Rechtsprechung / LAG Hamm / 2003

LAG Hamm Urteil vom 31.01.2003 – 12 (5) Sa 577/02

ECLI:DE:LAGHAM:2003:0131.12.5SA577.02.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Müller

sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Mallmann und H. G. Meyer

f ü r Recht erkannt :

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.02.2002 - 3 Ca 1539/01 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Das klagende L2xx hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Parteien streiten darum, ob in der Person der Beklagten nachträglich eine Versicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eingetreten ist und deshalb ein arbeitgeberseitiger Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge besteht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_2

Die Beklagte war zunächst ab 03.08.1999 befristet "voraussichtlich bis zum 22.12.1999" beim klagenden L2xx als Lehrerin beschäftigt (Bl. 5 f. d. A.). Der Vertrag wurde einvernehmlich mit Ablauf des 17.10.1999 aufgelöst (Bl. 10 d. A.). Zuvor am 01.10.1999 hatten die Parteien bereits einen ab dem 18.10.1999 bis zum 28.06.2000 geltenden Arbeitsvertrag geschlossen (Bl. 8 f. d. A.). Nach dessen § 2 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis "nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TDL) jeweils geltenden Fassung". Dieser Vertrag wurde am 25.05./09.06.2000 bis zum 04.07.2001 verlängert (Bl. 11 d. A.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_3

A1 28.07.2000 vereinbarte man dann im gegenseitigen Einvernehmen die Auflösung der Vertragsbeziehung mit Ablauf des 31.07.2000, um der Beklagten zu ermöglichen, ab dem 07.08.2000 eine beamtete Stelle im Schuldienst des Landes Hessen anzutreten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_4

Nachdem dem Landesamt für Besoldung und Versorgung per Änderungsmitteilung vom 07.06.2000, eingegangen am 30.06.2000, die Vertragsverlängerung bis zum 04.07.2001 mitgeteilt worden war, veranlasste es die rückwirkende Anmeldung der Beklagten bei der VBL ab 03.08.1999 und entrichtete die Beiträge nach.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_5

Nach dem Ausscheiden der Beklagten erstellte das beklagte L2xx für den Zeitraum vom 29.06. bis zum 31.07.2000 eine abschließende Abrechnung, in die die VBL-Nacherhebungsbeträge in Höhe von 520,02 DM für das Jahr 1999 und in Höhe von 1.116,45 DM für das Jahr 2000 eingingen, so dass sich unter Berücksichtigung eines Abschlags, einer Aus- sowie einer Rückzahlung ein restlicher Forderungsbetrag in Höhe von 1.200,00 DM errechnete. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf die Ausführungen im Klageschriftsatz vom 05.09.2001, S. 3 f. (Bl. 3 f. d. A.), sowie auf den Inhalt der Berechnungsanlagen zum klägerischen Schriftsatz vom 06.02.2002 (Bl. 90 - 93 d. A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_6

Das klagende L2xx hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte aufgrund der ursprünglich vorgenommenen Verlängerung des Arbeitsvertrages über ein Jahr hinaus zur Erstattung der entrichteten Arbeitnehmeranteile verpflichtet sei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_7

Das klagende L2xx hat beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_8

die Beklagte zu verurteilen, an das klagende L2xx 1.200,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_9

Die Beklagte hat beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_10

die Klage abzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_11

Sie hat die Ansicht geäußert, eine Versicherungspflicht sei nicht eingetreten, weil sie vor Ablauf eines Jahres ausgeschieden sei. Davon abgesehen komme § 28 g SGB IV anlog zur Anwendung. Auch sei der Anspruch verwirkt, weil sich das klagende L2xx nach dem 22.12.2000 über fast neun Monate nicht mehr gemeldet habe. Schließlich enthalte der geforderte Betrag auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_12

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.02.2002 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nachversicherungspflicht mit der Verlängerung des Arbeitsvertrages auf eine geplante Laufzeit von mehr als einem Jahr eingetreten sei. Eine Analogie zu § 28 g SGB IV scheide aus, weil es sich um eine Versicherungsumlage handele. Angesichts der umfänglichen Korrespondenz komme auch eine Verwirkung nicht in Betracht. Das Bestreiten der Höhe der geltend gemachten Rückforderung sei unsubstanziiert.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_13

Gegen dieses ihr am 11.03.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.04.2002 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.06.2002 - am 13.06.2002 begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_14

Die Beklagte ist der Meinung, sie sei nicht versicherungspflichtig gewesen, weil das Arbeitsverhältnis tatsächlich keine zwölf Monate bestanden habe. Im Übrigen komme § 28 g SGB IV analog zur Anwendung. Bei der Berechnung seien die Arbeitgeberanteile nicht in Abzug gebracht worden; auch im Übrigen sei das Zahlenwerk nicht zutreffend. Schließlich berufe sie sich auf Verwirkung und Entreicherung.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_15

Die Beklagte beantragt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_16

das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.02.2002 - 3 Ca 1539/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_17

Das klagende L2xx beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_18

die Berufung zurückzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_19

Es ist der Auffassung, nach der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei die Versicherungspflicht rückwirkend eingetreten. Im Rückforderungsbetrag seien keine Leistungsanteile des Arbeitgebers enthalten.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_21

Die statthafte und zulässige Berufung ist begründet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_22

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts steht dem klagenden L2xx gegenüber der Beklagten schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Rückzahlung der geltend gemachten 1.200,00 DM = 613,55 EUR zu. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Nachversicherung bei der V2x waren nämlich in der Person der Beklagten nicht erfüllt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_23

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV), der gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.10.1999, verlängert durch die Abrede vom 25.05./09.06.2000, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung gefunden hat, wurde die Klägerin bei der VBL zunächst nicht versichert, weil sie für weniger als zwölf Monate befristet eingestellt worden war.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_24

An dieser Versicherungsfreiheit hat sich durch die unter dem 25.05./09.06.2000 vorgenommene Vertragsverlängerung bis zum 04.07.2001 angesichts des später vereinbarten Ausscheidens der Beklagten mit Ablauf des 31.07.2000 nichts geändert.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_25

Allerdings könnte der Wortlaut des insoweit einschlägigen § 6 Abs. 1 Satz 2 1. Fall Versorgungs-TV, wonach es für die Nachversicherung auf die über zwölf Monate hinausgehende Verlängerung ankommt, dafür sprechen, allein die vertragliche Zielperspektive ausreichen zu lassen ohne Berücksichtigung der anschließenden tatsächlichen Abwicklung der Vertragsbeziehung. Dabei würde aber dem Sinn und Zweck der Tarifnorm, nämlich Arbeitsverhältnisse von kurzer Dauer aus der Pflichtversicherung herauszunehmen, weil dies aus versorgungsrechtlichen Gründen wenig sinnvoll ist, nicht gebührend Rechnung getragen (vgl. BAG AP Nr. 35 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, Bl. 3; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Kommentar zum BAT, Bd. 6, Teil VII, Erl. 1 zu § 6 Versorgungs-TV VBL). Entscheidend muss deshalb sein, dass aufgrund einer Verlängerung das Arbeitsverhältnis tatsächlich auch länger als zwölf Monate angedauert hat.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_26

Mit diesem Auslegungsergebnis steht auch die tarifvertragliche Verwendung des Begriffspaares "verlängert" oder "fortgesetzt" in Einklang, das sich z. B. auch in der Norm des § 625 BGB wiederfindet. Nach allgemeinem Sprachgebrauch versteht man unter "Verlängerung" den rechtsgeschäftlichen Abschluss einer die Gültigkeitsdauer des alten Arbeitsverhältnisses ausdehnenden neuen vertraglichen Abrede; hingegen spricht man von "Fortsetzung", wenn ein Arbeitsverhältnis über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus tatsächlich weitergeführt wird, ohne dass die Parteien darüber eine rechtsgeschäftliche Verständigung herbeigeführt haben (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, a. a. O., Erl. 2). Dementsprechend wird in § 625 BGB an die Fortsetzung auch "nur" die Rechtsfolge geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert "gilt", ohne tatsächlich verlängert worden zu sein.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_27

Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Kammer die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 Versorgung-TV unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels dahingehend auszulegen, dass es auch bei einer rechtsgeschäftlichen Verlängerung des Arbeitsverhältnisse für die Frage der Versicherungspflicht nicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Abrede ankommt, sondern ausschließlich darauf, ob aufgrund dessen tatsächlich ein Arbeitsverhältnis von über zwölf Monaten bestanden hat. Andernfalls würden auch Arbeitnehmer ungerechtfertigterweise besser gestellt, bei denen es ohne vorangegangene Verlängerungsabrede zu einer tatsächlichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt. Dies zeigt gerade auch der vorliegende Fall. Hätten die Parteien nämlich, aus welchen Gründen auch immer, vor Ablauf der bis zum 28.06.2000 vereinbarten Befristung keine neue Absprache getroffen, wäre es ab dem 29.06.2000 zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit Ablauf des 31.07.2000 wären dann die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 2. Fall Versorgungs-TV nicht erfüllt gewesen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_28

Aus alledem wird deutlich, dass unterschiedslos bei einem auf maximal zwölf Monate tatsächlich beschränkten Arbeitsverhältnis die Nachversicherungspflicht entfällt. Folglich ist die nur knapp zwölf Monate beschäftigt gewesene Beklagte schon dem Grunde nach nicht verpflichtet, dem beklagten L2xx den geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.200,00 DM zu erstatten.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_30

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) zuzulassen, weil es streitentscheidend um die Auslegung einer für zahlreiche Arbeitsverhältnisse maßgeblichen Tarifnorm geht und die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-01-31/12-5-sa-577-02#rd_31

gez. Dr. Müller Dr. Mallmann H. G. Meyer