Rechtsprechung / FG Hamburg / 4. Senat / 2011
FG Hamburg Urteil vom 27.01.2011 – 4 K 185/10
4. Senat · ECLI:DE:FGHH:2011:0127.4K185.10.0A
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Tatbestand§
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Der Kläger wendet sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid.
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Der Kläger ist von Beruf Kapitän. Am 27.01.2009 lief er mit dem im Eigentum der Reederei A stehenden Frachtschiff MS "B" im Hafen C ein. In einer Erklärung über die Schiffsvorräte meldete er unter anderem 16.400 Stück Zigaretten, 32 Flaschen Spirituosen und 13 Flaschen Schaumwein an. Der Vordruck enthält Hinweise und Auflagen für den Schiffsführer. Darin heißt es unter Ziff. 3, dass die Schiffsvorräte nicht mehr abgabenfrei verwendet werden dürften, sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufgehalten habe. Der Schiffsführer habe dann der für den Liegeplatz zuständigen Zollstelle die Schiffsvorräte anzuzeigen, damit ggf. Einfuhrabgaben erhoben werden könnten.
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Da für das Schiff innerhalb der folgenden vier Wochen beim Zollamt D keine Wiederausfahrt angezeigt worden war, nahm der Beklagte am 12.05.2009 eine Überprüfung an Bord vor. Dabei wurden die in der Erklärung über die Schiffsvorräte vom 27.01.2009 angemeldeten Waren festgestellt. Die Waren wurden daraufhin sichergestellt.
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Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 31.03.2010 setzte der Beklagte gegen den Kläger Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 3.765,92 € fest. Wegen des Überschreitens der Frist gemäß § 14 Abs. 3 ZollV sei eine steuerfreie Verwendung der Waren ausgeschlossen. Der Kläger sei gem. Art. 204 Abs. 3 Zollkodex Zollschuldner, weil er die Pflichten aus dem Zollverfahren nicht erfüllt habe.
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Am 19.04.2010 hat der Kläger Einspruch eingelegt. Er trägt vor, am 27.01.2009 alle an Bord vorhandenen Waren ordnungsgemäß deklariert zu haben. Nachdem er seinen Dienst beendet habe, sei er nicht mehr für die Abgabe von nach Ablauf der Vierwochenfrist des § 14 Abs. 3 ZollV erforderlichen Erklärungen zuständig gewesen. Bereits am 15.01.2009 habe er anlässlich einer Kontrolle auf dem Schiff gegenüber den anwesenden Zollbeamten beantragt, den Zollverschlussraum zu verplomben. Dies sei verweigert worden.
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Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22.09.2010 zurückgewiesen. Der Beklagte legte dar, dass auch vom Kapitän bevollmächtigte Personen Lieferungen entgegennehmen und quittieren könnten. Daher könnten auch die sich aus dem Bezug von Schiffsbedarf ergebenden Verpflichtungen, wie die Einhaltung der Vierwochenfrist auf einen Vertreter oder Bevollmächtigten übertragen werden. Der Kläger müsse sich zurechnen lassen, für seine urlaubsbedingte Abwesenheit keine Regelung getroffen zu haben. Die Reederei und den 1. Offizier treffe keine Verantwortung, weil sie vom Kläger nicht über die von ihm eingegangene Verpflichtung informiert worden seien. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass die Vierwochenfrist während seines Urlaubs ablaufe, ohne dass das Schiff auslaufe. Eine Heilung nach Art. 859 Z. 1 ZK DVO scheide aus, weil die Frist des § 14 Abs. 3 ZollV nicht verlängerbar sei. Weil Gegenstand der Besteuerung nur die am 27.1.2009 angemeldeten Schiffsvorräte seien, komme es auf die Kontrolle am 15.01.2009 nicht an.
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Mit seiner am 27.10.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, nach dem Einlaufen in den Hafen C am 27.01.2009 am 29.01.2009 seinen Urlaub angetreten zu haben. Nach Ende seines Urlaubs am 15.03.2009 sei er bis zum 18.03.2010 arbeitslos gewesen. Da er die Waren am 27.01.2009 ordnungsgemäß deklariert habe und nach seinem Urlaubsantritt nicht mehr zuständiger Kapitän und damit nicht mehr zur Abgabe von Erklärungen befugt gewesen sei, treffe ihn keine Verantwortung. Er sei im Übrigen nicht befugt, Dritte zu bevollmächtigen, für ihn Erklärungen gegenüber den Zollbehörden abzugeben.
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Der Kläger beantragt,
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den Einfuhrabgabenbescheid vom 31.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug und ergänzt, dass sich aus § 27 Abs. 2 ZollV ergebe, dass im Regelfall der Kapitän für den Bezug und die ordnungsgemäße Handhabung des Schiffsbedarfs verantwortlich sei und sich dabei vertreten lassen könne. Als Urlaubsvertreter wären der erste Offizier oder sonst geeignete Personen in Betracht gekommen. § 2 Abs. 3 SeemG treffe keine für die Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 14 Abs. 3 ZollV maßgebliche Regelung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I.
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Der Abgabenbescheid vom 31.03.2010 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2010 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
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Die Einfuhrabgabenschuld ergibt sich dem Grunde nach aus Art. 204 Abs. 1 lit. a) Zollkodex, der entsprechend für die Einfuhrumsatzsteuer und die Verbrauchsteuern gilt. Danach entsteht eine Einfuhrzollschuld u. a., wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen eine Pflicht nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie überführt worden ist, ergibt, es sei denn, dass sich diese Verfehlung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat.
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Bei den streitgegenständlichen Waren handelt es sich um sog. Mund- und Schiffsvorrat gemäß § 27 Abs. 1 ZollV, der gem. § 14 Abs. 1 ZollV frei von Einfuhrabgaben ist. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Die Waren wurden mit der Anmeldung (Erklärung über die Schiffsvorräte) in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung überlassen. Dabei handelt es sich um ein Zollverfahren gemäß Art. 4 Nr. 16 lit. a) Zollkodex. Da die Waren nur zur besonderen Verwendung als Mund- und Schiffsvorrat überlassen wurden, bleiben sie unter zollamtlicher Überwachung, Art. 82 Abs. 1 Zollkodex.
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Ein Verstoß gegen die sich aus der Verwendung zu besonderen Zwecken ergebenden Verpflichtungen führt zur Zollschuldentstehung nach Art. 204 Abs. 1 lit. b) Zollkodex.
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Die Einfuhrabgabenfreiheit ist nach § 14 Abs. 3 ZollV ausgeschlossen, sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufgehalten hat. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, die Waren vor Ablauf der 4-Wochenfrist entweder an Bord des Schiffes auszuführen (Zollanmeldung nach Art. 231 lit. d) ZK DVO) oder sonst innerhalb der Frist in ein anderes Zollverfahren zu überführen. Beides erfolgte nicht. Unstreitig lag die MS "B" ab ihrem Eintreffen am 27.01.2009 mehr als vier Wochen im Hafen von C.
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Der Kläger ist auch Abgabenschuldner geworden. Zollschuldner ist nach Art. 204 Abs. 3 Zollkodex die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei der einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger als denjenigen, der die Erklärung über die Schiffsvorräte mit der Folge der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung abgegeben hat, auch als Pflichteninhaber und damit Zollschuldner angesehen und in Anspruch genommen hat.
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Seine Zuständigkeit für die Abgabe der Erklärung über die Schiffsvorräte ergibt sich aus § 27 Abs. 2 ZollV. Der Kläger hat das Zollverfahren eröffnet und ist damit jedenfalls im Außenverhältnis gegenüber der Zollverwaltung auch für seine ordnungsgemäße Beendigung verantwortlich. Dass er zum Zeitpunkt des Ablaufes der 4-Wochenfrist im Urlaub war, ist unerheblich. Seine Verpflichtung knüpft an die Eröffnung des Zollverfahrens und seine Stellung als Kapitän an. Daran ändert auch der Antritt eines Urlaubs nichts. Für die Fälle, dass ein Schiffsführer urlaubsbedingt oder aus sonstigen Gründen verhindert ist, seiner sich aus dem Zollverfahren ergebenden Verpflichtung nachzukommen, gewährt § 27 Abs. 2 S. 2 ZollV die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. Inwieweit etwas anderes gilt, wenn der Schiffsführer, der das Zollverfahren eröffnet hat, aus den Diensten der Reederei ausscheidet und arbeitslos wird, musste das Gericht nicht entscheiden. Im Streitfall ist der Kläger erst nach seinem Urlaub am 15.03.2009 und damit nach Ablauf der 4-Wochenfrist arbeitslos geworden.
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Die Verpflichtung, die sich aus dem Zollverfahren ergebenden Pflichten zu erfüllen, ist auch nicht auf den Ersten Offizier übergegangen. Zwar bestimmt § 2 Abs. 3 SeemG, auf den sich der Kläger stützt, dass der Erste Offizier die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahrnimmt, wenn ein Kapitän nicht vorhanden oder verhindert ist, dies führt jedoch nicht dazu, dass der Erste Offizier kraft Gesetzes (alleiniger oder weiterer) Zollschuldner wird. Wer Zollschuldner ist, ergibt sich aus dem Zollkodex bzw. den das betreffende Zollverfahren regelnden Bestimmungen. § 2 Abs. 3 SeemG entlässt den Schiffsführer nicht aus der Zollschuldnerschaft, sondern regelt im Innenverhältnis, wer bei seiner Verhinderung - u. a. im Rahmen des § 27 ZollV - zu seiner Vertretung befugt ist. Der Erste Offizier hätte also die Möglichkeit gehabt, den Kläger gegenüber der Zollverwaltung zu vertreten, wird jedoch nicht selbst Zollschuldner. Inwieweit sich, wenn der Erste Offizier seinen arbeits- bzw. zivilrechtlichen Verrichtungen als Vertreter des Kapitäns nicht nachkommt, und dieser deshalb einer zollrechtlichen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist, ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch des Kapitäns - hier also des Klägers - ergibt, muss das Gericht nicht entscheiden.
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Auf Verschulden kommt es im Übrigen nicht an, da für die Zollschuldentstehung allein der objektive Sachverhalt maßgeblich ist. Für die Zollschuldentstehung ist auch unerheblich, inwieweit der Kläger im Rahmen der Kontrolle am 15.01.2009 beantragt hat, den Verschlussraum zu verplomben.
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Eine Heilungsmöglichkeit im Sinne von Art. 204 Abs. 1 Zollkodex, Art. 859 ZK DVO besteht nicht. Einzig in Betracht käme Art. 859 Nr. 1 ZK DVO, wonach die Überschreitung der Frist, zu deren Ablauf die Ware eine der im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens vorgesehene zollrechtliche Bestimmung erhalten haben muss, unschädlich ist, wenn eine Fristverlängerung gewährt worden wäre, sofern sie rechtzeitig beantragt worden wäre. Eine Heilung nach dieser Bestimmung scheitert indes schon daran, dass die Frist des § 14 Abs. 3 ZollV nicht verlängerbar ist.
II.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.