Rechtsprechung / LAG Hamm / 2001

LAG Hamm Urteil vom 29.08.2001 – 18 Sa 1989/00

ECLI:DE:LAGHAM:2001:0829.18SA1989.00.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.11.2000 - 1 Ca 1441/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_2

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_3

Der am 20.04.1940 in der Türkei geborene Kläger ist seit September 1996 deutscher Staatsangehöriger.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_4

In der Türkei erwarb der Kläger am 25.06.1960 das Diplom für Volksschullehrer (Bl. 11 d.A.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_5

Seit dem 25.08.1960 war der Kläger in der Türkei an verschiedenen Schulen als Lehrer tätig. Am 09.11.1967 begann er ein Studium an der Universität Ankara, welches er neben seiner Lehrertätigkeit durchführte. Er studierte als Hauptfach russische Sprache und Literatur, als Nebenfächer römische und griechische Literatur, neue türkische Literatur, Pädagogik und Geschichte der türkischen Republik. Nach einer Bescheinigung der Universität Ankara vom 11.04.1979 (Bl. 18 d.A.) beträgt die Regelstudienzeit in dem Hauptfach vier Jahre (acht Semester) sowie in den Nebenfächern und dem Fach Pädagogik jeweils zwei Jahre (vier Semester). Am 30.06.1973 beendete der Kläger das Studium an der Universität in Ankara mit dem Abschluss "Lisans Diplomasi" (Bl. 15 d.A.), das nach einer deutschen Übersetzung (Bl. 16 d.A.) die staatlich anerkannte Berechtigung beinhaltet, in dem Hauptfach und den Nebenfächern zu unterrichten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_6

Nach Abschluss der Universitätsausbildung und Beendigung der Lehrertätigkeit in der Türkei kam der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland, um hier im Fachgebiet russische Sprache zu promovieren. Er wurde auf eine Warteliste aufgenommen und arbeitete zunächst als Dolmetscher.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_7

Seit dem 01.02.1976 ist der Kläger im Schuldienst des beklagten Landes tätig. In den Jahren 1976 bis zum Schuljahr 1978/1979 erteilte er nur muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache. Seit dem Schuljahr 1979/1980 unterrichtete der Kläger an der Gesamtschule B1xxxxxxx und weiterhin bis zum Schuljahr 1981/1982 auch an der Gellershagenschule in B1xxxxxxx. Seit dem Schuljahr 1983/1984 ist er als Lehrer allein an der Gesamtschule B1xxxxxxx tätig.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_8

Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind die zuletzt geschlossenen Arbeitsverträge vom 03.09.1982 (Bl. 8 d.A.) und vom 31.05.1983 (Bl. 9 d.A.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_9

In dem Arbeitsvertrag vom 03.09.1982 ist u.a. Folgendes zwischen den Parteien vereinbart worden:

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Einstellung als Lehrer im Angestelltenverhältnis

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_12

in der Tätigkeit eines ausländischen Lehrers

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_13

Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.08.1982

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_14

Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet bis zum 31.07.1983

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_15

Dienststelle 16/24 Wochenstunden Gesamtschule B1xxxxxxx

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_16

9/28 Wochenstunden Gellershagenschule Bie-

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_18

Vergütungsgruppe IV a BAT gemäß Ziffer 1.3. des Runderlasses des Kultusministers NW vom 20.11.1981 - ZB 1/2 23/06-752/81

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_22

Auf das Dienstverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und dessen Sonderregelungen nach Anlage 2 l (SR 2 l BAT) und Anlage 2 y (SR 2 y BAT) Anwendung.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_24

Durch den zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 31.05.1983 wurde das Arbeitsverhältnis entfristet.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_25

Mit Beginn des Schuljahres 1980/1981 erteilte der Kläger zunächst vier Stunden Türkisch als zweite Fremdsprache in der Gesamtschule. Seitdem er ab dem Schuljahr 1983/1984 nur noch an der Gesamtschule eingesetzt wird, erteilt er 18 Stunden Türkisch als zweite Fremdsprache in den Klassen 7 bis 10 und sechs Stunden muttersprachlichen Unterricht. Ab dem Schuljahr 1986/1987 erfolgten auch Einsätze in der Oberstufe.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_26

Mit Schreiben vom 18.11.1993 (Bl. 19 f d.A.) und mit Schreiben vom 20.12.1993 (Bl. 21 f d.A.) machte der Kläger, gestützt auf den Erlass des Kultusministers zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 20.11.1981 (sog. Nichterfüllererlass), seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT geltend. Das beklagte L2xx lehnte die begehrte Höhergruppierung mit Schreiben vom 08.03.1994 (Bl. 23 bis 25 d.A.) ab.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_27

Die vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger am 29.05.1995 erhoben.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_28

Der Kläger hat zur Stützung der Klage vorgetragen:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_29

Er erfülle die Voraussetzungen der Ziffer 2.4 in Verbindung mit Ziffer 7.2 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981. Er verfüge über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, er erteile überwiegend Unterricht in einem seinem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach, nämlich der türkischen Sprache. Die sechsjährige Bewährungszeit sei abgelaufen. Nach Ziffer 9.1 des Erlasses sei seine Universitätsausbildung in der Türkei als gleichwertig mit der entsprechenden wissenschaftlichen Ausbildung in Deutschland anzusehen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_30

Mit Schriftsatz vom 17.11.1995 hat der Kläger bei dem beklagten L2xx die Überprüfung der Gleichwertigkeit seines in der Türkei erworbenen Hochschuldiploms beantragt. Mit Bescheid vom 08.12.1995 (Bl. 62 bis 64 d.A.) hat das beklagte L2xx die begehrte Anerkennung abgelehnt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_31

Den Widerspruch des Klägers vom 12.01.1996 (Bl. 68 bis 72 d.A.) hat das beklagte L2xx durch Widerspruchsbescheid vom 15.02.1996 (Bl. 88 bis 93 d.A.) zurückgewiesen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_32

Hiergegen hat der Kläger am 18.03.1996 Klage vor dem Verwaltungsgericht in M2xxxx (- 3 K 1124/96 -) erhoben.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_33

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 22.08.1996 das vorliegende Verfahren ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_34

Durch rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 26.05.2000 - 19 A 1731/98 - (Bl. 145 bis 164 d.A.) ist die Klage abgewiesen worden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_35

In den Entscheidungsgründen hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 LABG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 und Abs. 2 LPO sowie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 LABG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 bis Abs. 3 LPO für die begehrte Anerkennung seien nicht gegeben.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_36

Der Kläger habe wohl eine Lehramtsprüfung abgelegt. Diese Lehramtsprüfung "Lisans Diplomasi" entspreche nicht dem Ersten Staatsexamen für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes in Nxxxxxx-Wxxxxxxx. Die vom Kläger im Studium abgelegten Prüfungen seien nach Umfang und Inhalt der Ersten Staatsprüfung nicht wesentlich gleichwertig. Weitere Voraussetzung für den deutschen Abschluss sei ein gleichgewichtiges Studium von zwei Fächern im Verhältnis 1 zu 1. Der Kläger habe aber das von ihm unterrichtete Fach Türkisch nur zwei Jahre (vier Semester) als Nebenfach studiert.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_37

Der vom Kläger mit der verwaltungsgerichtlichen Klage weiter verfolgte Hilfsantrag, das beklagte L2xx zu verpflichten, die vom Kläger in der Türkei absolvierte Hochschulausbildung als gleichwertig im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a BAT anzuerkennen, ist von dem Oberverwaltungsgericht Münster am 26.05.2000 abgetrennt worden (OVG Münster - 19 A 2692/00 -). Durch Beschluss vom 05.06.2000 (Bl. 185 ff d.A.) hat das Oberverwaltungsgericht Münster in dem abgetrennten Verfahren den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bielefeld verwiesen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_38

In den Gründen des Verweisungsbeschlusses hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, ob ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule als gleichwertig im Sinne der genannten Protokollnotiz anzuerkennen sei, sei nicht in einem besonderen Verwaltungsverfahren festzustellen. Eine entsprechende öffentlich rechtliche Vorschrift, die diese Aufgabe einer Behörde übertrage, gebe es nicht. Insoweit liege gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis vor.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_39

Das Arbeitsgericht hat im Kammertermin vom 09.11.2000 den vom Oberverwaltungsgericht Münster verwiesenen Rechtsstreit (Az. ArbG Bielefeld - 1 Ca 2261/00 -) mit dem vorliegenden Rechtsstreit verbunden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_40

Der Kläger ist auch nach Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens der Auffassung, das beklagte L2xx müsse seine Ausbildung und Diplomprüfung als gleichwertig anerkennen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_41

Der Kläger hat beantragt

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_42

festzustellen, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, ihn mit Wirkung vom 01.11.1993 nach der Vergütungsgruppe III des Bundes-Angestelltentarifvertrags zu vergüten.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_43

Das beklagte L2xx hat beantragt,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_44

die Klage abzuweisen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_45

Das beklagte L2xx hat vorgetragen:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_46

Der Höhergruppierungsanspruch des Klägers sei nicht begründet. Der Anspruch scheitere schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT. Nach Absatz 3 der Protokollnotiz setze eine wissenschaftliche Hochschulausbildung einen Abschluss voraus, der eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern erfordere. In dem vom Kläger unterrichteten Fach Türkisch habe dieser jedoch lediglich ein viersemestriges Studium vorzuweisen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger keine Diplomprüfung in Ankara abgelegt habe, die mit der Prüfung des Ersten Staatsexamens in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar sei.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_47

Durch Urteil vom 09.11.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 11.067,-- DM festgesetzt.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_48

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_49

Ein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT bestehe für den Kläger nach dem Erlass vom 20.11.1981 nicht. Die Hochschulausbildung des Klägers an der Universität Ankara sei nicht gleichwertig. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass er das Examen mit dem erforderlichen Abschluss "Yüksek Lisans" abgelegt habe.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_50

Gegen dieses ihm am 23.11.2000 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 20.12.2000 Berufung eingelegt und diese ebenfalls am 20.12.2000 begründet.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_51

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil an. Er stützt sich im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und auf seinen Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_52

Der Kläger beantragt,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_53

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.11.2000 - 1 Ca 1441/95 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, ihn mit Wirkung vom 01.11.1993 nach der Vergütungsgruppe III des Bundes-Angestelltentarifvertrags zu vergüten.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_54

Das beklagte L2xx beantragt,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_55

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.11.2000 - 1 Ca 1441/95 - zurückzuweisen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_56

Das beklagte L2xx verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Stützung auch auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 26.05.2000.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_57

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe§

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_59

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_60

A. Dem Kläger steht gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag aufgrund des Runderlasses des Kultusministers des beklagten Landes vom 20.11.1981 (ZB 1/ 2 - 23/06 - 752/81) zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen (Nichterfüllererlass) eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT ab 01.11.1993 nicht zu.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_61

I. Für die Eingruppierung des Klägers sind die Regeln des § 22 BAT nicht anwendbar.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_62

Die Parteien haben zwar im Arbeitsvertrag vom 03.09.1982 die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags vereinbart.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_63

Gemäß der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT gilt diese Anlage aber nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Nach der Protokollnotiz zu Nr. 1 zur SR 2 l I (Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte) sind Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt. Danach ist der Kläger Lehrkraft, weil er an einer Gesamtschule unterrichtet (vgl. auch z.B. BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 524/93 - BAGE 77, 23 ff m.w.N.).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_64

II Auf das Arbeitsverhältnis ist der Nichterfüllererlass in der jeweiligen Fassung kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbar.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_65

Die Anwendung einseitiger Lehrereingruppierungsrichtlinien kommt nur dann in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2000 - 10 AZR 119/99 - AP Nr. 81 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Diese Voraussetzung ist gegeben.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_66

Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag die Lehrereingruppierungsrichtlinien nicht ausdrücklich vereinbart. Die vertragliche Verweisung auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag erfasst nicht auch die jeweiligen Nichterfüllererlasse.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_67

Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 03.09.1982 vereinbart, dass der Kläger gemäß Ziffer 1.3 des Runderlasses des Kultusministers NW vom 20.11.1981 (ZB 1/2 - 23/06 - 752/81) eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT erhält.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_68

Diese arbeitsvertragliche Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass dem Kläger nicht nur ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung der Vergütungsgruppe IV a BAT zusteht, sondern dass er nach der für seine Tätigkeit jeweils zutreffenden Vergütungsgruppe des Erlasses zu vergüten ist.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_69

Bei der Auslegung sind zunächst die Vorstellungen der Parteien zugrunde zu legen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_70

Diese können aber nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie in der Erklärung und dem Gesamtzusammenhang mit dem Vertragsschluss einen wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben. Dabei ist auf die Interessenlage der vertragsschließenden Parteien und die Zwecke des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Auslegung ist so vorzunehmen, wie dies Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern und der Empfänger das Vertragsangebot verstehen konnte (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.10.1992 - 4 AZR 156/92 - AP Nr. 27 zu § 23 a BAT; BAG, Urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 623/93 - AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 11.03.1998 - 10 AZR 313/97 - AP Nr. 68 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_71

Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien im Arbeitsvertrag nicht die Geltung des gesamten Erlasses vereinbart.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_72

Vielmehr haben sie eine Vergütungsvereinbarung nur unter Bezugnahme auf Ziffer 1.3 des Erlasses getroffen. Wird eine Vergütungsvereinbarung nur unter Bezugnahme auf eine bestimmte Fallgruppe eines Erlasses getroffen, so erlangen grundsätzlich nicht alle weiteren Bestimmungen des Erlasses arbeitsvertragliche Bedeutung (vgl. BAG, Urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 623/93 - AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_73

Aus dieser Vereinbarung folgt jedoch nicht, dass dem Kläger auch dann kein höherer Vergütungsanspruch zusteht, wenn er die Merkmale einer höheren Vergütungsgruppe des Erlasses erfüllt.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_74

Mit der Bezugnahme auf den Erlass haben die Parteien vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass eine Vergütung entsprechend den Bestimmungen des Erlasses vereinbart werden soll.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_75

Hiervon sind auch beide Parteien ausgegangen, so dass die Geltung des Erlasses jedenfalls stillschweigend durch schlüssiges Verhalten vereinbart worden ist. Aus dem zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehr folgt, dass beide Parteien die Anwendung der Nichterfüllererlasse in ihrer jeweiligen Fassung zur Grundlage der Vergütungsregelung gemacht haben. Der Kläger hat schon den Höhergruppierungsantrag vom 18.11.1993 auf den Runderlass gestützt. Das beklagte L2xx hat in seinem ablehnenden Schreiben vom 08.03.1994 ausdrücklich ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung nach dem Runderlass vom 20.11.1981 nicht erfüllt seien (vgl. Beschluss des OVG Münster vom 26.05.2000 - 19 A 1731/98 -).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_76

Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT steht dem nicht entgegen, da nicht eine Nebenabrede, sondern eine Hauptleistungspflicht, nämlich die Vergütung, betroffen ist.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_77

III. Damit richtet sich die Eingruppierung des Klägers nach dem Runderlass des Kultusministers (Nichterfüllererlass) des beklagten Landes vom 20.11.1981 (GABl. NW. 1982 Seite 7).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_78

In diesem ist, soweit von Bedeutung, Folgendes geregelt:

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_80

Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_82

1.3 Ausländische Lehrer

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_83

mit voller Lehrbefähigung nach dem Recht ihres

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_84

Heimatlandes, die Gastarbeiterkinder unterrichten IV b

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_85

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_86

dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe IV a

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_87

(Auf die Bewährungszeit können Zeiten einer Tä-

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_88

tigkeit im Schuldienst des Heimatlandes angerech-

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_91

7. Lehrer an integrierten Gesamtschulen

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_93

7.1 Lehrer, die überwiegend in den Klassen (Jahr-

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_94

gangsstufen) 7 bis 10 unterrichten, werden wie

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_95

die entsprechenden Lehre r an Realschulen ein-

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_98

Lehrer an Realschulen

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_100

Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_101

mit abgeschlossenem Studium an einer wissen-

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_102

schaftlichen Hochschule, die überwiegend Un-

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_103

terricht in mindestens einem ihrem Studium ent-

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_104

sprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen IV a

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_105

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_106

dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungs-

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_109

Gemeinsame Bestimmungen

Für die Auslegung des Begriffs "abgeschlos-

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_110

senes Studium an einer wissenschaftlichen Hoch-

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_111

schule" gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der An-

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_112

lage 1 a zum BAT. Abweichend hiervon gilt die

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_113

Erste Staatsprüfung für ein schulform- oder schul-

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_114

stufenbezogenes Lehramt, für das eine Mindest-

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_115

studienzeit von sechs Semestern vorgeschrieben

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_116

ist, ebenfalls als Nachweis des abgeschlossenen

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_117

Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_118

Als abgeschlossenes Studium an einer wissen-

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_119

schaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlos-

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_120

senes Studium an einer ausländischen wissen-

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_121

schaftlichen Hochschule, das als gleichwertig an-

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_122

erkannt wird. Hierzu ist mir in jedem Einzelfall un-

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_123

ter Beifügung der Studiennachweise ein begrün-

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_124

deter Entscheidungsvorschlag vorzulegen."

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_125

Die entsprechenden Regelungen in der geltenden Fassung des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981, zuletzt geändert durch Runderlass vom 17.11.1994 (GABl. NRW I S. 306) lauten:

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_126

"5. Lehrer an Gesamtschulen

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_129

die überwiegend in der Sekundarstufe I unterrichten,

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_130

werden wie die entsprechenden Lehrer an Realschu-

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_132

5.3 Lehrer ausländischer Herkunft, die Schülerinnen

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_133

und Schülern muttersprachlichen Unterricht (MSU) er-

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_134

teilen, werden entsprechend der Fallgruppen 1.15 bis

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_137

Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_139

1.15 Lehrer ausländischer Herkunft

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_140

mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissen-

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_141

schaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_142

ihres Heimatlandes sowie zusätzlich mindestens

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_143

Erster Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_144

westfälischem Recht, die Schülerinnen und Schülern

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_145

muttersprachlichen Unterricht (MSU) erteilen IV a

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_146

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_147

Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe III

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_148

1.16 Lehrer ausländischer Herkunft

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_149

mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissen-

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_150

schaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_151

ihres Heimatlandes, die Schülerinnen und Schülern

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_152

muttersprachlichen Unterricht (MSU) erteilen IV b

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_153

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_154

Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe IV a

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_156

2. Lehrer an Realschulen

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_157

2.1 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekun-

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_159

mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaft-

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_160

lichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt),

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_161

die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_162

Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_163

die überwiegend Unterricht in mindestens einem

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_164

ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen IV a

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_165

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_166

Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe III

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_167

2.2 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekun-

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_169

ohne Ausbildung nach Fallgruppe 2.1 mit abgeschlos-

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_170

senem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschu-

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_171

lel, die überwiegend Unterricht in mindestens einem

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_172

ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_174

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_175

Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (Dieses

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_176

Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.5

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_179

9. Gemeinsame Bestimmungen

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_180

9.1 Für die Auslegung des Begriffs "abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule" gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT. Abweichend hiervon gilt die Erste Staatsprüfung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt, für das eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern vorgeschrieben ist, ebenfalls als Nachweis des abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, das gemäß § 19 Lehrausbildungsgesetz gleichgestellt oder entsprechend der o.a. Protokollnotiz als gleichwertig anerkannt wird.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_181

9.2 Lehrer ausländischer Herkunft, die Schülerinnen und Schülern ausländischer Herkunft die Muttersprache anstelle einer Pflichtfremdsprache erteilen, werden nicht von den speziellen Eingruppierungsmerkmalen des muttersprachlichen Unterrichts (MSU) erfasst."

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_182

Die in Ziffer 9.1 der Erlasse in Bezug genommene Protokollnotiz lautet wie folgt:

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_183

"Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_184

Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt vor. wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder eine Diplomprüfung nach den einschläfigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_185

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. - vorgeschrieben ist."

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_186

IV. Nach den Tätigkeitsmerkmalen des Erlasses steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach der von ihm angestrebten Vergütungsgruppe III BAT nicht zu.

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_187

Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen des Runderlasses in der ursprünglichen Fassung vom 20.11.1981, auf die er sein Höhergruppierungsverlangen stützt, noch die Voraussetzungen der aktuellen Fassung.

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_188

1. Sowohl Ziffer 2.4 der ursprünglichen Fassung des Erlasses wie auch Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 der aktuellen Fassung des Erlasses - die alleinigen Regelungen, die im Wege des Bewährungsaufstiegs einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT für Realschullehrer geben - fordern ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule. Über eine solche Ausbildung verfügt der Kläger nicht, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_189

Nach Ziffer 9.1 des Erlasses gilt für die Auslegung des Begriffs "abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule" die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_190

Die in der Protokollnotiz genannten Voraussetzungen, die an eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung zu stellen sind, beziehen sich nur auf Abschlussprüfungen an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule. Dies ergibt sich schon aus den in der Protokollerklärung genannten Begriffen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Teil II VergO BAT/BL Anm. 11 und 155; Teil II VergO BAT/BL Lehrerrichtlinien Anm. III 2 d).

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_191

Der Kläger hat eine solche abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung an einer deutschen Hochschule nicht abgelegt.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_192

2. Das vom Kläger an der Universität Ankara abgeschlossene Studium gilt auch nicht als abgeschlossenes Studium im Sinne der Ziffer 9.1 Satz 3 des Erlasses.

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_193

a) Die Regelung im Erlass entspricht billigem Ermessen (§ 315 BGB). Es ist sachlich gerechtfertigt, ein ausländisches Studium einem Studium in Deutschland nur dann gleichzusetzen, wenn die Ausbildung im Ausland als in etwa gleich anerkannt wird in einem förmlichen Verwaltungsverfahren (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 09.12.1998 - 10 AZR 244/98 - ZTR 1999, 464).

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_194

b) Das Studium des Klägers an der Universität in Ankara ist nicht als gleichwertig anerkannt worden im Sinne der Fassung des Erlasses vom 20.11.1981 und auch nicht nach § 19 Lehrerausbildungsgesetz gleichgestellt oder entsprechend der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT als gleichwertig anerkannt worden im Sinne der aktuellen Fassung des Erlasses.

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_195

aa) Der Gleichstellungsantrag des Klägers nach § 19 Lehrerausbildungsgesetz ist durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 26.05.2000 rechtskräftig abgewiesen worden. Diese Entscheidung ist für beide Parteien bindend.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_196

bb) Eine Anerkennung seiner Hochschulausbildung an der Universität Ankara als gleichwertig im Sinne der Ziffer 9.1 Satz 3 des Erlasses liegt nicht vor.

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_197

Bei der Auslegung des Satzes 3 der Ziffer 9.1 des Erlasses folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass sowohl die Gleichstellung nach § 19 Lehrerausbildungsgesetz, wie auch die Anerkennung der Gleichwertigkeit jeweils durch ein förmliches Verwaltungsverfahren festzustellen sind (vgl. BAG, Urteil vom 25.09.1991 - 4 AZR 33/91 - AP Nr. 14 zu § 2 BeschFG; BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 489/92 - AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG. Urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 623/93 - AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 07.07.1999 - 10 AZR 571/98 - ZTR 1999, 559; BAG, Urteil vom 24.05.2000 - 10 AZR 209/99 - ZTR 2000, 514; LAG Hamm, Urteil vom 20.01.2000 - 12 Sa 1661/96 -).

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_198

Eine solche Auslegung wird durch den Wortlaut und den Wortzusammenhang des Satzes 3 der Ziffer 9.1 des Erlasses gestützt.

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_199

Der Erlass in der aktuellen Fassung lässt als gleichwertige Nachweismöglichkeiten das Verfahren nach § 19 Lehrerausbildungsgesetz und das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit zu. Beide Verfahren werden alternativ genannt. Schon dieser Zusammenhang zeigt, dass die Anerkennung des ausländischen Abschlusses in einem Vorverfahren geklärt werden soll. Der ausdrückliche Hinweis auf § 19 Lehrerausbildungsgesetz lässt weiter den Schluss zu, dass auch die Anerkennung der Gleichwertigkeit in einem förmlichen Verwaltungsverfahren festgestellt werden soll. Hierfür spricht weiter Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu Abschnitt B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinie der TdL), der ausdrücklich regelt, dass als abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule auch ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule gilt, das der zuständige Landesminister als gleichwertig anerkannt hat.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_200

Soweit der aktuelle Erlass von einer Anerkennung der Gleichwertigkeit entsprechend der Protokollnotiz Nr.1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT spricht, ist festzuhalten, dass diese Protokollerklärung kein Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Hochschulabschlusses regelt. Inhalt der Protokollnotiz ist, wie oben

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_201

angeführt, lediglich die Darlegung der Voraussetzungen, die an eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung an einer deutschen Hochschule gestellt werden. Damit kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit lediglich das Verfahren ansprechen, welches einen ausländischen Hochschulabschluss nach Landesrecht dem deutschen Hochschulabschluss gleichstellt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, a.a.O.). So sieht z.B. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48 EWG) vom 21.12.1988 ausdrücklich vor, dass ein Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschulabschlusses zu stellen ist, über den der Aufnahmestaat in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung kann nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_202

Für den Lehrerberuf sieht die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (AVO-EG vom 21.05.1991), ein förmliches Verfahren der Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich vor (Vgl. zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen in der Europäischen Gemeinschaft: Schneider, Die Anerkennung von Diplomen in der Europäischen Gemeinschaft, Teil V, Fallstudie III (Lehrer), Seite 365 ff).

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_203

Der Erlass sieht in Ziffer 9.1 Satz 3 zwei Möglichkeiten des Nachweises der Gleichwertigkeit vor. Damit ist aber nicht festgeschrieben, dass jedem ausländischen Lehrer beide Nachweismöglichkeiten zur Verfügung stehen, wie z.B. Lehrern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_204

Falls, wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dem Kläger kein weiteres Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit seines Studienabschlusses an der Universität Ankara zur Verfügung steht, so ist er bezüglich des Nachweises der Gleichwertigkeit beschränkt auf das ihm zur Verfügung stehende Verfahren nach § 19 Lehrerausbildungsgesetz.

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_205

Dieses Verfahren hat der Kläger erfolglos durchgeführt.

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_206

3. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers und auch der des Oberverwaltungsgerichts folgt, dass für die Anerkennung der Gleichwertigkeit seines ausländischen Hochschulabschlusses nach Ziffer 9.1 Satz 3 des Nichterfüllererlasses kein förmliches Verfahren einzuhalten ist, sondern die Gleichwertigkeit incidenter im Eingruppierungsrechtsstreit überprüft werden muss (vgl. insoweit z.B. ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.09.1990 - 5 (3) Ca 3321/89 -; ArbG Herne, Urteil vom 05.09.1991 - 1 Ca 2151/88), kann der Klage nicht stattgegeben werden.

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_207

Durch das Urteil des OVG Münster vom 26.05.2000 steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass die vom Kläger abgelegte Abschlussprüfung nicht als Erste Staatsprüfung im Sinne des nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetzes anerkannt werden kann. Schon wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils scheidet eine Anerkennung als gleichwertig aus.

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_208

B. Der Kläger kann weiter nicht kraft des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes von dem beklagten L2xx mit Wirkung ab 01.11.1993 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT in Verbindung mit Ziffer 2.4 des Nichterfüllererlasses verlangen.

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_209

I. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die schlechtere Behandlung eines einzelnen Arbeitnehmers gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Danach ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen und schlechter zu stellen. Dieser Grundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht feststellen lässt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 25.09.1996 - 4 AZR 214/95 - AP Nr. 219 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_210

Im Bereich der Vergütung hat bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. So kann der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer besser stellen, ohne dass andere die Gleichbehandlung mit diesem Arbeitnehmer verlangen können. Nur wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, können Arbeitnehmer daraus einen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten (vgl. BAG, Urteil vom 09.08.2000 - 4 AZR 439/99 - AP Nr. 281 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 25.09.1996 - 4 AZR 214/95 - AP Nr. 219 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 27.07.1988 - 5 AZR 244/87 - AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_211

II. Selbst wenn die vom Kläger benannten Lehrer des beklagten Landes voll mit dem Kläger vergleichbar sind, so kann er hierauf den Anspruch auf Höhergruppierung nicht stützen.

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_212

Das beklagte L2xx wendet als kollektives Vergütungssystem den Nichterfüllererlass auf die Lehrer an, die unter den Nichterfüllererlass fallen. Selbst wenn in den vom Kläger konkret genannten Fällen eine Besserstellung vorliegt, so ist nicht ersichtlich, dass das beklagte L2xx hierdurch eine von den Regelungen des Eingruppierungserlasses abweichende Vergütungsordnung schaffen wollte. Grundsätzlich hat ein Angestellter aus der fehlerhaften begünstigenden Behandlung anderer Angestellter keine Ansprüche auf eine gleichfalls unzutreffende fehlerhafte Behandlung (vgl. z.B. Krasemann, Das Eingruppierungsrecht des Bundes-Angestelltentarifvertrags, 7. Aufl., 2.9, Rz. 119 f).

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_213

C. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_214

Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_215

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-29/18-sa-1989-00#rd_216

gez. Knipp Sandbothe Teichmann