Rechtsprechung / FG Köln / 2017

FG Köln Urteil vom 11.05.2017 – 10 K 1732/16

ECLI:DE:FGK:2017:0511.10K1732.16.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Steuerrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_2

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bestandskräftige Körperschaftsteuerbescheid für 2013 geändert werden kann.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_3

Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH im Immobiliengeschäft tätig. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_4

Die Klägerin war unter anderem mit 50% an der Firma M GmbH beteiligt. Sie erhielt von der M GmbH im Streitjahr 2013 Ausschüttungen i.H.v. 130.000 € und 38.000 €.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_5

Der damalige steuerliche Berater der Klägerin reichte elektronisch die von ihm selbst erstellte Körperschaftsteuererklärung 2013 nebst Jahresabschluss ein (Datenübermittlung am 16.12.2014). Darin wurde ein Steuerbilanzgewinn i.H.v. 453.226 € erklärt, der dem Betrag laut GuV 1.1.2013 bis 31.12.2013 entsprach. Der zum 31.12.2012 verbleibende Verlustvortrag betrug 3.815.968 €. Nach Verrechnung mit dem Steuerbilanzgewinn sowie nicht abzugsfähigen Aufwendungen betrug der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2013 3.361.721 €.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_6

Die in dem Vordruck der Körperschaftsteuererklärung enthaltene Zeile 44a mit der Kennziffer 182 („inländische Bezüge i. S. von § 8b Abs. 1 KStG ….“) war nicht ausgefüllt. Ebenfalls nicht ausgefüllt wurde die Zeile 44b mit der Kennziffer 282 („davon ab: in Zeile 44a enthaltene inländische Bezüge, auf die § 8b Abs. 4 KStG anzuwenden ist). Diese Zeilen sind deshalb in dem Ausdruck der elektronischen Steuererklärung nicht enthalten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_7

Dem Steuerberater war die Höhe der Beteiligung der Klägerin an der M GmbH bekannt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_8

Die Bilanz zum 31.12.2013 enthielt unter dem Gliederungspunkt „Finanzanlagen“ unter anderem: Beteiligungen 66.000,00 €, davon Beteiligung an Kapitalgesellschaften 6.000,00 €, typisch stille Beteiligung 36.250,00 €, sonstige Beteiligungen, nach Rechtsform nicht zuordenbar 23.750,00 €.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_9

Die GuV enthielt unter der Position „Erträge aus Beteiligungen, nach Rechtsform der Beteiligung nicht zuordenbar“ den Betrag von 168.000,00 €.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_10

Die Klägerin reichte am 29.12.2014 zwei Steuerbescheinigungen der M GmbH über an sie ausgezahlte Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG über 130.000 € (ausgezahlt am 17.12.2013) bzw. 38.000 € (ausgezahlt am 30.7.2013) ein.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_11

Wegen der Einzelheiten wird auf die Steuererklärung, den Jahresabschluss sowie die Steuerbescheinigungen Bezug genommen. Außerdem wird auf den Papiervordruck zur Körperschaftsteuererklärung für 2013 Bezug genommen (auszugsweise wiedergegeben Bl. 29 der Gerichtsakte).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_12

Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Körperschaftsteuerbescheid vom 27. Februar 2015 erklärungsgemäß. Die Körperschaftsteuer wurde auf null Euro festgesetzt sowie der verbleibende Verlustvortrag auf den 31.12.2013 mit 3.361.721 € festgestellt. Beide Bescheide standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Lediglich der Körperschaftsteuerbescheid wurde im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben für vorläufig erklärt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_13

Am 30. November 2015 beantragten die jetzigen Bevollmächtigten der Klägerin, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 129 AO zu ändern und den Verlust um 159.600 € höher festzustellen. Zur Begründung führten sie an, dass bei dem Erlass des Bescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen sei. Die Ausschüttung aus der M GmbH sei versehentlich als steuerpflichtig behandelt worden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_14

Außerdem handele es sich bei der Tatsache, dass die Klägerin zu mehr als 15 % an der M GmbH beteiligt war, um eine neue Tatsache im Sinne des § 173 AO. Der bisherige Antrag werde demgemäß umgestellt, dass der Änderungsantrag nunmehr (auch) auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gestützt werde.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_15

Der Beklagte legte den Antrag als Antrag auf Änderung sowohl des Körperschaftsteuerbescheids als auch des Verlustvortragsfeststellungsbescheids aus und lehnte mit Verfügung vom 16. Februar 2016 den Änderungsantrag ab. Ein Steuerpflichtiger handele regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beantworte. Dies sei im Streitfall mit dem Nichtausfüllen der Zeilen ab 44 geschehen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_16

Den gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2016, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_17

Der Antrag auf Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2013 und des Verlustvortragsfeststellungsbescheids zum 31.12.2013 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei zu Recht abgelehnt worden. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin durch unzureichendes Nachkommen ihrer Erklärungspflicht grob fahrlässig gehandelt, wodurch ihm, dem Beklagten, erst nachträglich bekannt geworden sei, dass es sich um Erträge aus der Beteiligung an der M GmbH gehandelt und die Höhe der Beteiligung mehr als 10 % betragen habe.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_18

Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_19

Die Angaben zur Steuerfreiheit nach § 8b KStG in der Körperschaftsteuererklärung seien versehentlich unterlassen worden. Dabei habe es sich um ein mechanisches Versehen gehandelt. Ein Grund dafür, die Angabe zu unterlassen, sei angesichts der Offensichtlichkeit der Steuerbefreiung nicht erkennbar.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_20

Auch liege in der Nichterklärung kein grobes Verschulden. Da es sich um ein mechanisches Versehen handele, sei das nachträgliche Bekanntwerden nicht grob schuldhaft.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_21

Die Klägerin beantragt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_22

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Februar 2016 zu verpflichten, den Körperschaftsteuerbescheid für 2013 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 294.647 € angesetzt wird.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_23

Der Beklagte beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_24

die Klage abzuweisen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_25

Der Senat hat das Verfahren zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Verlusts zum 31.12.2013 abgetrennt. Hierüber soll erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2013 entschieden werden.

Entscheidungsgründe§

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_27

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_28

Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheids 2013 abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_29

1. Eine Änderung nach § 129 Satz 1 der Abgabenordnung -AO- scheidet aus.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_30

Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Da erkennbar weder ein Schreibfehler noch ein Rechenfehler vorliegt, könnte eine Änderung lediglich auf das Tatbestandsmerkmal „ähnliche offenbare Unrichtigkeit“ gestützt werden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_31

a) Eine „offenbare“ Unrichtigkeit liegt allerdings nicht vor. Die Unrichtigkeit muss für das Finanzamt erkennbar sein. Hat der Steuerpflichtige einen Fehler gemacht, muss die Finanzbehörde diesen Fehler sich zu Eigen gemacht haben. Damit die Finanzbehörde sich einen Fehler des Steuerpflichtigen zu Eigen machen kann, muss der Fehler damit für die Finanzbehörde offenbar, d.h. ohne weitere Prüfung unmittelbar erkennbar sein (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 129 AO, Tz. 9 mit Rechtsprechungsnachweis [Stand Oktober 2015]).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_32

b) Durch die Änderung des § 8b Abs. 4 KStG, wonach Gewinnausschüttungen nach dem 28.2.2013 steuerpflichtig sind, wenn die Beteiligung weniger als 10 % beträgt, war nicht (mehr) offenbar, dass Gewinnausschüttungen einer GmbH an eine andere Kapitalgesellschaft (von dem Sonderfall des § 8b Abs. 7 KStG abgesehen) steuerfrei sind.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_33

c) Aus den Steuerbescheinigungen der M GmbH ergab sich nicht die Beteiligungshöhe.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_34

d) Diese ergab sich auch nicht aus der Steuerakte der Klägerin.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_35

Dass die M GmbH beim selben FA geführt wird, reicht nicht. Der Fehler muss ohne Prüfung erkennbar sein (Seer, a.a.O., Tz. 9 mit Nachweisen).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_36

e) Gegen das „Offenbarsein“ spricht insbesondere, dass die Klägerin in der GuV den Betrag unter Position „Erträge aus Beteiligungen, nach Rechtsform der Beteiligung nicht zuordenbar“ angegeben hat, während sie in der Bilanz sowohl Beteiligungen an Kapitalgesellschaften als auch „sonstige Beteiligungen, nach Rechtsform nicht zuordenbar“ angegeben hat. Dieser Widerspruch zwischen Jahresabschluss und Steuerbescheinigungen hätte aufgeklärt werden müssen, war also nicht offenbar.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_38

Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen erst nachträglich bekannt werden.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_39

a) Dem Beklagten ist erst nachträglich bekannt geworden, dass die Klägerin an der M GmbH zu mindestens 10 % beteiligt war. Diese Tatsache ergab sich weder aus den Steuerakten noch aus der Körperschaftsteuererklärung sowie dem Jahresabschluss.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_40

b) Zwar ist nicht erkennbar, dass die Klägerin selber ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der Höhe ihrer Beteiligung an der M GmbH trifft. Sie muss sich jedoch ein Verschulden ihres Steuerberaters zurechnen lassen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, vgl. nur Urteil vom 9.5.2012 – I R 73/10, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 566, 567, Rz. 14).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_41

c) Im Streitfall liegt ein grobes Verschulden des Steuerberaters vor.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_42

aa) Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seines Beraters zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Berater die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 10.2.2015 – IX R 18/14, BFH/NV 2015, 1120, Rz. 14). Bedient sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung eines steuerlichen Beraters, werden an einen solchen Berater erhöhte Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der von diesem zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerlichen Vorschriften gestellt (BFH, Urteil vom 28.07.2015 – VIII R 50/14, BStBl II 2015, 894, Rz. 27).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_43

bb) Der Begriff des Verschuldens im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Dabei sind allerdings die Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist, als in einer Steuererklärung in Papierform (BFH, Urteil vom 10.2.2015 – IX R 18/14, a.a.O.).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_44

cc) Grob fahrlässiges Handeln nimmt die Rechtsprechung insbesondere dann an, wenn eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und verständliche Frage bewusst nicht beantwortet (BFH, Urteil vom 10.2.2015 – IX R 18/14, a.a.O, Rz. 15).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_45

dd) Unter Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Grundsätze, denen der erkennende Senat folgt, traf den Steuerberater im Streitfall ein grobes Verschulden, da er die ausdrücklich gestellten Fragen zu „Inländische Sachverhalte i.S. des § 8b KStG“ in den Zeilen 44a und 44b nicht beantwortete.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_46

aaa) Zwar mag das Überklicken einer Zeile beim Ausfüllen des Vordrucks am Bildschirm nicht grob fahrlässig sein. Aber der Steuerberater muss vor Absenden der Erklärung diese noch einmal durchsehen. Dann wäre ihm aufgefallen, dass er eindeutig gestellte Fragen nicht beantwortet hat. Dabei handelt es sich auch nicht um eine versteckt gestellte einzelne Frage, sondern um einen ganzen Fragenkomplex.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_47

bbb) Da im Jahr 2013 die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft neu geregelt wurde, musste der Steuerberater gerade auf diese Fragen ein besonderes Augenmerk richten.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_48

ccc) Ob bei Nichtausfüllen der Zeilen ein Prüfhinweis kommt, ist nach Auffassung des Senats unbeachtlich, da auch bei einem fehlenden Prüfhinweis das Nichtausfüllen grob fahrlässig war.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_49

ddd) Schließlich muss für den Regelfall davon ausgegangen werden, dass das Nichtausfüllen von Zeilen bewusst geschieht. Dies gilt zumindest dann, wenn es um mehrere Fragen in einem größeren Abschnitt mit mehreren Zeilen geht.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-05-11/10-k-1732-16#rd_50

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.