Rechtsprechung / EuG / 2006

EuG Beschluss vom 29.06.2006 – T-311/03

ECLI:EU:T:2006:179

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates. Das Königreich Spanien, die Republik Finnland und die Kommission sowie die Hockenheim-Ring GmbH und die Exploitatie Circuit Park Zandvoort BV tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 152, S. 16) und insbesondere ihres Artikels 5 Absatz 1

Tenor§

Tenor§

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates.

3 Das Königreich Spanien, die Republik Finnland und die Kommission sowie die Hockenheim-Ring GmbH und die Exploitatie Circuit Park Zandvoort BV tragen ihre eigenen Kosten.