Rechtsprechung / FG Hamburg / 3. Senat / 2011
FG Hamburg Beschluss vom 22.07.2011 – 3 KO 119/11
3. Senat · ECLI:DE:FGHH:2011:0722.3KO119.11.0A
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Gründe§
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(Überlassen von Datev)
A.
I.
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Mit Beschluss vom 19. April 2011 3 V 45/11 hat das Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der mit der Klage 3 K 44/11 angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen 2004-2005 abgelehnt und der Klägerin und Antragstellerin die Kosten des AdV-Verfahrens auferlegt (FG-Akte FG-A Bl. 7).
II.
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Mit einfachen Emails vom 1. und 6. Juli 2011 wandte sich die Klägerin gegen Vollstreckungsversuche des Beklagten und Antragsgegners (des Finanzamts -FA). Sie habe die Einkommensteuerforderungen 2004-2005 inzwischen beglichen. Insofern sei ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinfällig und bitte sie um Rücküberweisung ihrer diesbezüglich bereits bezahlten Gerichtskosten (FG-A Bl. 17) und beantrage sie eine Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung (FG-A Bl. 23)
III.
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Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung am 21. Juli 2011 nicht abgeholfen.
B.
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Die Erinnerung ist zumindest unbegründet.
I.
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Die Zulässigkeit der Erinnerung gemäß § 66 GKG kann in Anbetracht der Unbegründetheit dahinstehen.
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1.Zuständig für die Entscheidung ist der originäre Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 GKG (FG Düsseldorf vom 26. August 2005 11 Ko 1910/05 GK, Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 2005, 1895), hier des durch die Geschäftsverteilung des FG bestimmten Kostensenats - d. h. jetzt des 3. Senats - (vgl. FG Hamburg vom 3. Dezember 2010 3 KO 195/10, Juris; vom 5. Juni 1997 I 47/97 äII-Eü, Juris).
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2.Dahingestellt bleibt die Zulässigkeit der Erinnerung im Hinblick auf die bei der vorliegenden Email fehlende, aber gemäß § 66 Abs. 5 GKG erforderliche Schriftform oder Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle.
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a) Soll und darf die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss das mit dem Namen des Ausstellers versehene elektronische Dokument zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, so im hier eröffneten elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 52a Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 (HmbGV Bl. 2008, 51; FG Hamburg vom 30. März 2010 6 K 93/08, EFG 2010, 1333, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst DStRE 2011, 452, Revision BFH VII R 30/10; vgl. ferner § 126a Bürgerliches Gesetzbuch BGB).
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c) Selbst bei Bestehen und Versäumnis einer Rechtsmittelfrist wäre der Formmangel unschädlich, wenn gemäß § 56 FGO mangels Verschulden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, ggf. bei bekannten entschuldigenden Tatsachen von Amts wegen nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO.
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Ist der elektronische Rechtsverkehr bei einem Gericht - wie hier - gesetzlich zugelassen, ist das Fehlen der vorgeschriebenen qualifizierten elektronischen Signatur bei Einlegung eines Rechtsmittels unverschuldet, wenn die vom Gericht dazu gegebenen Hinweise für eine nicht rechtskundige Person nicht hinreichend eindeutig, sondern missverständlich sind.
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aa) Auf den Websites des FG zum elektronischen Rechtsverkehr (http://justiz.hamburg.de/kurzinfo/1288454/kurzinfo.html) heißt es unter "Kurzinfo" - nach zwei Absätzen mit zusammen bereits 14 Zeilen - im dritten bis fünften Absatz:
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"Seit ... stehen ... insgesamt drei verschiedene elektronische Kommunikationswege mit dem Finanzgericht Hamburg zur Verfügung:
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1. Kommunikation über die elektronische Poststelle, die über die Internet-Adresse www.poststelle.justiz.hamburg.de zu erreichen ist.
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2. Kommunikation per E-Mail über die Adresse
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finanzgericht@poststelle.hamburg.,de und
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3. Kommunikation über das Protokoll OSCI (Online Service Computer Interface.
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Nähere Informationen zu den einzelnen Kommunikationswegen finden Sie hier.
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Allen Beteiligten steht hiermit eine moderne und interessante, vor allem aber auch zeit- und kostensparende Alternative zur klassischen Kommunikation per Post oder Telefax zur Verfügung.
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Das Wort "hier" im vierten Absatz ist nicht verlinkt und eröffnet so (ebenso wenig wie die Nr. 2 selbst) keine ergänzende nummernbezogene Belehrung über die Frage der Rechtsmitteleinlegung mittels Email an die dort genannte Email-Anschrift.
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Ohne individualisierten Bezug zu den vorgenannten Nummern werden erst nach dem fünften Absatz die gesetzlich geregelten Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs wiedergegeben und wird dabei die qualifizierte elektronische Signatur erwähnt (FG-A Bl. 26).
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Für eine nicht rechtskundige und auch sonst nicht einschlägig fachlich vorgebildete Person wird aus den Hinweisen im Gesamtzusammenhang nicht ohne weiteres hinreichend oder unmissverständlich deutlich, dass die im dritten Absatz unter Nr. 2 dargestellte "Kommunikation per E-Mail" ohne qualifizierte elektronische Signatur für die Rechtsmitteleinlegung nicht genügt. Verstärkt wird die Unübersichtlichkeit der Hinweise durch den - 34 Druckzeilen umfassenden und nicht durch Zwischenüberschriften untergliederten - Umfang der "Kurzinfo" zuzüglich der Links auf andere Websites.
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bb) Außerdem wird nach Absendung einer einfachen Email an die genannte Poststelle der Eingang automatisch ohne den Hinweis bestätigt, dass für die Rechtsmitteleinlegung eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist (FG-A Bl. 27 ff.).
II.
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Unbegründet ist die sich gegen die Kostenlast richtende Gerichtskosten-Erinnerung, weil über die Kostenlast bereits unanfechtbar durch den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss vom 19. April 2011 entschieden worden ist. Diese Kostenentscheidung ist für den Gerichtskostenansatz und das Erinnerungsverfahren bindend.
III.
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Nach § 66 Abs. 8 GKG ergeht die Entscheidung gerichtskostenfrei und kommt keine Kostenerstattung in Betracht.
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Eine Beschwerde ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 128 Abs. 5 FGO ausgeschlossen.