Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1992

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Zwischenentscheidung vom 05.10.1992 – T 96/92

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1992:T009692.19921005

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Es wird der Großen Beschwerdekammer die folgende, zweiteilige Rechtsfrage vorgelegt: A. Darf die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern; B. wenn ja, in welchem Umfang?

It JO Aktenzeichefl Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets Beschwerdekammern Boards of Appeal Chambres de recours T 60/91 - 3.2.1; T 96/92 - 3.2.1 Z W I S C H E N - E N T S C H E I D U N G der Tecbnischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 5. Oktober 1992 4 T 60/91 Beschwerdefi]hrer I:

(Patentinhaber) Bayerische Motoren Werke Aktiengellschaft Patentabteilung AJ -30 Postfach 40 02 40 Petuelring 130 W - 8000 München 40 Beschwerdegegner I:

(Einsprechencler) KUKA Schweissanlagen + Roboter GmbH Blücherstraie 144 W - 8900 Augsburg (DE) Vertreter:

Ernicke, Hans-Dieter, Dipi. -Ing. PatentanwAl te Dipi. -Ing. H. -D. Ernicke Dipi. -Ing. Klaus Ernicke Schwibbogenplatz 2b W - 8900 Augsburg (DE) - Beschwerdefithrer II:

(Einsprechender) Blum, Wolfang Zunftstraie 56 W - 8013 Haar (DE) Vertreter:

Beer, Franz Destouchesstraie 60 W - 8000 München 40 (DE) 4 Beschwerdegegner II:

(Patentinhaber) Vertreter:

Dipi. -Phys. Dr. Manitz Dipi. -Ing. Dipi. -Wirtsch. -Ing. Finsterwald Dipi. -Phys. Rotermund Dipi. -Chem. Dr. Heyn B.Sc. (Phys.) Morgan Robert-Koch-StraIe 1 W '- 8000 München 22 (DE) Arigefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidungen der Einspruchsabteilung des EuropAischen Patentamts vom 25. Januar 1991 bzw. vom 3. Dezeiuber 1991 über die Aufrechterhaltung des europAischen Patents Nr. 0 226 706 bzw. 0 146 454 in geAndertem Umfang.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

- Ste. Look Société Anonyme B. P. 72 Rue de la Pique F - 58004 Nevers Cedex (FR) F.A. Gumbel W.M. Schar F.J. PrOls 1 T 60/91; T 96/92 ' I Sachverhalt und Antrãge Betr. Verbindung der Sache T 60/91 mit der Sache T 96/92 Geinäi3 den bei den Akten liegenden Telefonnotizen wurde am 29. bzw. 30. September 1992 telefonisch die Zustimmung der Vertreter aller in den beiden gleichzeitig vor der Kammer anhàngigen Verfahren T 60/91 und T 96/92 beteiligten Parteien zur Verbindung/Konsolidierung für die Vorlage einer identischen Rechtsfrage an die Grol3e Beschwerdekammer gem&B Art. 9 (2) VOBK eingeholt. Alle Beteiligten haben ihre Zustimmung erteilt.

Betr.: T 60/91:

a) In ihrer am 7. Dezember 1990 mündlich verkündeten Zwischenentscheidung, deren schriftl iche Ausfertigung vom 25. Januar 1991 datiert, hat die Einspruchsabteilung das Patent 0 226 706 der Firma Bayrische Motorenwerke AG, W - 8000 München 40 (DE), gemàB deren Hilfsantrag in geândertem Uinfang aufrechterhalten. Der Hauptantrag wurde wegen Fehiens erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.

Der auf ein Verfahren gerichtete Anspruch 1 gemâl3 Hauptantrag unterscheidet sich voin Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung darin, daIs eine Begrenzung des Anwendungsgebiets erfolgte und zwei verfahrensspezifische Merkinale hinzugefugt wurden, d. h. der Schutzbereich dadurch eingeschrãnkt wurde.

Der Anspruch 1 gemäi3 Hilfsantrag ist demgegenüber - durch die Aufnahme eines weiteren strukturellen Merkmals und eines weiteren verfahrensspezifischen Merkmals zusãtzlich eingeschrânkt. 03867 2 T 60/91; T 96/92 Mit Schreiben vom 17. Dezember 1990, eingegangen am 21. Dezember 1990, hat die Patentinhaberin (im folgenden auch tPatentinhaberin I" und tBeschwerde_ führerin I" genannt) gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 27. Februar 1991, eingegangen ant 7. März 1991, begründet.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende (im folgenden auch ttBeschwerdegegnerin I genannt), die selbst keine Beschwerde eingelegt hatte, hat darauf mit Schreiben vom 1. Juli 1991, eingegangen am 2. Juli 1991, erwidert und die Patentwürdigkeit der Fassung gem&B Hilfsantrag, u. a. gestützt auf neueingereichte Dokumente, bestritten.

Der Beschwerdeantrag lautet auf Aufrechterhaltung des Patentes geTnäi3 dent im Einspruchsverfahren gesteilten und zurückgewiesenen Hauptantrag. Der Gegenantrag der Beschwerdegegnerin lautet auf Widerruf des Patents.

III. Betr.: T 96/92

a) In ihrer Zwischenentscheidung vom 3. Dezember 1991 hat die Einspruchsabteilung das Patent 0 146 454 der Firma Ste. Look Société Anonyine, in F-58004 Nevers, gemài3 deren Hilfsantrag in geàndertem Uinfang aufrechterhalten. Der Hauptantrag, lautend auf Bestätigung des Patents in der erteilten Fassung, wurde wegen Fehiens erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Der Schutzbereich des Hilfsantrags 03867 ..

3 T 60/91; T 96/92 erweist sich zufolge der Aufnahine weiterer Merkmale in alle drei unabhàngigen Ansprüche als gegenüber dem Hauptantrag eingeschränkt.

b) Mit Schreiben vom 30. Januar 1992, eingegangen am gleichen Tage, hat der Einsprechende 01 (im folgenden auch "Beschwerdefuhrer II" genannt) Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 2. April 1992, mit Eingang beimu EPA vom gleichen Tage, im wesentlichen mit der Geltendmachung mangelnder erfinderischer Tàtigkeit begründet.

Die vormnaligen Einsprechenden 011 haben ihren Einspruch schon vor der Vorinstanz zurückgenonuuen und sind aus dern Verfahren ausgeschieden. C) Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin (un folgenden auch ttpatentinhaberin II" bzw. "Beschwerdegegnerin II" genannt), die selbst keine Beschwerde eingelegt hatte, hat darauf mit Schriftsatz vom 20. August 1992, mit Eingang beim EPA vom gleichen Tag, unter Verteidigung des Vorliegens erfinderischer Tãtigkeit erwidert.

d) Der Beschwerdeantrag lautet auf Widerruf des Patents. Der Gegenantragder Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) lautet auf Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung; hilfsweise Aufrechterhaltung in der Fassung der Einspruchsentscheidung. 03867 .../...

4 T 60/91; T 96/92 Entscheidungsgrüride Da die beiden SachenT 60/91 und T 96/92 nach AuffassUng der Kainnier das gleiche Rechtsproblern betreffen und sich daher bei beiden die gleiche Rechtsfrage stelit (siehe auch Punkt 12), halt die Kanuner es für gerechtfertigt, die beiden Fälle zurn Zwecke der Vorlage dieser Rechtsfrage an die GroBe Beschwerdekammer zu verbinden. Da alle beteiligten Parteien dazu ihre Zustilnlnung erteilt haben, sind die Voraussetzungen von Art. 9 (2) VOBK erfüllt. Die an die Beantwortung der Rechtsfrage durch die GroBe Beschwerdekanuner anschlie3ende materielle Behandlung der Fälle hat erneut getrennt zu erfolgen.

Nach Art. 112 (1) befal3t eine Beschwerdekammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die GroJ3e Beschwerdekammer, wenn sie deren Entscheidung für erforderlich halt. Die hier vorlegende Kanuner 3.2.1. halt eine Entscheidung der GroBen Beschwerdekarniner zu der Frage für erforderlich, ob sie (die vorlegende Kainmer) in den vor ihr anhängigen Beschwerdeverfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin I bzw. über den Antrag des Beschwerdeführers II zu dereri bzw. zu dessen Nachteil hinausgehen darf.

lxii vorliegenden Fall hat die Einspruchsabteilung das Patent in beiden Fallen in geändertexn Umfang, näiuuich gemaB deni Hilfsantrag der jeweiligen Patentinhaberin, aufrechterhalten. Das Patentbegehren geinäB Hauptantrag wurde jeweils als nicht erfinderisch beurteilt.

03867 ..

5 T 60/91; T 96/92 Die patentinhaberin I hat in der Sache T 60/91 mit zulassiger Beschwerde die Aufrechterhaltung des Patentes in der Fassung gemãB dem zurückgewiesenen Hauptantrag beantragt. Dessen Schutzbereich ist im oben gezeigten sinne weiter als die Fassung geinäl3 Hilfsantrag.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin I hat dagegen den Widerruf des Patents beantragt. un hiermit vereinigten Parallelfall T 96/92 dagegen hat der vormalige Einsprechende zulässige Beschwerde mit dem Antrag auf Widerruf des Patents erhoben und die Patentinhaberin II hat darauf mit dem Antrag auf Aufrechterhaltung in der erteilten Fassung erwidert. Die Beschwerdegegnerinnen I und II wären jeweils selbst beschwerdeberechtigt gewesen, da ihr Antrag im Einspruchsverfahren auf Widerruf des Patents (T 60/91) bzw. auf Aufrechterhaltung gemäl3 erteilter Fassung (T 96/92) lautete. Sie haben jedoch keine Beschwerde erhoben.

Angesichts dessen stelit sich die Frage, ob die Beschwerdekaiiuner nur berechtigt ist, die Rechtsbeständigkeit der angefochtenen Entscheidung in dem vom Beschwerdeantrag angefochtenen Umfang zu überprüfen, oder ob es ihr auch zukoinmt, die angefochtene Entscheidung in dem nicht von der Beschwerde, sondern vom nicht beschwerdeführenden Gegner beantragten Sinne zu korrigieren. Das könnte vorliegendenfalls darin resultieren, daB die beschwerdeführende Partei gewärtigen inüBte, daB nicht allein die Beschwerde unter Bestâtigung der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen würde, sondern daB diese zudem zu ihrem Nachteil abgeàndert würde. Die beschwerdeführende Partei würde damit das vor der Vorinstanz erzielte 03867 •. .1...

6 T 60/91; T 96/92 C.., Resultat verlieren, ohne daB die Beschwerdegegnerifl selbst (fristgebunden kosten- und schriftsatzpflichtig) beschwerdeführend tätig geworden ist. Es fragt sich, ob dies nach delTt EPU gerechtfertigt ist.

7. Soweit die .Regeln eines Beschwerdeverfahrens ein Hinausgehen über die Antrâge der beschwerdeführenden Partei zu deren Nachteil verbieten, spricht man, zumindest im deutschsprachigen Rechtskreis, vom sog. "Verschlechterungsverbot" oder vom Verbot einer "reformatio in peius" (vgl. u. a. Fasching H.W., Lehrbuch des österr.

Zivilprozei3rechts, 2.A., Wien 1990, RN 1746, Walder H.-U., Zivilprozel3recht, 3.A., Zurich 1983, § 39 Rz 18). 8.., Nach Auffassung der Kammer findet sich im europäischen Patentübereinkommen keine eindeutige Regelung der gesteilten Frage, d. h. keine Erwãhnung eines Verschlechterungsverbots.

Soweit dieses Ubereinkommen Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berucksichtigt das europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten aligeirtein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts (Art. 125 EPU). Ein nicht vollstandiger Buck in das Recht der Vertragsstaaten zeigt folgendes:

Im Beschwerdeverfahren nach deutschem Patentrecht gilt das Verschlechterungsverbot. Da das deutsche Patentgesetz dazu keine Regel enthält und in einem soichen Falle auf die Regein der ZivilprozeBordnung verweist (§ 99. PatG), stützt sich dessen Anwendung auf § 308, 536, 559 ZPO. Es gilt 03867 ..

7 T 60/91; T 96/92 nicht, WO das Patentgericht auch ohne Antrag entscheiden kann, wie bei Kostenfragen (vgl. Benkard, Patentgesetz, 8.A., München 1988, RN 9, 10 zu § 79 PatG, Schulte, Patentgesetz, 4.A., Köln 1987, RN]. zu § 79 PatG). Lu franzôsischen Beschwerdeverfahren, weiches hierin ebenso zivilprozessualen Regein folgt, gilt nur bedingt Vergleichbares, wobei dort auf den "effet dévolutif" (Devolutivwirkung) Bezug genoinmen wird (vgl. Mathély, Le nouveau droit français des brevets d'invention, 1991, S. 556/557, 567; NCPC 562 al. 1 und Vincent/Guichard, Procedure Civile, XXI.A., 1987, N. 947 ff., S. 790 ff.).

Das Beschwerdeverfahren nach schweizerischeni Patentrecht folgt diesbezüglich den Nornen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Nach Art. 62 VwVG ist eine ttVerschlechterungtl inöglich, jedoch nur in einer beschrãnkten Zahi von Fallen. Hat die Beschwerdekanmier die Absicht, eine Abânderung der angefochtenen Entscheidung zuungunsten des Beschwerdeführers vorzunehinen, so muS sie ihm dies vorab niitteilen (Art. 62 Abs.3 VwVG). Er hat dann stets die Möglichkeit, seine Beschwerde zurückzuziehen, was das Verfahren beendet. Das führt zu einer faktischen Geltung des Verschlechterungsverbots. Es gilt dann nicht, wenn die Amtsmaxime Anwendung findet, nämlich bezüglich der Kostenbzw. Parteientschädigungsfrage. (vgl. Saladin P., Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 105/6).

Allein diese Beispiele zeigen schon, daJ3 die Frage der Bindung der Beschwerdeinstanz an die Beschwerdeantrãge in den Vertragsstaaten unterschiedlich •beantwortet wird, bzw. sich aus Rechtsquellen verschiedener Art herleitet. 03867 .../...

8 T 60/91; T 96/92 9. Unter den Aspekt einer rechtsystematischen BetrachtUflg des Regeiwerks des EPU sind u. a. folgende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage zu nennen:

9.1 Abwesenheit einer Bestinunung betreffend eine AnschluBbeschwerde in EPU. Eine Anschlui3beschwerde in eigentlichen Sinne liegt vor, wenn den Beschwerdebeklagten eine Frist eingeräumt ist, nach Erhebung der Beschwerde bzw. nach Ablauf der Beschwerdefrist seinerseits eine fãrmliche Beschwerde einzureichen. Das EPU enthält kein solches Rechtsinstitut.

Sind inehrere Parteien durch eine Entscheidung beschwert, so haben sie je einzeln das Recht und die Pflicht,eine Beschwerde einzureichen, falls sie eine Aenderungder fraglichen Entscheidung begehren.

9.2 Rechtskraft Eine Entscheidung erwächst in Rechtskraft, sofern sie nicht rechtzeitig, d. h. innerhaib der gegebenen Rechtsmittelfrist, angefochten wird. Wàren in EPU auBerordentliche Rechtsmittel vorgesehen, so kônnte dieser Grundsatz eine Ausnahme erfahren. Dies trif ft jedoch nicht zu.

Die Entscheidung erwãchst dabei insoweit in Rechtskraft, als sie nicht angefochten wird. Dainit ist der Rahinen der Uberprüfungs- und Korrekturmäglichkeit der Rechtsinittelinstanz in der Regel definiert. Es ist zudeni zu erwagen, ob die nicht beschwerdeführende Partei durch ihre Untätigkeit nicht objektiv zu erkennen gibt, daB sie die Entscheidung anerkennt.

03867 ..

9 T 60/91; T 96/92 Wird BeschWerde erhoben und erweist sie sich als ganz oder teilweise begrundet, so ist die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise entsprechend den Beschwerdeantràgen zu korrigieren. Etwas anderes kann gelten, wenn die BesChWerdeiflStaflZ die Aintsinaxiine/Offizialxnaxinie anzuwenden hat. Dann kann sie gegebenenfalls über die Rechtsmittelaritràge hinausgehen. Die Offizialmaxiine ist un EPU dann vorgesehen, wenn un Verfahren öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind. Sie steht un Gegensatz zum Antragsprinzip und zur Dispositionsmaxiine, weiche Ausdruck der Privatautonoinie bzw. der freien Verfugbarkeit über private Rechte und Interessen sind.

9.3 Antragsprinzip und Dispositionsinaxiine Die Beschwerdekanuner wird nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag des Rechtsinittelklâgers, d. h. un vorliegenden Fall der jeweiligen beschwerdeführenden Partei tätig, die über ihr Recht bzw. über ihr Rechtsinittel verfügt.

Parteiinteressen lósen ein Verfahren vor dent EPA aus, bzw. sie bilden die Voraussetzung dazu. Sie finden verfahrensrechtlich ihren vielfältigen Niederschlag mi EPU, u. a. in Art. 58, 94, 99, 106, 113 (2), R 51 (4)),welche die Verwirklichung des Antragsprinzips und der Dispositionsniaxilne 9.4 un EPU darstellen.

Aintsinaxiine Die Berücksichtigung öffentlicher Interessen, d. h. Tâtigwerden von Amts wegen, ist der Beschwerdekaxniner nach Art. 114 (1) EPU zwecks Aufklàrung des Sachverhalts (TJntersuchungsinaxime) aufgegeben. Es ist dort ausdrücklich 03867 10 T 60/91; T 96/92 von einer Nicht-Bindung an die Anträge der Beteiligtefl die Rede. Es trif ft zweifellos zu, daB diese Aussage für die Beweisantrãge gilt. Es kann sich jedoch etwa angesichts des daraus herleitbaren Rechts der Parteien, noch un Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel einzuführen, die Frage stellen, ob dies auch für den Beschwerdeantrag, d. h. den materiellen Antrag zum Bestand und Umfang des Schutzrechts selbst gilt. Diese Frage steht im Zusaminenhang mit derjenigen Problematik, die derzeit bei der GroBen Beschwerdekammer in den Verfahren G 7/91, G 8/91, G 9/91, G 10/91 anhängig ist, worauf verwiesen wird.

Eine weitere Norm, welche ein Handeln des EPA von Amts wegen verlangt, findet sich in R 60 (2) letzter Satz, welche aufgrund des Art. 111 (1), Satz 2, bzw. von R 66 (1) EPU auch für die Beschwerde gelten kann (vgl. auch hierzu die bei der GBK anhàngigen Verfahren G 7/91, Die Vertragsstaaten haben mit dieser Norm eine G 8/91 "Kann"-Vorschrift erlassen und legen damit den Ausgleich zwischen äffentlichen und privaten Interessen in das Ermessen der Organe des EPA. Letztere sind verpflichtet, dieses auszuüben und das NaB der Ausübung aus Gründen der Rechtssicherheit in ihrer Praxis festzulegen.

). SchlieBlich ist festzuhalten, daB hinsichtlich der Verteilung von Verfahrenskosten und hinsichtlich der Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäl3 Art. 104 (1) bzw. R 67 EPU keine Parteiantràge vorausgesetzt werden. 03867 . . . 1...

11 T 60/91; T 96/92 Ei 9.5 Andere Beschrànkungen der Dispositionsinaxixne Die Dispositionsinaxiine wird nicht nur durch jene Norinen beschrãnkt, weiche die Aintsniaxiine statuieren, sondern auch durch Norrnen wie etwa Art. 94 (2) EPU, letzter Satz, wo das Verfügungsrecht des Anmelders über seine Anmeldung und die dainit verbundenen Rechte insoweit eingeschrànkt ist, als die Rücknahxne des Prüfungsantrags ausgeschlossen wird.

Auch die übrigen Normen des EPU, wie etwa Art. 99 ff. zurn Einspruch und Art. 115 betr. Einwendungen Dritter, weiche auf die Berücksichtigung ôffentlicher Interessen angelegt sind, stellen institutionelle Beschränkungen der Dispositionsfreiheit, nanientlich des Aninelders, bzw. des Patentinhabers dar. Es fragt sich, ob und inwieweit daraus Rückschlüsse auf die verfahrensrechtliche Position der Parteien mi Einspruchs- und Beschwerdeverfahren zu ziehen sind.

10. Die frühere Praxis der Kaininern In den Entscheidungen T 565/88, T 556/89 und T 24/88 hielten Beschwerdekaminern gegen den Antrag des Beschwerdeführers und vornialigen Einsprechenden das Patent un erteilten Uinfang aufrecht, doch erwies sich die von der Einspruchsabteilung dort gutgeheil3ene, geânderte Fassung als lediglich überflüssigerweise, ohne inhaitliche Konsequenz, geändert.

03867 ./. . .

12 T 60/91; T 96/92 In der Entscheidung T 369/91 vom 15. Mai 1992 der Kammer 3.3.1. wurde ausdrücklich festgehalten, bei einer Beschwerde des Einsprechenden gegen die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang entsprechend dem Hilfsantrag des Patentinhabers ii Einspruchsverfahren, mit dent Antrag auf Widerruf desselben, sei der Patentinhaber mit einem Gegenantrag auf Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung ausgeschlossen, da der Beschwerdeantrag den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimme.

Die Entscheidung T 576/89 voin 29. April 1992 der Kammer 3.3.3. betraf ebenfalls eine Beschwerde des Einsprechenden gegen eine sog. Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, welche ein Patent im geanderten (reduzierten) Umfang aufrechterhielt. Der Beschwerdeantrag lautete auf Widerruf des Patents. Der Gegenantrag des Patentinhabers verlangte Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung. Dieser wurde unter Hinweis auf Art. 114 (1) EPU zugelassen.

Letztere Entscheidung bestàtigt das schon in der Entscheidung T 123/85, AB1. EPA 1989, 336, Punkt 3.1.1 Gesagte, wobei dort ein Zurückgehen auf die erteilte Fassung an die Bedingung geknüpft wurde, daB darin kein verfahrensrechtlicher MiBbrauch vorliege. Wann ein soicher darin zu erblicken ist, wurde nicht gesagt.

Die Entscheidungen T 123/85 und T 576/89 stehen somit im Widerspruch zu T 369/91. 03867 •../...

13 T 60/91; T 96/92 Angesichts dessen sind die beiden Voraussetzungen für eine Vorlage an die Groi3e Beschwerdekaininer geniài3 Art. 112 (1) a) erfüllt. Die aufgeworfene Frage ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da dadurch die Rechte der Parteien sowie die Kompetenzen der Beschwerdekanmiern betroffen sind. Angesichts der einander widersprechenden Entscheidungen in der bisherigen Praxis geht es dabei auch urn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung.

Die unten gesteilte Frage erfal3t zwei Fàlle. Beide betreffen die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Einspruchsabteilung auf Aufrechterhaltung des Patents in geändertein Uinfang. Beide betreffen zudeni den Fall, bei dem nur eine Beschwerde vorliegt, bei deni also der Beschwerdegegner nicht mit einer eigenen, selbständigen Beschwerde geantwortet hat. In eineni Fall (T 60/91) 1st der Patentinhaber Beschwerdeführer und es stellt sich die Frage, ob die angefochtene Entscheidung zurn Nachteil des Patentinhabers abgeändert werden kann. liii Fall (T 96/92), in dem der Einsprechende Beschwerdeführer 1st, steilt sich die Frage, ob die Entscheidung zurn Nachteil des Einsprechenden abgeàndert werden darf. Da die beiden genannten Beschwerdesachen gerade diese beiden komplementären Fallvarianten zeigen und sich in beiden Fallen die gleiche Rechtsfrage steilt, werden sie gemeinsam vorgelegt (siehe dazu oben Punkt 1).

Die Frage hängt schlieBlich eng mit jener anderen zusammen, ob die Beschwerdekammer auch zugunsten eines Beschwerdeführers über dessen Beschwerdeanträge hinausgehen darf, oder ob nicht auch dann die Dispositionsmaxime gilt. 03867 .../...

14 T 60/91; T 96/92

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Verfahren T 60/91 und T 96/92 werden zum Zwecke der Vorlage einer Rechtsfrage an die GroBe Beschwerdekanuner unter geineinsamer Nennung ihrer beiden Aktenzeichen (T 60/91; T 96/92) verbunden. • Es wird der GroBen Beschwerdekainmer die folgende, zweiteilige Rechtsfrage vorgelegt:

Darf die Beschwerdekaxnmer die angefochtene Entscheidung zuin Nachteil des Beschwerdeführers abändern; wenn ja, in weichem Umfang? Der Geschâftsstellenbeamte:

3 - //~ J. Ruckerl .4 l 03867 Der Vorsitzende: