen Opfern vornehmen. Hätten die Betriebspartner vereinbart, dass das Angebot auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und Umstände zumutbar sein muss, so wäre das Angebot eines neuen Arbeitsplatzes in N1xxxxxx letztlich nur für persönlich ungebundene Arbeitnehmer oder für solche Mitarbeiter in Betracht gekommen, die in N1xxxxxx keine größeren Schwierigkeiten hätten, ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Das Ziel, Arbeitsplätze für die in D3xxxxxx frei werdenden Mitarbeiter in N1xxxxxx weiterhin zu erhalten, hätte bei Berücksichtigung dieser persönlichen Umstände von vornherein nicht erreicht werden können.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_70

d) Es liegt kein Verstoß gegen Recht und Billigkeit vor, wenn die Betriebspartner im Sozialplan auf diese persönlichen Umstände keine Rücksicht genommen haben, sondern sich darauf beschränkt haben, dass ausreichend ist das Angebot eines gleichwertigen adäquaten Arbeitsplatzes.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_71

aa) Im vorliegenden Fall ist die Billigkeit gerade deshalb gewahrt, als durch den Sozialplan auch diejenigen Arbeitnehmer, die aus persönlichen Gründen einen im Sinne des Sozialplans vergleichbaren adäquaten Arbeitsplatz in N1xxxxxx ablehnen, nicht völlig von einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgenommen werden.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_72

bb) Auch die Höhe der Abfindung widerspricht in diesem Falle nicht Recht und Billigkeit. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte diesen Arbeitnehmern einen vergleichbaren adäquaten Arbeitsplatz angeboten hat, der abgelehnt wurde, so dass es gerechtfertigt ist, die dann noch als Ausgleich zu zahlende Abfindung im Vergleich zu den Arbeitnehmern, denen kein vergleichbarer adäquater Arbeitsplatz angeboten werden konnte, zu halbieren.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_73

III. Soweit die Klägerin einwendet, einer Vielzahl der Fluggerätemechanikern sei ein Arbeitsplatz in den Niederlassungen der Beklagten in D5xxxxxxxx und K5xx angeboten worden, ihr jedoch nicht, so ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als technische Angestellte im administrativen bzw. planerischen Technikbereich tätig war und der Arbeitsplatz der Fluggerätemechaniker kein gleichwertiger adäquater Arbeitsplatz ist. Weiter ist ihre Einwendung, dass es für Sachbearbeiter weitere Beschäftigungsmöglichkeiten am Standort D3xxxxxx gegeben habe, nicht differenziert genug. Dass es in D3xxxxxx weitere freie Arbeitsplätze im technischen planerischen Bereich gegeben hätte, hat die Klägerin schon nicht vorgetragen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_74

IV. Da ein weiterer Abfindungsanspruch der Klägerin nicht entstanden ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin auf einen solchen Anspruch schon in Ziff. 6 des Abwicklungsvertrages vom 28.01.2004 verzichtet hat.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_75

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-18/18-sa-907-05#rd_76

Knipp Hötte Knetzger