Rechtsprechung / EuG / Zweite Kammer / 2023

EuG Beschluss vom 20.09.2023 – T-706/22

Zweite Kammer · ECLI:EU:T:2023:579

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

20. September 2023 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage – Öffentliche Gesundheit – Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse – Unmittelbare Betroffenheit – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑706/22,

Nicoventures Trading Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich) und die weiteren im Anhang ( 1 ) namentlich aufgeführten Klägerinnen, vertreten durch Rechtsanwälte L. Van den Hende und M. Schonberg, Rechtsanwältin J. Penz-Evren sowie Rechtsanwalt P. Wytinck,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet, A. Becker und F. van Schaik als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richter S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) und R. Norkus,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere der Entscheidung vom 1. Februar 2023, mit der der Antrag der Klägerinnen auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens zurückgewiesen wurde,

aufgrund des Beschlusses vom 2. Februar 2023, Nicoventures Trading u. a./Kommission (T‑706/22 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:39), mit dem der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen wurde,

folgenden

Beschluss§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehren die Klägerinnen, Nicoventures Trading Ltd und die anderen juristischen Personen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, die Nichtigerklärung der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. 2022, L 283, S. 4, im Folgenden: angefochtener Rechtsakt).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_2

Der British American Tobacco-Konzern (im Folgenden: BAT‑Konzern), dem die Klägerinnen angehören, stellt Tabakerzeugnisse, darunter erhitzte Tabakerzeugnisse, her und vermarktet diese. Eine der Klägerinnen, Nicoventures Trading, wurde im Jahr 2011 innerhalb des BAT‑Konzerns gegründet, um sich ausschließlich auf die Entwicklung und Vermarktung innovativer, nicht brennbarer Erzeugnisse, zu denen die erhitzten Tabakerzeugnisse gehören, zu konzentrieren. Nicoventures Trading verkauft die erhitzten Tabakerzeugnisse des BAT‑Konzerns anderen Gesellschaften des Konzerns, zu denen die anderen Klägerinnen gehören. Letztere stellen die Verteilung der Erzeugnisse von Nicoventures Trading auf dem Markt von 14 Mitgliedstaaten sicher oder beabsichtigen dies.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_3

Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1) regelt das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen. Hierzu bezweckt sie, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick u. a. auf die Inhaltsstoffe, die Kennzeichnung und die Verpackung von Tabakerzeugnissen anzugleichen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_4

Art. 7 Abs. 1 und 7 der Richtlinie 2014/40 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma und solche, die in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten, verbieten. Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie nahm, bevor er durch den angefochtenen Rechtsakt geändert wurde, Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen von den Verboten in den Abs. 1 und 7 aus. Ebenso bestimmte Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie, bevor er durch den angefochtenen Rechtsakt geändert wurde, dass die Mitgliedstaaten Rauchtabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen von bestimmten Pflichten im Bereich der Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und von der verpflichtenden Anbringung von bestimmten Warnhinweisen, Informationsbotschaften und kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen auf den Verpackungen ausnehmen konnten. Überdies bestimmen Art. 7 Abs. 12 und Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie, dass die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte zur Rücknahme der in Art. 7 genannten Ausnahmen oder zur Rücknahme der Möglichkeit erlässt, die Ausnahmen nach Art. 11 für bestimmte Erzeugniskategorien zu gewähren, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem von ihr verfassten Bericht festgestellt wird.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_5

Die Kommission veröffentlichte am 15. Juni 2022 gemäß der Richtlinie 2014/40 einen Bericht, in dem eine wesentliche Änderung der Umstände für erhitzte Tabakerzeugnisse festgestellt wurde.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_6

Im Anschluss an diesen Bericht erließ die Kommission am 29. Juni 2022 den angefochtenen Rechtsakt. Art. 1 des angefochtenen Rechtsakts änderte Art. 7 Abs. 12 und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 ab. Ab dem 23. Oktober 2023, ab dem die vom angefochtenen Rechtsakt vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt sein müssen, sind erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr von den in Art. 7 Abs. 1 und 7 der Richtlinie 2014/40 genannten Verboten von Aromastoffen ausgenommen. Überdies unterliegen erhitzte Rauchtabakerzeugnisse, die nicht verboten sind, ab diesem Zeitpunkt denselben Kennzeichnungspflichten für Verpackungen wie die anderen nicht ausgenommenen Rauchtabakerzeugnisse.

Anträge der Parteien

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_7

Die Klägerinnen beantragen,

–

den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären;

–

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_8

Die Kommission beantragt,

–

die Klage als unzulässig abzuweisen;

–

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_9

Die Klägerinnen beantragen in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

–

die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

–

hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten;

–

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_10

Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden. Da die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat, über die Unzulässigkeit zu entscheiden, beschließt das Gericht, das sich durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_11

Zur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit trägt die Kommission vor, dass die Klägerinnen durch den angefochtenen Rechtsakt weder unmittelbar noch individuell betroffen seien.

Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_12

Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_13

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Rechtssache nicht unter die letzte Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV fällt, auf die sich auch weder die Klägerinnen noch die Kommission berufen. Der Begriff „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV ist nämlich dahin zu verstehen, dass er mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte jede Handlung mit allgemeiner Geltung erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 60 und 61). Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Rechtsakt, der Maßnahmen mit allgemeiner Geltung wie die oben in den Rn. 4 und 6 genannten enthält und der nicht nach einem der in Art. 289 AEUV genannten Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde, ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV. Allerdings sind in Art. 2 des angefochtenen Rechtsakts Durchführungsmaßnahmen, namentlich Umsetzungsmaßnahmen, vorgesehen, deren Erlass den Mitgliedstaaten obliegt. Daher ist die letzte Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV für die vorliegende Klage in der Tat nicht einschlägig.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_14

Da der angefochtene Rechtsakt nicht an die Klägerinnen gerichtet ist, findet die erste Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV im vorliegenden Fall ebenfalls keine Anwendung. Somit ist zu bestimmen, ob die Klägerinnen unter die zweite Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV fallen, namentlich ob sie unmittelbar und individuell vom angefochtenen Rechtsakt betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 35 bis 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen bestreiten sie nicht, dass diese beiden Voraussetzungen für die Klagebefugnis im vorliegenden Fall gegeben sein müssen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_15

In diesem Rahmen ist, was das Vorbringen der Klägerinnen anbelangt, wonach die Zulässigkeit der gegen die Rechtsakte mit Verordnungscharakter erhobenen Klagen weniger streng zu bewerten sei als bei den anderen Rechtsakten, was sie dem Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625), zu entnehmen meinen, festzustellen, dass der Gerichtshof seine Prüfung in diesem Urteil in Rn. 57 ausdrücklich auf die Kategorie der „‚Rechtsakte mit Verordnungscharakter‘, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen“, stützt, wozu der angefochtene Rechtsakt wie erwähnt nicht gehört. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen lässt der Gerichtshof nicht erkennen, dass die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtigkeitsklage bei der Kategorie der Rechtsakte mit Verordnungscharakter generell einem weniger strengen Ansatz unterliegt als in den anderen Fällen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_16

Die mit dem Vertrag von Lissabon vorgenommene Änderung von Art. 263 Abs. 4 AEUV bezweckte, bestimmte Handlungen mit allgemeiner Geltung, die die Rechtsstellung Einzelner regeln können, der gerichtlichen Kontrolle im Wege der Nichtigkeitsklage zu unterstellen, da diese Personen vor dieser Änderung weder die Möglichkeit hatten, sich gegen die Handlungen im Wege einer Klage zu wenden, sofern nicht die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit erfüllt war, noch – in Ermangelung von Durchführungsmaßnahmen – im Wege einer Vorabentscheidungsfrage zur Beurteilung der Gültigkeit. Demgegenüber hat die Änderung keine Auswirkung auf die Tragweite der Voraussetzungen für die Klagebefugnis natürlicher und juristischer Personen, die anwendbar bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 70 und 71).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_17

Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission berechtigterweise einwenden kann, dass die Klägerinnen durch den angefochtenen Rechtsakt weder unmittelbar noch individuell betroffen seien.

Zur unmittelbaren Betroffenheit

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_18

Die Kommission macht geltend, dass nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit des Klägers im Sinne von Art. 263 AEUV zum einen erfordere, dass sich die beanstandete Maßnahme auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirke, und zum anderen, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut seien, keinerlei Ermessensspielraum lasse, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolge und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergebe.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_19

Als Erstes belegten die Klägerinnen nicht, dass sich der angefochtene Rechtsakt negativ auf ihre Rechtsstellung auswirke. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kunden der Klägerinnen bereits über den von ihr vermarkteten Tabakerhitzer verfügten und dass die Kunden ihn weiterhin für den Konsum der erhitzten Tabakerzeugnisse, die nicht durch den angefochtenen Rechtsakt verboten worden seien, verwenden könnten. Der angefochtene Rechtsakt bewirke nämlich kein Verbot der erhitzten Tabakerzeugnisse, sondern regele die erlaubten Inhaltsstoffe und die Angaben, die auf den Verpackungen erscheinen müssten. Somit habe der angefochtene Rechtsakt allein die Wirkung, die erhitzten Tabakerzeugnisse den allgemeinen Regeln über die Zusammensetzung und die Kennzeichnung zu unterwerfen, denen z. B. Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen unterlägen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_20

Als Zweites weist die Kommission darauf hin, dass das Vorbringen der Klägerinnen zur Begründung ihrer unmittelbaren Betroffenheit nicht juristischer, sondern tatsächlicher Art sei. So würden sie einen wahrscheinlichen Gewinnausfall geltend machen, jedoch nicht belegen, dass sich der angefochtene Rechtsakt unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirke.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_21

Als Drittes könne, selbst wenn man annähme, dass sich der angefochtene Rechtsakt auf die Rechtsstellung der Klägerinnen auswirke, nur eine indirekte Wirkung festgestellt werden. Jede mögliche und rein spekulative zukünftige Wirkung entstehe nicht durch das Inkrafttreten des angefochtenen Rechtsakts, sondern durch die von den Mitgliedstaaten erlassenen Entscheidungen. Im vorliegenden Fall seien für den angefochtenen Rechtsakt, damit er sich auf die Rechtsstellung der Klägerinnen auswirke, Umsetzungsmaßnahmen erforderlich, so dass seine Durchführung nicht rein automatisch erfolge, was aber von der Rechtsprechung verlangt werde.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_22

Als Viertes unterscheide sich der vorliegende Fall von der Rechtssache, die zum Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat (C‑348/20 P, EU:C:2022:548), geführt habe. Die in der Rechtssache in Rede stehende Richtlinie regele nämlich die Rechte der Wirtschaftsteilnehmer, während der angefochtene Rechtsakt Regeln mit allgemeiner Geltung für Erzeugnisse aufstelle.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_23

Die Klägerinnen treten diesem Vorbringen entgegen und machen geltend, dass sie durch den angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen seien.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_24

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit ihrer Klage angefochtenen Maßnahme unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass die Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_25

Mit der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sind alle von den Organen erlassenen Bestimmungen unabhängig von ihrer Form anfechtbar, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen. Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind. Ob sich eine Handlung unmittelbar auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person auswirken kann, lässt sich daher nicht allein danach beurteilen, ob diese Handlung die Form einer Richtlinie hat (vgl. Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 62 bis 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_26

Jeder Rechtsakt kann sich nämlich grundsätzlich, gleich, ob mit Verordnungscharakter oder anderer Art, auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person unmittelbar auswirken, unabhängig davon, ob er Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, einschließlich, bei Richtlinien, Maßnahmen zu deren Umsetzung. Somit ist dann, wenn eine Richtlinie solche Wirkungen hat, der Umstand, dass Maßnahmen zu ihrer Umsetzung erlassen wurden oder erlassen werden müssen, als solcher nicht relevant, da diese Maßnahmen die Unmittelbarkeit des Zusammenhangs zwischen der Richtlinie und diesen Wirkungen nicht in Frage stellen. Dies ist der Fall, wenn die Richtlinie den Mitgliedstaaten kein Ermessen hinsichtlich der Auferlegung dieser Wirkungen an den Einzelnen lässt (Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 74).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_27

Wie oben in den Rn. 4 und 6 ausgeführt worden ist, bewirkt der angefochtene Rechtsakt, dass die Vermarktung von erhitzten Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma verboten wird und dass die erhitzten Rauchtabakerzeugnisse, die kein charakteristisches Aroma enthalten, den gleichen Kennzeichnungspflichten unterstellt werden wie bestimmte andere Rauchtabakerzeugnisse, nämlich Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen. Gemäß Art. 2 des angefochtenen Rechtsakts müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen erlassen, damit die neuen Verbote und Pflichten ab dem 23. Oktober 2023 angewandt werden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_28

Daher sind Wirtschaftsteilnehmer, die wie die Klägerinnen erhitzte Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma vermarkten oder dies beabsichtigen, in ihrer Rechtsstellung betroffen, soweit die Vermarktung rechtswidrig wird. Diese Wirtschaftsteilnehmer werden auch verpflichtet sein, auf den Verpackungen der erhitzten Rauchtabakerzeugnisse, die nicht verboten sind, die gleichen gesundheitsbezogenen Warnhinweise wie bei Verpackungen bestimmter anderer Rauchtabakerzeugnisse anzubringen. Die Klägerinnen unterliegen daher einem Verbot und Pflichten, die sich unmittelbar aus dem angefochtenen Rechtsakt ergeben, unabhängig davon, dass der Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen, namentlich Umsetzungsmaßnahmen, nach sich zieht. Die Voraussetzung, dass der mit einer Klage angefochtene Rechtsakt einen Kläger unmittelbar betreffen muss, und die Voraussetzung, dass ein solcher Rechtsakt keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen darf, fallen nämlich nicht zusammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 71 und 72). Im vorliegenden Fall sind die vom angefochtenen Rechtsakt vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen nur für die vollständige Anwendung des Verbots und der Pflichten in den Mitgliedstaaten erforderlich, ohne dass Letztere über einen autonomen Ermessensspielraum verfügen, da der angefochtene Rechtsakt ihnen insoweit keinen einräumt. Die Klägerinnen sind daher durch den angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_29

Keines der von der Kommission vorgebrachten Argumente kann diese Würdigung in Frage stellen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_30

Erstens macht die Kommission zwar geltend, dass der angefochtene Rechtsakt nicht die Vermarktung von erhitzten Tabakerzeugnissen verbiete, sondern die Zusammensetzung regele, indem charakteristische Aromastoffe verboten würden. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen erhitzte Tabakerzeugnisse mit charakteristischen Aromastoffen vermarkten und ihnen diese Möglichkeit nach Ablauf der im angefochtenen Rechtsakt festgelegten Umsetzungsfrist genommen wird. Daher kann die Kommission nicht mit Erfolg anführen, dass sich der angefochtene Rechtsakt darauf beschränke, die Zusammensetzung der Erzeugnisse zu regeln, und nicht die Rechte der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtige.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_31

Zweitens weist die Kommission darauf hin, dass die Klägerinnen ihre Argumentation im Hinblick auf die Betroffenheit eher auf ihre tatsächliche Lage als auf ihre Rechtsstellung stützten. Nichtsdestotrotz bedeutet der Umstand, dass sich die Klägerinnen auf eine Beeinträchtigung ihrer tatsächlichen Lage berufen, indem sie die Bedeutung von erhitzten Tabakerzeugnissen mit charakteristischen Aromastoffen für die Gesamtheit ihrer Verkäufe, den Marktanteil und die Investitionen, die sie getätigt hätten, hervorheben, nicht, dass sie nicht auch in ihrer Rechtsstellung betroffen sein können.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_32

Drittens ist die Rechtsstellung der Klägerinnen durch den angefochtenen Rechtsakt nach Ansicht der Kommission höchstens indirekt betroffen, da er Umsetzungsmaßnahmen vorsehe. In diesem Zusammenhang lässt der angefochtene Rechtsakt, wie oben in Rn. 28 festgestellt, den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum im Hinblick auf das Verbot, erhitzte Tabakerzeugnisse mit charakteristischen Aromastoffen zu vermarkten, und auf die Kennzeichnungspflicht von erhitzten Tabakerzeugnissen, die nicht verboten sind.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_33

Folglich ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit, wonach die Klägerinnen durch den angefochtenen Rechtsakt nicht unmittelbar betroffen seien, zurückzuweisen.

Zur individuellen Betroffenheit

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_34

Die Kommission trägt vor, die Klägerinnen müssten dartun, dass der angefochtene Rechtsakt sie individuell betreffe. Da sie nicht Adressaten des angefochtenen Rechtsakts seien, könnten sie durch diesen nur individuell betroffen sein, wenn er sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und sie daher in ähnlicher Weise individualisiere wie einen Adressaten. Dies wird von der Kommission bestritten.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_35

Die Klägerinnen machen geltend, dass sie durch den angefochtenen Rechtsakt individuell betroffen seien. Hierzu tragen sie vor, dass sie sich in einer dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), entsprechenden Situation befänden, nämlich der eines Rechtssubjekts, das wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer es aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und es in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten einer Entscheidung. Dies sei ihrer Ansicht nach aufgrund von zwei Argumentationssträngen der Fall, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellt worden seien. Zum einen gehörten sie zu einem geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern. Zum anderen könne der angefochtene Rechtsakt ihre Marktstellung wesentlich beeinträchtigen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_36

Auch wenn Handlungen mit allgemeiner Geltung grundsätzlich nur von den in Art. 263 Abs. 2 und 3 AEUV genannten privilegierten Klägern angefochten werden können, können diese Handlungen dennoch unter Umständen bestimmte natürliche oder juristische Personen individuell betreffen und damit ihnen gegenüber Entscheidungscharakter haben. Dies ist dann der Fall, wenn die fragliche Handlung eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238; vgl. auch Urteil vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_37

Ein Rechtsakt verliert seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er in einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (vgl. Urteil vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat, C‑309/89, EU:C:1994:197, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_38

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen zwar die Nichtigerklärung des gesamten angefochtenen Rechtsakts beantragen, jedoch ihr Vorbringen auf die Folgen des Verbots der erhitzten Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma oder mehreren charakteristischen Aromastoffen für ihre tatsächliche Situation konzentrieren.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_39

Als Erstes behaupten die Klägerinnen, einem geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern anzugehören, die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts feststellbar gewesen seien und tatsächlich festgestanden hätten. Der Kreis der durch den angefochtenen Rechtsakt individuell betroffenen Wirtschaftsteilnehmer bestehe aus denjenigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts Erzeugnisse, die neuerdings Beschränkungen unterlägen, vermarktet hätten oder eine Genehmigung hierfür besessen hätten. Nach Ansicht der Klägerinnen waren die Teilnehmer dieses Kreises beim Erlass des angefochtenen Rechtsakts feststellbar, da sie allesamt über von den Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen für die Vermarktung von erhitzten Tabakerzeugnissen mit charakteristischen Aromastoffen verfügt oder entsprechende Genehmigungen beantragt hätten. Der Kreis sei geschlossen, da er aufgrund des Verbots der in Rede stehenden Erzeugnisse nicht erweitert werden könne. Darüber hinaus sei der Kreis aufgrund der geringen Zahl der ihm angehörenden Wirtschaftsteilnehmer beschränkt, da dieser nur aus zwei Unternehmensgruppen bestehe, die signifikante Marktanteile besäßen. Entgegen dem Vorbringen der Kommission unterscheide sich ihre Situation schließlich von derjenigen der Unternehmen, die in der Produktions- und Vertriebskette der in Rede stehenden Erzeugnisse vor- oder nachgelagert seien.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_40

Der Gerichtshof hat zwar die individuelle Betroffenheit einer juristischen Person angenommen, die Inhaberin eines Rechts des geistigen Eigentums war, das durch einen normativen Rechtsakt, der für eine Gruppe von generell und abstrakt definierten Rechtssubjekten bestimmt war, besonders beeinträchtigt wurde (Urteil vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat, C‑309/89, EU:C:1994:197, Rn. 19 bis 23).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_41

Ebenso wurde eine Klage von Unternehmen als Inhabern erworbener Rechte gegen eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung für zulässig erklärt, weil die Maßnahme z. B. die Durchführung eines laufenden Vertrags beeinträchtigte (Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 31) oder weil sie die Exklusivfernsehübertragungsrechte beeinträchtigte, die es ermöglichten, die Inhaber dieser Rechte, die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts eindeutig feststellbar waren, als Teil eines „beschränkten Kreises“ anzusehen (Urteil vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 71 bis 77), oder aber weil sie eine positive Entscheidung im Hinblick auf eine staatliche Beihilferegelung, die die Klägerinnen begünstigte, in Frage stellte (Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59 bis 63).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_42

Um den Nachweis zu erbringen, dass sie einem „beschränkten Kreis“ im Sinne der angeführten Rechtsprechung angehören, berufen sich die Klägerinnen im Wesentlichen auf den Umstand, dass sie zum einen bei den zuständigen Behörden die gemäß den Art. 5 und 19 der Richtlinie 2014/40 vorgesehenen Meldungen für die erhitzten Tabakerzeugnisse mit charakteristischen Aromastoffen vorgenommen hätten und dass zum anderen einige von ihnen in den Mitgliedstaaten, die ein Zulassungssystem gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie eingeführt hätten, Genehmigungen für die Vermarktung von erhitzten Tabakerzeugnissen mit charakteristischen Aromastoffen erhalten hätten. Ohne dies zu bestreiten, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Umstände nicht ausreichten, um die Klägerinnen in ähnlicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_43

Insoweit nennt die Richtlinie 2014/40 die Notwendigkeit der Schaffung eines einheitlichen Formats für die Meldung der Inhaltsstoffe und bestimmter toxischer Emissionen der Tabakerzeugnisse (Erwägungsgründe 13 bis 15) sowie die Pflicht der Hersteller und Importeure, neuartige Tabakerzeugnisse – unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese neuartigen Tabakerzeugnisse zu verbieten oder zuzulassen – zu melden (34. Erwägungsgrund). Diese Grundsätze sind in den Art. 5 und 19 der Richtlinie 2014/40 niedergelegt. Somit folgt aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen, dass die Hersteller und Importeure nur die Tabakerzeugnisse in Verkehr bringen dürfen, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, die die dort geregelten Meldeverfahren durchlaufen haben und für die gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten, die ein Zulassungssystem eingeführt haben, vorgesehenen Genehmigungen vorliegen. Die Anforderungen der Richtlinie betreffen neben der Angabe der Inhaltsstoffe und Emissionen u. a. das Fehlen verbotener Inhaltsstoffe und die Übermittlung der erforderlichen Studien, die insbesondere über die Toxizität, das Suchtpotenzial und die Attraktivität des betroffenen Erzeugnisses sowie dessen Auswirkung auf das Verbraucherverhalten Auskunft geben. Solche Anforderungen stellen daher generelle und abstrakte Kriterien dar, die für alle gelten, die ein Tabakerzeugnis in Verkehr bringen oder dies beabsichtigten.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_44

Es ist daher zu prüfen, ob die Vornahme der Meldungen oder der Besitz der Genehmigungen ausreicht, um die Klägerinnen, oder einige von ihnen, in ähnlicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_45

Erstens reicht der Umstand, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die eine Meldung vorgenommen hatten oder im Besitz einer Genehmigung waren, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts feststellbar waren, allein nicht für die Feststellung aus, dass sie individuell betroffen sind, wenn der Rechtsakt aufgrund von generellen und abstrakten Erwägungen anwendbar ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2011, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, T‑291/04, EU:T:2011:760, Rn. 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und die Kommission war nicht verpflichtet, der Situation dieser Wirtschaftsteilnehmer beim Erlass des angefochtenen Rechtsakts besonders Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T‑16/04, EU:T:2010:54, Rn. 102 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_46

Zweitens kann dem von der Kommission im Übrigen bestrittenen Vorbringen betreffend die geringe Zahl der durch den angefochtenen Rechtsakt betroffenen Unternehmen nicht gefolgt werden. Eine natürliche oder juristische Person kann von einer Vorschrift mit allgemeiner Geltung nämlich nur dann individuell betroffen sein, wenn diese sie wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betrifft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten. Die Zahl der durch einen solchen Rechtsakt betroffenen natürlichen oder juristischen Personen ist hingegen nicht maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C‑263/02 P, EU:C:2004:210, Rn. 43 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_47

Drittens steht entgegen den Behauptungen der Kommission außer Zweifel, dass das sich aus dem angefochtenen Rechtsakt ergebende absolute Verbot, erhitzte Tabakerzeugnisse mit charakteristischen Aromastoffen zu vermarkten, zwangsläufig dazu führt, dass die Genehmigungen, die einige Klägerinnen besitzen, in Frage gestellt werden, da sich die gemäß der Richtlinie 2014/40 erteilten Genehmigungen auf die Vermarktung von Tabakerzeugnissen beziehen, die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Derartige Genehmigungen können im Hinblick auf den angefochtenen Rechtsakt jedoch nicht die Position ihrer Inhaber wie einen Adressaten berühren und individualisieren. Schließlich verleihen die Genehmigungen ihren Inhabern keine Rechte, die vergleichbar wären mit den Rechten der Klägerinnen, über die diese in den oben in den Rn. 40 und 41 genannten Rechtssachen verfügten.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_48

Zunächst wirkt sich der angefochtene Rechtsakt sowohl bei Wirtschaftsteilnehmern, die in den Mitgliedstaaten, die gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40 ein Zulassungssystem für erhitzte Tabakerzeugnisse mit charakteristischen Aromastoffen eingeführt haben, eine Genehmigung erhalten haben, bei Wirtschaftsteilnehmern, die die Meldungen gemäß den Art. 5 und 19 der Richtlinie für solche Erzeugnisse vorgenommen haben, als auch bei Wirtschaftsteilnehmern, die noch keine Genehmigung erhalten oder Meldungen vorgenommen haben, aber beabsichtigt hatten, solche Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, auf die gleiche Weise aus. Somit ist kein Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer dieser Situationen befindet, durch den angefochtenen Rechtsakt betroffen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_49

Sodann erfüllen die Genehmigungen und die Meldungen, wie oben in Rn. 43 festgestellt, die im Hinblick auf Tabakerzeugnisse für alle Wirtschaftsteilnehmer gemäß der Richtlinie 2014/40 auf generelle und abstrakte Weise aufgestellten objektiven Anforderungen. Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen ohne Exklusivität erteilt werden, sondern allein auf der Grundlage der Konformität der Erzeugnisse; auch aus den von den Wirtschaftsteilnehmern vorgenommenen Meldungen ergibt sich keine Exklusivität.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_50

Schließlich können gemäß der Richtlinie 2014/40 verschiedene delegierte Rechtsakte die Voraussetzungen für die Vermarktung der Tabakerzeugnisse, die in ihren Anwendungsbereich fallen, präzisieren oder abändern. Dies gilt insbesondere, was die Aufhebung der im vorliegenden Fall in Rede stehende Ausnahme betrifft, für Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie. Daraus folgt, dass die Genehmigungen für die Vermarktung von erhitzten Tabakerzeugnissen mit charakteristischen Aromastoffen, die einige der Klägerinnen besitzen, nicht als zeitlich unbeschränkt angesehen werden können, was auch für das Recht gilt, diese Erzeugnisse, für die eine Meldung vorgenommen wurde, zu vermarkten.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_51

Viertens ist der von den Klägerinnen in Erwiderung auf die Unzulässigkeitseinrede der Kommission vorgebrachte Umstand, dass sich die Hersteller und Importeure von erhitzten Tabakerzeugnissen mit charakteristischen Aromastoffen im Hinblick auf den angefochtenen Rechtsakt nicht in der gleichen Situation wie die Unternehmen befänden, die in der Produktions- und Vertriebskette vor- oder nachgelagert seien, irrelevant für die Frage, ob die Klägerinnen einem beschränkten Kreis im Sinne der oben in Rn. 41 genannten Rechtsprechung angehören. Die Klägerinnen müssen nämlich für den Nachweis, dass sie durch den angefochtenen Beschluss individuell betroffen sind, nicht dartun, dass er sie in anderer Weise berührt als andere Wirtschaftsteilnehmer, sondern dass sie wegen einer bestimmten persönlichen Eigenschaft oder aufgrund von persönlichen Umständen betroffen sind, die sie wie den Adressaten einer Entscheidung unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Dezember 2003, Bactria/Kommission, C‑258/02 P, EU:C:2003:675, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_52

Nach alledem kann aus den Genehmigungen und Meldungen, auf die sich die Klägerinnen berufen, nicht abgeleitet werden, dass sie durch den angefochtenen Rechtsakt individuell betroffen sind.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_53

Als Zweites machen die Klägerinnen geltend, dass der angefochtene Rechtsakt ihrer Wettbewerbsstellung einen spürbaren Schaden zugefügt habe. In diesem Zusammenhang tragen sie vor, dass sie auf dem Markt der erhitzten Tabakerzeugnisse einen nicht unerheblichen Marktanteil hätten, dass die verbotenen Erzeugnisse einen sehr großen Teil ihrer Verkäufe ausmachten und dass sie beträchtliche Investitionsausgaben für die Entwicklung der in Rede stehenden Erzeugnisse getätigt hätten.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_54

Jedoch genügt es nicht, dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wirtschaftlich stärker berührt sind als andere, um sie gegenüber diesen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (vgl. Urteil vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T‑16/04, EU:T:2010:54, Rn. 106 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_55

Außerdem ist allein der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person aufgrund neuer Rechtsvorschriften eine wichtige Einnahmequelle verlieren kann, kein Beleg dafür, dass sie sich in einer besonderen Situation befindet, und nicht für den Nachweis ausreichend, dass diese Rechtsvorschriften sie individuell betreffen, da diese Person Umstände nachweisen muss, die den Schluss zulassen, dass der angeblich erlittene Schaden derart ist, dass sie dadurch gegenüber jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer, der durch die entsprechenden Rechtsvorschriften in gleicher Weise wie sie betroffen ist, individualisiert wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Juni 2006, Nürburgring/Parlament und Rat, T‑311/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:179, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_56

Nach alledem können die Klägerinnen nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie durch den angefochtenen Rechtsakt individuell betroffen sind. Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Zu den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_57

Mit Schriftsätzen, die am 16. Februar bzw. am 8. März 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben der Rat der Europäischen Union und die Französische Republik beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_58

Mit Schriftsatz, der ebenfalls am 8. März 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Philip Morris Products SA, die Papastratos Cigarettes Manufacturing Company Single Member SA, die Philip Morris Manufacturing & Technology Bologna SpA, die Philip Morris Romania SRL und die Philip Morris Ltd beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerinnen zugelassen zu werden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_59

Nach Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung wird die Streithilfe u. a. gegenstandslos, wenn die Klage für unzulässig erklärt wird. Da im vorliegenden Fall die Klage als unzulässig abgewiesen wird, ist über die Streithilfeanträge nicht mehr zu entscheiden.

Kosten

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_60

Erstens ist nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_61

Zweitens tragen gemäß Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung derjenige, der einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gestellt hat, und die Hauptparteien jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten, wenn das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, bevor über einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entschieden wurde. Im vorliegenden Fall tragen die Klägerinnen, die Kommission, die Französische Republik, der Rat, Philip Morris Products, Papastratos Cigarettes Manufacturing Company Single Member, Philip Morris Manufacturing & Technology Bologna, Philip Morris Romania und Philip Morris jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2023-09-20/t-706-22#rd_62

Drittens wurde in dem Beschluss vom 2. Februar 2023, Nicoventures Trading u. a./Kommission (T‑706/22 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:39), der das Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet, gemäß Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung bestimmt, dass die Kostenentscheidung der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorbehalten bleibt. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Hauptsacheverfahren unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge der Französischen Republik, des Rates der Europäischen Union, der Philip Morris Products SA, der Papastratos Cigarettes Manufacturing Company Single Member SA, der Philip Morris Manufacturing & Technology Bologna SpA, der Philip Morris Romania SRL und der Philip Morris Ltd auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3.

Die Nicoventures Trading Ltd und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

4.

Nicoventures Trading und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen, die Kommission, die Französische Republik, der Rat, Philip Morris Products, Papastratos Cigarettes Manufacturing Company Single Member, Philip Morris Manufacturing & Technology Bologna, Philip Morris Romania und Philip Morris tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

5.

Nicoventures Trading und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen die im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 20. September 2023

Der Kanzler

V. Di Bucci

Die Präsidentin

A. Marcoulli

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Die Liste der weiteren Klägerinnen ist nur der den Parteien mitgeteilten Fassung beigefügt.