Rechtsprechung / EGMR / 2011

EGMR Urteil vom 13.01.2011 – None

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Pressemitteilung des Kanzlers No. 16 13.01.2011 Gerichte hätten Unterbringung eines Strafgefangenen im Gefängnis zu Präventionszwecken nicht nachträglich anordnen dürfe n In einem heutigen Kammerurteil im Fall Haidn gegen Deutschland (Beschwe rde- Nr. 6587/04), das noch nicht rechtskräftig ist 1 , stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Der Fall betraf die Unterbringung des Beschwerdeführers im Gefängnis zu Präventionszwecken auf unbestimmte Dauer nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstr afe. Zusammenfassung des Sa chverhalts Der Beschwerdeführer, Albert Haidn, ist deutscher Staatsbürger, 1934 geboren, und derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus in Bayreuth untergebracht. Herr Haidn wurde im März 1999 vom Landgericht Passau wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Drei Tage vor der vollständigen Verbüßung seiner Strafe, im April 2002, ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth seine Unterbringung im Gefängnis auf unbestimmte Dauer nach dem Bayerischen Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern an, das im Januar 2002 in Kraft getreten war. Das Gericht stützte sich auf psychologische und psychiatrische Sachverständigengutachten und befand, dass von Herrn Haidn weiterhin Straftaten zu erwarten seien, da er sich jeglicher Behandlung seiner sexuellen Störung verweigert, während der Haft seine Straftaten abgestritten und somit jegliche therapeutische Maßnah me unmögl ich gemach t habe . Aufgr und seine r organisc hen Persönlichkeitsstörung, die zu einem fortschreitenden Persönlichkeitsabbau führe, sei er nicht mehr in der Lage, sein möglicherweise abweichendes sexuelles Verhalten zu reflektieren und Grenzen zu erkennen. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheid ung. In einem Urteil vom 10. Februar 2004 gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde Herrn Haidns gegen den Beschluss teilweise statt. Es befand einstimmig, dass das Bayerische Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern, ebenso wie ein vergleichbares Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt, mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, da die deutschen Länder keine Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Straftäterunterbringung hätten. Zugleich entschied das Gericht mit Stimmenmehrheit, dass das Gesetz in einer 1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention ist dieses Kammerurteil nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil rechtskräfti g. Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier: www.coe.int/t/dghl/monitoring /execution . g Übergangszeit bis September 2004 weiter anzuwenden sei, da der Schutz der Öffentlichkeit vor einem Straftäter, von dem nach Meinung mindestens zweier Sachverstä ndiger ein e erhebli che Gefah r insbeson dere für die sexuel le Selbstbestimmung anderer ausgehe, vorrangig sei. In der Zwischenzeit setzte das Landgericht Bayreuth, mit Beschluss vom Dezember 2003, die Unterbringung Herrn Haidns im Gefängnis zur Bewährung aus. Er wurde in der psychiatrischen Abteilung eines Seniorenheims untergebracht mit der Weisung, das Heim nur mit Erlaubnis seines Betreuers zu verlassen. Im März 2004 widerrief das Landgericht die Aussetzung zur Bewährung, da er mehrfach sexuelle Übergriffe zulasten alter dementer Frauen begangen hatte; er wurde folglich erneut im Gefängnis untergebracht. Im Juli 2004 wurde er auf Anordnung des Gerichts in einem psychiatrischen Krankenhaus unter gebracht. Mit Urteil vom Juni 2005 ordnete das Landgericht Passau die Sicherungsverwahrung Herrn Haidns nach § 66b des Strafgesetzbuches (StGB) an, einer Bestimmung, die im Juli 2004 in Kraft getreten war und die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung möglich machte. Die Sicherungsverwahrung wurde in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil anschließend wieder auf und verwies den Fall an das Landgericht Passau zurück. Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem das Landgericht Hof im Juni 2007 wegen der erneuten Taten Herrn Haidns im Seniorenheim seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet hatte, einer Bestimmung, die eine solche Unterbringung nach Begehung einer Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit vorsieht. Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs Herr Haidn beklagte sich, dass seine fortwährende Freiheitsentziehung zu Präventionszwecken nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe Artikel 5 § 1 verletze. Weiterhin sah er durch diese Freiheitsentziehung seine Rechte gemäß Artikel 3 (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung) verletzt. Die Beschwerde wurde am 14. Februar 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammense tzte: Peer Lorenzen (Dänemark), Präside nt, Renate Jaeger (Deutschl and), Rait Maruste (Estlan d), Isabelle Berro-Lefèvre (Monac o), Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Zdravka Kalaydjieva (Bulgari en), Ganna Yudkivska (Ukrai ne) , Richter, und Claudia Wester diek , Sektionskanz lerin. Entscheidung des Gerichtshofs Artikel 5 § 1 Der Gerichtshof war nicht vom Argument der deutschen Bundesregierung überzeugt, dass die nachträgliche Unterbringung Herrn Haidns im Gefängnis zu Präventionszwecken 2 g als Freiheitsentzug „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Strafgericht im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) zulässig sei. In seinem Urteil im Fall M. gegen Deutschland 2 hatte der Gerichtshof klargestellt, dass nur die Verurteilung wegen einer Straftat durch ein Strafgericht als „Verurteilung“ im Sinne dieser Bestimmung zu bewerten ist. Im Gegensatz dazu genügt die Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer, die Freiheitsentziehung einer Person fortdauern zu lassen, den Anforderungen einer „Verurteilung“ nicht, da sie keine neue Feststellung, dass die betreffende Person einer Straftat schuldig ist, beinhaltet. In Herrn Haidns Fall konnte folglich nur das Urteil des Landgerichts Passau vom März 1999, das ihn wegen Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig sprach, als „Verurteilung“ gelten. In diesem Urteil war seine Unterbringung im Gefängnis zu Präventionszwecken neben der eigentlichen Freiheitsstrafe nicht angeordnet worden und wäre nach der damaligen Rechtslage auch nicht möglich gewesen. Folglich bestand kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurtei lung Herr n Haid ns und sein er Unterbrin gung im Gefäng nis zu Präventionsz wecken. Diese Unterbringung war darüber hinaus auch nicht nach Artikel 5 § 1 (c) zulässig, um Herrn Haidn „an der Begehung einer Straftat zu hindern“. Sie war nämlich nicht „zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde“ für ein Verfahren wegen potentieller Straftaten angeordnet worden und konnte daher nicht als Untersuchungshaft im Sinne von Artikel 5 gelten. Die potentiellen Straftaten Herrn Haidns im Falle seiner Freilassung waren zudem nicht konkret und spezifisch genug, um den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu genügen. Die deutschen Gerichte hatten sich bei der Anordnung der Unterbringung Herrn Haidns im Gefängnis auf unbestimmte Dauer auf objektive medizinische Gutachten gestützt, die zeigten, dass er an einer Persönlichkeitsstörung litt. Dennoch war der Gerichtshof nicht überzeugt, dass die Gerichte eine psychische Krankheit im Sinne von Artikel 5 § 1 (e) festgestellt hatten. Das deutsche Rechtssystem macht einen Unterschied zwischen der Unterbringung gefährlicher Straftäter im Gefängnis zu Präventionszwecken und der Unterbringung psychisch Kranker in einem psychiatrischen Krankenhaus. Herr Haidn war zunächst nicht nach den maßgeblichen Bestimmungen (nach § 63 StGB bzw. dem Bayerischen Unterbringungsgesetz) in einem solchen Krankenhaus untergebracht worden und bis Juli 2004 war er in einem gewöhnlichen Gefängnis untergebracht. Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass die nachträgliche Unterbringung Herrn Haidns im Gefängnis zu Präventionszwecken Artikel 5 § 1 verletzte. Artikel 3 Herrn Haidns fortgeschrittenes, aber noch nicht besonders hohes Alter und sein Gesundheitszustand, der im Hinblick auf die Haft nicht als kritisch zu bewerten war, erreichten nicht das Mindestmaß an Schwere, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Umstände, unter denen er nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe weiter im Gefängnis untergebracht wurde, mussten bei ihm ein Gefühl der Demütigung und Unsicherheit im Hinblick auf die Zukunft ausgelöst haben, das das mit jeder Freiheitsentziehung verbundene unvermeidliche Leiden übertraf. Da das Bayerische Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern erst kurz vor der Anordnung seiner weiteren Freiheitsentziehung in Kraft getreten war, konnte den Behörden jedoch nicht vorgeworfen werden, dass sie vorsätzlich darauf abgezielt hatten, ihn zu erniedrigen, indem sie seine weitere Freiheitsentziehung drei Tage vor seiner vorgesehenen Freilassung anordneten. Nach diesem Gesetz mussten die deutschen Gerichte außerdem mindestens alle zwei Jahre 2 M. gegen Deutschland (19359/04) vom 17. Dezember 2009 3 g überprüfen, ob die Unterbringung der betroffenen Person im Gefängnis noch notwendig war, und sie hatten die Unterbringung Herrn Haidns zwischenzeitlich zur Bewährung ausgese tzt. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Umstände der Anordnung und die Dauer der Haft Herrn Haidns zu Präventionszwecken nicht das Mindestmaß an Schwere erreichten, um einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe gleichzukommen. Folglich lag keine Verletzung von Artikel 3 vor. Artikel 41 Herr Haidn reichte keine Forderung nach gerechter Entschädigung nach Artikel 41 in der für seine Stellungnahme in der Sache vorgesehenen Frist ein. Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur Verfügung. Um die Pressemitteilungen des Gerichtshofs zu erhalten, abonnieren Sie bitte die RSS feeds . Pressekon takte: echrpress@echr. coe.int | Tel: +33 3 90 21 42 08 Nina Salomon (+ 33 3 90 21 49 79) Emma Hellyer (+ 33 3 90 21 42 15) Tracey Turner-Tretz (+ 33 3 88 41 35 30) Kristina Pencheva-Malinowski (+ 33 3 88 41 35 70) Céline Menu-Lange (+ 33 3 90 21 58 77) Frédéric Dolt (+ 33 3 90 21 53 39) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen. 4