Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2026

BVerwG Beschluss vom 09.09.2026 – 8 PKH 1.26

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:090926B8PKH1.26.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. April 2026 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe§

I

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-09/8-pkh-1-26#rd_1

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine von ihm noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. April 2026 und Beiordnung eines Rechtsanwalts, hilfsweise "eines Notanwalts gemäß § 121 Abs. 5 ZPO i. V. m. § 173 VwGO".

II

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-09/8-pkh-1-26#rd_2

Dem Antragsteller ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn der Ausgang des angestrebten Gerichtsverfahrens aus der ex-ante Perspektive offen ist (Riese, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand Juli 2025, § 166 Rn. 81). Das ist vorliegend hinsichtlich der vom Antragsteller angekündigten Grundsatzrüge zur Auslegung des Begriffs der Bedürftigkeit im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 PAuswGebV der Fall. Der Antragsteller zeigt insoweit divergierende obergerichtliche Rechtsprechung auf. Es erscheint nach seinem Vortrag im Falle einer hinreichenden Darlegung möglich, dass die von ihm aufgeworfene Frage auch nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAuswGebV klärungsbedürftig ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-09/8-pkh-1-26#rd_3

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt derzeit nicht in Betracht, weil der Antragsteller bisher keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt benannt hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO). Die Benennung und Beiordnung kann auch noch nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 - NVwZ 2004, 888 <889>).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-09/8-pkh-1-26#rd_4

Auch die - allein dem Vorsitzenden übertragene - Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 5 ZPO dürfte zum jetzigen Zeitpunkt ausscheiden. Voraussetzung hierfür ist, dass der die Beiordnung beantragende Beteiligte geltend macht, er habe alles ihm Zumutbare getan, um sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 - NVwZ 2004, 888 <889> m. w. N.). Hierzu dürfte die Vorlage lediglich des "Absageschreibens" der vorinstanzlich tätigen Rechtsanwältin nicht ausreichen. Erforderlich dürfte vielmehr die Glaubhaftmachung vergeblicher Versuche der Beauftragung zumindest einiger Anwälte sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 - NVwZ-RR 2000, 59 <60> m. w. N.).